Notwehr: Begriff, Voraussetzungen und Grenzen
Notwehr ist ein rechtlicher Rechtfertigungsgrund. Er erlaubt die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf eigene oder fremde rechtlich geschützte Interessen. Die Abwehrhandlung ist dabei ausnahmsweise erlaubt, obwohl sie unter gewöhnlichen Umständen verboten wäre. Ziel der Notwehr ist der Schutz des Rechts vor dem Unrecht, nicht Bestrafung oder Vergeltung.
Definition und Funktion
Notwehr liegt vor, wenn jemand einen Angriff abwehrt, der unmittelbar droht oder bereits begonnen hat, und die Abwehrhandlung erforderlich und geboten ist. Wird die Notwehrgrenze eingehalten, ist die Verteidigungshandlung rechtlich nicht vorwerfbar. Dadurch entfallen strafrechtliche Sanktionen und regelmäßig auch zivilrechtliche Ersatzpflichten.
Tatbestandliche Voraussetzungen
Notwehrlage
Angriff
Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse gefährdet oder verletzt. Dazu zählen etwa Handlungen gegen körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum oder Ehre. Bloße Unhöflichkeiten oder Provokationen ohne Gefahr für ein geschütztes Interesse begründen keinen Angriff.
Gegenwärtigkeit
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Droht eine Verletzung in nächster Zeit unausweichlich, kann die Verteidigung bereits einsetzen. Ist der Angriff sicher beendet – etwa bei erkennbarer Flucht ohne weitere Gefahr – liegt keine Gegenwärtigkeit mehr vor.
Rechtswidrigkeit
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht seinerseits durch ein Recht gedeckt ist. Rechtmäßige staatliche Maßnahmen oder Handlungen in Ausübung eines anerkannten Rechts sind keine rechtswidrigen Angriffe. Der Verteidigende muss keinen besonderen Anspruch auf das verteidigte Interesse haben; auch fremde Interessen dürfen geschützt werden.
Notwehrhandlung
Geeignetheit und Erforderlichkeit
Die Abwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff zu stoppen oder abzumildern. Erforderlich ist das mildeste von mehreren gleichermaßen wirksamen Mitteln, das den Angriff zuverlässig beendet. Stehen mehrere Handlungsoptionen zur Verfügung, ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden verursacht, ohne die Verteidigungswirkung zu gefährden.
Gebotenheit und sozialethische Schranken
Selbst eine grundsätzlich erforderliche Abwehr kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn sie sozialethisch nicht geboten ist. Solche Einschränkungen kommen insbesondere in Betracht bei krassem Missverhältnis zwischen Abwehr und Angriff, bei Angriffen erkennbar schuldlos Handelnder (zum Beispiel sehr junger Kinder oder Personen in schweren Ausnahmesituationen), bei gezielter Herbeiführung einer Notwehrlage (Notwehrprovokation) oder in engen persönlichen Beziehungen. In solchen Fällen kann ein Ausweichen oder eine Schutzwehr statt einer harten Gegenwehr verlangt werden, wenn dies zumutbar und wirksam ist.
Subjektives Element (Verteidigungsabsicht)
Neben der objektiven Lage ist eine Verteidigungsabsicht erforderlich. Die Abwehrhandlung muss vornehmlich dem Schutz vor dem Angriff dienen. Nebenzwecke, etwa Ärger oder Erregung, sind unschädlich, solange der Verteidigungszweck im Vordergrund steht. Reine Rachehandlungen fallen nicht unter Notwehr.
Besondere Konstellationen
Nothilfe (Verteidigung zugunsten Dritter)
Notwehr kann auch zugunsten einer anderen Person ausgeübt werden. Die Anforderungen entsprechen denen der Selbstverteidigung: Es muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen, und die Abwehrhandlung muss erforderlich und geboten sein.
Irrtümliche Notwehrannahme (Putativnotwehr)
Hält jemand eine Situation irrtümlich für einen gegenwärtigen Angriff, obwohl tatsächlich keiner vorliegt, handelt es sich um eine irrige Notwehrannahme. Je nach Art des Irrtums kann strafrechtlich der Vorsatz entfallen oder eine andere Beurteilung erfolgen. Zivilrechtlich können in solchen Fällen Ersatzansprüche bestehen, wenn objektiv kein Recht zur Verteidigung bestand.
Notwehrexzess
Von Notwehrexzess spricht man, wenn die Grenzen der erforderlichen oder gebotenen Verteidigung überschritten werden. Das kann quantitativ (zu starkes Mittel) oder zeitlich (weitere Einwirkung nach Ende des Angriffs) geschehen. In Ausnahmefällen kann eine Überschreitung infolge Verwirrung, Furcht oder Schrecken rechtlich milder beurteilt werden. Regelmäßig führt der Exzess jedoch dazu, dass die Rechtfertigung entfällt.
Notwehrprovokation
Wer gezielt eine Lage herbeiführt, in der er mit einem Angriff rechnet, um anschließend unter dem Deckmantel der Notwehr einzuschreiten, mindert seinen Verteidigungsspielraum. Je nach Intensität der Provokation kann die Verteidigung auf Schutzmaßnahmen beschränkt oder insgesamt als unzulässig bewertet werden.
Abwehr gegen staatliche Maßnahmen
Gegen rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen besteht grundsätzlich kein Notwehrrecht, da es an der Rechtswidrigkeit des Angriffs fehlt. Ist die Maßnahme erkennbar rechtmäßig, scheidet Notwehr aus. Bei objektiv unzulässigen, tatsächlich rechtswidrigen Eingriffen können Abwehrrechte bestehen; deren Grenzen sind eng und stark vom Einzelfall geprägt.
Abgrenzungen
Notwehr und Notstand
Notwehr richtet sich gegen einen Angreifer. Notstand betrifft Situationen, in denen eine Gefahr ohne Angreifer von einer Sache, einem Tier, der Natur oder einem sonstigen Umstand ausgeht. Die rechtlichen Anforderungen, insbesondere zu Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung, sind beim Notstand typischerweise strenger.
Schutzwehr und Trutzwehr
Schutzwehr umfasst ausweichende oder abblockende Maßnahmen. Trutzwehr bedeutet aktives Einwirken auf den Angreifer. Grundsätzlich ist beides zulässig, solange die Maßnahme erforderlich und geboten ist. Besteht eine gleichermaßen wirksame Schutzmöglichkeit mit geringerer Eingriffsintensität, kann diese vorrangig sein.
Eigentums- und Hausrecht
Abwehrhandlungen zum Schutz von Eigentum oder zur Wahrung des Hausrechts sind möglich, sofern ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt. Gegen bloße Besitzstörungen ohne unmittelbare Gefahr für Personen ist der zulässige Verteidigungsrahmen enger. Bei geringen Vermögensdelikten oder bei nur leicht wiegenden Eingriffen können sozialethische Schranken eine harte Gegenwehr begrenzen.
Rechtliche Folgen
Strafrechtliche Wirkung
Liegt Notwehr vor, ist die Verteidigungshandlung gerechtfertigt. Eine Bestrafung wegen der Abwehrhandlung kommt dann nicht in Betracht. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Rechtfertigung in dem Umfang der Überschreitung.
Zivilrechtliche Wirkung
Ist die Verteidigung gerechtfertigt, bestehen für dadurch verursachte Schäden grundsätzlich keine Ersatzansprüche gegen die verteidigende Person. Bei Fehlen der Notwehrlage, bei Exzess oder bei Irrtümern können Ersatzpflichten entstehen, abhängig von den konkreten Umständen.
Beweisfragen
In der rechtlichen Beurteilung spielen die Umstände der Situation eine wesentliche Rolle: Ablauf, Intensität des Angriffs, verfügbare mildere Mittel und Gründe für die gewählte Abwehr. Dokumentation und nachvollziehbare Schilderungen können zur Einordnung der Lage beitragen.
Grenzen und häufige Missverständnisse
Erforderlichkeit statt starrer Verhältnismäßigkeit
Notwehr verlangt keine starre Abstufung nach Art der Mittel, sondern die Wahl eines tauglichen, aktuell wirksamen und möglichst schonenden Mittels. Ein schematisches „Gleiches mit Gleichem“ ist nicht maßgeblich; entscheidend ist die zuverlässige Beendigung des Angriffs mit dem geringstmöglichen Eingriff.
Verbale Angriffe
Reine Beschimpfungen oder Provokationen ohne Gefährdung eines rechtlich geschützten Interesses begründen keine Notwehrlage. Droht allerdings eine unmittelbare Verletigung, kann Abwehr zulässig sein.
Schutzbedürftige Angreifer
Bei Kindern, erkennbar Irrenden oder Personen in Ausnahmesituationen können sozialethische Schranken die Verteidigung begrenzen. In solchen Konstellationen kommt vorrangig Schutzwehr in Betracht, sofern diese den Angriff wirksam beendet und zumutbar ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann Notwehr auch zugunsten Dritter ausgeübt werden?
Ja. Die sogenannte Nothilfe erlaubt die Verteidigung zugunsten einer anderen Person, wenn diese von einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff betroffen ist. Die gleichen Anforderungen wie bei der Selbstverteidigung gelten: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Gebotenheit der Abwehr.
Darf eine Verteidigung gegen einen bereits flüchtenden Angreifer erfolgen?
Ist der Angriff erkennbar beendet und besteht keine unmittelbare weitere Gefahr, fehlt es an der Gegenwärtigkeit. In solchen Fällen liegt regelmäßig keine Notwehrlage mehr vor. Abwehrhandlungen, die erst nach Ende des Angriffs erfolgen, sind grundsätzlich nicht durch Notwehr gedeckt.
Reicht eine Beleidigung für Notwehr aus?
Eine bloße verbale Beleidigung ohne Gefahr für andere rechtlich geschützte Interessen begründet in der Regel keine Notwehrlage. Notwehr setzt einen Angriff voraus, der eine unmittelbare Verletigung oder Gefährdung bewirkt oder drohen lässt.
Welche Rolle spielt das Verhältnis zwischen Angriff und Verteidigungsmittel?
Entscheidend ist die Erforderlichkeit: Aus möglichen gleich wirksamen Mitteln ist das mildeste zu wählen, das den Angriff zuverlässig beendet. Ein starres Schema „gleiches Mittel gegen gleiches Mittel“ gibt es nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Wirksamkeit bei möglichst geringer Eingriffsintensität.
Was bedeutet Notwehrexzess?
Notwehrexzess liegt vor, wenn die Grenzen der erforderlichen oder gebotenen Verteidigung überschritten werden, etwa durch übermäßige Härte oder durch Weiterhandeln nach Ende des Angriffs. In Ausnahmefällen kann eine Überschreitung infolge Verwirrung, Furcht oder Schrecken rechtlich milder bewertet werden.
Wie ist zu beurteilen, wenn der Angreifer ein Kind oder erkennbar schuldlos handelnd ist?
In solchen Fällen greifen sozialethische Schranken. Die Abwehr kann auf Schutzmaßnahmen beschränkt sein, wenn diese den Angriff wirksam beenden und zumutbar sind. Ein hartes Vorgehen ist nur in engen Grenzen zulässig.
Gilt Notwehr auch zum Schutz von Eigentum?
Abwehrhandlungen zum Schutz von Eigentum können durch Notwehr gedeckt sein, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt. Bei geringfügigen Eingriffen sind die Anforderungen an Gebotenheit und Erforderlichkeit besonders genau zu prüfen.
Ist Notwehr gegen staatliche Maßnahmen möglich?
Gegen rechtmäßige staatliche Maßnahmen besteht kein Notwehrrecht. Nur bei tatsächlich rechtswidrigen Eingriffen kommen Abwehrrechte in Betracht, deren Umfang eng begrenzt und vom Einzelfall abhängig ist.