Legal Lexikon

Notwehr


Begriff und rechtliche Einordnung der Notwehr

Notwehr ist ein zentraler Rechtsbegriff im deutschen Strafrecht, der die Verteidigung gegen eine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffshandlung durch eine entsprechende Abwehrhandlung regelt. Die Notwehr ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) normiert und ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen, eine tatbestandliche Rechtfertigung – das heißt, der Notwehrübende handelt nicht rechtswidrig. Die Notwehr ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht, etwa im Rahmen von Schadensersatzansprüchen, relevant und findet zudem Entsprechungen im öffentlichen Recht, beispielsweise im Polizei- und Ordnungsrecht.


Gesetzliche Grundlage

§ 32 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 32 StGB Notwehr:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Voraussetzungen der Notwehr

Für das Vorliegen einer Notwehrlage und die Legitimation einer Notwehrhandlung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Notwehrlage

Die Notwehrlage beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Abwehrhandlung als Notwehr anerkannt wird. Diese Anforderungen sind:

Gegenwärtiger Angriff

Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. „Gegenwärtig“ bedeutet, dass der Angriff unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert, jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Nicht mehr gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er bereits beendet und keine Wiederholungsgefahr gegeben ist.

Rechtswidrigkeit des Angriffs

Der Angriff muss rechtswidrig sein, also im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. Ein Angriff fehlt an Rechtswidrigkeit, wenn etwa ein polizeilicher Zugriff aufgrund einer gesetzlichen Befugnis erfolgt; in solchen Fällen steht dem Betreffenden kein Notwehrrecht zu.

Notwehrhandlung

Die Verteidigungshandlung muss zum Abwenden des Angriffs erforderlich und geboten sein.

Erforderlichkeit

Die Handlungsweise muss zur sofortigen Abwehr des drohenden Übels geeignet und unter mehreren gleich wirksamen Möglichkeiten das mildeste Mittel sein. Dabei ist weder ein Ausweichen noch ein Rückzug verlangt – das sogenannte „Recht, dem Unrecht nicht zu weichen“ gilt.

Gebotenheit

Geboten ist die Verteidigung, wenn sie nicht zu einem krassen Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung führt. Eine Beschränkung kann in Fällen vorliegen, wo besondere Umstände einen Missbrauch des Notwehrrechts nahelegen, etwa bei sog. „krassem Missverhältnis“ oder Angriffsprovokation.


Subjektives Rechtfertigungselement

Neben der objektiven Notwehrlage und -handlung muss der Handelnde in Kenntnis der Notwehrsituation und mit Abwehrwillen handeln. Der fehlende Notwehrwille kann zur Strafbarkeit führen, etwa bei Handlungen aus bloßer Wut oder Rache.


Grenzen der Notwehr

Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Handelt jemand aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über die erforderlichen Maß hinaus, spricht man vom „Notwehrexzess“. In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit eintreten.

Einschränkungen des Notwehrrechts

Das Notwehrrecht kann in verschiedenen Konstellationen eingeschränkt sein, beispielsweise:

  • Angriffsprovokation: Wer selbst bewusst einen Angriff provoziert, kann sich in bestimmten Fällen nicht auf Notwehr berufen.
  • Ineffektiver Angriff durch Kinder oder schuldunfähige Personen: Gegen diese Personen sind Verteidigungshandlungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Notwehrähnliche Rechtfertigungsgründe

Nothilfe

Die Nothilfe ist als Fall der Notwehr auf die Verteidigung zugunsten eines anderen gerichtet. Wer einem Dritten in einer Notwehrlage beisteht, genießt den gleichen Rechtfertigungsgrund.

Notstand

Vom Notwehrbegriff zu unterscheiden sind die ebenfalls im Strafgesetzbuch erfassten Rechtfertigungsgründe des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands (§ 34, § 35 StGB). Hierbei steht nicht die Abwehr, sondern die Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr im Mittelpunkt.


Notwehr im Zivilrecht

Auch im Zivilrecht ist das Notwehrrecht von Bedeutung, etwa im Rahmen des § 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist eine zur Verteidigung notwendige Handlung nicht widerrechtlich.


Notwehr im internationalen Kontext

Der Notwehrgedanke ist in zahlreichen Rechtsordnungen verankert, die konkrete Ausgestaltung kann jedoch variieren. Auch im Völkerrecht wird das Prinzip der Selbstverteidigung etwa im Rahmen des kollektiven Sicherheitssystems anerkannt.


Bedeutung und praktische Relevanz

Notwehr ist ein tragendes Rechtsprinzip zur Wahrung individueller und gesellschaftlicher Interessen. Sie schützt den Rechtsgüterträger in besonders gefährlichen Situationen vor dem Vorwurf der Rechtsverletzung und erhält das öffentliche Sicherheitsinteresse. Die korrekte Anwendung und Auslegung des Notwehrrechts ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.


Literatur und weiterführende Quellen

  • Strafgesetzbuch (StGB), § 32, § 33
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 227
  • Kommentarliteratur: Fischer, StGB; MüKoStGB
  • Lehrbücher: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT
  • Rechtsprechung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH)

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick zum Begriff Notwehr, beleuchtet die rechtlich maßgeblichen Aspekte und bietet eine systematische Einordnung im deutschen Recht.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt ein gegenwärtiger Angriff im Sinne der Notwehr vor?

Ein gegenwärtiger Angriff, wie er im Rahmen der Notwehr erforderlich ist, liegt dann vor, wenn eine unmittelbar bevorstehende, bereits begonnene oder noch fortdauernde rechtswidrige Verletzung rechtlich geschützter Interessen stattfindet. Ein Angriff beginnt, sobald der Angreifer mit einer alsbaldigen Rechtsgutverletzung konkret droht oder mit der Handlung diese bereits eingeläutet hat. Er endet, wenn die Gefahr für das Rechtsgut – etwa Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum oder Freiheit – endgültig vorüber ist, also keine fortdauernde Gefahr mehr besteht. Notwehrhandlungen sind nur während dieser akuten Bedrohungslage rechtlich zulässig. Bloße Befürchtungen eines zukünftigen Angriffs genügen ebenso wenig wie Reaktionen nach Abschluss der Angriffshandlung; in solchen Konstellationen wäre die Notwehr ausgeschlossen. Maßgeblich für die Beurteilung sind jeweils die objektiven Umstände unter Berücksichtigung der konkreten Gefährdungslage.

Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige Notwehrhandlung vorliegen?

Für das Vorliegen einer gerechtfertigten Notwehr müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegen. Zweitens muss die Verteidigungshandlung gegen den Angreifer gerichtet und zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Dabei muss das angewandte Verteidigungsmittel geeignet sein, den Angriff entweder vollständig zu beenden oder zumindest zu erschweren. Die Verteidigung darf dabei die Grenze des Erforderlichen nicht überschreiten; ein sogenanntes Übermaßverbot gilt. Drittens darf die Verteidigung nicht offensichtlich unverhältnismäßig sein (Gebotenheit), auch wenn im deutschen Recht grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne erfolgt, sondern insbesondere etwaige sozialethische Einschränkungen, wie beispielsweise bei Angriffen von Kindern oder erkennbar schuldlosen Personen, zu berücksichtigen sind.

Was bedeutet das Erfordernis der Erforderlichkeit bei der Notwehr?

Die Erforderlichkeit beschreibt im Rahmen der Notwehr die Bedingung, dass unter mehreren zur Verfügung stehenden, geeigneten Verteidigungsmitteln das mildeste gewählt werden muss, das den Angriff sicher und endgültig abwehren kann. Es muss abgewogen werden, ob ein Ausweichen, ein bloßes Schutzverhalten oder ein weniger intensives Verteidigungsmittel ausgereicht hätte, um den Angriff abzuwehren. Nur wenn solche Alternativen nicht zur Verfügung stehen oder offensichtlich untauglich erscheinen, darf zu einem intensiveren Abwehrmittel gegriffen werden. Die Beurteilung der Erforderlichkeit erfolgt stets ex ante, also aus der Sicht einer objektiven Betrachtungsweise zum Zeitpunkt der Abwehrhandlung, ohne nachträgliche Bewertung, ob ein anderes Mittel eventuell doch ausreichend gewesen wäre.

Welche Rolle spielt das Bewusstsein des Handelnden bei der Notwehr?

Das Bewusstsein, in einer Notwehrlage zu handeln, ist erforderlich für den subjektiven Rechtfertigungstatbestand. Der Handelnde muss erkennen, dass er sich in einer Gefahrensituation befindet und mit seiner Handlung einen Angriff abwehrt. Ein Notwehrexzess, bei dem der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Erforderlichkeit überschreitet, kann nach § 33 StGB unter bestimmten Umständen straflos bleiben, sofern die Überschreitung auf diesen entschuldbaren Affekten beruht. Liegt jedoch gar kein Bewusstsein der Notwehrlage und auch kein Verteidigungswille vor, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr aus.

Wie ist die Notwehr gegen schuldlose oder erkennbar hilflose Angreifer rechtlich zu beurteilen?

Die sogenannte „sozialethische Einschränkung“ der Notwehr kommt bei Angriffen durch schuldlose, erkennbar hilflose oder aus besonderen Umständen schützenswerte Angreifer zum Tragen, wie etwa bei Kindern, Geisteskranken oder unerkennbar schuldlos Handelnden. In diesen Fällen ist die Gebotenheit der Notwehr maßgeblich zu prüfen. Die Notwehr ist hier zwar grundsätzlich nicht gesetzlich ausgeschlossen, jedoch sind an die Grenzen der Verteidigungshandlung erhöhte Anforderungen zu stellen. Besteht beispielsweise die Möglichkeit, dem Angriff ohne erhebliche eigene Gefährdung auszuweichen, ist in der Regel das Ausweichen zu fordern und nicht die aktive Gegenwehr. Die Rechtsprechung fordert einen „Notwehreinschränkung“ genannten Schonungsgrundsatz, welcher in diesen Konstellationen Anwendung findet.

Gibt es eine zeitliche Begrenzung für Notwehrhandlungen?

Ja, die Zulässigkeit der Notwehr ist zeitlich streng begrenzt auf den Zeitraum des gegenwärtigen Angriffs. Dieser beginnt bei unmittelbar drohender Gefahr und endet mit dem Wegfall der Bedrohung für das jeweilige Rechtsgut. Notwehrhandlungen, die vor Beginn des Angriffs vorgenommen werden (sogenannte „präventive Notwehr“), oder solche, die nach dessen Beendigung („Racheakte“ oder Vergeltungshandlungen) erfolgen, sind nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und damit rechtswidrig. Jeder Einsatz von Gewalt außerhalb der akuten Gefahrenlage fällt unter andere rechtliche Wertungen, beispielsweise durch das Recht zur Selbsthilfe im Rahmen der §§ 229 ff. BGB oder gegebenenfalls als Notstandslage.

Welche Rechtsgüter dürfen durch Notwehr geschützt werden?

Das deutsche Notwehrrecht erlaubt die Verteidigung sämtlicher Individualrechtsgüter des Angegriffenen oder eines Dritten. Dazu gehören insbesondere das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, das Eigentum und andere rechtlich geschützte Interessen. Notwehr zugunsten Dritter (Nothilfe) ist ausdrücklich zulässig, sofern diese Person sich selbst rechtmäßig verteidigen könnte und keine Einwilligung des Verteidigers besteht, auf die Verteidigung zu verzichten. Die Grenzen des zulässigen Schutzumfanges ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Notwehrlage, unabhängig davon, ob Sachwerte oder höchstpersönliche Rechte betroffen sind.