Begriff und Allgemeine Definition des Notstands
Der Notstand ist ein zentraler Rechtsbegriff im deutschen Recht sowie in vielen anderen Rechtsordnungen. Er beschreibt eine außergewöhnliche Situation, in welcher die Begehung einer an sich rechtswidrigen Handlung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr gerechtfertigt sein kann. Die rechtliche Bewertung und die gesetzlichen Voraussetzungen des Notstands differieren je nach Rechtsgebiet, wobei das Strafrecht und das Zivilrecht jeweils spezifische Regelungen vorsehen. Der Notstand stellt einen wichtigen Rechtfertigungsgrund dar und bildet einen Teil der sogenannten übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe.
Notstand im Strafrecht
Gesetzliche Grundlage (§ 34 StGB)
Im deutschen Strafrecht ist der Notstand insbesondere in § 34 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Diese Vorschrift gewährt einem Handelnden Straffreiheit, wenn er eine rechtswidrige Tat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse von sich oder einem anderen abzuwenden. Wichtig ist dabei stets das Gebot der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.
Wortlaut von § 34 StGB:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der drohenden Gefahr, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands
- Gegenwärtige Gefahr:
Voraussetzung ist das Vorliegen einer aktuellen Gefahr für ein rechtlich anerkanntes Interesse. Die Gefahr muss so beschaffen sein, dass ein sofortiges Handeln erforderlich erscheint.
- Nicht anders abwendbare Gefahr:
Die Handlung muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Der Handlungspflichtige darf keine weniger eingreifende Möglichkeit zur Abwehr haben.
- Abwägung der Interessen:
Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die Handlung geschützte Interesse das beeinträchtigte erheblich überwiegt. Die Gerichte beurteilen dies unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls.
- Angemessenheit des Mittels:
Die eingesetzte Maßnahme zur Gefahrenabwehr muss geeignet, erforderlich und im Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen.
Grenzen des rechtfertigenden Notstands
Nicht jeder Notstand rechtfertigt eine an sich strafbare Handlung. So ist insbesondere die Tötung Unschuldiger zur Rettung anderer typischerweise nicht durch Notstand gerechtfertigt. Die menschengerechte Abwägung der einzelnen Rechtsgüter ist dabei maßgeblich.
Unterschied: Notstand und Notwehr
Während die Notwehr (§ 32 StGB) die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs voraussetzt, liegt beim Notstand eine Gefahr, jedoch kein Angriff durch eine Person, vor. Der Notstand ist also weiter gefasst als die Notwehr.
Notstand im Zivilrecht
Gesetzliche Grundlagen (§§ 228, 904 BGB)
Im Zivilrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterschiedliche Formen des Notstands:
- Defensivnotstand (§ 228 BGB):
Hier ist die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache erlaubt, wenn dies zur Verhinderung der drohenden Gefahr erforderlich ist und die Gefahr von der Sache selbst ausgeht.
- Aggressivnotstand (§ 904 BGB):
Erlaubt die Einwirkung auf eine fremde Sache, falls dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und das gerettete Interesse das beeinträchtigte erheblich überwiegt.
Entstehung und Rechtsfolgen
Durch die Anwendung der Notstandsregelungen im Zivilrecht entfällt die Rechtswidrigkeit der Handlung. Es können allerdings Ersatzansprüche entstehen, wie etwa ein angemessener Ausgleich, falls ein fremdes Interesse beeinträchtigt wurde.
Notstand in der Strafprozessordnung und im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht
Auch im Polizeirecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es Sonderregelungen zum Notstand. Hier steht die Gefahrabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Nach Landespolizeigesetzen wird der Notstand als Ermächtigung gesehen, in Gefahrensituationen auch in Rechte Unbeteiligter einzugreifen, wenn dies zur Abwendung gravierender Schäden erforderlich ist.
Der übergesetzliche (außergesetzliche) Notstand
Neben den kodifizierten Notstandstatbeständen existiert der sogenannte übergesetzliche Notstand. Er wird von der Rechtsprechung insbesondere in Extremsituationen anerkannt, in denen eine gesetzliche Regelung fehlt, aber das Handeln nach allgemeinem Rechtsgefühl geboten erscheint – etwa im Fall der Abwendung einer schweren Katastrophe.
Abgrenzung zu weiteren Rechtfertigungsgründen
Der Notstand ist zu anderen Rechtfertigungsgründen, etwa der Notwehr, dem Einwilligungsprinzip oder den polizeirechtlichen Standardmaßnahmen, abzugrenzen. Während Notwehr einen rechtswidrigen Angriff voraussetzt, genügt beim Notstand grundsätzlich eine drohende Gefahr für rechtlich geschützte Interessen.
Notstandslage im öffentlichen Recht
Auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Verfassungsrecht, wird der Notstand in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Hierbei handelt es sich beispielsweise um den sogenannten legislativen Notstand oder um Maßnahmen im Verteidigungsfall gemäß Grundgesetz (Art. 115 GG ff.).
Internationale Aspekte des Notstands
Der Begriff und die Rechtsfolgen des Notstands finden sich nicht nur im deutschen Recht, sondern auch im Völkerrecht und in vielen nationalen Rechtsordnungen. Im Völkerrecht wird beispielsweise der Notstand als Souveränitätsrecht eines Staates anerkannt, sich gegen existenzgefährdende Krisen durch außergewöhnliche Maßnahmen zu schützen.
Zusammenfassung
Der Notstand ist ein vielschichtiger Rechtsbegriff, der sowohl im Straf-, Zivil- als auch im öffentlichen Recht eingebettet ist und unterschiedliche Aspekte sowie spezifische rechtliche Anforderungen aufweist. Immer steht dabei die Abwägung zwischen widerstreitenden Rechtsgütern im Fokus, wobei der Schutz übergeordneter Interessen im Einzelfall die Rechtfertigung rechtswidriger Handlungen begründen kann. Die genaue Anwendung der Notstandsregeln verlangt eine sorgfältige Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es unterschiedliche Arten von Notstand im deutschen Recht?
Im deutschen Recht wird grundsätzlich zwischen dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) und dem entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) unterschieden. Der rechtfertigende Notstand erlaubt es, eine normalerweise strafbare Handlung vorzunehmen, wenn dadurch ein gegenwärtige Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut abgewendet wird und das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dieser rechtfertigt die Handlung und lässt die Strafbarkeit entfallen. Im Gegensatz dazu liegt beim entschuldigenden Notstand eine Situation vor, in der der Täter zwar einen Straftatbestand verwirklicht, aber aus besonderen menschlichen Gründen ohne Schuld handelt, etwa wenn er eine Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person abwendet. Hier entfällt die Schuld, der Tatbestand bleibt jedoch grundsätzlich erfüllt. Im Zivilrecht existiert zudem ein Notstandsrecht (§ 228 BGB: Defensivnotstand und § 904 BGB: Aggressivnotstand), die regeln, unter welchen Bedingungen eine fremde Sache zur Gefahrenabwehr beschädigt oder genutzt werden darf. Jede Notstandsart hat dabei eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die sorgfältig voneinander zu unterscheiden sind.
Wann ist eine Handlung im Notstand rechtlich zulässig?
Eine Handlung ist dann rechtlich im Rahmen des Notstands zulässig, wenn sie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Notstandstatbestandes erfüllt. Beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) setzt dies zunächst eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut voraus, beispielsweise für Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder andere bedeutende geschützte Interessen. Die Handlung muss erforderlich sein, das heißt, sie muss das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr darstellen. Außerdem muss eine Güterabwägung zugunsten des geschützten Interesses erfolgen – das gerettete Rechtsgut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Letztlich darf die Handlung nicht aus einem unangemessenen Motiv erfolgen. Im Falle des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB) genügt eine gegenwärtige Gefahr für sich selbst, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, jedoch entfällt in diesem Fall nur die Schuld, nicht die Rechtswidrigkeit der Tat. Im Zivilrecht sind beim Notstand (§§ 228, 904 BGB) insbesondere Verhältnismäßigkeit und Unvermeidbarkeit der Sachbeschädigung oder -benutzung zu beachten.
Welche Bedeutung hat die Güterabwägung beim Notstand?
Die Güterabwägung ist ein zentrales Element insbesondere beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB). Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Das bedeutet, dass beispielsweise das Retten von Menschenleben im Zweifel wichtiger ist als der Schutz von Eigentum. Die Gerichte haben hierbei einen gewissen Wertungsspielraum, sie müssen aber objektive Maßstäbe anlegen. Es reicht nicht aus, dass das gerettete Gut lediglich von ungefähr gleichem Wert ist; vielmehr muss die Abwehrhandlung eindeutig vorrangige Rechtsgüter schützen. Kommt die Güterabwägung zu einem anderen Ergebnis, also besteht kein deutliches Überwiegen des geretteten Interesses, kommt der rechtfertigende Notstand nicht in Betracht und die Handlung bleibt strafbar.
Wie ist die Rolle des Notstands im Zivilrecht geregelt?
Im Zivilrecht existieren spezifische Regelungen für den Notstand in den §§ 228 und 904 BGB. Beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) darf jemand eine fremde Sache beschädigen oder zerstören, um eine von dieser Sache ausgehende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, sofern die Beschädigung nicht unverhältnismäßig ist. Der Aggressivnotstand (§ 904 BGB) erlaubt es, eine fremde Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr zu benutzen oder zu beschädigen, wenn die Gefahr anderweitig nicht abgewendet werden kann und der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr steht. Im Gegensatz zum Strafrecht bleibt im Zivilrecht allerdings die Pflicht zum Schadensersatz häufig bestehen – der Notstandsleistende kann lediglich verlangen, von Schadensersatzansprüchen befreit zu werden, sofern er im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen gehandelt hat.
Welche Auswirkungen hat ein Notstand auf mögliche Schadensersatzansprüche?
Die Auswirkungen eines Notstandes auf Schadensersatzansprüche sind maßgeblich davon abhängig, in welchem rechtlichen Kontext (Strafrecht oder Zivilrecht) der Notstand zur Anwendung kommt. Im Zivilrecht (§ 228, § 904 BGB) kann dem Handelnden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten zwar grundsätzlich entgegengehalten werden, jedoch steht ihm dann ein Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf einen Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Das bedeutet, dass der Täter im Rahmen eines erlaubten Notstands oft keine oder nur eingeschränkte Schadensersatzpflicht trifft. Im Strafrecht entfällt bei Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands die Strafbarkeit, aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können trotzdem bestehen bleiben, insbesondere wenn die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Notstandsrechts nicht erfüllt sind.
Muss eine Notstandslage sofort angezeigt oder nachgewiesen werden?
Eine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Anzeige einer Notstandslage besteht unmittelbar nicht. Dennoch kann, speziell im Rahmen von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, der Nachweis einer Notstandslage notwendig werden, wenn sich der Täter auf eine entsprechende Rechtfertigung oder Entschuldigung berufen möchte. Hierzu sind Beweise oder zumindest substantiiertes Vorbringen zur Gefahrensituation, zur Erforderlichkeit und zur Verhältnismäßigkeit der Handlung notwendig. Fehlen solche Nachweise, wird die Berufung auf Notstand in der Regel abgelehnt. Speziell bei tödlichen oder schweren Folgen ist eine umfassende Dokumentation ratsam, um die eigene Rechtsposition abzusichern.
Wie verhält sich der Notstand zum Notwehrrecht?
Das Notwehrrecht (§ 32 StGB) und das Notstandsrecht unterscheiden sich im Grundsatz und in ihrer Systematik. Notwehr ist immer gegen einen rechtswidrigen menschlichen Angriff gerichtet, während der Notstand auch zur Abwehr von Gefahren genutzt werden kann, die nicht von Menschen verursacht wurden, etwa Naturkatastrophen oder Tierangriffe. Bei der Notwehr ist eine Güterabwägung nicht erforderlich; jede erforderliche Handlung zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs ist grundsätzlich erlaubt. Im Gegensatz dazu ist beim Notstand stets eine Güterabwägung und das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Somit stellt das Notwehrrecht einen gegenüber dem Notstandsrecht weitergehenden Rechtfertigungsgrund dar.