Legal Lexikon

Nothilfe


Begriff und Rechtsgrundlagen der Nothilfe

Nothilfe ist ein zentraler Begriff im Strafrecht, welcher die Abwehr gegenwärtiger, rechtswidriger Angriffe regelt. In Deutschland ist die Nothilfe als Sonderfall der Notwehr im § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert und umfasst das Recht, zur Abwehr eines Angriffs auch zugunsten eines Dritten Gewalt einzusetzen. Während der Begriff manchmal synonym mit Notwehr verwendet wird, steht bei Nothilfe die Verteidigung eines anderen im Mittelpunkt.

Gesetzliche Regelung

§ 32 Strafgesetzbuch (StGB)

Die gesetzliche Grundlage für die Nothilfe bildet § 32 StGB, der sowohl die Notwehr als auch die Nothilfe abdeckt. Nach Absatz 2 ist Notwehr diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Schutzbereich

Die Nothilfe schützt das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum und andere Individualrechtsgüter Dritter. Anders als bei der Notwehr, bei der sich jemand selbst verteidigt, besteht bei der Nothilfe das Recht, einen Angriff auf die genannten Rechtsgüter eines anderen abzuwehren.

Voraussetzungen der Nothilfe

1. Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs

Grundvoraussetzung ist ein gegenwärtiger Angriff, der objektiv die Gefahr einer Verletzung rechtlich geschützter Interessen eines anderen mit sich bringt. Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch andauern. Er darf zudem nicht rechtmäßig sein, z. B. im Rahmen polizeilicher Maßnahmen.

2. Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung

Die Verteidigung muss geeignet und erforderlich sein, d.h. das mildeste Mittel darstellen, das den Angriff sicher und endgültig abwehren kann. Nicht jedes beliebige Mittel ist zulässig; der Handelnde darf weder unnötig intensivere Mittel einsetzen noch den Angreifer unangemessen gefährden, wenn mildere Maßnahmen zur Verfügung stehen.

3. Gebotenheit der Verteidigung

Die Nothilfehandlung muss sozialethisch geboten sein. Sie ist nicht zulässig bei krassen Missverhältnissen zwischen dem angegriffenen und dem verletzten Rechtsgut (Extremfälle), bei Angriffen von erkennbar schuldlos oder Irrenden sowie bei angreifenden Kindern.

4. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

Der Handelnde muss mit dem Willen zur Verteidigung fremder Rechtsgüter handeln, also absichtlich die Rechtsgüter eines anderen verteidigen möchten.

Abgrenzung zu anderen Rechtfertigungsgründen

Notstand (§ 34 StGB)

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB erlaubt Eingriffe in Rechtsgüter zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, während die Nothilfe ausschließlich gegen Angriffe durch Menschen gerichtet ist.

Notwehr (§ 32 StGB)

Während Notwehr die Verteidigung eigener Rechtsgüter umfasst, bezieht sich Nothilfe auf die Verteidigung dritter Rechtsgüter. Beide folgen jedoch denselben Voraussetzungen.

Defensivnotstand (§ 228 BGB)

Im Zivilrecht ist der Defensivnotstand geregelt, der das Recht gibt, eine Sache zur Abwehr einer Gefahr zu beschädigen oder zu zerstören.

Rechtliche Grenzen und Besonderheiten

Übermaß und Verhältnismäßigkeit

Obwohl das Notwehrrecht kein Verhältnismäßigkeitsprinzip im strengen Sinne beinhaltet, ist die Nothilfe trotzdem eingeschränkt, wenn die gewählte Verteidigungshandlung offensichtlich unangemessen oder grausam ist.

Irrtum über die Nothilfesituation

Der Irrtum über das Vorliegen einer Nothilfesituation kann strafrechtlich als Putativnotwehr betrachtet werden, was Auswirkungen auf die Strafbarkeit haben kann (Erlaubnistatbestandsirrtum).

Polizeiliche Nothilfe

Auch Polizeibedienstete sind berechtigt, zugunsten Dritter Nothilfe zu leisten. Sie nehmen dabei oftmals eine Garantenstellung ein und sind in bestimmten Situationen zur Nothilfe verpflichtet.

Strafprozessuale Folgen

Eine Nothilfehandlung, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, schließt die Rechtswidrigkeit der Tat aus. Der Handelnde kann deshalb nicht wegen einer sonst strafbaren Handlung belangt werden.

Bedeutung der Nothilfe im internationalen Vergleich

Österreich

In Österreich ist die Nothilfe ebenfalls geregelt (§ 3 StGB), wobei die Grundstrukturen vergleichbar mit denen des deutschen Strafrechts sind.

Schweiz

Das Schweizer Strafgesetzbuch kennt die Nothilfe unter dem Begriff Notwehrhilfe (Art. 15 StGB), mit ähnlichen Voraussetzungen wie im deutschen Recht.

Relevanz und praktische Bedeutung

Nothilfe besitzt in der Rechtsprechung einen hohen Stellenwert und ist in Alltagssituationen – beispielsweise bei Angriffen im öffentlichen Raum – von großer praktischer Bedeutung. Sie schützt das gesellschaftliche Interesse an der Abwehr unrechtmäßiger Angriffe und ermöglicht Zivilcourage durch rechtliche Absicherung.

Literatur und weiterführende Quellen

  • StGB, Strafgesetzbuch (Deutschland), Kommentar
  • Fischer, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar
  • Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar

Hinweis: Die rechtlichen Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Länderspezifische Besonderheiten können abweichende Regelungen aufweisen.

Häufig gestellte Fragen

Wann darf Nothilfe im rechtlichen Sinne angewendet werden?

Nothilfe ist im Strafrecht eine Handlung, durch die jemand einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf eine rechtlich geschützte Position (z. B. Leben, Gesundheit, Eigentum) eines Dritten oder von sich selbst abwehrt. Die rechtliche Zulässigkeit ist an strenge Voraussetzungen gebunden: Es muss ein gegenwärtiger, das heißt unmittelbar bevorstehender oder bereits begonnener sowie noch andauernder Angriff vorliegen. Der Angriff muss eindeutig rechtswidrig sein, also selbst nicht auf einem Recht oder einer Rechtfertigung beruhen. Die Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich und ein geeignetes, mildestes Mittel sein. Sie darf das Maß der Verteidigung nicht überschreiten, das objektiv notwendig erscheint, um die Gefahr abzuwenden (Erforderlichkeitsgrundsatz). Überschreitet der Nothilfende diese Grenzen, kann er sich selbst strafbar machen, es sei denn, es liegt eine Entschuldigung (z. B. Notwehrexzess unter asthenischer Affektherrschaft, § 33 StGB) vor.

Welche Voraussetzungen muss eine Nothilfehandlung erfüllen, um als rechtmäßig zu gelten?

Für eine rechtmäßige Nothilfehandlung verlangt das Gesetz mehrere Voraussetzungen: Der Angriff muss gegen ein nothilfefähiges Rechtsgut eines anderen oder des Handelnden selbst gerichtet sein. Der Angriff muss gegenwärtig und rechtswidrig erfolgen. Die Verteidigungshandlung muss objektiv zur Abwehr geeignet und erforderlich sein; das heißt, sie darf nicht über das hinausgehen, was zur unmittelbaren Abwehr der Gefahr nötig ist. Zudem gilt das Übermaßverbot: Die Verteidigung darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Liegen alle Voraussetzungen vor, entfällt nach deutschem Recht die Rechtswidrigkeit der Verteidigungshandlung, sodass sich der Nothilfende keiner Straftat schuldig macht.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn Nothilfe zu weit geht?

Ist eine Nothilfehandlung nicht mehr durch das Notwehrrecht gedeckt, etwa weil sie über das zur Abwehr Erforderliche hinausgeht oder die Verhältnismäßigkeit eindeutig überschreitet, kann dies zu straf- und gegebenenfalls zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Überschreitet jemand die Grenzen der Nothilfe bewusst, macht er sich regelmäßig strafbar (z. B. wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung). Zur Haftungsvermeidung ist daher stets eine genaue Prüfung erforderlich, ob das Maß der Abwehr noch verhältnismäßig ist. Eine Ausnahme bildet der entschuldbare Notwehrexzess, wenn jemand aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Nothilfe überschreitet (§ 33 StGB).

Ist Nothilfe auch bei Angriffen auf fremde Personen zulässig?

Das deutsche Recht erlaubt ausdrücklich, nicht nur sich selbst, sondern auch Dritte im Wege der Nothilfe zu verteidigen. Dies ist beispielsweise in § 32 StGB geregelt, wonach jedermann zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auch zugunsten eines anderen handeln darf. Dabei gelten allerdings die gleichen engen Voraussetzungen und Grenzen wie bei der Notwehr zum Selbstschutz. Besonders zu berücksichtigen ist, ob tatsächlich ein Angriff auf ein nothilfefähiges Rechtsgut eines Dritten vorliegt und die Verteidigung sich tatsächlich gegen den Angreifer richtet.

Wie ist die Erforderlichkeit der Nothilfehandlung rechtlich zu beurteilen?

Die Erforderlichkeit wird nach objektiven Kriterien bestimmt. Die Nothilfehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie geeignet ist, den Angriff entweder gänzlich zu beenden oder zumindest abzuschwächen und kein milderes, ebenso effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Gefahr abzuwenden. Im Zweifel muss der Handelnde das mildeste der zur Verfügung stehenden Mittel wählen. Für die Beurteilung kommt es auf die ex-ante-Perspektive, also die Sicht eines verständigen Dritten zum Zeitpunkt der Abwehrhandlung, an. Die nachträgliche Erkenntnis, dass ein milderes Mittel ebenfalls genügt hätte, ist irrelevant.

Welche Einschränkungen bestehen für die Ausübung der Nothilfe im rechtlichen Rahmen?

Die Nothilfe ist rechtlich durch verschiedene Schranken begrenzt: Unzulässig ist sie insbesondere bei sogenannten Bagatellangriffen, bei denen die Verteidigungshandlung außer Verhältnis zur drohenden Gefahr steht. Außerdem sind bestimmte Personengruppen (z. B. Kinder, schuldunfähige Personen) zu berücksichtigen, gegen die Nothilfe nicht ohne weiteres zulässig ist. Zudem lässt das Übermaßverbot keine so einschneidenden Abwehrmaßnahmen zu, bei denen die Rechtsgutsverletzung des Angreifers eindeutig schwerer wiegt als der abzuwendende Angriff.

Welche Besonderheiten gelten bei Nothilfe im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen oder hoheitlichem Handeln?

Im Grundsatz darf Nothilfe auch gegen staatliche Organe ausgeübt werden, sofern diese rechtswidrig handeln (z. B. offenkundig rechtswidrige Gewaltanwendung durch Polizeibeamte). Allerdings bestehen hier erhebliche Einschränkungen: Notwehr/Nothilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn hoheitliche Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig sind, da der Angriff in diesen Fällen nicht rechtswidrig ist. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Einschätzung der Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns in der konkreten Situation. Zudem kann die Rechtsordnung verlangen, sich nachträglich gegen unrechtmäßiges Verhalten der Staatsgewalt auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen und nicht mittels Gewalt in der Situation selbst (Rechtsschutz gegen hoheitliches Unrecht).