Begriff und rechtliche Einordnung des Notariatsverwalters
Der Notariatsverwalter ist eine Person, die vorübergehend mit der Verwaltung eines Notariats betraut wird. Dies geschieht insbesondere dann, wenn ein amtierender Notar sein Amt nicht ausüben kann oder das Amt unbesetzt ist. Die Bestellung eines Notariatsverwalters dient dazu, die Kontinuität notarieller Dienstleistungen sicherzustellen und den Schutz der Interessen von Mandanten zu gewährleisten.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Notariatsverwalter
Die Auswahl und Bestellung eines Notariatsverwalters erfolgt durch eine zuständige Behörde. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in der Regel eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich des Rechtswesens sowie einschlägige Berufserfahrung. Die Eignung zur Übernahme dieser verantwortungsvollen Aufgabe wird sorgfältig geprüft.
Dauer und Umfang der Tätigkeit
Die Tätigkeit als Notariatsverwalter ist zeitlich begrenzt. Sie endet entweder mit dem Wegfall des Vertretungsbedarfs oder sobald ein neuer Amtsinhaber bestellt wurde. Während dieser Zeit übernimmt der Verwalter sämtliche Aufgaben, Rechte und Pflichten, die normalerweise dem amtierenden Inhaber zustehen würden.
Befugnisse und Aufgabenbereich
Ein bestellter Verwalter führt alle notariellen Tätigkeiten aus, wie beispielsweise Beurkundungen von Verträgen oder Beglaubigungen von Unterschriften. Er verwaltet zudem das Vermögen des Amtes treuhänderisch und sorgt dafür, dass laufende Geschäfte ordnungsgemäß fortgeführt werden.
Einschränkungen bei der Amtsausübung
Trotz weitreichender Befugnisse unterliegt ein Verwalter bestimmten Beschränkungen: Er darf keine grundlegenden Veränderungen an den Strukturen des Amtes vornehmen oder langfristige Verpflichtungen eingehen, sofern dies nicht zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist.
Haftung und Verantwortlichkeit
Der Verwalter haftet für seine Amtsführung nach denselben Grundsätzen wie ein regulärer Inhaber dieses öffentlichen Amtes. Fehlerhafte Handlungen können zu Schadensersatzansprüchen führen; gleichzeitig besteht jedoch auch Versicherungsschutz im Rahmen einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.
Anforderungen an Integrität und Verschwiegenheitspflicht
Zentrale Anforderungen an einen Verwalter sind Zuverlässigkeit sowie strikte Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung seiner Verwaltung bestehen.
Kostenregelung während der Verwaltungstätigkeit
Sämtliche Gebühren für notarielle Leistungen werden weiterhin nach den geltenden Vorschriften erhoben; sie stehen dem jeweiligen Amt zu – unabhängig davon, ob dieses durch einen regulären Inhaber oder einen bestellten Verwalter geführt wird.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Notariatsverwalter
Wer bestellt einen Notariatsverwalter?
Die Bestellung erfolgt durch eine zuständige staatliche Behörde mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit eines unbesetzten oder vorübergehend nicht ausgeübten Amtes sicherzustellen.
Darf ein Verwalter eigenständig Urkunden beurkunden?
Sobald er ordnungsgemäß bestellt wurde, besitzt er dieselben Befugnisse wie ein regulärer Amtsinhaber zur Durchführung sämtlicher notarieller Tätigkeiten einschließlich Beurkundungen von Urkunden aller Art.
Muss über jede Handlung Rechenschaft abgelegt werden?
Sämtliche wesentlichen Maßnahmen während seiner Verwaltungstätigkeit müssen dokumentiert werden; auf Anforderung sind diese Unterlagen vorzulegen beziehungsweise auszuhändigen.
Können Mandanten bestehende Verträge weiter abwickeln lassen?
Laufende Vorgänge können ohne Unterbrechung fortgeführt werden; bereits begonnene Verfahren bleiben vom Wechsel in der Leitung unberührt.
Istmöglichkeiten einer Haftungsfreistellung vorgesehen?
Einen generellen Ausschluss persönlicher Haftung gibt es nicht; jedoch besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gegen bestimmte Risiken aus fehlerhaften Amtshandlungen heraus.
Darf sich jeder um diese Position bewerben?
Nicht jede Person kann als Verwaltungsleiter eingesetzt werden: Es müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt sein – insbesondere fachliche Qualifikation sowie Zuverlässigkeit gelten als unabdingbar für die Übertragung dieser Aufgabe durch die zuständige Behörde.