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Notariatsverwalter


Begriff und rechtliche Stellung des Notariatsverwalters

Ein Notariatsverwalter ist eine durch die zuständige Justizverwaltung beauftragte Person, die die vorübergehende Verwaltung einer Notarstelle übernimmt. Diese Funktion tritt insbesondere dann in Kraft, wenn das Amt eines Notars vorübergehend nicht besetzt werden kann – sei es aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung, vorläufiger Amtsenthebung, Tod des Notars oder bis zur Neubesetzung der Notarstelle. Damit spielt der Notariatsverwalter eine zentrale Rolle in der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege.

Gesetzliche Grundlagen

Bundesnotarordnung (BNotO)

Die rechtliche Einordnung und Bestellung des Notariatsverwalters ergeben sich maßgeblich aus der Bundesnotarordnung (BNotO), insbesondere aus §§ 54 bis 58 BNotO. Die einschlägigen Regelungen betreffen die Voraussetzungen, das Verfahren der Bestellung sowie die Rechtsstellung des Notariatsverwalters.

Bestellung und Voraussetzungen

Für die Bestellung eines Notariatsverwalters ist die Landesjustizverwaltung zuständig (§ 54 BNotO). Die Bestellung kann erfolgen, wenn das Notaramt erledigt ist und keine sofortige Nachbesetzung möglich erscheint oder wenn ein Notar sein Amt vorübergehend nicht ausüben kann. Als Notariatsverwalter kann nur eine Person bestellt werden, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, wobei hiervon in Einzelfällen – insbesondere zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege – abgesehen werden kann.

Aufgaben und Befugnisse

Der Notariatsverwalter übernimmt vorübergehend die Amtsgeschäfte des Notars. Dazu zählen insbesondere die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die Beglaubigung von Unterschriften, die Verwahrung und Betreuung bereits vorhandener Urkunden sowie die Leitung der Geschäftsstelle der Notarstelle. Der Notariatsverwalter hat sämtliche Befugnisse eines Notars im Sinne der Bundesnotarordnung und tritt in die Verfahrensposition des verhinderten oder ausgeschiedenen Notars ein. Er ist bei seiner Tätigkeit an die gleichen Pflichten, insbesondere zur Unabhängigkeit, Neutralität und Verschwiegenheit, gebunden.

Rechtsstellung und Haftung

Verhältnis Notariatsverwalter – Notariat

Die Amtsausübung des Notariatsverwalters erfolgt im öffentlichen Interesse zur weiteren ordnungsgemäßen Abwicklung des Notariatsgeschäfts. Er ist nicht wirtschaftlich Inhaber des Notariats, sondern führt dieses ausschließlich zur Aufrechterhaltung der rechtssicheren Urkundstätigkeit und zur Sicherung von Betreuungsaufgaben.

Persönliche und berufliche Anforderungen

Notariatsverwalter müssen persönlich zuverlässig sowie fachlich zur Führung eines Notariats geeignet sein. Die Bestellung erfolgt regelmäßig befristet und ist der Aufsicht der Justizverwaltung unterstellt.

Haftung

Der Notariatsverwalter haftet für Schäden, die aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung entstehen, nach den für Notare geltenden Grundsätzen (§ 19 BNotO). Es besteht Pflicht zur Unterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Notariatsverwalters endet mit der Neubesetzung des Notariats oder dem Wegfall des Anlassfalles (z.B. Rückkehr des verhinderten Notars oder endgültiger Verzicht auf das Amt). Im Anschluss ist der Notariatsverwalter zur ordnungsgemäßen Übergabe der Amtstätigkeit sowie zum Bericht gegenüber der Justizverwaltung verpflichtet.

Abgrenzung zu anderen Funktionen

Unterschied zum Notarvertreter

Im Gegensatz zum Notarvertreter, der regelmäßig zur kurzfristigen Stellvertretung eines temporär verhinderten Notars berufen wird, übernimmt der Notariatsverwalter das gesamte Notariat, insbesondere im Fall der endgültigen Amtsaufgabe oder bei längerer Vakanz. Hierdurch bestehen weitergehende Befugnisse und Verantwortlichkeiten.

Notariatsverwalter in den Ländern

Die genaue Ausgestaltung und Bestellung eines Notariatsverwalters richtet sich nach etwaigen landesrechtlichen Bestimmungen und kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein, wobei die Regelungen der Bundesnotarordnung stets Vorrang genießen.

Bedeutung für die Rechtspflege

Der Notariatsverwalter gewährleistet die kontinuierliche Erbringung notarieller Dienstleistungen auch in Ausnahmesituationen. Dies schützt die Interessen der Urkundsbeteiligten und gewährleistet die Rechtssicherheit, da keine Unterbrechung der vorsorgenden Rechtspflege eintritt.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Bundesnotarordnung (BNotO), insbesondere §§ 54 ff.
  • Landesrechtliche Regelungen zu Notariatsverwaltern
  • Rechtsprechung zur Haftung und Bestellung von Notariatsverwaltern

Hinweis: Die dargestellten Informationen dienen einer allgemein verständlichen und umfassenden Erläuterung des Begriffs Notariatsverwalter im Kontext des deutschen Rechts und stellen keine Rechtsberatung dar.

Häufig gestellte Fragen

Welche Aufgaben und Befugnisse hat ein Notariatsverwalter im rechtlichen Sinne?

Ein Notariatsverwalter übernimmt im Falle der vorübergehenden oder dauerhaften Verhinderung eines bestellten Notars die Aufgaben und Amtsgeschäfte des Notars. Gemäß § 58 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) wird er von der Justizverwaltung bestellt und wirkt als Organ der vorsorgenden Rechtspflege. Die ihm übertragenen Aufgaben umfassen sämtliche notariellen Amtshandlungen wie Beurkundungen, Beglaubigungen, Verwahrung von Urkunden, Durchführung von Testamentsvollstreckungen und weitere gesetzliche Tätigkeiten, die ansonsten im Verantwortungsbereich eines Notars liegen. Ein Notariatsverwalter erhält die gleichen Gebühren wie ein Notar und unterliegt ebenfalls allen berufsrechtlichen, dienstrechtlichen und haftungsrechtlichen Vorschriften. Zudem ist er verpflichtet, die Kanzleigeschäfte im Namen und auf Rechnung des verhinderten oder abwesenden Notars zu führen. Die Befugnisse des Notariatsverwalters sind rechtlich so ausgerichtet, dass die Kontinuität der notariellen Versorgung sowie der Schutz der Rechtsuchenden und Dritter vollumfassend gewährleistet ist.

Wie wird ein Notariatsverwalter rechtlich bestellt und welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?

Die Bestellung eines Notariatsverwalters erfolgt durch die zuständige Landesjustizverwaltung auf der Grundlage des § 58 BNotO. Voraussetzung für die Bestellung ist in aller Regel die vorübergehende oder dauerhafte Verhinderung eines Notars, beispielsweise durch Krankheit, Tod, Amtsenthebung oder Suspendierung. Der bestellte Notariatsverwalter muss die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG (Deutsches Richtergesetz) besitzen und wird üblicherweise aus dem Kreis erfahrener Notare oder qualifizierter Juristen ausgewählt. Die Bestellung wird in einem schriftlichen Verwaltungsakt geregelt und ist dem OLG sowie der Notarkammer anzuzeigen. Die Bestallung ist zeitlich befristet und auf die Dauer der Verhinderung des eigentlichen Notars beschränkt, kann jedoch entsprechend der Erforderlichkeit verlängert oder beendet werden.

Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen einem Notar und einem Notariatsverwalter?

Der wesentlichste rechtliche Unterschied zwischen einem Notar und einem Notariatsverwalter besteht darin, dass Letzterer typischerweise nur für die Dauer einer Vakanz oder Verhinderung tätig wird und das Amt nicht dauerhaft auf Lebenszeit innehat. Während der Notar gemäß § 10 BNotO auf Lebenszeit ernannt wird und ein eigenes Amt ausübt, ist der Notariatsverwalter als sogenannter „Verwalter eines fremden Amtes“ tätig. Seine Tätigkeit ist auf den Zeitraum und die konkreten Rechtsgeschäfte des verhinderten Notars beschränkt. Zudem werden dessen Geschäfte formal im Namen des ursprünglich bestellten Notars geführt. Der Notariatsverwalter ist zwar in seinen Amtshandlungen unabhängig, jedoch nicht an das jeweilige Büro gebunden und kann von der Justizverwaltung jederzeit abberufen werden.

Welche Pflichten zur Amtsführung bestehen für einen Notariatsverwalter und wie werden diese kontrolliert?

Ein Notariatsverwalter ist verpflichtet, die Amtspflichten mit derselben Sorgfalt, Unabhängigkeit und Neutralität wie ein regulärer Notar zu erfüllen. Die übernommenen Urkundsgeschäfte und Fälle müssen ordnungsgemäß zu Ende geführt und archiviert werden. Der Verwalter unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts oder Oberlandesgerichts und der Notarkammer. Regelmäßige Prüfungen und Berichte insbesondere zur ordnungsgemäßen Führung der Akten, Urkundensammlung, Anderkonten sowie Einhaltung der Gebührenvorschriften gehören zur Kontrolle. Fehlerhafte Amtsführung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen, Schadensersatzpflichten oder strafrechtlicher Verfolgung führen.

Wer haftet für Fehler oder Pflichtverletzungen eines Notariatsverwalters?

Für Amtspflichtverletzungen haftet grundsätzlich der Notariatsverwalter selbst, da er während seiner Tätigkeit eigenverantwortlich und persönlich für die Ausübung des Amtes verantwortlich ist (§ 19 BNotO). In der Praxis bedeutet dies, dass er für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftbar gemacht werden kann. Gleichzeitig besteht eine Amtshaftung des Staates nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB, falls dem Bürger durch pflichtwidrige Amtshandlung Schaden entsteht. Die Haftpflichtversicherung, die für Notare verpflichtend ist, muss auch für den Notariatsverwalter abgeschlossen werden.

Was geschieht mit laufenden Urkundsgeschäften und Verwahrungsmassen unter der Verwaltung eines Notariatsverwalters?

Laufende Urkundsgeschäfte werden unmittelbar vom Notariatsverwalter übernommen und unverändert weitergeführt. Der Verwalter tritt dabei in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Behandlung von Urkunden, Akten und Wertgegenständen ein (§ 58 Abs. 3 BNotO). So ist sicherzustellen, dass keine Lücken entstehen und alle Parteien ihre rechtlichen Ansprüche und Informationsrechte weiterhin wahrnehmen können. Die Verwahrung von Testamentsurkunden, Anderkonten oder anderen verwahrten Gegenständen wird mit Übergabe der Verwalterschaft weitergeführt, bis der ursprüngliche Notar zurückkehrt oder das Amt ordnungsgemäß auf einen Nachfolger übergeht.

Wie lange bleibt die Bestellung eines Notariatsverwalters bestehen und unter welchen Bedingungen endet sie?

Die Bestellung eines Notariatsverwalters ist grundsätzlich befristet und endet mit dem Wegfall des Bestellungsgrundes, etwa bei Rückkehr des ursprünglichen Notars, bei endgültiger Ernennung eines neuen Notars oder nach Ablauf einer bestimmten, von der Justizverwaltung gesetzten Frist. Die Justizverwaltung kann die Bestellung jederzeit beenden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint oder der Verwalter gegen Amtspflichten verstößt. Auch kann die Bestellung bei eigener Ungeeignetheit oder auf eigenen Antrag aufgehoben werden. Die Beendigung wird förmlich durch Verwaltungsakt verfügt und sämtlichen Beteiligten angezeigt, um Rechtssicherheit zu wahren.