Begriff und Bedeutung der Nichtanzeige von Straftaten
Die Nichtanzeige von Straftaten stellt einen besonderen Straftatbestand im deutschen Strafrecht dar, der in § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Darunter versteht man die strafbare Unterlassung, eine geplante oder bereits begangene Straftat den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen, obwohl hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Ziel der Norm ist in erster Linie der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter durch Förderung der Strafverfolgung und Prävention schwerer Kriminalität.
Historische Entwicklung
Die Verpflichtung zur Anzeige bestimmter Straftaten hat ihren historischen Ursprung im öffentlichen Interesse an der Verfolgung schwerer Verbrechen. Bereits im Preußischen Landrecht von 1794 sowie im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871 fanden sich vergleichbare Vorschriften. Die aktuelle Gestalt des § 138 StGB beruht auf mehreren Reformen, darunter Anpassungen der katalogisierten Straftaten und präzisierende Urteile sowie gesetzgeberische Klarstellungen.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzestext des § 138 StGB
§ 138 StGB normiert:
„Wer von der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter, im Gesetz benannter besonders schwerer Straftaten erfährt und es unterlässt, der zuständigen Stelle rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Gesetzestext stellt damit auf zwei Fallgestaltungen ab:
- Die Nichtanzeige einer vorgesehenen oder bereits begangenen Tat,
- Die Pflicht zur Anzeige gegenüber einer zuständigen Behörde.
Schutzgut und Zweck der Norm
Die Vorschrift dient vor allem dem Schutz der in § 138 StGB aufgeführten Rechtsgüter (z. B. Leben, körperliche Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit) und damit der Allgemeinheit. Sie soll gewährleisten, dass die Behörden Kenntnis von bevorstehenden schweren Straftaten erlangen und frühzeitig eingreifen können (Prävention), aber auch bereits erfolgte Straftaten aufdecken können (Repression).
Tatbestandsmerkmale
Katalogtat
Die Anzeigepflicht besteht nur bei bestimmten, abschließend im Gesetz genannten schweren Straftaten, den sogenannten Katalogtaten. Hierzu zählen insbesondere:
- Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB)
- Hochverrat (§§ 81 ff. StGB)
- Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
- Raub und Erpressung (§§ 249, 253 StGB)
- und weitere schwere Delikte nach der Aufzählung des § 138 StGB
Nicht alle Straftaten unterliegen somit der Anzeigepflicht.
Täterkreis
Adressaten der Vorschrift sind alle Personen, die von der Vorbereitung oder Ausführung einer dieser Straftaten glaubhaft Kenntnis erlangen. Dabei ist es unerheblich, ob die Information durch eigene Beobachtung, Mitteilung Dritter oder sonstige Quellen erlangt wurde. Eine besondere Stellung, etwa als Zeuge oder Mitwirkender, ist nicht Voraussetzung. Hingegen sind Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen oder Mittäter) von der Strafbarkeit nach § 138 StGB ausgenommen, da für diese bereits andere Strafbarkeiten greifen.
Zeitpunkt der Kenntniserlangung
Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass die Kenntnis von der Straftat rechtzeitig erlangt wird, sodass durch eine Anzeige deren Vollendung oder eine Fortsetzung noch verhindert oder verfolgt werden kann.
Anzeigehandlung
Die Anzeigepflicht ist erfüllt, wenn die zuständige Behörde rechtzeitig über die drohende oder erfolgte Straftat in Kenntnis gesetzt wird. Grundsätzlich zuständig sind die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Die Anzeige muss Angaben enthalten, die eine effektive Strafverfolgung ermöglichen; eine bloße Anzeige „ins Blaue hinein“ ist nicht ausreichend.
Rechtzeitigkeit und Geeignetheit der Anzeige
Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Anzeigeerstatter rechtzeitig alles Zumutbare unternimmt, um die Behörden zu informieren, sodass das Ereignis verhindert oder aufgeklärt werden kann.
Entfallen der Strafbarkeit
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
Von einer Strafbarkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, insbesondere,
- wenn der Täter die Anzeige unterlässt, weil er eine nahestehende Person (z. B. Ehepartner, Verwandte) schützen möchte, soweit dies mit § 138 Abs. 4 StGB vereinbar ist,
- wenn bereits ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung oder Aufdeckung der Straftat getroffen wurden,
- wenn der Täter nachträglich angezeigt hat (sog. tätige Reue, vgl. § 138 Abs. 6 StGB).
Abgrenzung zu anderen Unterlassungsdelikten
Zu unterscheiden ist die Nichtanzeige von Straftaten von anderen Unterlassungsdelikten, etwa der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Während dort bereits die Nichtleistung in einer Akutsituation strafbewehrt ist, bezieht sich § 138 StGB auf die besondere Pflicht, bestimmte, besonders schwere Straftaten mitzuteilen.
Strafverfolgung und Sanktionen
Bei Verletzung der Anzeigepflicht drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Die Strafhöhe richtet sich, wie üblich, nach Schwere der Schuld sowie den konkreten Umständen (z. B. Umfang der unterlassenen Information, Gefährdungslage, persönliche Verhältnisse des Täters). Minderschwere Fälle können nach richterlichem Ermessen milder geahndet werden.
Praxisrelevanz, Statistik und Kritik
Anwendung in der Praxis
Die Vorschrift des § 138 StGB wird nach statistischen Erfassungen vergleichsweise selten angewendet. Dies liegt zum einen an der Begrenzung auf besonders schwere Delikte, zum anderen an den engen Tatbestandsvoraussetzungen und der Beweislage im Einzelfall.
Kritik und Reformüberlegungen
In der Fachwelt wird die Vorschrift bisweilen kritisch beurteilt, da sie eine subsidiäre Straftatbestandsfunktion erfüllt. Kritiker bemängeln Unschärfen bei der Bestimmung der „rechtzeitigen Anzeige“ und die Erwartung, dass Laien die Katalogtaten hinreichend erkennen können. Reformüberlegungen zielen daher einerseits auf eine Präzisierung, anderseits auf die Ausweitung oder Einschränkung der Anzeigepflichten.
Internationale Bezüge
Vergleichbare Regelungen zur Nichtanzeige schwerer Straftaten finden sich auch in anderen Rechtsordnungen, etwa im österreichischen oder schweizerischen Recht; jeweils mit unterschiedlichen Katalogen anzeigepflichtiger Delikte. Auf europäischer Ebene gibt es keine einheitliche Regelung, jedoch zahlreiche Vorgaben zum Opferschutz und zur Kriminalitätsprävention, die ähnliche Anzeigepflichten nahelegen oder ausdrücklich vorsehen.
Literatur und weiterführende Hinweise
Für die vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema Nichtanzeige von Straftaten empfiehlt sich die Einsicht in Standardwerke zum Strafgesetzbuch, Kommentarliteratur sowie aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und einschlägige Fachzeitschriften.
Siehe auch:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Unterlassungsdelikt
- Anzeigepflicht
- Strafprozessordnung (StPO)
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach deutschem Recht zur Anzeige von Straftaten verpflichtet?
Nach deutschem Recht besteht keine allgemeine Pflicht für jedermann, eine Straftat anzuzeigen. Jedoch sieht § 138 Strafgesetzbuch (StGB) eine Ausnahme vor: Wer von bestimmten schweren Straftaten, sogenannten „Katalogtaten“ (zu denen u. a. Mord, Totschlag, Raub und schwere Brandstiftungen zählen), zuverlässig erfährt und rechtzeitig Anzeige erstattet oder die Tat sonst verhindert, bleibt straflos. Unterlässt man dies jedoch pflichtwidrig, macht man sich selbst strafbar wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten. Zu beachten ist, dass diese Anzeigepflicht nicht jede vollendete, sondern ausdrücklich nur die Kenntnis von der bevorstehenden Begehung besonders schwerer Delikte betrifft.
Wann ist eine unterlassene Anzeige strafbar?
Eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige kann nach § 138 StGB nur angenommen werden, wenn jemand (a) sicher von der Planung einer der im Gesetz aufgezählten schweren Straftaten erfährt, (b) es ihm möglich und zumutbar ist, diese Straftat durch Anzeige bei der zuständigen Behörde oder auf andere Weise abzuwenden bzw. zu verhindern, und (c) er dies vorsätzlich unterlässt. Keine Strafbarkeit besteht, wenn ernstzunehmende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben über die Tat bestehen oder wenn die Tat bereits vollendet und nicht mehr verhinderbar ist. Der Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis, die eigene Möglichkeit der Einflussnahme sowie ggf. bestehende Ausnahmen (wie Zeugnisverweigerungsrechte) sind im Einzelfall zu prüfen.
Welche Ausnahmen von der Anzeigepflicht gibt es?
Es existieren zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige nach § 138 StGB. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Anzeige, wenn der potenzielle Anzeigende durch das Strafrecht geschützte Berufsgeheimnisse wahrnimmt, etwa als Rechtsanwalt, Arzt oder Seelsorger. Auch wer sich selbst oder nahe Angehörige (wie Ehepartner oder Kinder) durch eine Anzeige der Strafverfolgung aussetzen würde, ist nach § 139 StGB stets von der Anzeigepflicht befreit. Weiterhin entfällt die Pflicht zur Anzeige, wenn die Straftat bereits vereitelt wurde oder wenn die Information zu vage und nicht konkret genug ist, um eine konkrete Anzeige zu begründen.
Welche rechtlichen Folgen hat die Nichtanzeige einer Straftat?
Die Nichtanzeige geplanter schwerer Straftaten nach § 138 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Jedoch ist Voraussetzung, dass der Täter sicher von der bevorstehenden Straftat Kenntnis hatte und diese hätte verhindern können. Die tatsächlichen Konsequenzen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei Gerichte insbesondere prüfen, ob die Tat tatsächlich verhinderbar gewesen wäre und inwieweit dem Betroffenen ein aktives Einschreiten zumutbar war.
Gibt es eine Verpflichtung zur Anzeige auch nach Vollendung der Straftat?
Die Verpflichtung nach § 138 StGB bezieht sich ausschließlich auf bevorstehende Straftaten. Ist eine Straftat bereits begangen und nicht mehr verhinderbar, besteht nach deutschem Recht außerhalb spezieller Berufsgruppen (etwa Beamte im Rahmen ihrer Dienstpflichten) keine generelle gesetzliche Verpflichtung, eine Anzeige zu erstatten. Die Ausnahme hiervon ist wiederum in besonderen Konstellationen möglich, etwa bei strafrechtlichen Pflichten im öffentlichen Dienst oder spezifischen Meldepflichten in anderen Rechtsgebieten (beispielsweise Steuerdelikte nach der Abgabenordnung in bestimmten Fällen).
Wie wird die Kenntnis von einer geplanten Straftat nachgewiesen?
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Beschuldigte von der bevorstehenden Straftat zuverlässig wusste und dass ihm eine Anzeige tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Hierzu werden insbesondere Zeugenaussagen, Kommunikationsdaten sowie der Kontext der Kenntniserlangung herangezogen. Ein rein vages Gerücht oder eine bloße Vermutung reicht juristisch nicht aus, um die Voraussetzungen der Nichtanzeige nach § 138 StGB zu erfüllen. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft.
Können auch Unternehmen oder deren Mitarbeiter für Nichtanzeige haftbar gemacht werden?
Grundsätzlich adressiert § 138 StGB natürliche Personen, das heißt einzelne Menschen. Unternehmen als juristische Personen sind zwar nicht unmittelbar strafrechtlich verantwortlich, jedoch können leitende Mitarbeiter, Geschäftsführer oder sonstige Entscheidungsträger zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihnen als natürlichen Personen die Voraussetzungen des § 138 StGB zur Last gelegt werden können. Darüber hinaus können Unternehmen zivil- oder verwaltungsrechtlichen Pflichten unterliegen (z.B. Meldung von Korruptionsfällen durch Compliance-Regelungen), deren Verletzung ebenfalls rechtliche Folgen nach sich ziehen kann.