Begriff und Einordnung
Definition
Nebentäter sind mehrere Personen, die unabhängig voneinander, ohne gemeinsames Vorgehen und ohne abgestimmten Plan, durch jeweils eigene Handlungen denselben tatbestandlichen Erfolg herbeiführen oder an ihm mitwirken. Jeder handelt als eigener Täter. Es besteht keine gegenseitige Zurechnung der Beiträge, weil es an einem koordinierten Zusammenwirken fehlt.
Kerngedanke
Im Mittelpunkt steht die selbstständige Verantwortlichkeit: Jede handelnde Person begründet durch ihr eigenes Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko, das sich im Erfolg realisiert. Treffen mehrere derartige Risiken zusammen, entsteht ein Fall mehrfacher Verursachung ohne arbeitsteilige Tatbegehung. Das ist der strukturelle Gegensatz zur gemeinschaftlichen Tat.
Begriffsabgrenzung
Nebentäter versus Mittäter
Bei Mittätern liegt eine bewusste und gewollte Zusammenarbeit vor; Beiträge werden einander zugerechnet, als hätten alle alles getan. Nebentäter handeln dagegen voneinander unabhängig. Mangels gemeinsamen Tatentschlusses findet keine Zurechnung fremder Tatbeiträge statt.
Nebentäter versus Teilnahme (Anstiftung/Beihilfe)
Teilnahme setzt ein Sich-zu-eigen-Machen der Haupttat oder eine Förderung derselben voraus. Nebentäter fördern nicht die Handlung eines anderen, sondern setzen jeweils eine eigene, selbstständig zu beurteilende Handlung. Es fehlt die untergeordnete Rolle typischer Teilnahmeformen.
Nebentäter versus mehrere selbstständige Taten ohne gemeinsamen Erfolg
Handeln mehrere Personen getrennt, ohne dass die Handlungen in denselben tatbestandlichen Erfolg münden, liegen bloß parallele, voneinander unabhängige Taten vor. Nebentäterschaft setzt einen gemeinsamen Erfolg im rechtlichen Sinn voraus (etwa derselbe Verletzungserfolg am selben Rechtsgut).
Erscheinungsformen und typische Konstellationen
Gleichzeitiges unabhängiges Handeln
Mehrere Personen handeln in zeitlicher Überschneidung, ohne Kommunikation und ohne gemeinsame Planung. Beispiele sind unabhängige Körperverletzungen, die zusammen eine schwere Folge bewirken, oder zwei voneinander getrennte Emissionen, die gemeinsam eine relevante Umweltbeeinträchtigung verursachen.
Sukzessives unabhängiges Handeln
Unabhängige Handlungen erfolgen zeitlich versetzt. Relevant sind Konstellationen, in denen eine spätere Handlung den von einer früheren Handlung bereits in Gang gesetzten Kausalverlauf verstärkt, beschleunigt oder überholt. Auch hier bleibt es bei eigenständiger Täterverantwortung ohne Zurechnung fremder Beiträge.
Nebentäterschaft bei Unterlassen
Mehrere Garanten können unabhängig voneinander eine gebotene Rettungs- oder Schutzhandlung unterlassen. Wirken diese Unterlassungen zusammen an demselben Erfolg mit, liegt Nebentäterschaft durch Unterlassen vor, sofern jeder Garant eine eigenständige Pflicht verletzt und sich das jeweilige Risiko im Erfolg niederschlägt.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Nebentäter können mit Vorsatz oder fahrlässig handeln. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach dem individuellen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsgrad. Mischformen sind möglich: Eine Person handelt vorsätzlich, eine andere fahrlässig; beide tragen dann entsprechend ihrer inneren Haltung die rechtlichen Folgen ihrer eigenen Tat.
Kausalität und objektive Zurechnung bei mehreren Verursachern
Kumulative Ursachen
Mehrere Beiträge sind jeweils für sich genommen nicht ausreichend, führen jedoch in Kombination zum Erfolg (kumulative Kausalität). Jeder Beitrag ist dann ursächlich, sofern er den Erfolg mitverursacht hat, und der Erfolg Ausdruck des jeweils geschaffenen, unerlaubten Risikos ist.
Alternative und überbestimmte Ursachen
Bei alternativer oder überbestimmter Kausalität wäre der Erfolg auch dann eingetreten, wenn man einen der Beiträge hinwegdenkt, weil ein anderer Beitrag ebenfalls ausreichend war. Die rechtliche Lösung erkennt in solchen Konstellationen regelmäßig die Ursächlichkeit jedes ausreichenden Beitrags an. Voraussetzung bleibt, dass sich gerade das jeweils geschaffene Risiko im Erfolg realisiert hat.
Beschleunigung und Überholung eines Verlaufs
Verkürzt eine spätere Handlung einen bereits zum Erfolg strebenden Verlauf (Beschleunigung), wird sie als ursächlich bewertet, wenn sie den Erfolg zeitlich vorverlegt oder qualitativ verstärkt. Überholt eine spätere Handlung den früheren Beitrag, kann die frühere Handlung an der Erfolgszurechnung scheitern, wenn sich ihr Risiko im eingetretenen Erfolg nicht mehr realisiert hat.
Objektive Zurechnung und erlaubtes Risiko
Neben der Ursächlichkeit ist entscheidend, ob der Erfolg dem jeweiligen Täter objektiv zugerechnet werden kann. Erforderlich ist eine rechtlich missbilligte Risikosteigerung und die Realisierung genau dieses Risikos im Erfolg. Fällt der Erfolg außerhalb des durch den Beitrag geschaffenen Gefahrenbereichs oder beruht er ausschließlich auf eigenem, unabhängigen Risiko eines anderen, kann die Zurechnung entfallen.
Konkurrenzen und Zurechnung
Eigenständige Täterschaft und fehlende Zurechnung fremder Beiträge
Jeder Nebentäter wird ausschließlich nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt. Weder Handlungen noch innere Umstände der anderen werden zugerechnet. Das gilt für Tatbestandsmerkmale, Qualifikationen und strafschärfende Umstände, die an gemeinsames Handeln anknüpfen.
Strafzumessung und Qualifikationen
Strafschärfungen, die ein gemeinsames, arbeitsteiliges Vorgehen voraussetzen, greifen bei Nebentätern nicht aufgrund fremder Beiträge. Tatbezogene Merkmale, die nur die eigene Person oder eigene Handlungen betreffen, werden dem jeweiligen Nebentäter zugeschrieben. Die konkrete Bewertung erfolgt individuell unter Berücksichtigung des jeweiligen Beitrags und der persönlichen Umstände.
Versuch und Vollendung im Mehrpersonenverhältnis
Ob ein Nebentäter für eine vollendete oder versuchte Tat verantwortlich ist, bestimmt sich danach, ob sein eigener Beitrag für den Erfolg kausal und zurechenbar war. In Fällen alternativer oder überbestimmter Kausalität kann trotz Mehrfachverursachung eine Vollendung für jeden in Betracht kommen. Bleibt der eigene Beitrag ohne realisierte Risikoverwirklichung, kann nur Versuch vorliegen.
Prozessuale Aspekte
Verfahrensverbindung und -trennung
Die Strafverfolgung gegen mehrere Nebentäter kann getrennt oder verbunden geführt werden. Eine Verbindung erleichtert die einheitliche Aufklärung des Geschehens, während eine Trennung angezeigt sein kann, wenn Verfahrenshindernisse oder Beweiszusammenhänge dies nahelegen. Die Beurteilung bleibt für jeden Angeklagten eigenständig.
Beweis- und Zurechnungsfragen
Zentrale Beweisthemen sind Kausalverlauf, Risikobegründung, Risikorealisierung und individuelle innere Haltung. Gerade bei alternativen oder kumulativen Verursachungen ist die Feststellung, welcher Beitrag den Erfolg in welcher Weise beeinflusst hat, von besonderer Bedeutung. Die rechtliche Zurechnung erfolgt strikt tat- und täterbezogen.
Zivilrechtliche Bezüge
Mehrere Schädiger und Gesamtschuld
Verursachen mehrere Personen unabhängig voneinander einen einheitlichen Schaden, haften sie regelmäßig als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten. Der Anspruchsgegner kann den vollen Ersatz von jedem der Verantwortlichen verlangen, bis der Schaden ausgeglichen ist.
Innenausgleich zwischen mehreren Schädigern
Im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach Maßgabe von Verursachungsanteilen, Verantwortungsgraden und sonstigen Zurechnungsgesichtspunkten statt. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der einzelne Beitrag den Schaden geprägt hat und welche Umstände die individuelle Verantwortlichkeit bestimmen.
Abgrenzung in Sondergebieten
Umwelt- und Produkthaftungskonstellationen
Bei kumulativen Emissionen oder mehreren unabhängig fehlerhaften Produktbeiträgen können sich Risiken verschiedener Herkunft im selben Schaden realisieren. Die Zuordnung folgt dem Grundsatz selbstständiger Verantwortlichkeit mit entsprechenden Ausgleichsregeln.
Medizinische Mehrfachverursachung
Treffen unabhängige Behandlungs- oder Organisationsfehler zusammen, wird geprüft, ob und inwieweit sich die jeweiligen Risiken im Gesundheitsschaden niedergeschlagen haben. Alternative und kumulative Kausalverläufe spielen hier eine besondere Rolle.
IT- und Cyberdelikte
Kommt es zu unabhängigen Angriffen auf dasselbe System mit gemeinsamem Schaden, sind die Beiträge getrennt zu bewerten. Eigenständige Täterschaft und fehlende Zurechnung fremder Handlungen sind auch hier leitend.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Nebentäter von Mittätern?
Nebentäter handeln ohne gemeinsamen Plan, ohne Kommunikation und ohne arbeitsteilige Ausführung. Es findet keine Zurechnung fremder Beiträge statt. Mittäter handeln koordiniert; Beiträge werden einander zugerechnet, als habe jeder die gesamte Tat verwirklicht.
Wird beim Nebentäter das Verhalten der anderen zugerechnet?
Nein. Jeder Nebentäter verantwortet ausschließlich seinen eigenen Beitrag. Tatbestandsmerkmale, Qualifikationen oder besondere Umstände, die auf das Verhalten anderer zurückgehen, werden nicht zugerechnet.
Kann es Nebentäter bei Fahrlässigkeitsdelikten geben?
Ja. Nebentäterschaft ist bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen Taten möglich. Häufig begegnet sie bei Fahrlässigkeitskonstellationen, etwa im Straßenverkehr oder bei Sorgfaltspflichtverletzungen mehrerer Personen, die zusammen einen Schaden verursachen.
Wann liegt trotz mehrerer Verursacher eine Vollendung für jeden vor?
Bei kumulativer Verursachung, wenn jeder Beitrag zum Erfolg beigetragen hat, und bei alternativer oder überbestimmter Verursachung, wenn jeder Beitrag für sich genommen den Erfolg herbeiführen konnte und sich das jeweilige Risiko im Erfolg realisiert hat, kann jeder Nebentäter für eine vollendete Tat einstehen.
Gibt es strafschärfende Folgen allein wegen der Mehrzahl von Tätern?
Strafschärfungen, die ein gemeinsames, abgestimmtes Handeln voraussetzen, greifen bei Nebentätern nicht wegen fremder Beiträge. Maßgeblich bleiben die eigenen Handlungen und persönlichen Umstände. Bestimmungen, die an die bloße Mehrzahl Beteiligter anknüpfen, sind hiervon zu unterscheiden.
Wie wird mit Beschleunigungs- oder Überholungskonstellationen umgegangen?
Beschleunigt ein späterer Beitrag den Eintritt des Erfolgs, kann er ursächlich und zurechenbar sein. Überholt ein späterer Beitrag einen früheren vollständig, kann der frühere Beitrag hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs außer Betracht bleiben, sofern sich sein Risiko nicht im Enderfolg realisiert hat.
Welche Rolle spielt das Zivilrecht bei Nebentätern?
Im Deliktsrecht haften mehrere unabhängige Schädiger in der Regel als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten. Im Innenverhältnis erfolgt ein Ausgleich entsprechend der Verursachungsanteile und Verantwortungsgrade.