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Nachmachen von Geld


Nachmachen von Geld – Rechtslage, Abgrenzung und Strafbarkeit

Begriff und rechtliche Einordnung

Das Nachmachen von Geld bezeichnet im rechtlichen Sinne die Herstellung, Fälschung oder Vervielfältigung von Zahlungsmitteln mit dem Ziel, diese als echtes Geld in Umlauf zu bringen oder deren Echtheit vorzutäuschen. Gemeint sind insbesondere nachgemachte Banknoten und Münzen, die entweder in Umlauf gebracht werden sollen oder den Anschein erwecken, es handele sich um gesetzliches Zahlungsmittel.

Das Nachmachen von Geld wird in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und zählt zu den bedeutendsten Straftaten gegen das Geld- und Wirtschaftsleben. Die Herstellung von Falschgeld stellt eine erhebliche Bedrohung für die Integrität des Wirtschaftsverkehrs und das Vertrauen in Währungssysteme dar.

Abgrenzung: Nachmachen, Verfälschen und Inverkehrbringen

Für die rechtliche Betrachtung ist zwischen verschiedenen Formen der Tat zu unterscheiden:

  • Nachmachen: Herstellung von unechtem Geld, das echte Zahlungsmittel nachahmt, jedoch keine offizielle Prägung oder Ausgabe durch eine autorisierte Stelle aufweist.
  • Verfälschen: Veränderung von echtem Geld, sodass es einen höheren Wert oder eine andere Identität vortäuscht.
  • Inverkehrbringen: Weitergabe bzw. Abgabe von nachgemachtem oder verfälschtem Geld als echt in den Wirtschaftskreislauf.

Der Schwerpunkt des Nachmachens liegt auf dem Schöpfungsakt des unechten Zahlungsmittels, unabhängig davon, ob eine Verwendung oder Verbreitung stattgefunden hat.

Strafrechtliche Grundlagen in Deutschland

Geldfälschung (§ 146 StGB)

Der Tatbestand des Nachmachens von Geld ist in Deutschland in § 146 Strafgesetzbuch geregelt. Danach macht sich strafbar, wer

  • Geld nachmacht oder verfälscht, um es als echt in Verkehr zu bringen,
  • nachgemachtes oder verfälschtes Geld verschafft oder sich verschafft, um es als echt in Verkehr zu bringen,
  • falsches Geld als echt in Verkehr bringt.

Diese Vorschrift stellt das Nachmachen als eigenständigen Straftatbestand neben das Verfälschen und Inverkehrbringen.

Strafandrohung

Wer Geld nachmacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen. Bereits der Versuch der Tat ist strafbar.

Umgang mit nachgemachtem Geld (§ 147 StGB)

§ 147 StGB normiert ergänzende Straftatbestände im Umgang mit gefälschtem Geld. Unter Strafe stehen unter anderem:

  • das Sichverschaffen und Verwahren von nachgemachtem oder verfälschtem Geld,
  • das Verbringen von Falschgeld aus dem Ausland.

Diese Vorschrift dient dazu, den Schutz gegen Falschgeld auszudehnen und eine effektive Strafverfolgung auch in Vor- und Nachtatstadien sicherzustellen.

Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 StGB)

Auch die Vorbereitungshandlungen – wie die Herstellung, Beschaffung, Überlassung oder Verwahrung von Geräten und Materialien, die ausschließlich für das Nachmachen von Geld bestimmt sind – sind nach § 149 StGB strafbar. Damit wird die Strafbarkeit auf die Vorfeldstufe erweitert, um bereits den Ansatz von Produktionsvorgängen zu sanktionieren.

Europäische und internationale Regelungen

Auch auf europäischer Ebene existieren Vorschriften zur Bekämpfung des Nachmachens von Geld. Die EU-Richtlinie 2014/62/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Mindestvorschriften zur Ahndung von Geldfälschung zu erlassen. Darüber hinaus existiert das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Geldfälschung („Genfer Falschgeldübereinkommen“), das weltweit einheitliche Mindeststandards für die Strafbarkeit und Strafverfolgung setzt.

Nachgemachtes Geld – Definition und Merkmale

Nachgemachtes Geld im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein objektiv dem Original zum Verwechseln ähnliches Zahlungsmittel geschaffen wird, das geeignet ist, als echtes Geld angesehen zu werden. Maßgeblich ist die Möglichkeit der Verwechslungsgefahr mit legitimen Zahlungsmitteln. Geldähnliche Simulationen, „Blüten“, die offensichtlich nicht als echtes Geld erkannt werden, unterfallen ggf. nicht dem Straftatbestand, können jedoch andere Tatbestände, wie Betrug, erfüllen.

Besonderheiten: Nachmachen von Münzen

Das Nachmachen betrifft nicht nur Banknoten, sondern auch Münzen. Dabei ist auch das Nachprägeverfahren, also das Herstellen von Münzen mit ähnlichem Aussehen, gesetzlich erfasst. Nachgemachte Münzen sind ebenfalls von § 146 StGB sowie den ergänzenden Vorschriften umfasst, sofern sie als gesetzliches Zahlungsmittel in Umlauf gebracht werden sollen.

Strafbarkeit des Besitzes und der Weitergabe

Unwissenheit über die Unechtheit von Geld kann eine Strafbarkeit ausschließen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wer allerdings wissentlich Falschgeld aufnimmt, weigert sich, es abzugeben oder setzt es wissentlich ein, erfüllt regelmäßig einen Straftatbestand. Vorsatz ist dabei in allen Fällen erforderlich.

Besondere Schutzmechanismen und Präventionsmaßnahmen

Um das Nachmachen zu erschweren, werden bei der Produktion von Banknoten und Münzen diverse Sicherheitsmerkmale integriert. Die Europäische Zentralbank wie auch die Deutsche Bundesbank tragen eine besondere Verantwortung zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in die Geldwertstabilität und bekämpfen das Aufkommen von Falschgeld intensiv.

Sanktionen und weitere rechtliche Folgen

Neben der eigentlichen Straftatbestandsverwirklichung können weitere Sanktionen wie Einziehung nachgemachter Zahlungsmittel, Schadensersatzansprüche zugunsten des Staates oder zivilrechtliche Forderungen im Rahmen von Betrugsdelikten folgen. Die Ahndung erfolgt ausschließlich im Strafverfahren.

Nachmachen von Geld im internationalen Kontext

Das Nachmachen von Geld ist weltweit als schweres Delikt anerkannt. Neben nationalen Strafvorschriften unterhält insbesondere Interpol umfassende Kooperationsmechanismen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität in diesem Bereich.

Zusammenfassung

Das Nachmachen von Geld umfasst die täuschend echte Herstellung von Banknoten oder Münzen ohne rechtliche Befugnis. Es handelt sich um eine schwerwiegende Straftat auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, die sowohl das Wirtschaftssystem als auch das öffentliche Vertrauen in das Zahlungsmittelrecht schützt. Die umfangreiche gesetzliche Regelung erfasst sowohl Herstellung, Vertrieb und Vorbereitungshandlungen als auch Besitz und Verwendung von Falschgeld und sieht hierfür bedrängte Strafandrohungen sowie umfangreiche präventive Maßnahmen vor.

Häufig gestellte Fragen

Ist das Herstellen von Falschgeld in Deutschland strafbar?

Das Herstellen von Falschgeld, auch als Geldfälschung bezeichnet, ist gemäß § 146 des Strafgesetzbuches (StGB) in Deutschland eine schwere Straftat. Unter diesen Paragrafen fallen sowohl das vollständige Nachmachen als auch das Verfälschen von echten Banknoten oder Münzen mit dem Ziel, diese als echtes Geld in Umlauf zu bringen. Es reicht dazu bereits aus, dass der Täter in der Absicht handelt, das Falschgeld als echt erscheinen zu lassen; ein tatsächliches Inverkehrbringen ist nicht erforderlich, um sich strafbar zu machen. Die Strafen reichen von Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bis hin zu erheblich längeren Haftstrafen, insbesondere dann, wenn es sich um bandenmäßige oder groß angelegte Geldfälschung handelt. Neben der Herstellung werden auch der Besitz, das Weitergeben oder das Einschleusen von Falschgeld streng verfolgt.

Gibt es Unterschiede zwischen Fälschung von Münzen und Banknoten aus rechtlicher Sicht?

Das deutsche Strafrecht differenziert nicht grundsätzlich zwischen der Fälschung von Münzen und Banknoten hinsichtlich der Strafandrohung. Beide Formen der Geldfälschung sind nach § 146 StGB gleichwertig unter Strafe gestellt. Der Absatz des Gesetzes umfasst ausdrücklich sowohl das Nachmachen von „Papiergeld“ (Banknoten) als auch das Verfälschen oder Nachmachen von „Münzen“, die zum Umlauf im In- oder Ausland bestimmt sind. Auch das bloße Herstellen von Münzrohlingen mit der Absicht, später Falschgeld daraus zu prägen, fällt unter die Strafvorschrift. In der Beurteilung der Tat kommen je nach Einzelfall weitere Vorschriften zum Tragen, insbesondere wenn es sich um eine organisierte oder professionelle Fälscherbande handelt.

Welche Strafen drohen bei Geldfälschung in Deutschland?

Das Strafmaß für Geldfälschung ist in § 146 StGB geregelt und sieht grundsätzlich Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen. Besonders schwer wiegt die Straftat, wenn sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird. In solchen Fällen kann die Strafe erheblich erhöht werden. Die Justiz unterscheidet auch, ob es bei dem Versuch geblieben ist oder das Falschgeld tatsächlich in Umlauf gebracht wurde. Zusätzlich ist es möglich, dass im Zusammenhang mit der Geldfälschung weitere Straftatbestände, wie Betrug oder Urkundenfälschung, verwirklicht werden, was das Strafmaß noch weiter erhöhen kann.

Ist bereits der Besitz von gefälschtem Geld strafbar?

Ja, der bloße Besitz von Falschgeld ist gemäß § 148 StGB strafbar, unabhängig davon, ob das Falschgeld selbst hergestellt oder lediglich erworben wurde. Strafbar macht sich bereits, wer Falschgeld annimmt, aufbewahrt oder zu seinem Vorteil verwendet – vorausgesetzt, die Person erkennt oder hält es zumindest für möglich, dass es sich um Falschgeld handelt. Das Gesetz differenziert dabei nicht, ob der Besitz in der Absicht erfolgt, das falsche Geld in Umlauf zu bringen, oder lediglich zum eigenen Gebrauch. Der Besitz kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Liegen erschwerende Umstände vor, etwa bandenmäßiger Besitz, sind auch höhere Strafen möglich.

Was muss ich tun, wenn ich versehentlich Falschgeld erhalten habe?

Wer versehentlich Falschgeld erhält, etwa im Rahmen einer Bargeldtransaktion, ist gesetzlich verpflichtet, dieses nicht weiter in Umlauf zu bringen, sondern es umgehend bei einer Polizeidienststelle oder einer Filiale der Bundesbank abzugeben. Ein Laie, der ohne Kenntnis von der Fälschung das Geld weitergibt, kann sich nicht strafbar machen. Sobald jedoch Zweifel an der Echtheit vorliegen oder ein Fälschungsverdacht besteht, ist beim vorsätzlichen Weitergeben eine Strafbarkeit nicht mehr ausgeschlossen. Die Behörden werden das Falschgeld einziehen; ein Anspruch auf Ersatz der Summe besteht in der Regel nicht, da Falschgeld als wertlos gilt.

Sind der Versuch und die Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung ebenfalls strafbar?

Auch der Versuch der Geldfälschung ist nach deutschem Recht strafbar. § 146 Abs. 2 StGB stellt bereits das bloße Beginnen der Tat unter Strafe, selbst wenn das Nachmachen oder Verfälschen nicht vollendet wird oder das Falschgeld nicht in Umlauf gebracht werden konnte. Zudem regelt § 149 StGB das strafbare Vorbereiten der Geldfälschung, z.B. durch das Beschaffen von Druckplatten, Papieren oder anderen Werkzeugen zur Herstellung von Falschgeld. Allein der Besitz oder die Herstellung solcher typischer Fälschungsutensilien kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen.

Gilt Geldfälschung auch für ausländische Währungen?

Das deutsche Strafrecht schützt nicht nur die heimische Währung (Euro oder zuvor Deutsche Mark), sondern bezieht ausdrücklich auch ausländische Zahlungsmittel ein. Nach § 146 StGB ist das Nachmachen oder Verfälschen von Banknoten oder Münzen strafbar, die im In- oder Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder zum Umlauf bestimmt sind. Der Schutz der Integrität von Banknoten betrifft daher auch Fremdwährungen – unabhängig davon, ob diese aktuell in Deutschland als Zahlungsmittel eingesetzt werden oder nicht. Dadurch wird ein umfassender Schutz des internationalen Zahlungsverkehrs angestrebt.