Begriff und Schutzrichtung der Münzfälschung
Münzfälschung bezeichnet das Herstellen oder Verändern von Münzen mit dem Ziel, sie als echte Zahlungsmittel erscheinen zu lassen, sowie das Inverkehrbringen solcher Stücke. Geschützt werden die Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Echtheit und Werthaltigkeit von Münzen. Erfasst sind in der Regel sowohl inländische als auch ausländische gesetzliche Zahlungsmittel in Münzform. Nicht erfasst sind rein private Wertmarken, Spielgeld oder digitale Werteinheiten.
Der Begriff der Münze setzt voraus, dass es sich um ein von einer staatlichen oder supranationalen Stelle ausgegebenes, als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Metallgeld handelt. Dazu zählen auch Umlauf- und Gedenkmünzen, soweit sie als Zahlungsmittel gelten.
Tatbestandsformen
Nachmachen und Verfälschen
Nachmachen liegt vor, wenn eine münzähnliche Sache hergestellt wird, die den Eindruck einer echten Münze erweckt. Verfälschen meint das Verändern einer echten Münze, etwa durch Überprägen, Überziehen oder Entfernen bzw. Hinzufügen von Merkmalen, um einen höheren Nennwert oder eine andere Herkunft vorzutäuschen. Maßgeblich ist die Täuschungseignung im Zahlungsverkehr: Die Nachbildung oder Veränderung muss geeignet sein, eine durchschnittlich sorgsame Person über die Echtheit zu täuschen.
Inverkehrbringen und Verschaffen
Inverkehrbringen bedeutet, gefälschte oder verfälschte Münzen mit dem Vorsatz, sie als echt zu verwenden, an Dritte weiterzugeben oder in den Zahlungsverkehr zu schleusen. Bereits das Sichverschaffen (z. B. durch Kauf oder Tausch) mit der Absicht, die Münzen als echt zu verwenden, fällt rechtlich ins Gewicht. Unerheblich ist, ob der Empfänger die Fälschung erkennt.
Besitz und Vorbereitungshandlungen
Der bloße Besitz einer gefälschten Münze ist nicht in jedem Fall erfasst. Rechtlich relevant wird der Besitz, wenn er von der Absicht getragen ist, die Münze als echt in Umlauf zu bringen. Auch die Herstellung, Beschaffung oder Aufbewahrung von Werkzeugen und Vorlagen zur Münzfälschung (z. B. Prägestempel, Pressen, Formen, Matrizen) wird als eigenständiges Unrecht bewertet, weil sie die Fälschung erleichtern.
Versuch und Beteiligung
Bereits der Versuch der Fälschung oder des Inverkehrbringens kann rechtliche Folgen haben. Ebenso werden Anstiftung und Beihilfe erfasst. Wer also einen anderen zu Münzfälschung bestimmt oder dabei unterstützt, macht sich grundsätzlich ebenfalls strafbar.
Abgrenzungen
Münzen, Banknoten und digitale Zahlungsformen
Münzfälschung betrifft ausschließlich Metallgeld. Für Banknoten gelten parallele, jedoch eigenständige Regeln. Digitale Zahlungsmittel, Gutscheine oder Kundenkarten fallen nicht unter Münzfälschung; Rechtsfolgen ergeben sich hier aus anderen Normbereichen.
Sammlermünzen, Gedenkmünzen und Medaillen
Gedenkmünzen zählen zur Münzfälschung, sofern sie gesetzliches Zahlungsmittel sind. Medaillen oder Plaketten ohne Zahlungsfunktion sind keine Münzen. Bei Fälschungen solcher Sammlerobjekte geht es regelmäßig um Täuschungen im Waren- und Kunstverkehr; einschlägig sind dann andere Deliktstypen.
Spielgeld, Jetons und Wertmarken
Spielgeld, Jetons und Wertmarken besitzen keine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Deren Nachahmung ist nicht Münzfälschung; allerdings können je nach Einsatzumfeld andere Rechtsvorschriften betroffen sein (z. B. Betrug im Spielbetrieb).
Historische und demonetisierte Münzen
Fälschungen historischer Münzen, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel sind, begründen im Regelfall keine Münzfälschung. Wird jedoch eine solche Fälschung als Zahlungsmittel ausgegeben oder ist sie im Herkunftsland noch umlauffähig, kann Münzfälschung in Betracht kommen.
Rechtsfolgen
Strafbarkeit und Schweregrad
Münzfälschung zählt zu den schwerwiegenden Delikten gegen den Geldverkehr. Nachmachen, Verfälschen, Inverkehrbringen und das Sichverschaffen mit Verwendungsabsicht sind typischerweise mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen verbunden. Erschwerend wirken etwa arbeitsteilige Begehungsweisen, wiederholte Taten oder eine auf Gewinn ausgerichtete organisationsförmige Vorgehensweise. Der Versuch ist rechtlich bedeutsam.
Einziehung und Vernichtung
Gefälschte oder verfälschte Münzen werden üblicherweise eingezogen und vernichtet. Auch benutzte Werkzeuge, Vorlagen und Materialien können eingezogen werden, um weitere Taten zu verhindern.
Nebenfolgen und zivilrechtliche Aspekte
Die Übergabe einer gefälschten Münze erfüllt eine Geldschuld nicht. Der Empfänger hat keinen Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Falschgeld selbst. Zivilrechtlich kommen Rückabwicklung und Schadensersatz zwischen den Beteiligten in Betracht. Im Register- und Gewerbebereich können Folgewirkungen eintreten, abhängig von Tat und Einzelfall.
Verfahren und Beweis
Ermittlungen und Begutachtung
Ermittlungen umfassen Sicherstellungen, Spuren- und Materialanalysen sowie Vergleiche mit echten Münzen. Fachkundige Untersuchungen betreffen Legierung, Gewicht, Durchmesser, Randgestaltung, Relief, Magnetismus und Oberflächenbearbeitung. Typisch sind mikroskopische Prüfungen und metallurgische Analysen.
Technische Merkmale von Münzen
Echte Münzen weisen definierte Gewichte, Toleranzen und Sicherheitsmerkmale auf, wie z. B. Randinschriften, segmentierte Riffelungen, bimetallische Konstruktionen, magnetische Eigenschaften, Prägefeinheiten und kontrollierte Oberflächenstrukturen. Abweichungen können Hinweise auf Fälschungen oder Verfälschungen sein.
Zuständigkeiten und internationale Bezüge
Bei Münzfälschung wirken Strafverfolgungsbehörden, Zentralbanken, Münzstätten und internationale Stellen zusammen. Der grenzüberschreitende Charakter von Falschgeldfällen führt häufig zu Rechtshilfe und koordinierten Ermittlungen, insbesondere wenn ausländische Münzen betroffen sind oder Tatmittel aus dem Ausland stammen.
Besondere Konstellationen
Ausländische Münzen
Münzfälschung erstreckt sich regelmäßig auf ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Inländische Behörden verfolgen Taten, die im Inland begangen werden oder sich auf den inländischen Zahlungsverkehr auswirken. Daneben können Rechtsfolgen im Währungsgebiet der betroffenen Münze bestehen.
Zufallsfunde von Falschgeld
Wer ohne Kenntnis von der Fälschung eine Münze erlangt, handelt nicht tatbestandsmäßig. Erhält eine Person jedoch Kenntnis von der Fälschung und bringt die Münze dennoch in Umlauf, erfüllt dies die rechtlichen Voraussetzungen einer verbotenen Handlung. Die Fahrlässigkeit allein begründet in der Regel keine Münzfälschung.
Schuld und Verantwortlichkeit
Voraussetzung für eine Bestrafung ist grundsätzlich vorsätzliches Handeln. Bei Heranwachsenden und Jugendlichen gelten Besonderheiten des Sanktionenrechts. Schuldfähigkeit und Einsichtsfähigkeit werden im Einzelfall geprüft.
Häufig gestellte Fragen
Was gilt rechtlich als Münze?
Als Münze gilt ein von einer staatlichen oder supranationalen Stelle ausgegebenes Metallgeld, das als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmt ist. Erfasst sind Umlaufmünzen und als Zahlungsmittel zugelassene Gedenkmünzen, einschließlich ausländischer Münzen.
Ist bereits der Besitz von Falschgeld strafbar?
Der reine Besitz ist nicht in jedem Fall erfasst. Rechtlich relevant wird er, wenn der Besitz mit der Absicht verbunden ist, die Münzen als echt in Umlauf zu bringen. Das bloße Aufbewahren ohne entsprechende Absicht erfüllt den Tatbestand nicht.
Welche Handlungen fallen unter Münzfälschung?
Erfasst sind das Nachmachen und Verfälschen von Münzen, das Inverkehrbringen und das Sichverschaffen mit der Absicht der Verwendung als echt. Auch vorbereitende Handlungen wie die Herstellung oder Beschaffung von Prägestempeln, Formen und ähnlichen Werkzeugen sind einschlägig.
Werden ausländische Münzen mit umfasst?
Ja. Die Nachahmung, Verfälschung und das Inverkehrbringen ausländischer gesetzlicher Zahlungsmittel fallen regelmäßig unter die Münzfälschung. Ermittlungen können grenzüberschreitende Bezüge aufweisen.
Wie unterscheidet sich Münzfälschung von Fälschungen historischer Sammlerstücke?
Fälschungen historischer, nicht mehr gültiger Münzen betreffen in der Regel Täuschungen im Sammlerhandel und nicht den Zahlungsverkehr. Sie sind keine Münzfälschung, können jedoch andere Tatbestände erfüllen. Sind solche Stücke noch gesetzliches Zahlungsmittel, kommt Münzfälschung in Betracht.
Welche Folgen hat das Weitergeben einer erkannten Fälschung?
Das Inverkehrbringen einer als gefälscht erkannten Münze ist tatbestandsmäßig. Die Zahlung mit Falschgeld erfüllt eine Geldschuld nicht; zivilrechtlich können Rückabwicklung und Schadensersatzfragen entstehen.
Was geschieht mit sichergestellten Falschmünzen und Werkzeugen?
Falschmünzen werden in der Regel eingezogen und vernichtet. Werkzeuge und Vorlagen zur Fälschung können ebenfalls eingezogen werden, um weitere Taten zu verhindern.