Definition und rechtliche Einordnung von Most
Most ist im rechtlichen Kontext ein alkoholfreier oder teilweise vergorener Saft aus frischen, meist aus Weintrauben, Äpfeln oder Birnen gewonnenen Früchten. Die genaue Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung von Most unterscheidet sich nach nationalem Lebensmittel- und speziell Weinrecht. Die Vorschriften betreffen sowohl die Herstellung und die Zusammensetzung als auch die Verkehrsfähigkeit und die Vermarktung des Produktes. Hohe Relevanz erfährt Most insbesondere in den Bereichen Lebensmittelrecht, Weinrecht, Steuerrecht, Jugendschutz und ggf. Wettbewerbsrecht.
Lebensmittelrechtliche Grundlagen
Begriffsbestimmung nach Lebensmittelrecht
Im deutschen und europäischen Lebensmittelrecht ist Most ein Produkt, das sowohl als Bestandteil verschiedener Getränke als auch als Endprodukt für den Handel vorgesehen ist. Nach Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) werden Moste, insbesondere Traubenmost, als „Zwischenerzeugnisse“ des Weinbaus betrachtet. Auch das deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) enthalten Regelungen, die Most betreffen.
Traubenmost
Laut der europäischen Rechtsprechung und den einschlägigen Verordnungen wird Traubenmost als durch Pressen oder mechanisches Auslaufen gewonnener Saft der frischen Weintrauben definiert. Man unterscheidet frischen Most, der noch keinen Alkohol enthält, von teilweise gegorenem Most, dem sogenannten Federweißer oder in Österreich „Sturm“.
Apfelmost, Birnenmost und weitere Obstmoste
Gemäß der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung gilt Apfelmost oder Birnenmost als vergorener Saft aus Äpfeln beziehungsweise Birnen. Für die einzelnen Mostarten gelten produktspezifische Anforderungen hinsichtlich Zusammensetzung, Hygiene und Reinheit.
Anforderungen an Herstellung und Zusammensetzung
Die Herstellung von Most unterliegt nationalen Hygienebestimmungen und muss den geltenden Anforderungen an Lebensmittelsicherheit und Rückverfolgbarkeit genügen (Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Die verwendeten Früchte müssen ursprünglich und für den menschlichen Verzehr geeignet sein. Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sind nur in dem rechtlich festgelegten Umfang zulässig.
Weinrechtliche Regelungen zu Most
Traubenmost im Weinrecht
Im Rahmen des Weinrechts spielt Most eine zentrale Rolle als Ausgangsstoff für die spätere Weinherstellung. Das deutsche Weingesetz (WeinG) und dessen Verordnung zur Durchführung (WeinV) regeln, welche Anforderungen an Most als Vorprodukt zu stellen sind. Wesentlich sind dabei insbesondere:
- Herkunft der Rohstoffe (Weintrauben aus bestimmten Anbaugebieten)
- Vorschriften zur Anreicherung und zum Verschnitt
- Mindesteigenschaft bezüglich des natürlichen Alkoholgehalts (Mostgewicht)
- Kennzeichnung und Vermarktung
Mostgewicht
Das Mostgewicht beschreibt den Zuckergehalt des Traubenmostes und ist für die spätere Kategorisierung der Weine maßgeblich. Diese Angabe muss dokumentiert und auf Anforderung nachgewiesen werden.
Anreicherungs- und Verschnittregelungen
Das Anreichern des Mostes mit Zucker (Chaptalisation) oder Verschnitt mit Most anderer Herkunft ist nur unter Beachtung strenger weinrechtlicher Regelungen gestattet. Verstöße führen zu empfindlichen Sanktionen bis hin zur Betriebsschließung.
Steuerrechtliche Aspekte von Most
Alkoholbesteuerung
Most, der im Zustand der Gärung Alkohol enthält, unterliegt ab einem bestimmten Gehalt an reinen Alkohol den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG). Entscheidungskriterium ist hier der tatsächliche Alkoholgehalt, der regelmäßig im Labor bestimmt werden muss. Für Getränke, deren Alkoholgehalt unterhalb der gesetzlichen Grenze liegt, entfällt die Alkoholsteuer.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Erzeugung und der Verkauf von Most sind umsatzsteuerpflichtig, soweit es sich um einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Für kleine Erzeuger gelten die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 24 UStG).
Jugendschutz- und Verbraucherschutzrecht
Abgabe an Minderjährige
Gemäß § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Produkte mit einem Alkoholgehalt oberhalb von 0,5 Volumenprozent grundsätzlich nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Dies gilt auch für teilvergorene Mostprodukte wie Federweißer oder Apfelmost.
Kennzeichnungspflichten
Sämtliche Mostprodukte unterliegen umfangreichen Kennzeichnungspflichten, um Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Dazu gehören unter anderem Angaben zum Zutatenverzeichnis, Alkoholgehalt, Herkunft und ggf. allergener Inhaltsstoffe. Die Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 regelt die Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln wie Most.
Wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Aspekte
Irreführungsverbot und Herkunftsschutz
Im Wettbewerbsrecht sind irreführende Angaben, etwa zur Zusammensetzung, Herkunft oder Qualität eines Mostes, unzulässig und können abgemahnt werden (§ 5 UWG). Geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben (z. B. „Steirischer Apfelmost“) dürfen ausschließlich für Produkte verwendet werden, die nach den einschlägigen Regeln produziert und kontrolliert wurden.
Markenrechtlicher Schutz
Produktbezeichnungen und spezifische Marken für Most können beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden, sofern sie Unterscheidungskraft aufweisen und nicht ausschließlich beschreibend sind.
Fazit
Most ist ein vielschichtig reguliertes Lebensmittel, dessen rechtliche Behandlung von produktspezifischen, herstellungs- sowie vermarktungsbezogenen Vorschriften geprägt ist. Zentrale Themen des Lebensmittel-, Wein-, Steuer- und Jugendschutzrechts sind bei Herstellung, Vertrieb und Vermarktung zu beachten. Regelmäßige Änderungen in den europäischen und nationalen Regelungswerken erfordern fortlaufende Kontrolle und Anpassung der betrieblichen Prozesse bei Mostherstellern und -vermarktern.
Häufig gestellte Fragen
Ist für die Herstellung von Most eine behördliche Genehmigung oder Anmeldung erforderlich?
Die Herstellung von Most unterliegt in Deutschland spezifischen rechtlichen Regelungen, insbesondere dem Weinrecht und dem Alkoholsteuergesetz. Wer Most zum eigenen Verbrauch herstellt, benötigt in der Regel keine behördliche Genehmigung oder Anmeldung, sofern keine Vergärung zu Trinkalkohol erfolgt, der steuerpflichtig ist. Sobald Most jedoch über die häusliche Verwendung hinaus produziert und besonders in Umlauf gebracht oder gewerblich verkauft werden soll, greifen strenge Vorgaben. Nach dem Weingesetz und dem EU-Recht sind sowohl Keltereien als auch landwirtschaftliche Betriebe, die Most gewerblich herstellen, verpflichtet, ihren Betrieb beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und gegebenenfalls eine spezielle Erlaubnis zu beantragen. Zusätzlich sind lebensmittelrechtliche Vorgaben nach der Lebensmittelhygieneverordnung einzuhalten, etwa hinsichtlich Sauberkeit, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnungspflichten. Insbesondere beim Vertrieb an Endverbraucher sowie im Großhandel sind weitere Anforderungen wie eine Registrierung beim Veterinär- oder Gesundheitsamt und Dokumentationspflichten einzuhalten. Es ist daher empfehlenswert, sich vor Aufnahme der gewerbsmäßigen Herstellung mit dem zuständigen Landratsamt und dem Hauptzollamt abzustimmen.
Welche Kennzeichnungspflichten bestehen für abgefüllten Most im Verkauf?
Für Most, der im Verkauf abgefüllt wird, bestehen umfangreiche Kennzeichnungspflichten gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), dem Weinrecht sowie dem nationalen Lebensmittelrecht. Die Etikettierung muss grundsätzlich den Produktnamen (z.B. Apfelmost, Birnenmost), die Verkehrsbezeichnung, die Inhaltsstoffliste, das Nettofüllvolumen und den Namen bzw. die Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers enthalten. Zudem ist der tatsächliche Alkoholgehalt in Volumenprozent anzugeben, sofern der Most einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol aufweist. Ebenso ist das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) zu kennzeichnen, sofern das Produkt leicht verderblich ist. Weiterhin gilt die Pflicht, mögliche Allergene, wie z.B. Sulfite, explizit auszuweisen. Für Most, der als „Bio“-Produkt vermarktet wird, sind zusätzlich die einschlägigen EU-Öko-Verordnungen einschließlich der Kontrollnummer auf dem Etikett anzuwenden. Werden mehrere Sorten von Obst verwendet, sind diese ebenfalls entsprechend auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Most gilt rechtlich als nicht verkehrsfähig und unterliegt dem Rückruf sowie gegebenenfalls Bußgeldern.
Welche steuerlichen Vorschriften gelten für die Herstellung und den Verkauf von Most?
Für die Herstellung und den Verkauf von Most greifen insbesondere die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes. Most ist gemäß § 130 Alkoholsteuergesetz in der Regel nicht alkoholsteuerpflichtig, sofern sein Alkoholgehalt 8,5 % vol nicht übersteigt und keine Anreicherung mittels reiner Ethanolzugabe erfolgt. Erreicht der Most jedoch einen höheren Alkoholgehalt, kann er steuerpflichtig werden. Werden größere Mengen produziert oder verkauft, entstehen zudem steuerliche Pflichten aus Sicht der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Wer gewerbsmäßig Most herstellt und verkauft, muss sein Gewerbe anmelden und unterliegt der normalen Umsatzbesteuerung, ggf. unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Die korrekte Abführung und Nachweisung der Steuern obliegt dem Hersteller bzw. Verkäufer. Werden Fehler bei der steuerlichen Behandlung gemacht, drohen Nachzahlungen und Strafen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifel steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Welche lebensmittelrechtlichen Anforderungen muss die Produktion von Most erfüllen?
Die Produktion von Most unterliegt strengen lebensmittelrechtlichen Anforderungen, um die Sicherheit und Qualität des Produktes zu gewährleisten. Zunächst verpflichtet das EU-Lebensmittelhygienerecht (insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004) alle Hersteller, Anforderungen bezüglich der Hygiene, Rückverfolgbarkeit und Verarbeitungshygiene einzuhalten. Genutzt werden dürfen bei der Herstellung nur zugelassene Zutaten und Zusatzstoffe. Dazu zählen in der Praxis meist bestimmte Enzyme oder konservierende Sulfite, die aber ausgewiesen werden müssen. Die Anlage selbst, in der Most produziert wird, muss nach HACCP-Grundsätzen (Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte) betrieben werden. Die Verunreinigung durch Schadstoffe oder unerwünschte Mikroorganismen ist durch gezielte Maßnahmen zu verhindern und die Räumlichkeiten müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Bei Kontrollen durch das Lebensmittelüberwachungsamt müssen entsprechende Nachweise (z.B. Hygieneschulungen des Personals, Eigenkontrollkonzepte, Rückverfolgbarkeitsregister) vorgelegt werden. Bei Verstoß drohen Rückrufaktionen, Betriebsschließungen oder Bußgelder.
Unter welchen Bedingungen darf Most als „Bio-Most“ bezeichnet werden?
Die Bezeichnung „Bio-Most“ ist nur dann zulässig, wenn die Produktion sämtlichen Vorgaben der EU-Öko-Verordnung entspricht. Das bedeutet insbesondere, dass sämtliche verwendete Früchte aus kontrolliert ökologischem Anbau stammen müssen und lückenlos zertifiziert sind. Die gesamte Produktionskette – vom Obstbauer über die Kelterei bis zum Abfüller – muss von einer entsprechenden Öko-Kontrollstelle regelmäßig geprüft und zertifiziert werden. Die Zertifizierung muss durch eine auf dem Etikett angegebene Kontrollnummer belegt werden. Es dürfen keine nicht zugelassenen Hilfsstoffe, Pestizide oder chemisch-synthetische Düngemittel eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Zusatzstoffen ist auf ein Minimum beschränkt und zulässig nur, wenn diese in den Öko-Listen ausdrücklich erlaubt sind. Eine unberechtigte Verwendung des Begriffs „Bio“ ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht und kann mit hohen Bußgeldern sowie Vermarktungsverboten geahndet werden.
Welche Jugendschutzbestimmungen gelten beim Verkauf von Most?
Unter das Jugendschutzgesetz (§ 9 JuSchG) fallen auch alkoholische Getränke wie Most. Der Verkauf und die Abgabe von Most an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten, sobald der Most einen Alkoholgehalt von über 1,2 % vol enthält. Händler sind verpflichtet, die Altersangaben beim Verkauf zu kontrollieren und dürfen den Verkauf bei Zweifeln bezüglich der Volljährigkeit, insbesondere im stationären Einzelhandel und bei Veranstaltungen, verweigern. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden streng geahndet und können zu Bußgeldern, Ordnungswidrigkeitenverfahren oder sogar zu einem Entzug der Erlaubnis zum Verkauf führen. Auch beim Verkauf über das Internet müssen geeignete Altersverifikationssysteme eingesetzt werden.
Gibt es besondere Vorgaben für den Export von Most?
Für den Export von Most in andere EU-Länder oder Drittländer gelten jeweils unterschiedliche Bestimmungen. Innerhalb der EU ist insbesondere die Einhaltung des Weinrechts und der Lebensmittelinformationsverordnung sicherzustellen. Bei Exporten in Drittländer gelten darüber hinaus die spezifischen Importvorschriften des jeweiligen Ziellandes, die beispielsweise besondere Zertifikate, Analysen oder Exportpapiere verlangen können. In bestimmten Fällen sind auch Sonderregeln für die Angabe von Inhaltsstoffen oder für Verpackungen (z.B. Pfandsysteme) vorgeschrieben. Im Mehrwertsteuerrecht ist zudem eine korrekte Ausfuhranmeldung erforderlich. Der Export von Most sollte daher gründlich vorbereitet und mit den entsprechenden Behörden (z.B. Industrie- und Handelskammer, Zollbehörden) abgestimmt werden, um Rechtsverstöße und Verzögerungen zu vermeiden.