Begriff und rechtliche Einordnung des Mordkomplott
Ein Mordkomplott bezeichnet die Planung und Vorbereitung eines Mordes durch mehrere Personen, die sich über die Straftat einig sind und zu diesem Zweck eine gemeinsame Tatbegehung anstreben. Der Begriff wird im Strafrecht verwendet und umfasst sowohl die Absprache als auch die Organisation einer Tötungshandlung, wobei bereits die Planung strafbar sein kann, obwohl es noch nicht zur eigentlichen Tatausführung gekommen ist.
Der Mordkomplott ist im deutschen Strafrecht kein eigenständiger Straftatbestand, sondern wird regelmäßig unter Einbeziehung bestehender Vorschriften zu Täterschaft, Teilnahme, Verschwörung, Anstiftung und Beihilfe beurteilt.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Versuch, Verschwörung und Vorbereitung
Ein Mordkomplott unterscheidet sich von der bloßen Verschwörung oder dem Versuch des Mordes. Anders als beim Versuch des Mordes, bei dem bereits ein unmittelbarer Anlauf zur Verwirklichung der Tat erfolgt, bezieht sich das Mordkomplott zunächst auf die Planungsebene. Es ist näher mit den Begriffen der Verabredung zur Straftat (§ 30 StGB) und der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) verwandt.
- Verschwörung: Im deutschen Recht ist die bloße Vereinbarung zur Begehung eines Mordes nicht als „Verschwörung“ im US-amerikanischen Sinne unter Strafe gestellt. Die Relevanz besteht erst ab der verabredeten Begehung einer schweren Straftat, etwa gemäß § 30 StGB.
- Vorbereitung: Maßnahmen, die über die bloße Planung hinausgehen, können bereits als strafbare Vorbereitungshandlungen gewertet werden, insbesondere bei Verbrechen von besonderer Schwere wie Mord.
Strafbarkeit des Mordkomplotts
Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 StGB)
Die Verabredung zu einem Mord stellt nach § 30 Absatz 2 StGB eine eigenständige Strafbarkeit dar. Hier heißt es, dass bereits das Sich-Verabreden zur Begehung eines Mordes eine erhebliche Straftat darstellt. Es müssen mindestens zwei Personen übereinkommen, künftig einen Menschen zu töten.
- Tatbestand: Mindestens zwei Personen einigen sich auf die Begehung eines Mordes und haben einen ernstlichen gemeinsamen Tatplan.
- Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren.
Anstiftung und Beihilfe (§§ 26, 27 StGB)
Stiftung und Förderung eines Mordkomplotts durch Dritte können als Anstiftung oder Beihilfe strafrechtlich geahndet werden. Die maßgeblichen Normen sind hierfür §§ 26 und 27 StGB:
- Anstiftung: Veranlassen einer anderen Person zur Tatausführung.
- Beihilfe: Unterstützung oder Förderung des Mordkomplotts ohne unmittelbare Haupttäterschaft.
Teilnahme am Mordkomplott in der Täterperspektive
Die Beteiligung an einem Mordkomplott kann als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zu bewerten sein, wenn mehrere Personen gleichberechtigt an Planung, Vorbereitung und Ausführung beteiligt sind.
Rechtsprechung und Abgrenzungskriterien
Anforderungen der Rechtsprechung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt für die Strafbarkeit eines Mordkomplotts:
- Einen ernsthaften Willensentschluss aller Beteiligten zur Tatausführung.
- Eine tatsächliche Handlung, die über bloße Gedankenspiele oder Meinungsäußerungen hinausgeht.
- Eine Absprache über Tatmittel und die Zielperson.
Wird ein Mordkomplott lediglich angedacht, ohne dass konkrete Absprachen oder Vorbereitungen getroffen wurden, fehlt es am erforderlichen Tatentschluss. Die Grenzen sind im Einzelfall anhand der Umstände des Falles zu beurteilen.
Opfer- und Täterschutz
Präventive Maßnahmen und polizeiliche Befugnisse
Bei Verdacht auf ein Mordkomplott stehen der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Befugnisse zu, um Gefahren für das potenzielle Opfer abzuwenden. Hierzu zählen:
- Telefonüberwachung,
- Observation,
- Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen,
- sowie weitere Maßnahmen nach dem Gefahrenabwehrrecht.
Kronzeugenregelungen
Personen, die ein Mordkomplott offenlegen und so zur Aufklärung beitragen, können nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften Strafmilderung oder Straffreiheit erhalten. Dies dient sowohl der Aufklärung schwerer Straftaten als auch dem Opferschutz.
Internationale Betrachtung
Vergleich mit anderen Rechtssystemen
In zahlreichen anderen Rechtssystemen, insbesondere dem angloamerikanischen, besteht eine eigenständige Strafbarkeit der Verschwörung zu schweren Straftaten (Conspiracy), die bereits weit vor der eigentlichen Tatausführung greifen kann. Die deutsche Rechtsordnung verfolgt dagegen mit der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens (§ 30 StGB) einen engeren Ansatz.
Fazit
Der Begriff Mordkomplott umfasst im strafrechtlichen Sinne die geplante und abgestimmte Vorbereitung einer Tötungshandlung durch mehrere Personen. Die Strafbarkeit ergibt sich aus Verabredungs-, Beteiligungs- und Vorbereitungshandlungen, wobei insbesondere § 30 StGB eine zentrale Rolle spielt. Die Bewertung eines Mordkomplotts erfordert stets die genaue Prüfung von Tatbestandsmerkmalen, konkreten Handlungen und dem Willensentschluss der Beteiligten. Die Rechtslage differenziert hierbei zwischen Planung, Versuch und eigentlicher Tatausführung und berücksichtigt sowohl den Schutz potenzieller Opfer als auch strafmildernde Umstände bei Aufklärungshilfe.
Weiterführende Vorschriften
- § 30 StGB (Versuch und Verabredung)
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen)
- § 211 StGB (Mord)
- § 25 ff. StGB (Täterschaft und Teilnahme)
Literatur
- Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar
- Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch: Kommentar
- Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil
Hinweis: Dies ist ein Überblick. Einzelheiten können sich im Einzelfall abweichend darstellen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen bei einem Mordkomplott gemäß deutschem Strafrecht?
Die Beteiligung an einem Mordkomplott kann im deutschen Strafrecht unterschiedliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, je nach Stadium der Tatbestandsverwirklichung. Wird das Mordkomplott als „Versuch der Anstiftung zum Mord“ (§ 30 Absatz 1 StGB, Vorbereitung eines Verbrechens) gewertet, so ist bereits die Verabredung, einen Mord zu begehen, strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet werden. Kommt es zur versuchten Tat, also wird der Mord zwar nicht vollendet, aber durch einen oder mehrere Beteiligte bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Tat vorgenommen, drohen gemäß § 211, § 212 in Verbindung mit § 22 und § 23 StGB gleich hohe Strafrahmen wie bei vollendetem Mord, also lebenslange Freiheitsstrafe, wobei beim Versuch stets eine Strafmilderung möglich ist (§ 23 Absatz 2 StGB). Wird der Mord tatsächlich verübt, so haften sämtliche Beteiligte als Täter oder Mittäter und es kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch derjenige, der nur unterstützend oder organisierend an der Planung beteiligt war, kann als Mittäter oder wegen Beihilfe belangt werden, was die Strafhöhe beeinflusst. Besonders schwere Fälle sowie das Vorliegen von Mordmerkmalen können ebenfalls eine Strafschärfung nach sich ziehen.
Ist bereits die Planung eines Mordes strafbar, auch wenn keine Tathandlung erfolgt?
Die bloße Planung eines Mordes-also Beratungen, Absprachen oder das Schließen einer Vereinbarung, einen Mord zu begehen-stellt gemäß § 30 Absatz 2 StGB (Verabredung zu einem Verbrechen) bereits eine strafbare Handlung dar, auch wenn die Tat noch nicht in ein Versuchsstadium gelangt ist. Dies bedeutet: Die Aufdeckung eines Mordkomplotts durch Ermittlungsbehörden kann bereits zu einer Strafverfolgung führen, selbst wenn noch keine konkreten Vollziehungshandlungen vorgenommen wurden. Voraussetzung ist dabei aber, dass zwei oder mehr Personen sich ausdrücklich darauf einigen, ein Verbrechen (hier: Mord) zu begehen. Die Strafe reicht in diesen Fällen von Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren, wobei der genaue Strafrahmen von den Umständen des Einzelfalls abhängt-zum Beispiel von der Rolle der einzelnen Beteiligten, dem Stadium der Planung und den Motiven.
Inwiefern macht sich ein Mitwisser oder Unterstützer strafbar?
Ein sogenannter Mitwisser, der konkrete Kenntnis von einem Mordkomplott erhält, aber selbst nicht aktiv mitwirkt, ist in Deutschland nicht zwangsläufig strafbar, da reine Kenntnisnahme noch keine Strafbarkeit begründet. Anders verhält es sich aber, wenn der Mitwisser Hilfe leistet, den Mord plant, Rat gibt oder die Tat fördert. Eine solche Unterstützung kann als Beihilfe gemäß § 27 StGB verfolgt werden und ist mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden. Maßgeblich ist hierbei stets die Abgrenzung zwischen straflosem Wissen und strafbarer Beteiligung. Wer einen Mordplan lediglich kennt und beispielsweise schweigt, begeht keine Beteiligung, kann unter bestimmten Umständen aber nach § 138 StGB wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten belangt werden. Diese Strafnorm verpflichtet jeden, der von einem geplanten Mord zuverlässig erfährt, die Behörden zu informieren, andernfalls droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Gibt es privilegierende oder strafmildernde Umstände bei der Beteiligung an einem Mordkomplott?
Das deutsche Strafrecht sieht verschiedene privilegierende oder strafmildernde Umstände vor. Zum Beispiel besteht bei Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB die Möglichkeit, strafbefreiend zu wirken, wenn der Beteiligte aktiv und freiwillig den geplanten Mord verhindert. Eine frühzeitige Offenbarung gegenüber den Behörden, die zur Verhinderung der Tat führt, kann ebenfalls zur Strafmilderung oder im Einzelfall sogar zur Strafbefreiung führen. Weitere strafmildernde Faktoren liegen vor, wenn der Beteiligte erkennbar nur eine untergeordnete Rolle einnahm, unter Druck oder Zwang handelte oder die Tat aus besonderen Beweggründen ablehnte. Die Gerichte berücksichtigen darüber hinaus persönliche Umstände wie Reue, das Geständnis oder die kooperative Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden.
Was ist der Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei einem Mordkomplott?
Die Mittäterschaft (§ 25 Absatz 2 StGB) liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam die Tat planen, steuern und ausführen. Mittäter haben einen gemeinschaftlichen Tatentschluss sowie im Regelfall einen „gleichwertigen Tatbeitrag“. Wer demgegenüber lediglich unterstützend tätig wird-beispielsweise Informationen beschafft, Fahrzeuge bereitstellt oder logistische Hilfe leistet-ohne eine wesentliche Rolle bei Planung oder Ausführung zu übernehmen, gilt als Gehilfe/Beteiligter im Sinne des § 27 StGB. Für Mittäter gilt der gleiche Strafrahmen wie für den Haupttäter, während Gehilfen in aller Regel mit einem gemilderten Strafmaß rechnen müssen. Die genaue Einordnung hängt von der Intensität, Eigenverantwortlichkeit und Bedeutung der jeweiligen Beteiligung für das Mordkomplott ab.
Ist ein Rücktritt von der Beteiligung an einem Mordkomplott möglich und mit welchen Folgen?
Ein Rücktritt nach deutschem Recht ist in verschiedenen Stadien des Komplotts möglich und kann sich strafbefreiend oder strafmildernd auswirken. Wer sich nach der Verabredung zu einem Mord (§ 30 Absatz 2 StGB) freiwillig und ernsthaft von der Tat distanziert und aktiv dazu beiträgt, dass die Tat nicht ausgeführt wird, kann nach § 31 StGB strafbefreit werden. Handelt es sich bereits um einen Versuch, muss der Beteiligte laut § 24 StGB dazu beitragen, dass die Tat nicht durchgeführt wird. Bedeutet: der Rücktritt muss freiwillig und ernsthaft sein. Nur passive Distanzierung reicht nicht; vielmehr ist ein aktives Gegensteuern erforderlich. Kommt es dennoch zur Tat, so entfällt die Möglichkeit der Strafbefreiung für Mittäter und Gehilfen. In Grenzfällen ist das Gericht bei der Strafzumessung verpflichtet, die Bemühungen zur Verhinderung des Verbrechens strafmildernd zu berücksichtigen.
Wie verläuft die Beweisführung bei einem Mordkomplott?
Die gerichtliche Beweisführung bei der Aufklärung eines Mordkomplotts ist besonders komplex, da es sich regelmäßig um Straftaten im Verborgenen handelt. In der Regel greifen die Ermittlungsbehörden auf verdeckte Ermittlungen, Telekommunikationsüberwachung, Observationen und Zeugenaussagen zurück. Die Aussagen von Mitbeschuldigten oder Kronzeugen bieten oft erste Anhaltspunkte. Im Prozess müssen sämtliche Voraussetzungen für eine Verurteilung, insbesondere ein gemeinsamer Tatentschluss sowie konkrete Handlungen der einzelnen Beteiligten, zweifelsfrei nachgewiesen werden. Indizien wie Protokolle von Absprachen, Chatverläufe oder heimlich aufgezeichnete Gespräche können dabei entscheidend sein. Das Gericht ist gehalten, die Beweise sorgfältig und kritisch zu würdigen, da die Strafbarkeit von Absprachen und Planungen ohne Tatvollzug besonders stark vom Nachweis der subjektiven Tatseite – also dem Vorsatz – abhängt.