Mittelbarer Täter: Bedeutung, Voraussetzungen und Abgrenzungen
Als mittelbarer Täter gilt eine Person, die eine Straftat nicht selbst unmittelbar ausführt, sondern sie durch eine andere Person veranlasst und beherrscht. Die vorgeschobene Person wird häufig als Tatmittler bezeichnet. Kennzeichnend ist, dass der Tatmittler die Tat nicht in eigener Verantwortung steuert, etwa weil ihm Wissen, Wille oder rechtliche Verantwortlichkeit fehlen. Die hinter der Tat stehende Person hat die maßgebliche Kontrolle über das Geschehen.
Kerngedanke: Tatherrschaft durch einen anderen
Im Mittelpunkt steht die Tatherrschaft: Der mittelbare Täter lenkt das Tatgeschehen, indem er den Tatmittler als „verlängerten Arm“ einsetzt. Er bestimmt das Ob, Wie und Wann der Tat in einem Maße, dass die Ausführung wesentlich von seinem Plan und seiner Steuerung abhängt.
Rechtliche Einordnung und Abgrenzung
Abgrenzung zur Anstiftung
Bei der Anstiftung wird eine eigenverantwortlich handelnde Person zum Tatentschluss veranlasst. Diese Person ist Täter der Tat. Beim mittelbaren Täter fehlt dem Tatmittler gerade diese eigenverantwortliche Steuerung, sodass die Tatherrschaft beim Hintermann verbleibt.
Abgrenzung zur Mittäterschaft
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen eine Tat gemeinsam ausführen und dabei gemeinsam steuern. Beim mittelbaren Täter handelt hingegen nur der Tatmittler unmittelbar, während der Hintermann die Tat aus dem Hintergrund beherrscht.
Abgrenzung zur Beihilfe
Beihilfe bedeutet unterstützende Förderung eines fremden Tatentschlusses. Der Gehilfe hat keine Tatherrschaft. Der mittelbare Täter hingegen lenkt den Tatablauf über die Person, die er als Tatmittler einsetzt.
Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft
Objektive Voraussetzungen
- Handeln durch einen anderen: Die tatbestandliche Ausführung erfolgt durch den Tatmittler.
- Herrschaft über das Tatgeschehen: Der Hintermann steuert die wesentlichen Aspekte der Tat.
- Ursächlichkeit: Das Verhalten des Hintermanns setzt die Tat des Tatmittlers in Gang oder hält sie aufrecht.
Subjektive Voraussetzungen
Erforderlich ist Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung der Tat durch den Tatmittler und die eigene Steuerung des Geschehens. Der Hintermann muss wissen und wollen, dass die Tat durch den Tatmittler ausgeführt wird und dass er die Tatherrschaft innehat.
Typische Fallgruppen
Irrtumsfälle
Der Tatmittler irrt über wesentliche Umstände (etwa über den wahren Zweck oder die Tragweite seines Handelns) und handelt deshalb ohne eigenen tatbezogenen Vorsatz. Der Hintermann nutzt diesen Irrtum, um die Tat zu verwirklichen.
Zwangs- und Drucksituationen
Der Tatmittler handelt unter erheblichem Druck oder Zwang, wodurch seine Verantwortlichkeit herabgesetzt sein kann. Der Hintermann schafft oder nutzt die Zwangslage und lenkt die Tat.
Mangel der Verantwortlichkeit des Tatmittlers
Der Tatmittler ist aus persönlichen Gründen nicht verantwortlich oder nur eingeschränkt verantwortlich. Der Hintermann tritt an die Stelle des fehlenden Steuerungsvermögens und führt die Tat mittelbar aus.
Wissensherrschaft
Der Hintermann verfügt über ein erhebliches Wissensgefälle und hält entscheidende Informationen zurück. Der Tatmittler handelt in Unkenntnis und wird so zum Werkzeug der Tat.
Organisationsherrschaft
Die Tatherrschaft kann sich aus einer hierarchischen, arbeitsteiligen Struktur ergeben, in der austauschbare Ausführende eingesetzt werden. Der Hintermann steuert über Regeln, Abläufe und Weisungen, ohne selbst unmittelbar zu handeln.
Beteiligung mehrerer Personen
Mischformen und Ketten
Mischformen sind möglich, etwa wenn ein mittelbarer Täter von anderen unterstützt wird oder mehrere Ebenen von Hintermännern existieren. Auch Ketten der mittelbaren Täterschaft kommen vor, in denen die Tatherrschaft stufenweise ausgeübt wird.
Verhältnis zum Tatmittler
Der Tatmittler kann straflos bleiben, eingeschränkt verantwortlich sein oder für eine andere, eigenständige Rechtsverletzung einstehen. Dies ändert grundsätzlich nichts an der Verantwortung des mittelbaren Täters für die von ihm beherrschte Tat.
Versuch, Rücktritt und Vollendung
Beginn des Versuchs
Der Versuch des mittelbaren Täters beginnt, wenn die Ausführungshandlung durch den Tatmittler in Gang gesetzt wird und der Hintermann die Tatherrschaft bereits ausübt. Maßgeblich ist, ob die Schwelle zur Tatbestandsverwirklichung überschritten ist.
Rücktritt
Ein Rücktritt kommt in Betracht, wenn der Hintermann die Vollendung der Tat freiwillig verhindert oder sich aus dem Tatgeschehen rechtzeitig löst, bevor der Erfolg eintritt. Entscheidend ist, dass sein Verhalten die Tatvollendung stoppt oder rückgängig macht.
Vollendung und Zurechnung
Bei Vollendung wird die Tat dem mittelbaren Täter zugerechnet, da er die maßgebliche Kontrolle über den Einsatz des Tatmittlers hatte. Die Tat gilt rechtlich als durch den Hintermann verwirklicht.
Beweisfragen und praktische Bedeutung
Indizien der Tatherrschaft
- Planung, Anleitung und Überwachung der Ausführung
- Informationskontrolle und gezielte Täuschung
- Schaffung oder Ausnutzung von Abhängigkeiten und Zwängen
- Strukturelle Steuerung über Organisationen oder Abläufe
Abgrenzungsprobleme
Herausfordernd ist die genaue Bestimmung der Tatherrschaft, insbesondere in arbeitsteiligen Konstellationen. Entscheidend ist stets, wer das Tatgeschehen tatsächlich lenkt und ob der Tatmittler eigenverantwortlich handelt.
Rechtsfolgen
Zurechnungsumfang
Dem mittelbaren Täter werden die objektiven Tatbestandsmerkmale zugerechnet, die durch den Tatmittler verwirklicht wurden. Hinzu treten die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Hintermanns.
Mehrfachverantwortung
Neben dem mittelbaren Täter können weitere Personen beteiligt sein, etwa als Gehilfen. Deren Verantwortung richtet sich nach ihrem jeweiligen Beitrag und ihrer Kenntnis.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Tatherrschaft beim mittelbaren Täter?
Tatherrschaft bedeutet die maßgebliche Kontrolle über die Tat. Der mittelbare Täter steuert das Geschehen über den Tatmittler so, dass Durchführung und Ergebnis von seinen Entscheidungen abhängen.
Worin unterscheidet sich der mittelbare Täter vom Anstifter?
Der Anstifter beeinflusst eine eigenverantwortlich handelnde Person. Der mittelbare Täter nutzt hingegen einen Tatmittler, der nicht eigenverantwortlich steuert, sodass die Kontrolle beim Hintermann liegt.
Kann der Tatmittler trotz mittelbarer Täterschaft bestraft werden?
Das ist möglich, wenn der Tatmittler eigene Tatbestände erfüllt oder trotz der Steuerung durch den Hintermann verantwortlich handelt. Ob und in welchem Umfang eine Bestrafung erfolgt, hängt von seiner Verantwortlichkeit im Einzelfall ab.
Gibt es mittelbare Täterschaft auch in Organisationen?
Ja, wenn durch hierarchische Strukturen, Weisungen und Abläufe die Ausführung durch austauschbare Personen gelenkt wird und die Kontrolle beim Hintermann verbleibt. Man spricht dann von Organisationsherrschaft.
Ab wann beginnt der Versuch des mittelbaren Täters?
Der Versuch beginnt, sobald der Tatmittler zur Ausführung ansetzt und der Hintermann das Geschehen bereits beherrscht. Es genügt, dass die Schwelle zur Verwirklichung der Tat überschritten ist.
Kann sich der mittelbare Täter vom Tatgeschehen lösen?
Ein Lösen ist möglich, wenn die Vollendung freiwillig verhindert wird oder der Hintermann sich rechtzeitig und wirksam vom Geschehen distanziert. Voraussetzung ist, dass sein Verhalten die Tatvollendung stoppt.
Welche Rolle spielt ein Irrtum des Tatmittlers?
Ein erheblicher Irrtum des Tatmittlers kann dessen Eigenverantwortung ausschließen oder mindern. Der Hintermann kann die Tat gleichwohl beherrschen, indem er den Irrtum gezielt ausnutzt.
Wie grenzt sich mittelbare Täterschaft von Beihilfe ab?
Beihilfe unterstützt eine fremde, eigenverantwortliche Tat. Beim mittelbaren Täter liegt die Steuerung der Tat beim Hintermann, während der Tatmittler kein eigenverantwortlicher Täter ist.