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Mitteilungen in Strafsachen


Begriffsbestimmung und Funktionen der Mitteilungen in Strafsachen

Mitteilungen in Strafsachen (abgekürzt „MiStra“) bezeichnen in Deutschland den gesetzlich geregelten Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden, Gerichten, Verwaltungsbehörden sowie weiteren öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten und Erkenntnissen. Ziel der Mitteilungen in Strafsachen ist die fristgerechte und systematische Übermittlung von Informationen über strafrechtliche Verfahren oder bestimmte Vorgänge, um rechtliche sowie verwaltungsorganisatorische Maßnahmen zu ermöglichen.

Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in den Mitteilungsverordnungen der Länder, im Strafregisterwesen, im Rahmen der Aktenführung sowie in spezifischen Rechtsvorschriften, die die Kommunikation zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden strukturieren.


Rechtsgrundlagen der Mitteilungen in Strafsachen

Allgemeine Mitteilungsverordnung (MiStra)

Die Mitteilungsverordnung, häufig „MiStra“ genannt, ist die zentrale Verwaltungsvorschrift, die bundeseinheitliche Standards für Mitteilungen in strafrechtlichen Angelegenheiten schafft. Sie ist keine Gesetzesnorm, sondern eine von den Justizministerien der Länder erlassene Verwaltungsvorschrift, und legt fest, wann, wie und an welche Stellen Mitteilungen im Strafverfahren zu erfolgen haben.

Relevante gesetzliche Grundlagen

  • Strafprozessordnung (StPO): Enthält zahlreiche Regelungen zur Aktenführung und Mitteilungspflichten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, etwa §§ 378-383 StPO.
  • Bundeszentralregistergesetz (BZRG): Regelt die Übermittlung von Informationen für das Strafregisterwesen, insbesondere Eintragungen und Auskünfte in Bezug auf Vorstrafen (§§ 4ff. BZRG).
  • Gesetze über das Fahrerlaubniswesen: Über die MiStra erfolgt auch regelmäßig die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden (§ 3 Absatz 2 StVG, § 28 FeV).
  • Beamtenrecht, Gewerberecht, Medizin- und Heilberufsgesetze: Spezifische Mitteilungspflichten für Mitglieder regulierter Berufsstände.

Anwendungsbereiche der Mitteilungen in Strafsachen

Strafverfahren und Verwaltungsverfahren

Mitteilungen in Strafsachen betreffen strafrechtliche Hauptverfahren, Nebenverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Mitteilungspflicht kann über das bloße Strafverfahren hinausreichen und administrative Maßnahmen nach sich ziehen (z. B. Widerruf der Fahrerlaubnis, berufsrechtliche Überprüfungen, Disziplinarmaßnahmen).

Adressaten der Mitteilungen

Adressaten sind unter anderem:

  • Verwaltungsbehörden (z. B. Fahrerlaubnisbehörden, Gewerbeämter, Ausländerbehörden)
  • Standesvertretungen und Aufsichtsbehörden (z. B. Ärztekammern, Handwerkskammern)
  • Arbeitgeber öffentlicher Einrichtungen
  • Bundeszentralregister (Strafregister)
  • Berufsgerichtsbarkeit

Art der mitzuteilenden Daten

Mitgeteilt werden insbesondere:

  • Einleitungen, Einstellungen und Abschlüsse von Strafermittlungsverfahren
  • Verurteilungen, Freisprüche, Entscheidungen zu Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • Daten zu Berufsverboten, Fahrverboten oder Entziehungen von Erlaubnissen
  • Erkenntnisse, die für das Sicherheitsinteresse von Behörden relevant sind

Verfahren und Ablauf der Mitteilung

Form, Inhalt und Fristen

Mitteilungen werden in der Regel schriftlich übermittelt, können aber auch elektronisch erfolgen, wenn ein sicherer Übermittlungsweg gewährleistet ist (z. B. über das besondere elektronische Behördenpostfach). Die Mitteilung muss den relevanten Sachverhalt klar und umfassend darstellen und sich an Formulare oder elektronische Standards halten, die bundesweit einheitlich vorgegeben sind.

Die Mitteilung hat unverzüglich nach Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses zu erfolgen. Verspätungen können unter Umständen disziplinarrechtliche Folgen für die verantwortlichen Bediensteten nach sich ziehen.

Datenschutz und Schweigepflichten

Mitteilungen in Strafsachen unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur gestattet, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt und das Übermittlungsinteresse das schutzwürdige Interesse der Betroffenen überwiegt. Betroffene Personen sind in der Regel über die erfolgte Mitteilung zu informieren, es sei denn, der Zweck der Maßnahme würde dadurch gefährdet.


Bedeutung und Auswirkungen in verschiedenen Rechtsgebieten

Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis

Eine häufige Folge von Mitteilungen in Strafsachen betrifft das Fahrerlaubnisrecht. So werden strafrechtliche Entscheidungen, etwa zu Trunkenheitsfahrten, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte im Straßenverkehr, den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden gemeldet. Diese können gemäß § 3 StVG in Verbindung mit §§ 28-29 FeV die Fahrerlaubnis entziehen oder weitere Maßnahmen anordnen.

Berufsrechtliche Folgen

Mitteilungen hinsichtlich verfahrensrelevanter Erkenntnisse an berufsständische Einrichtungen können berufsrechtliche Maßnahmen – etwa Disziplinarverfahren, Widerruf der Approbation oder Ausschluss aus der Berufsausübungsgemeinschaft – nach sich ziehen (siehe beispielsweise §§ 29 BZRG, § 74 GewO).

Auswirkungen im Beamtenrecht

Für Beamte und vergleichbare öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse haben Mitteilungen zum Zwecke der Disziplinaraufsicht eine besondere Bedeutung. Nach § 49 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) und vergleichbaren Landesgesetzen sind die zuständigen Dienstbehörden über die Einleitung und das Ergebnis von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu informieren.

Auswirkungen im Ausländerrecht

Strafrechtliche Erkenntnisse, die über Mitteilungen in Strafsachen übermittelt werden, sind für ausländerrechtliche Entscheidungen (z. B. Aufenthaltstitel, Abschiebung, Erteilung von Visa) bedeutsam und werden regelmäßig den Ausländerbehörden zur Verfügung gestellt.


Rechtschutzmöglichkeiten und Betroffenenrechte

Auskunfts- und Widerspruchsrecht

Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person erfolgten Mitteilungen zu verlangen (Art. 15 DSGVO, § 57 BZRG). Sie können unrichtige Daten berichtigen lassen und sich gegen unrechtmäßige Übermittlungen mit Rechtsbehelfen (Beschwerde, Widerspruch, Klage) wehren.

Löschung und Berichtigung von Mitteilungen

Fehlerhafte oder nicht mehr aktuelle Mitteilungen müssen von Amts wegen oder auf Antrag aus den empfangenden Akten entfernt oder berichtigt werden, wenn hierfür die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (§§ 48 ff. VwVfG i. V. m. Spezialvorschriften).


Zusammenfassung und Abgrenzung

Mitteilungen in Strafsachen sind ein zentrales Instrument der verwaltungs- und strafrechtlichen Informationsübermittlung zwischen Justiz, Behörden und berufsständischen Organisationen. Sie bilden die Grundlage für eine Vielzahl von verwaltungsrechtlichen, berufsrechtlichen und strafrechtlichen Folgemaßnahmen. Die Rechtsgrundlagen und der Verfahrensablauf sind detailliert normiert, wobei datenschutzrechtliche Anforderungen zwingend einzuhalten sind. Die Einhaltung der Mitteilungspflichten ist dabei für alle beteiligten Behörden und Stellen von erheblicher rechtlicher Bedeutung, um die Rechtssicherheit und den Schutz Betroffener zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Mitteilung in Strafsachen verpflichtet?

Zur Mitteilung in Strafsachen sind insbesondere Behörden und Gerichte verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auf strafrechtlich relevante Sachverhalte stoßen. Die Pflicht zur Mitteilung ergibt sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen, vor allem aus den Strafprozessordnungen, den Verwaltungsvorschriften und spezifischen Landesgesetzen über Mitteilungen in Strafsachen. Primär normiert § 138 StPO (Strafprozessordnung) die Mitteilungspflicht bestimmter Erkenntnisse über geplante oder begangene Straftaten, insbesondere dann, wenn eine amtliche Kenntnis den Verdacht einer Straftat begründet. Auch Vorschriften wie §§ 24 ff. MiStra (Richtlinien für Mitteilungen in Strafsachen), die als bundesweit einheitliche Verwaltungsvorschrift Anwendung finden, konkretisieren die Pflichten der betroffenen Behörden. Die Verpflichtung zur Mitteilung betrifft nicht nur Gerichte und Staatsanwaltschaften, sondern auch Finanzämter, Arbeitsagenturen, kommunale Verwaltungen und teilweise sogar private Stellen, soweit sie mit hoheitlicher Befugnis ausgestattet sind oder öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können disziplinarrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche Inhalte müssen in einer Mitteilung in Strafsachen enthalten sein?

Eine Mitteilung in Strafsachen erfordert eine besonders sorgfältige und strukturierte Darstellung aller wesentlichen Tatsachen, die auf eine mögliche strafbare Handlung hindeuten. Gemäß den Richtlinien für Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) und ergänzender landesrechtlicher Vorschriften müssen die Mitteilungen sämtliche für die Strafverfolgung bedeutsamen Tatsachen umfassen. Hierzu gehören insbesondere die genaue Bezeichnung des Sachverhalts, Angaben zu den Personen (Tatverdächtige, Geschädigte), relevante Urkunden, Schriftstücke oder Beweismittel, der Zeitpunkt und der Ort des mutmaßlichen strafbaren Handelns sowie die Umstände, durch die die Kenntnis erlangt wurde. Hinzu kommt eine rechtliche Würdigung oder zumindest eine erste Einschätzung, welche Straftatbestände möglicherweise verwirklicht wurden. Die Dokumentation sollte nachvollziehbar aufgebaut und nachvollziehbar begründet sein, damit die Staatsanwaltschaft eine effektive und sachgerechte Prüfung und gegebenenfalls eine zeitnahe strafrechtliche Verfolgung einleiten kann.

Wie erfolgt die Übermittlung der Mitteilungen in Strafsachen zwischen Behörden?

Die Übermittlung von Mitteilungen in Strafsachen erfolgt in der Regel schriftlich, wobei heutzutage zunehmend auf sichere elektronische Übermittlungswege (etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach, EGVP, oder per De-Mail) gesetzt wird. Die Rechtsgrundlagen und Verwaltungsrichtlinien schreiben in den meisten Fällen eine unverzügliche und vertrauliche Übermittlung vor, um Beweismittel zu sichern und Verdunkelungsgefahr entgegenzuwirken. Für besonders sensible Sachverhalte gelten erhöhte Anforderungen an den Datenschutz und die Sicherung der Übermittlung (z. B. Verschlüsselung bei digitalen Mitteilungen). Die Mitteilung adressiert in der Regel die zuständige Staatsanwaltschaft, die für den weiteren Fortgang des Verfahrens verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kann – etwa bei Gefahr im Verzug – auch eine unmittelbare Benachrichtigung der Polizei zulässig oder vorgeschrieben sein.

Welche rechtlichen Schutzvorschriften müssen bei der Mitteilung in Strafsachen beachtet werden?

Im Rahmen der Mitteilungen in Strafsachen ist insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie den jeweiligen landesspezifischen Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Strafverfolgung übermittelt und verarbeitet werden und müssen hinreichend gesichert werden, um unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu verhindern. Zusätzlich müssen bei bestimmten Berufsgeheimnisträgern (z. B. ÄrztInnen, RechtsanwältInnen) die Schweigepflichten (§ 203 StGB) und besondere berufsrechtliche Regelungen berücksichtigt werden. Zudem genießen Betroffene nach den allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen Anspruch darauf, dass nur die unbedingt erforderlichen Daten und Informationen weitergegeben werden.

Welche Konsequenzen hat eine unterlassene oder fehlerhafte Mitteilung in Strafsachen?

Das Unterlassen einer gebotenen Mitteilung in Strafsachen kann weitreichende rechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen für die jeweilige Behörde oder deren Mitarbeiter haben. So kann das Unterlassen den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) erfüllen, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Daneben können disziplinarrechtliche Maßnahmen, etwa Verweise, Geldbußen oder sogar die Entfernung aus dem Dienst, verhängt werden. Eine fehlerhafte Mitteilung, beispielsweise durch unvollständige, verspätete oder unsachgemäße Übermittlung, kann die Ermittlungsarbeit erheblich erschweren und zu einer Verfahrensverzögerung bzw. zur Unverfolgbarkeit von Straftaten führen. Auch Schadensersatzansprüche Betroffener kommen bei nachweisbarer Amtspflichtverletzung in Betracht.

Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Strafsachen?

Es existieren gesetzlich geregelte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere zum Schutz privilegierter Kommunikationsverhältnisse. So sind insbesondere Geistliche, Strafverteidiger, Notare oder Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen von der Mitteilungspflicht ausgenommen, soweit sie Informationen im Rahmen ihres Berufsgeheimnisses erlangen (§§ 53, 53a StPO). Ferner kann die Mitteilungspflicht zurücktreten, wenn die Strafverfolgung offensichtlich unverhältnismäßig wäre, etwa wenn Bagatellstraftaten oder bereits verjährte Taten vorliegen. Überdies haben die Richtlinien in einigen Bundesländern bestimmte Schwellenwerte festgelegt, bis zu denen keine Mitteilung erfolgen muss (z.B. bei Ladendiebstahl mit geringem Sachwert). In Zweifelsfällen ist jedoch in der Regel die Staatsanwaltschaft zu informieren, um eigenständig über ein Vorgehen zu entscheiden.

Welche Rolle spielt die Staatsanwaltschaft bei Mitteilungen in Strafsachen?

Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale Ermittlungs- und Anklagebehörde im Strafverfahren und Adressat fast aller behördlichen Mitteilungen in Strafsachen. Sie prüft eingehende Mitteilungen auf ihre strafrechtliche Relevanz, leitet ggf. Ermittlungsverfahren ein und trifft die Entscheidung, ob Anklage erhoben, das Verfahren eingestellt oder auf weitere Ermittlungen abgestellt werden soll. Die Staatsanwaltschaft stellt zudem die Koordination mit weiteren Ermittlungsbehörden sicher und ist verpflichtet, den Betroffenen angemessene Verfahrensrechte zu gewähren. Sie gewährleistet, dass Mitteilungen korrekt, vertraulich und zeitnah verarbeitet werden und übernimmt im weiteren Verfahrensgang die Leitung und Verantwortung für die Strafverfolgung.