Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Mietrecht»Mietverhältnis

Mietverhältnis


Begriff und Grundlagen des Mietverhältnisses

Ein Mietverhältnis ist ein schuldrechtliches Dauerschuldverhältnis, das auf der vertraglichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt basiert. Das Mietverhältnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 535 ff. BGB, und zählt zu den bedeutendsten Vertragsverhältnissen im deutschen Zivilrecht. Mietverhältnisse spielen im Alltagsleben eine zentrale Rolle, etwa im privaten Wohnungsbereich wie auch im gewerblichen Sektor.

Wesen des Mietverhältnisses

Gegenstand eines Mietverhältnisses ist in erster Linie die Gebrauchsüberlassung der gemieteten Sache. Der Vermietende verpflichtet sich dazu, dem Mietenden den Gebrauch der Sache zu gewähren und während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Mietende verpflichtet sich im Gegenzug zur Entrichtung der vereinbarten Miete.

Rechtliche Grundlagen des Mietverhältnisses

Vertragsschluss und Formvorschriften

Ein Mietverhältnis kommt durch Abschluss eines Mietvertrags zustande, für den grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist. Mietverträge können daher mündlich, schriftlich oder auch konkludent geschlossen werden. Abweichend hiervon besteht gemäß § 550 BGB für Mietverhältnisse über Wohnraum, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, das Schriftformerfordernis. Wird die Schriftform nicht gewahrt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Pflichten aus dem Mietverhältnis

Pflichten des Vermietenden

  • Gebrauchsüberlassung: Der Vermietende hat dem Mietenden die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen sowie zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Dazu zählt auch die Pflicht zur Behebung von Mängeln, die während der Mietzeit auftreten.
  • Instandhaltung: Der Erhaltungszustand der Mietsache muss während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses gewährleistet sein.

Pflichten des Mietenden

  • Zahlung der Miete: Der Mietende ist verpflichtet, die vereinbarte Miete pünktlich zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB).
  • Schonender Gebrauch: Der Mietende muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln, hat in bestimmten Fällen eine Anzeigepflicht bei festgestellten Mängeln und ist zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.

Arten von Mietverhältnissen

Wohnraummiete

Die Wohnraummiete ist die häufigste Erscheinungsform des Mietverhältnisses. Sie unterliegt zahlreichen Schutzvorschriften zugunsten des Mietenden, etwa im Hinblick auf Kündigungsfristen, Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen und Mieterschutz bei Modernisierung und Eigenbedarfskündigung.

Gewerberaummiete

Bei der Miete von Gewerberäumen bestehen größere Freiheiten bei der Vertragsgestaltung. Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts sind hier in der Regel nicht anwendbar. Vertragsinhalte werden vielfach individuell ausgehandelt.

Sonstige Mietverhältnisse

Darüber hinaus gibt es Mietverhältnisse über bewegliche Sachen (z. B. Kraftfahrzeuge, Maschinen, Geräte), für die grundsätzlich allgemeines Mietrecht Anwendung findet.

Rechtliche Besonderheiten

Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses unterliegt den gesetzlichen Fristen. Für Wohnraum gilt nach § 573c BGB grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten für den Mietenden. Für Vermietende verlängert sich die Frist mit zunehmender Mietdauer (bis zu neun Monate).

Außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (§ 543 BGB), etwa bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, Mietrückstand oder erheblicher Gefährdung der Mietsache.

Beendigung durch Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag

Mietverhältnisse können auch durch Zeitablauf enden, sofern sie befristet sind (§ 542 BGB), oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.

Rechte und Pflichten bei Mängeln

Sind während des Mietverhältnisses Mängel vorhanden, bestehen umfangreiche Rechte des Mietenden:

  • Mietminderung (§ 536 BGB): Möglichkeit zur Herabsetzung der Miete bei erheblichen Mängeln.
  • Schadensersatz (§ 536a BGB): Anspruch auf Ersatz entstandener Schäden bei Verschulden des Vermietenden.
  • Selbstbeseitigungs- und Aufwendungsersatz (§ 536a Abs. 2 BGB): Anspruch des Mietenden auf Erstattung von Kosten, wenn er Mängel auf eigene Faust beseitigt hat.

Mietkaution

Im Wohnraummietrecht kann der Vermietende gem. § 551 BGB vom Mietenden eine Sicherheit verlangen (oft in Form einer Barkaution). Die Höhe ist auf drei Nettokaltmieten begrenzt.

Betriebskosten

Die Betriebskosten sind regelmäßig Bestandteil des Mietverhältnisses. Ihre Abrechnung und Umlage auf den Mietenden setzen eine vertragliche Vereinbarung voraus (§ 556 BGB für Wohnraummiete). Es bestehen genaue Vorgaben zur Abrechnung und zum Zahlungsmodus.

Prozessuale Aspekte des Mietverhältnisses

Streitigkeiten aus Mietverhältnissen werden vorwiegend vor den Amtsgerichten verhandelt. Die gängigen Verfahren betreffen Mietminderungen, Räumungsklagen, Betriebskostenabrechnungen, Kündigungen und Schadensersatzansprüche.

Zusammenfassung und Bedeutung

Das Mietverhältnis ist ein zentraler Bestandteil sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen. Das deutsche Mietrecht sorgt insbesondere im Bereich der Wohnraummiete für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Mietenden und Vermietenden. Die Vielzahl an gesetzlichen Schutzvorschriften und die differenzierten Gestaltungsmöglichkeiten machen das Mietverhältnis zu einem sehr komplexen Rechtsbereich, der regelmäßiger Rechtsprechung und Gesetzesentwicklung unterliegt. Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist sowohl für Mietende als auch Vermietende essenziell, um Rechte und Pflichten wirksam wahrnehmen und durchsetzen zu können.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen?

Ein Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu kündigen, wenn er einen sogenannten Eigenbedarf geltend machen kann. Das bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst, nahe Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Kündigung aus Eigenbedarf muss schriftlich erfolgen und es ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters darzulegen. In dem Kündigungsschreiben müssen die genauen Gründe für den Eigenbedarf, einschließlich der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und der genauen Umstände, angegeben werden. Eine pauschale oder unbegründete Angabe reicht nicht aus und kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Zudem muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden, die sich nach der Wohndauer des Mieters richtet (§ 573c BGB). Der Mieter hat das Recht, der Eigenbedarfskündigung zu widersprechen, wenn sie eine unzumutbare Härte, wie z.B. Krankheit oder hohes Alter, darstellen würde. In solchen Fällen kann ein Gericht die Kündigung für unwirksam erklären oder den Auszugstermin verlängern.

Welche Pflichten hat der Mieter hinsichtlich der Mietkaution?

Die Zahlung einer Mietkaution ist in Deutschland nach § 551 BGB geregelt. Der Vermieter kann maximal drei Monatsnettokaltmieten als Sicherheit verlangen, wobei der Mieter berechtigt ist, diese Summe in drei gleichen monatlichen Raten zu begleichen. Die Kaution muss vom Vermieter getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem insolvenzsicheren Konto angelegt werden. Nach Ende des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution inklusive der angefallenen Zinsen innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel zwischen drei und sechs Monaten, zurückzuzahlen. Der Vermieter kann jedoch einen Teil der Kaution einbehalten, wenn berechtigte Gegenforderungen bestehen, beispielsweise ausstehende Mietzahlungen oder Kosten für nachweislich nötige Reparaturen wegen Beschädigung der Mietsache.

Wer trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen bei Auszug?

Schönheitsreparaturen umfassen üblicherweise das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken sowie das Lackieren von Heizkörpern, Türen und Fenstern von innen. Grundsätzlich ist nach § 535 BGB der Vermieter für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung verantwortlich, einschließlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen. Durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen werden. Solche Klauseln sind jedoch nur rechtswirksam, wenn sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen (§ 307 BGB). Starre Fristenpläne oder Verpflichtungen zur Endrenovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Abnutzungsgrad wurden von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Ist die Vereinbarung unwirksam, muss der Mieter bei Auszug keine Schönheitsreparaturen leisten.

Unter welchen Umständen darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Der Vermieter kann gemäß § 558 BGB eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und die ortsübliche Vergleichsmiete, beispielsweise anhand des Mietspiegels oder von Vergleichswohnungen, begründen. Zwischen zwei Mieterhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen und die Miete darf innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % (in bestimmten Gebieten 15 %) steigen („Kappungsgrenze“). Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) sind ebenfalls möglich, hierbei können 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Auch hierfür sind formale und inhaltliche Anforderungen sowie Fristen einzuhalten.

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei der Untervermietung?

Das Recht des Mieters auf Untervermietung ist durch § 553 BGB geregelt. Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung zu verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht (z. B. finanzielle Engpässe oder längerer Auslandsaufenthalt). Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern, beispielsweise bei Überbelegung oder Unzumutbarkeit für ihn oder andere Hausbewohner. Die Untervermietung ohne Erlaubnis kann zur fristlosen Kündigung führen. Der Mieter haftet weiterhin gegenüber dem Vermieter für alle Pflichten aus dem Mietvertrag, auch bei Zustimmung zur Untervermietung. Änderungen des Mietzwecks oder vollständige Überlassung der Wohnung benötigen eine ausdrückliche Zustimmung.

Wie läuft die Betriebskostenabrechnung ab und welche Rechte hat der Mieter?

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen (§ 556 Abs. 3 BGB), wenn Vorauszahlungen vereinbart sind. Die Abrechnung muss transparent, verständlich und nachvollziehbar gegliedert sein und die tatsächlichen Kosten, den Verteilerschlüssel sowie die auf die Wohnung entfallenden Kostenanteile enthalten. Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Ergibt sich ein Guthaben, ist dieses unverzüglich auszuzahlen; Nachforderungen des Vermieters sind nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Frist nicht selbst verschuldet versäumt. Der Mieter kann Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang geltend machen.

Welche Folgen hat ein Zahlungsverzug des Mieters?

Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, ist der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Rückstand zwei aufeinanderfolgende Monatmieten oder einen erheblichen Teil davon erreicht, oder wenn sich der Rückstand über einen längeren Zeitraum auf mindestens zwei Gesamtmieten summiert. Der Vermieter muss keine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung aussprechen, sollte dies aber in der Regel tun, um dem Mieter Gelegenheit zu geben, die Rückstände auszugleichen. Nach der Kündigung ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Begleicht er die Rückstände jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage, wird die Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam – dieser Schutz gewährt dem Mieter in der Regel jedoch nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Der Vermieter kann darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend machen.