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Mieträume


Definition und Bedeutung von Mieträumen

Unter dem Begriff Mieträume versteht man im deutschen Mietrecht Räume oder Gebäudeteile, die Gegenstand eines Mietvertrages sind und durch den Vermieter dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses zur Nutzung überlassen werden. Mieträume sind insbesondere im Rahmen des Wohnraummietrechts und des gewerblichen Mietrechts von großer Bedeutung. Sie unterscheiden sich durch ihre Funktion, den Nutzungszweck sowie die gesetzlichen Schutzvorschriften, die auf sie Anwendung finden.

Abgrenzung zu anderen Mietobjekten

Mieträume sind abzugrenzen von anderen Mietobjekten wie Grundstücken (§ 578 BGB), beweglichen Sachen oder Fahrzeugen. Während bewegliche Sachen einer eigenen Regelung in den §§ 535 ff. BGB unterliegen, finden auf Mieträume teilweise besondere Vorschriften Anwendung, insbesondere solche zum Schutz des Mieters. Die mietrechtlichen Vorschriften differenzieren weiterhin zwischen Wohnraum- und Gewerberaummietverhältnissen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Mieträume

Anwendungsbereich des Mietrechts

Das Recht der Mieträume ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 535 ff. geregelt. Die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse (§§ 549 ff. BGB) enthalten zahlreiche Sonderregelungen, die dem Schutz des Mieters dienen. Für die Vermietung von Gewerberäumen gelten hingegen überwiegend die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen, allerdings teilweise ergänzt durch spezielle Vereinbarungen im Mietvertrag.

Wohnraummiete

Wohnräume sind Räume, die überwiegend zum Wohnen vermietet werden (§ 549 Abs. 1 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Im Wohnraummietrecht gelten zusätzliche Vorgaben zum Kündigungsschutz, zur Miethöhe und zu Betriebskosten.

Gewerberaummiete

Gewerbliche Mieträume sind solche, die für die Ausübung eines Geschäftsbetriebs überlassen werden. Hier finden bestimmte Verbraucherschutzvorschriften keine Anwendung. Vertragsparteien genießen größere Freiheit bei der Gestaltung des Mietvertrages, z. B. hinsichtlich Laufzeiten, Kündigungsfristen und Nebenkosten.

Umfang und Grenzen der Nutzung

Der Umfang der Nutzung der Mieträume richtet sich nach dem Mietvertrag. Hierbei ist insbesondere zu unterscheiden, ob eine Wohn- oder gewerbliche Nutzung vereinbart ist. Im Rahmen der Wohnraummiete ist eine unerlaubte gewerbliche Nutzung in der Regel nicht geschuldet und kann einen Kündigungsgrund darstellen.

Mitvermietete Flächen und Nebenräume

Zum Begriff der Mieträume können auch Nebenräume wie Keller, Speicher, Garagen oder Gartenhaus zählen, sofern deren Nutzung im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Gemeinschaftlich genutzte Flächen wie Treppenhäuser, Waschküchen oder Außenanlagen zählen nicht zu den ausschließlich vermieteten Räumlichkeiten, sondern werden typischerweise als Gemeinschaftsflächen bezeichnet.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Erhaltungspflicht und Gebrauchserhalt

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mieträume im vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und während der Mietzeit zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Für wesentliche Mängel kann der Mieter Mietminderung verlangen oder auf Beseitigung pochen. Kleinreparaturklauseln sind zulässig, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen.

Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung

Die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung konkretisiert sich darin, dass der Vermieter dem Mieter die tatsächliche Nutzung der Mieträume ermöglichen muss. Verweigert er dies schuldhaft, kann der Mieter Schadensersatz geltend machen oder ggf. fristlos kündigen.

Betriebskosten und Nebenkosten

Neben dem Mietzins kann der Vermieter sogenannte Betriebskosten („Nebenkosten“) verlangen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Die genaue Umlage und Abrechnung der Nebenkosten ist im § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.

Mängel, Instandsetzung und Modernisierung

Mängelrechte des Mieters

Sind die Mieträume bei der Übergabe mangelhaft oder treten während der Mietzeit erhebliche Mängel auf, stehen dem Mieter verschiedene Rechte zu, z. B. Mietminderung, Schadensersatz oder das Recht zur fristlosen Kündigung (§§ 536 ff. BGB). Unerhebliche Beeinträchtigungen berechtigen nicht zur Minderung.

Instandhaltung und Instandsetzung

Die Verantwortung für die Instandhaltung der Mieträume obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Kleinere Instandhaltungsarbeiten („Bagatellreparaturen“) können aber wirksam auf den Mieter abgewälzt werden, sofern der Umfang klar und angemessen beschränkt ist.

Modernisierungsmaßnahmen

Der Vermieter hat das Recht, Modernisierungsmaßnahmen an den Mieträumen durchzuführen, muss dies dem Mieter jedoch rechtzeitig ankündigen (§ 555c BGB). Die Duldungspflicht des Mieters und das Recht des Vermieters zur Mieterhöhung nach Modernisierung sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Übergabe und Rückgabe der Mieträume

Übergabe

Vor Beginn des Mietverhältnisses erfolgt die Übergabe der Mieträume an den Mieter. Hierbei wird in der Regel ein Übergabeprotokoll erstellt, das den Zustand der Mietsache dokumentiert und als Beweismittel im Streitfall dient.

Rückgabe

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mieträume geräumt und im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Häufig bestehen mietvertragliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen sowie dem Rückbau von Einbauten.

Beendigung des Mietverhältnisses und Rückbaupflichten

Die Beendigung eines Mietverhältnisses kann entweder durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag erfolgen. Mit dem Ende des Mietvertrages ist der Mieter zur Rückgabe verpflichtet. Soweit der Mieter Veränderungen vorgenommen oder Einbauten vorgenommen hat, besteht ggf. eine Rückbau- beziehungsweise Wiederherstellungspflicht.

Zusammenfassung

Mieträume sind ein zentraler Begriff des deutschen Mietrechts und umfassen sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzte Räume, die Gegenstand eines Mietvertrages sind. Der Mietvertrag bestimmt den Umfang der Rechte und Pflichten beider Parteien. Gesetzliche Vorschriften regeln Erhaltung, Nutzung, Betriebskosten, Mängelrechte, Modernisierung sowie Übergabe und Rückgabe der Mieträume. Die rechtssichere Definition und Nutzung der Mieträume ist maßgeblich für ein ausgewogenes Vertragsverhältnis zwischen Mietvertragsparteien.

Häufig gestellte Fragen

Was ist bei der Untervermietung von Mieträumen rechtlich zu beachten?

Bei der Untervermietung von Mieträumen ist das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters erforderlich, sofern nicht bereits im Mietvertrag ein generelles Untervermietungsrecht eingeräumt wurde. Nach § 540 und § 553 BGB muss der Mieter den Vermieter über die beabsichtigte Untervermietung informieren und dessen Zustimmung einholen. Der Vermieter darf die Untervermietung nur aus wichtigem Grund verweigern, etwa wenn dem Untermieter die Bonität fehlt oder eine Überbelegung der Räume droht. Bei berechtigtem Interesse des Mieters, zum Beispiel wegen einer vorübergehenden Verlegung des Arbeitsplatzes, hat er grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung, es sei denn, es liegen in der Person des Untermieters oder hinsichtlich der Wohnung gewichtige Gründe vor. Bei einer unerlaubten Untervermietung drohen dem Mieter Abmahnung und im Wiederholungsfall gegebenenfalls sogar die fristlose Kündigung durch den Vermieter.

Können Mieträume ohne Zustimmung des Vermieters baulich verändert werden?

Bauliche Veränderungen an Mieträumen sind dem Mieter grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, der Mietvertrag sieht ausdrücklich eine entsprechende Befugnis vor oder der Vermieter stimmt der Maßnahme zu. Unter baulichen Veränderungen versteht man alle Eingriffe, die über eine normale Nutzung hinausgehen und die Substanz oder das Erscheinungsbild der Räume verändern, wie das Versetzen von Wänden, Einbauen neuer Fenster oder das Fliesen zusätzlicher Bereiche. Zulässig sind lediglich sogenannte modernisierende Maßnahmen mit Zustimmung des Vermieters und die Beseitigung von barrierebedingten Nachteilen nach § 554 BGB, wobei auch hier die Interessen des Vermieters sowie die Zumutbarkeit sorgfältig abzuwägen sind. Wird ohne Genehmigung gebaut, kann der Vermieter verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird und dem Mieter entstehende Kosten auferlegen.

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei Mietmängeln?

Stellt der Mieter während der Mietzeit einen Mangel fest, der die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume erheblich beeinträchtigt (z. B. Feuchtigkeit, Schimmel, defekte Heizungen), ist er gemäß § 536c BGB verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Dem Mieter stehen verschiedene Rechte zu, darunter die Mietminderung nach § 536 BGB, das Recht auf Selbstbeseitigung gemäß § 536a Abs. 2 BGB (bei Verzug des Vermieters) und die außerordentliche Kündigung im Ausnahmefall (§ 543 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, den Mangel zeitnah zu beheben. Pflichten des Mieters bestehen darin, Zugang zur Wohnung für Reparaturarbeiten zu gewähren und Maßnahmen zur Schadensabwendung (Schadensminderung) zu treffen. Kommt der Mieter der Anzeigepflicht nicht nach, kann er seinen Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz verlieren.

Wann darf der Vermieter Mieträume betreten?

Der Vermieter darf Mieträume grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis oder vorherige Ankündigung betreten. Zulässig ist das Betreten nur, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, beispielsweise zur Durchführung von Reparaturen, zur Ablesung von Zählern, bei Gefahr im Verzug oder zur Vorbereitung einer Neuvermietung oder des Verkaufs der Wohnung. Die Termine müssen in der Regel rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher, besser einige Tage) angekündigt und mit dem Mieter abgestimmt werden. Das Betreten ohne Zustimmung des Mieters stellt in aller Regel eine Verletzung des Hausrechts und daher eine Besitzstörung dar, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ausnahmen bestehen z. B. bei akuter Gefahr für die Wohnung oder das Gebäude (Wasserrohrbruch, Brand), wo ein sofortiges Betreten auch ohne Ankündigung zulässig ist.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Beendigung des Mietverhältnisses?

Für die Beendigung eines Mietverhältnisses über Mieträume gelten die Vorschriften der §§ 542 ff. BGB. Dabei sind die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten (für Wohnraum regelmäßig drei Monate; bei längerer Mietdauer Verlängerung um je drei Monate nach fünf und acht Jahren, § 573c BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist dem Vertragspartner zuzustellen. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter ist ein berechtigtes Interesse erforderlich (z. B. Eigenbedarf, Pflichtverletzung des Mieters). Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa bei erheblichen Vertragsverletzungen, Zahlungsverzug oder unzumutbarem Verhalten einer Partei. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Mieträume im vertragsgemäßen Zustand zurückgeben; Änderungen oder Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, müssen beseitigt werden.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Mieterhöhung bei Mieträumen zulässig?

Eine Mieterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften möglich. Nach § 558 BGB kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, dies jedoch höchstens einmal jährlich und frühestens zwölf Monate nach der letzten Mieterhöhung. Das Mieterhöhungsverlangen muss schriftlich erfolgen und ausreichend begründet werden (z. B. durch Verweis auf Mietspiegel, Sachverständigengutachten). Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) sieht vor, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent, in angespannten Wohnungsmärkten um höchstens 15 Prozent, erhöhen darf. Sonderregelungen gelten für Modernisierungsmieterhöhungen gemäß § 559 BGB, bei denen ein Teil der entstandenen Kosten auf die Mieter umgelegt werden darf.

Welche besonderen Regelungen bestehen für Gewerbemieträume im Vergleich zu Wohnraummiete?

Bei Gewerbemieträumen besteht eine weitgehende Vertragsfreiheit. Viele gesetzliche Schutzvorschriften der Wohnraummiete finden auf die Gewerbemiete keine oder nur eingeschränkte Anwendung. Kündigungsfristen und -gründe können vertraglich frei vereinbart werden, ebenso wie die Umlage von Betriebskosten und die Gestaltung von Schriftformerfordernissen (§ 550 BGB). Die Mietpreisbindung, Sozialklauseln und Kündigungsschutzvorschriften wie bei Wohnraum gelten nicht. Besondere Sorgfalt ist beim Abschluss und bei der Gestaltung von Gewerbemietverträgen geboten, da mangelnde Schriftform z. B. zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündbarkeit des Vertrages führen kann. Auch besteht für Mängel und Haftung oft eine weitergehende Individualregelung als bei Wohnraummietverträgen.