Legal Lexikon

Mietkauf


Begriff und Grundlagen des Mietkaufs

Der Mietkauf stellt eine besondere Form der Vermögensüberlassung dar, bei der einem Mieter das Recht eingeräumt wird, eine im Rahmen eines Mietvertrags überlassene bewegliche oder unbewegliche Sache zu einem späteren Zeitpunkt käuflich zu erwerben. Das zentrale Merkmal des Mietkaufs ist die Kombination von Miet- und Kaufvertrag: Während der Mietzeit zahlt der Erwerber regelmäßige Mietraten, die zumindest teilweise auf den späteren Kaufpreis angerechnet werden. Nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums steht dem Mieter das Recht zu, durch Ausübung einer Kaufoption das Eigentum an der Mietsache zu erwerben.

Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstituten

Der Mietkauf unterscheidet sich von anderen Überlassungsformen wie dem Leasing, dem klassischen Kauf auf Raten oder Vertragsformen wie dem Optionskauf. Der wesentliche Unterschied zum Leasing liegt darin, dass beim Mietkauf üblicherweise die Mietzahlungen zumindest teilweise direkt auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Erwerber am Ende der Laufzeit regelmäßig ein vertraglich verankertes Recht – häufig auch die Pflicht – zum Erwerb der Sache erhält. Anders als bei einem reinen Mietvertrag geht der Erwerber am Ende des vereinbarten Zeitraums in der Regel in das Eigentum der Sache über. Beim Ratenkauf hingegen entsteht das Eigentum mit Vertragsschluss und nicht erst am Vertragsende.

Rechtliche Ausgestaltung des Mietkaufs

Vertragsgestaltung und -inhalt

Der Mietkaufvertrag ist gesetzlich nicht gesondert normiert und unterliegt damit grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Er enthält regelmäßig Elemente des Mietvertrags, in dessen Rahmen die Mietsache dem Käufer bis zum späteren Eigentumserwerb überlassen wird, und des Kaufvertrags, der letztlich auf den Eigentumserwerb durch den Mieter abzielt. Vertragsinhalt sind insbesondere:

  • Beschreibung der Mietsache
  • Mietdauer und Mietraten
  • Anrechnung der Mietzahlungen auf den Kaufpreis
  • Option oder Verpflichtung zum Kauf
  • Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
  • Übergang von Eigentum und Besitz
  • Regeln zur Instandhaltung und Versicherung

Rechtsfolgen während der Mietphase

Während der Mietdauer stehen dem Mieter grundsätzlich die üblichen Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag zu. Er ist zur Zahlung der laufenden Mietraten verpflichtet und hat das Recht, die Sache gemäß dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Für die Instandhaltung kann – abweichend vom regulären Mietrecht – vertraglich oft eine weitergehende Verantwortlichkeit des Mieters vereinbart werden. Ferner trägt der Mieter regelmäßig das Risiko des zufälligen Untergangs, sobald die Mietsache an ihn übergeben wurde.

Kaufoption und Eigentumsübergang

Mit Ablauf der Mietdauer kann dem Mieter vertraglich eine Kaufoption eingeräumt werden. Die Ausübung dieser Option muss ausdrücklich erklärt werden und führt mit der Zahlung der noch offenen Restsumme üblicherweise zu einem Eigentumsübergang auf den Mieter. Teilweise ist der Erwerber auch verpflichtet, die Kaufoption auszuüben (verpflichtender Mietkauf). Erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises einschließlich ggf. angerechneter Mietraten und der Ausübung der Option wird der Mieter Eigentümer der Mietsache. Die dingliche Übereignung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Sachenrechts, im Regelfall durch Einigung und Übergabe.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Grenzen

Verbraucherschutz und Formvorschriften

Soweit der Mietkaufvertrag mit einer natürlichen Person als Verbraucher über eine bewegliche Sache abgeschlossen wird, gelten die Vorschriften der Verbraucherdarlehen (§ 506 BGB) oder, je nach Ausgestaltung, die Regeln über Teilzahlungsgeschäfte (§§ 506 ff. BGB). Bei Immobilien-Mietkauf ist eine notarielle Beurkundung des Vertrags nach § 311b BGB zwingend erforderlich, wenn ein Grundstück oder Wohnungseigentum betroffen ist. Für die rechtssichere Gestaltung bedarf es detaillierter Regelungen zum Übergang von Besitz, Nutzungsrechten sowie zum Fälligwerden und zur Anrechnung der gezahlten Mietraten.

Folgen bei Nichterfüllung und Vertragsbeendigung

Kommt der Mieter mit der Zahlung einzelner Raten oder des Restkaufpreises in Verzug, ist es für die Rechtsfolgen entscheidend, wie die Rückabwicklung im Vertrag geregelt ist. Häufig wird eine Rückabwicklung vorgesehen, bei der der Mieter bereits gezahlte Beträge als Nutzungsentschädigung oder Aufwandsentschädigung verliert. Das Rücktrittsrecht sowie die Pflicht zur Herausgabe der Mietsache richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den allgemeinen Grundsätzen des Bürgschafts- und Sachenrechts.

Mietkauf im Immobilienrecht

Besonderheiten beim Immobilien-Mietkauf

Der Mietkauf von Immobilien ist von besonderer praktischer Bedeutung, da er Erwerbern die Finanzierung eines Immobilienkaufs ohne sofortige Kapitalbindung ermöglicht. Hierbei ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Mietkaufvertrag muss insbesondere die Modalitäten zum späteren Erwerb genau regeln und den Eigentumsübergang absichern. Zahlreiche mietrechtliche Vorschriften finden Anwendung, außerdem können steuerrechtliche Auswirkungen auf Mieter und Vermieter bzw. späteren Käufer entstehen.

Risiken und Schutzvorschriften

Im Immobilienbereich sind Risiken für beide Parteien besonders sorgfältig zu berücksichtigen. Für den Vermieter besteht das Risiko, dass der Erwerber am Ende der Mietzeit mangels Finanzierungsmöglichkeiten vom Kauf Abstand nimmt. Der Erwerber trägt das Risiko zwischenzeitlicher Wertminderungen oder unerwarteter Kosten. Der Gesetzgeber sieht daher je nach Einzelfall bestimmte Schutzvorschriften für Verbraucher vor, auch eine persönliche Beratung kann im Einzelfall ratsam sein.

Vorteile und Nachteile des Mietkaufs

Vorteile

  • Möglichkeit des Erwerbs von Sachen (insbesondere Immobilien) ohne sofortige Kapitalaufwendung
  • Anrechnung der gezahlten Mieten auf den Kaufpreis
  • Nutzungsrecht bereits vor dem Eigentumserwerb
  • Finanzierung auch bei schlechter Bonität möglich

Nachteile

  • Oftmals höhere Gesamtbelastung als bei herkömmlicher Finanzierung
  • Risiko des Verlusts der gezahlten Raten bei Nichterfüllung
  • Komplexe Vertragsgestaltung mit hohem Regelungsbedarf
  • Ggf. Steuerliche und rechtliche Nachteile im Einzelfall

Fazit

Der Mietkauf als Kombination aus Miet- und Kaufvertrag eröffnet insbesondere beim Immobilienerwerb oder Erwerb von beweglichen Wirtschaftsgütern alternative Wege zur Vermögensbildung. Aufgrund der fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im deutschen Recht kommt einer sorgfältigen vertraglichen Ausgestaltung und der Beachtung verbraucherschützender Vorschriften besondere Bedeutung zu. Der Mietkauf birgt sowohl Chancen als auch Risiken, die für beide Vertragsparteien im Vorfeld klar erkennbar vertraglich geregelt werden sollten.


Weiterführende rechtliche Informationen:

  • § 506 ff. BGB (Verbraucherdarlehen, Teilzahlungsgeschäfte)
  • § 311b BGB (Beurkundungspflicht bei Immobiliengeschäften)
  • §§ 535 ff. BGB (Mietrecht)
  • §§ 433 ff. BGB (Kaufrecht)

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für einen Mietkaufvertrag erfüllt sein?

Ein Mietkaufvertrag im deutschen Recht erfordert zunächst die Einhaltung der für Immobilienkaufverträge geltenden Formvorschriften. Nach § 311b Abs. 1 BGB muss ein Vertrag, durch den sich eine Partei zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet, notariell beurkundet werden. Dies gilt auch für die Vereinbarung eines Mietkaufs, da hier das Ziel letztlich der Eigentumserwerb ist. Neben der notariellen Beurkundung ist es erforderlich, dass der Vertrag klar zwischen der Mietzeit und der Kaufoption unterscheidet. Relevante Inhalte des Vertrags müssen unter anderem Regelungen zur Zahlung der Miete, zur Höhe und Verrechnung etwaig gezahlter Beträge auf den späteren Kaufpreis, zur Mietdauer, zu Bedingungen des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten sowie zur Ausübung der Kaufoption umfassen. Auch Regelungen zu möglichen Rücktritts-, Kündigungs- oder Schadensersatzansprüchen bei Nichterfüllung sind juristisch empfehlenswert, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie unterscheidet sich der Mietkauf rechtlich vom Leasing und vom Ratenkauf?

Während beim Mietkauf eine Übergangslösung zum künftigen Erwerb von Immobilieneigentum besteht – die während der Mietzeit gezahlten Entgelte werden auf einen vereinbarten Kaufpreis angerechnet und führen am Ende der Frist zum Erwerb oder zumindest zum Optionsrecht der Übernahme -, ist Leasing rechtlich ein Dauerschuldverhältnis ohne Eigentumsübertragungspflicht. Beim klassischen Immobilienleasing bleibt der Leasinggeber Eigentümer; eine Kaufoption ist oft ausgeschlossen oder nur unter weiteren Voraussetzungen möglich. Beim Ratenkauf hingegen wird ab dem Beginn des Vertrages das Eigentum, beziehungsweise schon eine Anwartschaft darauf, übertragen, wodurch andere rechtliche Schutzvorschriften, etwa hinsichtlich der Rückabwicklung, greifen (§§ 506 ff. BGB). Konzentrationspunkt beim Mietkauf sind also Eigentumserwerb nach einer Mietzeit und die vertragliche Anrechnung der Mieten, während beim Leasing die Eigentumslage verändert bleibt und beim Ratenkauf ein sofortiger Eigentumserwerb gegen Ratenzahlung erfolgt.

Welche gesetzlichen Schutzvorschriften gelten für Mietkaufverträge?

Für den Mietkauf bestehen keine eigenständigen gesetzlichen Schutzvorschriften, wie zum Beispiel bei Verbraucherdarlehen. Der Mietkauf ist im deutschen Recht nicht speziell geregelt, sodass allgemeine Vorschriften aus dem Mietrecht (§§ 535 ff. BGB), dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) sowie einzelne Regelungen für Verbraucherverträge Anwendung finden können. Verbraucher profitieren beispielsweise vom Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB, sofern eine Haustür- oder Fernabsatzsituation vorliegt. Ergänzend sind etwaige Vorschriften zur Zahlungsrückgewähr (§§ 346 ff. BGB) bei Rücktritt und zum Eigentümer-Besitz-Verhältnis (§ 987 ff. BGB) relevant, falls die Kaufabwicklung scheitert. Da es sich um einen Vertrag mit miet- und kaufrechtlichen Elementen handelt, ist zur eigenen Absicherung eine rechtliche Prüfung vor Vertragsunterzeichnung ratsam.

Kann der Mietkäufer während der Mietzeit bereits das vollständige Nutzungsrecht am Objekt erlangen?

Im Regelfall sieht ein Mietkaufvertrag vor, dass der Mietkäufer während der Mietzeit das Objekt in vollem Umfang wie ein Mieter nutzt, aber (noch) nicht als Eigentümer auftritt. Rechte und Pflichten unterscheiden sich daher zunächst nicht wesentlich von denen eines klassischen Mietverhältnisses: Der Mietkäufer darf das Objekt im Rahmen der mietvertraglichen Bestimmungen nutzen, wobei bedeutende Veränderungen und Modernisierungen meistens die Zustimmung des Eigentümers (Verkäufers) erfordern. Erst mit Ausübung der Kaufoption und vollzogenem Eigentumsübergang – also nach Grundbucheintragung – gehen Eigentumsrechte und -pflichten vollständig auf den Käufer über. Über die Zwischenschritte regelt der Mietkaufvertrag oftmals auch Besonderheiten, beispielsweise wann grundlegende Instandhaltungspflichten oder die Kostentragung auf den Mietkäufer übergehen.

Unter welchen Bedingungen ist ein Rücktritt oder eine Kündigung des Mietkaufvertrages möglich?

Die Möglichkeit eines Rücktritts oder einer Kündigung hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ab, da der Mietkauf im Gesetz nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Typischerweise steht dem Mietkäufer während der Mietzeit ein ordentliches Kündigungsrecht nach den Vorschriften des Mietrechts zu (sofern nichts anderes vereinbart ist). Der Kaufaspekt hingegen kann durch Vereinbarung von Rücktrittsrechten, etwa bei Zahlungsverzug oder Nichterfüllung anderer Vertragspflichten, geregelt werden. Ein Rücktritt im Sinne des Kaufrechts nach § 323 BGB ist meist erst möglich, wenn die Kaufoption ausgeübt wurde, d. h. wenn bereits ein eigentumsgerichtetes Schuldverhältnis besteht. Fehlt eine vertragliche Regelung, kommen die allgemeinen Grundsätze des Miet- und Kaufrechts zur Anwendung. Auch die Frage, was mit bereits gezahlten Beträgen im Falle einer Beendigung geschieht, ist ein rechtlicher Knackpunkt und sollte explizit vertraglich geregelt sein.

Welche Risiken bestehen für den Mietkäufer rechtlich bei Abschluss eines Mietkaufvertrags?

Eines der größten rechtlichen Risiken für den Mietkäufer liegt darin, dass während der Mietzeit bereits Zahlungen geleistet werden, ohne bereits Eigentum zu erwerben. Kommt es während der Mietdauer zu Problemen seitens des Verkäufers, etwa bei Insolvenz oder einer Zwangsvollstreckung, kann der Mietkäufer schlimmstenfalls das gezahlte Kapital oder den Zugang zum Objekt verlieren, sofern diese Eventualitäten nicht vertraglich und absicherungstechnisch (z. B. durch Auflassungsvormerkung im Grundbuch) berücksichtigt sind. Weiterhin besteht das Risiko, dass der Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit nicht in der Lage ist, den Restkaufpreis zu finanzieren, wodurch ein Teilverlust der bisher geleisteten Zahlungen droht, wenn diese nicht vollumfänglich als Miet- oder Kaufpreis angerechnet werden. Schließlich kann eine ungenaue Vertragsgestaltung zu Rechtsstreitigkeiten über Ausübung, Reichweite und Bedingungen der Kaufoption führen.

Welche Bedeutung hat eine Auflassungsvormerkung im Rahmen eines Mietkaufs und wie sollte sie rechtlich umgesetzt werden?

Die Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB ist ein zentrales Instrument zur Absicherung des künftigen Erwerbsanspruchs beim Mietkauf. Formal wird durch eine Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch sichergestellt, dass der Verkäufer das Grundstück bis zur Eigentumsübertragung nicht anderweitig veräußern oder belasten kann. Die Vormerkung schützt den Mietkäufer somit vor unerwarteten Eigentümerwechseln oder einer nochmaligen Belastung des Objekts (etwa durch Hypotheken). Rechtlich sollte im Mietkaufvertrag vereinbart werden, dass eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Mietkäufers unmittelbar nach Vertragsabschluss und spätestens vor Besitzüberlassung im Grundbuch eingetragen wird. Die Eintragung erfordert regelmäßig die Mitwirkung eines Notars und fällt unter die Pflicht zur notariellen Beurkundung des Vertrages. Ohne Vormerkung besteht für den Mietkäufer ein bedeutsames rechtliches Risiko hinsichtlich der Sicherung seines Erwerbsanspruchs.