Legal Lexikon

Mieter


Begriff und rechtliche Einordnung des Mieters

Der Begriff „Mieter“ bezeichnet im deutschen Mietrecht jene natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermieter einen Mietvertrag abschließt und dadurch berechtigt wird, eine bestimmte Sache (meist Wohn- oder Gewerberaum) gegen Zahlung eines vereinbarten Mietzinses zu nutzen. Der Mieter steht im Zentrum eines umfangreichen rechtlichen Gefüges, das durch die Vorschriften der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Diese Regelungen definieren die Rechte und Pflichten, den Schutz sowie die Kündigungsmöglichkeiten, aber auch die haftungsrechtlichen Aspekte des Mietverhältnisses.


Rechte des Mieters

Anspruch auf Überlassung und Gebrauch der Mietsache

Zunächst hat der Mieter ein gesichertes Recht auf Überlassung der Mietsache durch den Vermieter (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies umfasst die Gebrauchsgewährung während der gesamten Mietzeit. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Schutz vor unzulässigen Kündigungen und Verbraucherschutz

Der Gesetzgeber schützt den Mieter umfassend vor missbräuchlichen Kündigungen. Nach § 573 BGB ist eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter nur aus berechtigtem Interesse möglich. Der Mieterschutz wird durch zahlreiche besondere Vorschriften ergänzt, die etwa die Schriftform der Kündigung (§ 568 BGB), die Kündigungsfristen (§ 573c BGB) und Widerspruchsmöglichkeiten (§ 574 BGB) regeln.

Recht auf Mietminderung

Beim Vorliegen von Mängeln an der Mietsache steht dem Mieter das Recht auf Mietminderung zu, gemäß § 536 BGB, sofern der Gebrauch der Mietsache nicht unerheblich eingeschränkt ist. Die Minderung tritt automatisch kraft Gesetzes ein; es bedarf hierfür nicht der Zustimmung des Vermieters.

Ansprüche bei Modernisierung und Erhaltungsmaßnahmen

Der Mieter hat grundsätzlich die Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB), jedoch auch Ansprüche auf Information und – unter bestimmten Bedingungen – das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 555e BGB).


Pflichten des Mieters

Zahlung des Mietzinses

Die Hauptpflicht des Mieters ist die pünktliche Zahlung des vereinbarten Mietzinses (§ 535 Abs. 2 BGB). Die Fälligkeit ergibt sich regelmäßig aus dem Mietvertrag, gesetzlich spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats (§ 556b Abs. 1 BGB).

Obhutspflicht und Rückgabepflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und bei Ende des Mietverhältnisses ordnungsgemäß zurückzugeben (§ 546 BGB). Schadenersatzpflichten bestehen, wenn Schäden über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen.

Anzeige von Mängeln

Mängel oder Störungen, die während der Mietzeit auftreten und den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Unterlassene Mängelanzeige kann zu Schadensersatzverpflichtungen des Mieters führen.


Kautionsregelungen und Nebenkosten

Mietkaution

Zur Absicherung vermieterseitiger Ansprüche kann eine Mietkaution gemäß § 551 BGB vereinbart werden. Diese darf drei Nettokaltmieten nicht überschreiten und ist vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen zu verwahren.

Betriebskosten

Der Mieter ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Betriebskosten (Nebenkosten) zu tragen, sofern diese ordnungsgemäß im Mietvertrag vereinbart sind und eine jährliche Abrechnung erfolgt (§§ 556 ff. BGB).


Besonderheiten beim Mieterschutz

Kündigungsschutz und Sozialklausel

Mieter genießen besonderen Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber sieht etwa die sogenannte Sozialklausel vor (§ 574 BGB), wonach der Mieter Widerspruch gegen eine Kündigung einlegen kann, wenn sie eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Vorkaufsrechte und Untermiete

Mieter genießen unter bestimmten Umständen ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB), insbesondere bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Das Recht auf Untervermietung (§ 553 BGB) ist in der Regel mit Zustimmung des Vermieters möglich, dieser muss bei berechtigtem Interesse zustimmen, kann jedoch im Einzelfall aus wichtigen Gründen verweigern.


Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache

Beendigung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Das Mietverhältnis kann durch ordentliche (§§ 573 ff. BGB) oder außerordentliche Kündigung (§§ 543, 569 BGB) sowie durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Im Falle der Beendigung trifft den Mieter die Rückgabepflicht sämtlicher Schlüssel und der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand.

Schönheitsreparaturen und Renovierungsklauseln

Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen ist häufig Gegenstand mietvertraglicher Vereinbarungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind starre Renovierungsklauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen, regelmäßig unwirksam. Für die Geltendmachung von Ansprüchen, wie Schadensersatz für nicht oder schlecht ausgeführte Arbeiten, gelten bestimmte Verjährungsfristen (§ 548 BGB).


Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich für Schäden an der Mietsache, sofern diese über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB). Allerdings besteht keine Haftung für sogenannte vertragsgemäße Abnutzung. Für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, trägt der Mieter in der Regel die Verantwortung, wenn er diesen den Gebrauch der Mietsache überlässt (§ 540 BGB).


Zusammenfassung

Der Mieter nimmt im deutschen Mietrecht eine zentrale Rolle mit umfangreichen Rechten und Pflichten ein, die umfassend durch das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt werden. Diese Vorschriften bilden die Grundlage für das Mietverhältnis, das auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Schutz der Interessen des Mieters sowie des Vermieters aufbaut. Die detaillierten gesetzlichen Vorgaben bieten dem Mieter hohen Schutz vor willkürlichen Maßnahmen und sichern gleichzeitig einen ordnungsgemäßen Ablauf des Mietverhältnisses.


Weiterführende Literatur und Quellen

  • BGB §§ 535 ff.
  • Wohnraummietrecht: Aktuelle Kommentierungen (Bezug: BGH-Rechtsprechung)
  • Informationsseiten der Verbraucherzentrale zum Mietrecht
  • Bundesministerium der Justiz (Online-Kommentare und Gesetzestexte)

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte hat ein Mieter bei Mängeln in der Wohnung?

Stellt der Mieter einen Mangel an der Mietsache (z.B. Schimmel, undichte Fenster, Heizungsausfall) fest, hat er nach § 536 BGB das Recht auf Mietminderung, solange der Mangel die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Mangel unverzüglich dem Vermieter anzeigt, denn ohne Anzeige (§ 536c BGB) haftet der Mieter unter Umständen für Folgeschäden oder kann seine Rechte verlieren. Kommt der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht (§ 535 BGB) nicht nach, kann der Mieter den Mangel gegebenenfalls selbst beseitigen lassen und die entstandenen Kosten vom Vermieter zurückverlangen (§ 536a Abs. 2 BGB), wenn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde. Bei erheblichen Mängeln ist in besonderen Fällen sogar eine fristlose Kündigung möglich (§ 543 Abs. 1, 2 BGB).

Wann darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen?

Der Vermieter kann einen Mietvertrag nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Die ordentliche Kündigung ist grundsätzlich an gesetzliche Kündigungsfristen (§ 573c BGB) gebunden und bedarf eines berechtigten Interesses (§ 573 BGB), zum Beispiel Eigenbedarf oder erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist möglich, wenn der Mieter beispielsweise mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Zahlungsverzug gerät (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder die Wohnung erheblich gefährdet. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) und es besteht für den Mieter ein besonderer Schutz, z.B. Widerspruchsrecht bei besonderer Härte (§ 574 BGB).

Wann und in welchem Umfang dürfen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden?

Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter ist gemäß § 556 BGB und Betriebskostenverordnung (BetrKV) nur zulässig, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden. Zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen u.a. Wasserversorgung, Heizung, Müllabfuhr, Hausmeister und Straßenreinigung (§ 2 BetrKV). Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten und Instandhaltung. Der Vermieter muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung erstellen und diese dem Mieter zukommen lassen. Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Belege zu verlangen, um die Abrechnung zu überprüfen. Nachzahlungen und Guthaben ergeben sich aus der Differenz zwischen den Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Mieter die Miete mindern?

Der Mieter darf die Miete mindern, wenn ein Wohnungsmangel die Tauglichkeit der Mietsache erheblich mindert (§ 536 BGB). Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung. Voraussetzung für die Mietminderung ist, dass der Vermieter unverzüglich über den Mangel informiert wurde. Der Mieter ist berechtigt, die gesamte Bruttomiete (inklusive Betriebskosten) zu mindern, solange der Mangel besteht. Unzulässig ist eine rückwirkende Mietminderung, es sei denn, der Vermieter befindet sich bereits aufgrund einer Mängelanzeige im Verzug. Eine einschlägige Rechtsprechung sowie Tabellen mit Minderungsquoten geben Anhaltspunkte für die Höhe der Minderung bei bestimmten Mängeln.

Welche Pflichten hat ein Mieter bei Auszug bezüglich Schönheitsreparaturen?

Ob und in welchem Umfang ein Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss, hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind viele formularmäßige Klauseln, die zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) unwirksam – etwa starre Fristen oder Verpflichtungen zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung. Wenn im Mietvertrag wirksam vereinbart, beschränken sich die Schönheitsreparaturen in der Regel auf das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken sowie das Lackieren von Heizkörpern und Türen. Fehlt eine entsprechende wirksame Vereinbarung, ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig.

Ist die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt?

Die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist gemäß § 553 BGB grundsätzlich zulässig, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat und der Vermieter zustimmt. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern, z.B. wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt würde oder berechtigte Sicherheitsbedenken bestehen. Eine vollständige Untervermietung oder Weitergabe der Wohnung ist grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig. Wird ohne Erlaubnis untervermietet, droht dem Mieter eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die außerordentliche Kündigung.

Wann und wie kann der Mieter Einsicht in die Betriebskostenabrechnung verlangen?

Nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung hat der Mieter das Recht, die dieser Abrechnung zugrundeliegenden Belege beim Vermieter einzusehen (§ 259 BGB analog). Dieses Recht dient der Nachprüfbarkeit und Transparenz der abgerechneten Positionen. Die Einsicht ist durch den Mieter am Ort der Aufbewahrung (meist beim Vermieter oder der Hausverwaltung) möglich, ein Recht auf Übersendung von Fotokopien gegen Kostenerstattung besteht nur ausnahmsweise. Versäumt der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung, kann der Mieter seine Vorauszahlungen zurückbehalten, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend machen.