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Maßregelvollzugsgesetze


Maßregelvollzugsgesetze

Die Maßregelvollzugsgesetze sind die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen, die die Unterbringung und Behandlung von Personen betreffen, welche von Gerichten im Rahmen des Strafverfahrens in eine forensisch-psychiatrische oder suchtmedizinische Einrichtung eingewiesen wurden. Sie bilden die rechtliche Grundlage für den Vollzug sogenannter Maßregeln der Besserung und Sicherung und dienen der öffentlichen Sicherheit sowie der Resozialisierung und Behandlung psychisch erkrankter oder suchtkranker Straftäter.

Historische Entwicklung und Gesetzgebungskompetenz

Ausgangslage und Entwicklung

Die ursprüngliche gesetzliche Grundlage für den Maßregelvollzug war im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) von 1977 geregelt. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurden die Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Strafvollzugs und damit auch für den Maßregelvollzug vom Bund auf die Länder übertragen. Dies führte zur Schaffung eigenständiger Maßregelvollzugsgesetze in den sechzehn Bundesländern.

Gesetzgebungszuständigkeit der Länder

Der Maßregelvollzug ist Teil des Strafvollzugsrechts und unterliegt seit 2006 gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz und Art. 125a GG (Föderalismusreform) der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Jedes Bundesland hat daraufhin eigene Maßregelvollzugsgesetze erlassen, die sich in Details teils deutlich unterscheiden.

Rechtlicher Rahmen und Systematik

Begriff und Zielsetzung

Maßregelvollzugsgesetze regeln den Umgang und die Unterbringung von Personen, die gemäß §§ 63 ff. Strafgesetzbuch (StGB) in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) untergebracht werden. Ziel der Maßregelvollzugsgesetze ist neben der Behandlung und Sicherung auch der Schutz der Allgemeinheit sowie die Wiedereingliederung der untergebrachten Personen in die Gesellschaft.

Anwendungsbereich

Die Gesetze gelten für Personen, gegen die von einem Gericht eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde, namentlich

  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
  • die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
  • im Einzelfall auch für sog. Sicherungsverwahrte (§ 66 StGB), soweit länderspezifisch geregelt.

Wesentliche Inhalte der Maßregelvollzugsgesetze

Aufnahme und Einweisung

Die Maßregelvollzugsgesetze regeln die organisatorischen, prozeduralen und materiellen Aspekte des Maßregelvollzugs ab dem Zeitpunkt der Einweisung. Dazu gehören Aufnahmeverfahren, Erstuntersuchung, Sicherungsmaßnahmen, Beförderung und etwaige Belehrungspflichten gegenüber den untergebrachten Personen.

Behandlung und Betreuung

Zentraler Aspekt ist die Pflicht zur angemessenen Behandlung und Betreuung der untergebrachten Personen:

  • Behandlungsauftrag: Verpflichtung zu individualisierter therapeutischer Diagnostik und Behandlung in multiprofessionellen Teams.
  • Rechtsstellung der untergebrachten Personen: Rechte auf medizinische, psychotherapeutische und sozialpädagogische Leistungen sowie Beteiligung und Information bei Maßnahmen, die sie betreffen.
  • Therapeutische Zielsetzung: Förderung der Therapiebereitschaft und Vorbereitung auf einen späteren Wiedereingliederungsprozess.

Sicherheit und Ordnung

Die Maßregelvollzugsgesetze konkretisieren umfassend die Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Einrichtung:

  • Sicherungsmaßnahmen: Vorschriften zu baulicher und organisatorischer Sicherheit, Sicherungspersonal, Kommunikation und Überwachung.
  • Freiheitsbeschränkungen: Maßnahmen wie Ausgangs- und Besuchsregelungen, Kontrolle von Post und Telekommunikation, Zimmerdurchsuchungen und körperliche Durchsuchungen, jeweils unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und gesetzlichen Vorgaben.

Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen

Die Gesetze regeln das Verhältnis zwischen Freiheitsbeschränkung und Persönlichkeitsrechten der untergebrachten Personen, insbesondere:

  • Beschwerderecht: Möglichkeit der Anrufung von Gerichten (meist Strafvollstreckungskammern) gegen Maßnahmen oder Unterlassungen der Einrichtung.
  • Recht auf Kontakt zur Außenwelt: Post, Telefonate und Besuche, gegebenenfalls unter Beschränkungen und Kontrolle.
  • Religionsausübung, Freizeit und Beschäftigung: Anspruch auf Zugang zu Freizeitangeboten, Bildung und religiösen Dienstleistungen im Rahmen des gesicherten Umfelds.

Entlassung und Nachsorge

  • Entlassungsverfahren: Die Maßregelvollzugsgesetze regeln den Ablauf und die Voraussetzungen der Entlassung aus dem Vollzug, einschließlich gerichtlicher Überprüfungen und Erstellung von Prognosegutachten.
  • Nachsorge: Gestaltung der Entlassung und Übergänge in ambulante oder stationäre Nachsorgeangebote zur nachhaltigen Resozialisierung und Gefahrenabwehr.

Kontrollinstanzen und Rechtsschutz

  • Interne und externe Kontrolle: Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen der staatlichen Fachaufsicht durch die zuständigen Landesministerien, teilweise ergänzt durch unabhängige Kontrollinstanzen wie den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug.
  • Rechtsschutz: Untergebrachte Personen haben Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz vor den Strafvollstreckungskammern der zuständigen Landgerichte gemäß § 109 ff. Strafvollzugsgesetz (soweit in den Landesgesetzen übernommen) oder entsprechenden Regelungen in den Maßregelvollzugsgesetzen.

Länderspezifische Unterschiede und Reformdiskussionen

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Da die Regelungshoheit bei den Ländern liegt, existieren zum Teil erhebliche Unterschiede bezüglich

  • Umfang und Gestaltung der Therapieangebote,
  • Sicherheitsanforderungen (baulich und organisatorisch),
  • Regelungen zu Lockerungen, Ausgang und Kontakten zur Außenwelt,
  • Verfahrensweisen zu Anordnung und Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen.

Aktuelle Reformansätze und Kritik

Die Maßregelvollzugsgesetze stehen regelmäßig im Fokus politischer und gesellschaftlicher Diskussionen, insbesondere hinsichtlich

  • des Verhältnisses von Sicherung und Therapie,
  • der Dauer von Unterbringungen,
  • der Sicherstellung adäquater Behandlungskapazitäten,
  • der Vermeidung von Unterbringung von Personen mit geringer Gefährlichkeit,
  • der Wahrung der Grundrechte der untergebrachten Personen.

Hierzu wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Reformen und Anpassungen vorgenommen, beispielsweise zur Verbesserung des Rechtsschutzes, zur fachlichen Fortentwicklung von Behandlungsstandards und zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Unterbringungen.

Verfassungsrechtliche Einordnung und höchstrichterliche Rechtsprechung

Die Maßregelvollzugsgesetze müssen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des Grundgesetzes (u. a. Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf Freiheit, Art. 1 GG – Menschenwürde), im Einklang stehen. Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte haben sich wiederholt mit der Ausgestaltung des Maßregelvollzugs befasst, etwa zur Verhältnismäßigkeit von Freiheitsentziehungen, Sicherungsmaßnahmen und dem Anspruch auf Therapie.

Literatur und Weblinks

  • Maßregelvollzugsgesetz Bayern (BayMRVG)
  • Bär, H.-L., „Maßregelvollzug: Kommentare und Grundlagen,“ Nomos, 2022.
  • Deutsches Institut für Menschenrechte: Bericht „Menschenrechte im Maßregelvollzug“, 2021.

Anmerkung: Die Maßregelvollzugsgesetze sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Die vorstehenden Ausführungen bieten einen allgemeinen Überblick und können nicht sämtliche länderspezifischen Besonderheiten erfassen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Maßregelvollzug in Deutschland?

Der Maßregelvollzug wird in Deutschland primär durch die Maßregelvollzugsgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt, da das Strafvollzugsrecht nach der Föderalismusreform von 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder gefallen ist. Ergänzend gelten bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere aus dem Strafgesetzbuch (StGB), wo in den §§ 61 ff. StGB die Maßregeln zur Besserung und Sicherung, einschließlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), geregelt sind. Die Länder haben zum Vollzug dieser Maßregeln jeweils eigene Maßregelvollzugsgesetze erlassen, in denen detailliert insbesondere die Voraussetzungen, das Verfahren, die Organisation der Einrichtungen, die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen sowie der Ablauf von Lockerungen und Entlassungen beschrieben sind. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen führen dabei zu teils abweichenden Standards und Verfahren im Maßregelvollzug, wodurch stets zu prüfen ist, welches Landesrecht im Einzelfall Anwendung findet.

Wie erfolgt die gerichtliche Anordnung und Überprüfung der Unterbringung im Maßregelvollzug?

Die gerichtliche Anordnung einer Unterbringung im Maßregelvollzug erfolgt im Rahmen des Strafverfahrens durch das erkennende Gericht, häufig unter Hinzuziehung psychiatrischer Sachverständiger zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß §§ 63, 64 StGB. Die Entscheidung ist am Maßstab der Gefährlichkeit und der Erforderlichkeit zur Besserung oder Sicherung ausgerichtet. Die Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird in regelmäßigen, gesetzlich vorgegebenen Intervallen durchgeführt. Üblicherweise erfolgt eine Überprüfung jährlich, wobei das Gericht die aktuelle Gefährlichkeit und die Entwicklung des Probanden unter Einbindung von Gutachtern prüft. Diese Überprüfungen dienen dem Schutz des Freiheitsgrundrechts und stellen sicher, dass die Unterbringung nur solange andauert, wie sie rechtlich geboten ist.

Welche Rechte und Pflichten haben untergebrachte Personen im Maßregelvollzug?

Untergebrachte Personen im Maßregelvollzug besitzen eine Vielzahl von Rechten, die ihnen sowohl verfassungsrechtlich als auch durch die jeweiligen Maßregelvollzugsgesetze der Länder garantiert werden. Dazu zählen unter anderem das Recht auf menschenwürdige Unterbringung, Gesundheitsversorgung und persönliche Betreuung, Zugang zu Arbeit sowie therapeutischen Maßnahmen, Post- und Besuchsrechte sowie das Recht auf die Wahrung des Datenschutzes. Gleichzeitig bestehen zahlreiche Pflichten, insbesondere die Einhaltung der Haus- und Anstaltsordnungen, die Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen sowie die Befolgung von Weisungen des Personals. Verstöße können Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen, wobei die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben über Umfang und Grenzen solcher Maßnahmen bestimmen.

Wie gestaltet sich das Beschwerde- und Rechtsschutzsystem im Maßregelvollzug?

Personen im Maßregelvollzug können sich sowohl gegen vollzugliche Maßnahmen als auch gegen Entscheidungen bezüglich Lockerungen, Verlegungen oder der Versagung bestimmter Rechte beschweren. Die Maßregelvollzugsgesetze sehen hierfür ein gestuftes administratives und gerichtliches Rechtsschutzsystem vor, das zunächst interne Beschwerden und sodann die Anrufung von Gerichten, meist der Strafvollstreckungskammern, vorsieht. Darüber hinaus steht gegen richterliche Entscheidungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) offen. Zusätzlich eröffnet die Möglichkeit der Individualbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und der Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiteren Rechtsschutz gegen rechtswidrige Maßnahmen oder unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkungen.

Welche Regelungen bestehen zur Lockerung und Entlassung aus dem Maßregelvollzug?

Die Maßregelvollzugsgesetze enthalten differenzierte Vorschriften zum Thema Lockerungen (z.B. Ausgang, Urlaub, unbegleitete Aufenthalte) und Entlassungsvoraussetzungen. Lockerungen sind stets daran gekoppelt, dass weder die Allgemeinheit gefährdet noch der Therapieverlauf wesentlich beeinträchtigt wird. Sie bedürfen meist der sorgfältigen fachlichen Beurteilung und der schriftlichen Dokumentation. Eine Entlassung, insbesondere die bedingte Entlassung, setzt regelmäßig eine positive Prognose hinsichtlich der Gefährlichkeit und der weiteren Entwicklung der untergebrachten Person voraus und wird im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung getroffen. Das Gesetz sieht außerdem vor, welche Nachsorgemaßnahmen oder Weisungen angeordnet werden können, um Risiken zu minimieren.

Wie ist die Unterbringung und medizinische Versorgung geregelt?

Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen strengen baulichen, organisatorischen und medizinischen Standards, die in den jeweiligen Landesgesetzen und ergänzenden Rechtsverordnungen festgelegt sind. Die medizinische Versorgung umfasst sowohl die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung als auch die somatische Grundversorgung. Besonderer Wert wird auf die individuelle Behandlungsplanung, regelmäßige Überprüfung der Therapieziele und das Interdisziplinarität-Prinzip gelegt. Die Einrichtungen müssen eine qualifizierte ärztliche und therapeutische Betreuung rund um die Uhr gewährleisten und die Behandlungsangebote an neuesten wissenschaftlichen Standards orientieren.

Wer trägt die Kosten für den Maßregelvollzug?

Die Kosten für Unterbringung, Behandlung und Versorgung im Maßregelvollzug werden grundsätzlich von den Bundesländern getragen und aus öffentlichen Mitteln bestritten. Ausnahme bilden Kosten, die für zusätzliche freiwillige Leistungen oder im Rahmen von Schadenersatz für rechtswidrige Vollzugsmaßnahmen entstehen könnten. In Einzelfällen können Leistungen Dritter, etwa gesetzliche Krankenkassen, in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen und die Maßregelvollzugseinrichtung als stationäre Gesundheitseinrichtung anerkannt ist. Die Finanzierung ist Teil der landesrechtlichen Ausgestaltung und unterliegt deshalb föderalen Unterschieden, umfasst aber immer den gesamten Aufenthalt, die medizinische Versorgung, Unterhalt sowie notwendige Therapie- und Reintegrationsmaßnahmen.