Begriff und Definition von Marihuana
Marihuana, auch als Cannabis, Gras oder Hanf bezeichnet, ist ein pflanzliches Produkt, das aus den getrockneten Blüten und blütennahen Blättern weiblicher Pflanzen der Gattung Cannabis gewonnen wird. Hauptsächlich werden ihm psychoaktive Effekte zugeschrieben, die durch den darin enthaltenen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) verursacht werden. Auch weitere Cannabinoide wie Cannabidiol (CBD) sind in Marihuana enthalten, besitzen jedoch kein oder ein nur geringes psychoaktives Potenzial.
Rechtliche Einordnung von Marihuana in Deutschland
Grundsätzliche Gesetzeslage
In Deutschland zählt Marihuana laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich zu den verbotenen Betäubungsmitteln (BtM). Der Umgang mit Marihuana, d.h. insbesondere Erwerb, Besitz, Anbau, Handel, Abgabe und Einfuhr, ist strafbar, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung oder gesetzliche Ausnahme besteht. Ein Wandel erfolgte jedoch durch die fortschreitende Gesetzgebung, wie die teilweise Legalisierung zu medizinischen und – ab Jahresanfang 2024 – auch für Freizeitgebrauch unter bestimmten Voraussetzungen.
BtMG und Marihuana
Marihuana fällt nach dem BtMG unter Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel), ausgenommen sind zugelassene medizinische Zwecke. Für diese Zwecke kann Marihuana auf ärztliche Verschreibung legal erworben und konsumiert werden. Die Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) listet cannabisbasierte Arzneimittel.
Aktuelle Entwicklung: Teillegalisierung 2024
Mit Inkrafttreten des „Cannabisgesetzes“ 2024 wurde der private Besitz und Eigenanbau von Marihuana in Deutschland für volljährige Personen unter bestimmten Bedingungen legalisiert. Weiterhin bleibt der gewerbliche Handel und Verkauf von Marihuana untersagt, jedoch ist der gemeinschaftliche, nicht-kommerzielle Eigenanbau in sogenannten „Cannabis Social Clubs“ möglich geworden. Die Abgabe an Minderjährige ist strikt verboten, und es gelten bestimmte Mengen- und Besitzgrenzen.
Besitz und Anbau von Marihuana
Besitz
Die erlaubte Besitzmenge richtet sich nach dem neuen Cannabisgesetz. Volljährige dürfen in der Regel bis zu 25 Gramm getrocknetes Marihuana mitführen und in Privaträumen bis zu 50 Gramm besitzen. Liegt die Menge darüber, droht weiterhin ein Bußgeld oder eine Strafverfolgung. Für Jugendliche und Heranwachsende bleibt der Besitz jedoch strafbar.
Eigenanbau
Erwachsene dürfen in ihrer Hauptwohnung oder auf dem eigenen, nicht öffentlich einsehbaren Grundstück maximal drei blühende Cannabis-Pflanzen anbauen. Der Anbau in Gemeinschaften ist auf sogenannte Cannabis Social Clubs beschränkt, die organisatorischen und amtlichen Auflagen unterliegen. Der Verkauf von selbst angebautem Marihuana bleibt untersagt.
Medizinische Verwendung von Marihuana
Im Jahr 2017 wurde Marihuana in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zu medizinischen Zwecken legalisiert. Verschreibungsfähige cannabisbasierte Arzneimittel und getrocknete Cannabisblüten dürfen auf ärztliche Verordnung erworben und konsumiert werden, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und andere Therapieansätze ausgeschöpft sind. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist im Einzelfall zu prüfen.
Marihuana im Verkehr und am Arbeitsplatz
Straßenverkehr
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Marihuana ist laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verboten. Bereits geringe Mengen von THC im Blut können zu empfindlichen Strafen, Fahrverboten und vormals auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Grenzwerte und Nachweisverfahren werden regelmäßig an aktuelle medizinische und toxikologische Erkenntnisse angepasst.
Arbeitsschutz
Am Arbeitsplatz gelten für den Konsum von Marihuana abhängig vom Tätigkeitsbereich und den innerbetrieblichen Regelungen teils strikte Verbote. Besonders in sicherheitskritischen Berufsfeldern, wie Transport, Personenbeförderung oder medizinischen Berufen, ist der Marihuanagebrauch arbeitsrechtlich ein gravierender Verstoß und kann disziplinarische Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Rechtsprechung und behördliche Praxis
Die Rechtsprechung zum Umgang mit Marihuana ist von ständiger Entwicklung und teils divergierenden Landesregelungen im Detail geprägt. Insbesondere die Auslegung des Begriffs „geringe Menge“ für Einstellungen nach § 31a BtMG kam immer wieder zur Prüfung vor Gerichten. Durch Legalisierungsmaßnahmen verlagert sich der Fokus auf Kontroll- und Präventionsmaßnahmen.
Internationale Rechtslage
Die Klassifizierung von Marihuana als Betäubungsmittel variiert international erheblich. Während in zahlreichen Staaten weitgehende Verbote bestehen, haben andere Länder, wie Kanada, Uruguay und mehrere US-Bundesstaaten, Marihuana für den Freizeitgebrauch umfassend legalisiert. In der Europäischen Union sind Besitz und Konsum meist weiterhin reguliert oder eingeschränkt.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Besitz und Handel
Überschreitungen der zulässigen Mengen, Handel, Verkauf oder Weitergabe von Marihuana sind weiterhin strafbar und werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Die Höhe der Strafe bemisst sich am Einzelfall, der Menge, der Absicht sowie ggf. der Gefährdung Dritter.
Jugendschutz
Strenge Strafandrohungen bestehen bei Abgabe an Minderjährige. Hier reicht das Sanktionsspektrum von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
Weitere relevante Regelungen
Werbeverbote
Werbung für Marihuana-Produkte und damit verbundene Dienstleistungen ist in Deutschland grundsätzlich untersagt. Dies gilt insbesondere für kindersensible Orte und Medien.
Import und Export
Der grenzüberschreitende Transport von Marihuana, auch in geringen Mengen, ist nach wie vor strafbar und kann zu erheblichen Sanktionen führen, da nationale Gesetze und internationale Übereinkommen Anwendung finden.
Zusammenfassung
Marihuana unterliegt in Deutschland einem umfangreich regulierten Rechtsrahmen, der Besitz, Anbau und Konsum differenziert regelt. Während die medizinische und zum Teil auch die private Nutzung seit 2024 möglich sind, bleibt das Verbot für gewerblichen Handel und Weitergabe bestehen. Internationale Abweichungen machen die Kenntnis der aktuellen Rechtslage und der konkreten Regelungen im Einzelfall unabdingbar. Die Gesetzeslage ist Gegenstand kontinuierlicher Weiterentwicklung, sodass regelmäßige Information erforderlich ist.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für den Besitz von Marihuana in Deutschland?
Der Besitz von Marihuana ist in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich verboten. Als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ist der Erwerb, Besitz, Anbau und die Abgabe von Marihuana strafbar. Es gibt jedoch Ausnahmen durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, CanG), das seit dem 1. April 2024 in Kraft ist. Nach diesem Gesetz dürfen volljährige Personen unter bestimmten Voraussetzungen geringe Mengen Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Die erlaubte Höchstmenge beträgt dabei 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit und maximal 50 Gramm im Privaten Eigenbereich. Minderjährigen bleibt sowohl der Besitz als auch der Konsum weiterhin vollständig verboten. Ein Besitz, der über diese Mengen hinausgeht, bleibt strafbar und kann zu Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen führen. In bestimmten Bereichen, wie etwa Schulen, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten, gilt weiterhin ein generelles Besitzverbot.
Wie wird der Eigenanbau von Marihuana rechtlich bewertet?
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes ist der private Eigenanbau von Cannabis in Deutschland unter strengen Auflagen erlaubt. Volljährige Personen dürfen bis zu drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig im geschützten Privatbereich anbauen. Die daraus gewonnenen Produkte sind ausschließlich für den eigenen, nicht-gewerblichen Konsum bestimmt und eine Weitergabe an Dritte – auch an andere Erwachsene – bleibt verboten. Sind Personen im Haushalt anwesend, die unter 18 Jahren alt sind, müssen die Pflanzen und die Ernte unzugänglich und sicher verwahrt werden. Der Anbau zu kommerziellen Zwecken ist nach wie vor verboten und fällt weiterhin unter die strafrechtlichen Vorschriften des BtMG.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Cannabisgesetz?
Strafrahmen und Maßnahmen unterscheiden sich je nach Art und Schwere des Verstoßes. Bei geringfügigen Vergehen wie dem Besitz kleiner Mengen Cannabis zum privaten Eigenverbrauch außerhalb der erlaubten Menge drohen in der Regel Geldstrafen oder Auflagen durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere beim erstmaligen Verstoß. Bei größeren Mengen, gewerblichem Handel oder Weitergabe an Minderjährige kann das Strafmaß deutlich höher ausfallen. Hier reicht das Spektrum – abhängig vom Einzelfall – von Geldstrafen über Haftstrafen bis hin zu weiteren Nebenstrafen wie dem Führerscheinentzug. Auch der illegale Anbau oder Verkauf steht weiterhin unter Strafe. Im Zweifel ist stets eine individuelle Prüfung durch Fachanwälte zu empfehlen.
Darf Marihuana in Cannabis-Clubs konsumiert werden?
Das Cannabisgesetz erlaubt die Gründung nicht-gewinnorientierter Cannabis-Vereine (sogenannter Social Clubs), die Erwachsenengenossen gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder abgeben dürfen. Der Konsum vor Ort in den Clubräumen ist jedoch weiterhin untersagt. Das Mitführen und die Abgabe erfolgen unter strengen Kontrollmechanismen, wobei die Abgabemenge pro Mitglied und Tag (maximal 25 Gramm) sowie im Monat (maximal 50 Gramm) begrenzt ist. Die Weitergabe von Cannabis an Nicht-Mitglieder oder Minderjährige ist verboten und strafbar. Die Clubs unterliegen strikten staatlichen Auflagen bezüglich Mitgliederzahl, Dokumentationspflicht und Jugendschutzmaßnahmen.
Welche Vorgaben bestehen für den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr?
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Wer unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führt, verstößt gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und riskiert Bußgelder, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis (§ 24a StVG). Es existieren gesetzlich festgelegte Grenzwerte für das Abbauprodukt THC im Blut, wobei bereits geringe Mengen als Nachweis eines Cannabiskonsums gelten können und Sanktionen nach sich ziehen. Auch bei privatem Cannabiskonsum ist stets zu beachten, dass Fahrzeuge erst wieder genutzt werden sollten, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden kann.
Ist der medizinale Gebrauch von Marihuana erlaubt?
Der medizinische Gebrauch von Cannabis ist unter bestimmten Voraussetzungen bereits seit 2017 zulässig und bleibt durch das Cannabisgesetz unberührt. Patientinnen und Patienten mit bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen dürfen auf ärztliche Verschreibung Cannabisblüten und -produkte in Apotheken beziehen. Die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen erfolgt im Einzelfall und unterliegt einer Genehmigungspflicht. Voraussetzung für die Verschreibung ist, dass eine bisherige Therapie ohne Erfolg blieb oder aus medizinischen Gründen nicht in Betracht kommt. Der Missbrauch oder eigenmächtige Erwerb zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verordnung ist weiterhin strafbar.
Welche Altersbeschränkungen gelten beim Umgang mit Marihuana?
Das Cannabisgesetz schreibt ein striktes Mindestalter von 18 Jahren für Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana vor. Jeglicher Umgang von oder mit Cannabis durch Minderjährige ist nach wie vor verboten und kann zu polizeilichen Maßnahmen, Jugendhilfemaßnahmen und gegebenenfalls zur Einleitung von Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren führen. Erwachsene, die Cannabis an Minderjährige weitergeben oder ihnen Zugang ermöglichen, machen sich strafbar und müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Auch innerhalb des privaten Bereichs sind Auflagen zu beachten, um Minderjährige vor Kontakt mit Cannabis zu schützen.