Begriff und Definition von Managing
Der Begriff „Managing“ beschreibt im rechtlichen Kontext sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die auf die zielgerichtete Leitung, Steuerung und Kontrolle von Organisationen, Unternehmen, Projekten oder Vermögensmassen ausgerichtet sind. Managing umfasst sowohl strategische als auch operative Leitungsaufgaben, die regelmäßig aus einer Organstellung oder mit Weisungsbefugnis heraus erfolgen. Im deutschen und europäischen Recht finden sich zahlreiche Regelungen, die die Rechte und Pflichten von mit Managing betrauten Personen definieren.
Rechtliche Einordnung und Abgrenzung
Organstellung und Vertreterstellung
Im Gesellschaftsrecht gilt Managing als zentrale Aufgabe der Leitungsorgane, wie beispielsweise dem Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 76 AktG), dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 35 GmbHG) oder dem Vorstand/Vereinsvorstand (§ 26 BGB). Managing wird in diesem Rahmen als originäre Organ- und Leitungsaufgabe verstanden, die mit besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden ist.
In Abgrenzung dazu gibt es Managing-Tätigkeiten, die aufgrund vertraglicher Übertragung als Geschäftsführungs- oder Managementdienstleistung außerhalb einer Organstellung ausgeübt werden (zum Beispiel Managementverträge). Hierbei ist zu beachten, dass die rechtlichen Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken unterschiedlich ausgestaltet sind.
Haftungsrechtliche Aspekte
Innenhaftung
Personen, die mit Managing betraut sind, unterliegen spezifischen Pflichten und Haftungsregelungen. Im Innenverhältnis haften Organmitglieder und sonstige Manager insbesondere für die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Die Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (vgl. § 43 GmbHG, § 93 AktG) ist hierbei maßgeblich. Im Falle von Pflichtverletzungen drohen Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen oder der Organisation.
Außenhaftung
Für bestimmte Sorgfaltspflichtverletzungen beim Managing kann auch eine Außenhaftung gegenüber Dritten entstehen, etwa bei Insolvenzantragspflichtverletzungen (§ 15a InsO) oder bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Haftung gegenüber Gläubigern und Aktionären. Managing-Personen können zudem für deliktische Handlungen persönlich in Anspruch genommen werden (§ 823 BGB ff.).
Compliance-Pflichten beim Managing
Mit dem Begriff Managing sind umfassende Compliance-Anforderungen verbunden. Zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken müssen Manager interne Kontrollsysteme implementieren und sicherstellen, dass geltende Gesetze und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden (vgl. § 91 Abs. 2 AktG). Das Versäumnis entsprechender Maßnahmen kann zu einer erheblichen zivil- und strafrechtlichen Haftung führen.
Managing in verschiedenen Rechtsbereichen
Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht steht Managing in engem Zusammenhang mit der Geschäftsführung, Organstellung und Vertreterbefugnis. Relevante Normen finden sich in den Gesellschaftsgesetzen (AktG, GmbHG, HGB, BGB). Typische Regelungsinhalte betreffen Bestellungsverfahren, Vertretungsmacht, Abberufung, Aufgabenverteilung sowie Vergütungsstruktur und Haftung.
Insolvenzrecht
Im Insolvenzrecht spielen Pflichten des Managing, etwa zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO), eine zentrale Rolle. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Sanktionen und einer Durchgriffshaftung führen. Managing ist zudem verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung umgehend tätig zu werden und sämtliche Handlungen zu unterlassen, die eine Gläubigerbenachteiligung verursachen.
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht betrifft Managing die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberfunktion bei Führungskräften. Leitende Angestellte nehmen Managing-Funktionen wahr und unterliegen speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 5 BetrVG, § 14 KSchG).
Steuerrecht
Im Steuerrecht besteht für Managing eine erhöhte Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen (§ 34 AO). Fehlerhaftes Verhalten kann zu persönlichen Haftungsrisiken führen (§ 69 AO).
Strafrechtliche Verantwortung
Managing begründet auch strafrechtliche Verantwortlichkeiten insbesondere im Bereich der Untreue (§ 266 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB), der Insolvenzverschleppung oder der Steuerhinterziehung. Die Strafbarkeit knüpft hierbei an die Stellung als maßgeblicher Entscheidungsträger im Unternehmen oder der Organisation an.
Pflichten und Verantwortlichkeiten von Managing-Funktionen
Sorgfaltspflicht
Zentrale Pflicht beim Managing ist die Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Maßgeblich ist das sogenannte „Business Judgment Rule“-Prinzip, das im Aktienrecht kodifiziert ist (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG): Entscheidungen dürfen nicht ex-post, sondern auf Basis zum Entscheidungszeitpunkt angemessen informierter Überlegungen bewertet werden.
Verschwiegenheits- und Treuepflicht
Weitere rechtliche Grundpflichten sind die Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Unternehmens mit der gebotenen Treue (§ 93 AktG, § 43 GmbHG).
Dokumentations- und Berichtspflichten
Pflichtgemäßes Managing bedingt eine ordnungsgemäße Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen und Maßnahmen sowie eine umfassende Informations- und Berichtspflicht an Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Gesellschafter).
Managing als Vertragsverhältnis
Managing kann auch Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses sein. Managementverträge regeln die Übertragung von Leitungs- und Steuerungsaufgaben auf natürliche oder juristische Personen. Die Ausgestaltung orientiert sich maßgeblich an handels- und zivilrechtlichen Vorgaben. Wesentliche Inhalte sind Leistungsgegenstand, Pflichten, Vergütung, Haftung sowie Beendigungsmodalitäten.
Internationales Managing
Im internationalen Recht gelten zusätzliche Vorgaben, etwa nach Maßgabe europäischer Richtlinien (z.B. zur Corporate Governance) und länderspezifischer Regularien. Managing-Funktionen im internationalen Unternehmenskontext erfordern zudem die Einhaltung von Regeln der grenzüberschreitenden Haftung, des Steuerrechts sowie der Compliance im länderübergreifenden Geschäft.
Literaturverzeichnis und weiterführende Normen
- Aktiengesetz (AktG)
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Abgabenordnung (AO)
- Richtlinien zur Corporate Governance der Europäischen Union
Hinweis: Die Darstellung bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Pflichten und Risiken des Managing. Die tatsächlichen rechtlichen Anforderungen können im Einzelfall abweichen und sind von der jeweiligen rechtlichen, organisatorischen oder gesellschaftsrechtlichen Stellung abhängig.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Pflichten hat ein Managing Director gegenüber der Gesellschaft?
Ein Managing Director (Geschäftsführer oder Vorstand) ist rechtlich verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG walten zu lassen. Er muss die Interessen der Gesellschaft wahren, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten und insbesondere die Buchführungspflichten erfüllen. Dazu gehören die rechtzeitige Erstellung von Jahresabschlüssen, die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die unverzügliche Anmeldung einer Insolvenz im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft. Verstöße können zu einer persönlichen Haftung führen. Managing Directors haben Treue- und Verschwiegenheitspflichten und dürfen keine Geschäfte zu Lasten der Gesellschaft tätigen. Sie müssen Konflikte offenlegen und etwaige Interessenkonflikte vermeiden.
Welche Haftungsrisiken bestehen für einen Managing Director?
Ein Managing Director haftet mit seinem Privatvermögen, wenn er seine gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Pflichten verletzt. Typische Haftungsrisiken entstehen zum Beispiel bei verspäteter Insolvenzanmeldung (Insolvenzverschleppung), Verstößen gegen steuerliche Verpflichtungen, fehlerhafter Geschäftsführung oder unzureichender Überwachung von Mitarbeitern und Geschäftspartnern. Die Haftung kann sowohl gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung) bestehen. Darüber hinaus bestehen strafrechtliche Risiken z.B. bei Steuerhinterziehung, Untreue oder Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen. Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) kann das persönliche Haftungsrisiko mindern, aber nicht vollständig ausschließen.
Welche Mitbestimmungsrechte müssen Managing Directors beachten?
Managing Directors müssen abhängig von der Größe und Rechtsform des Unternehmens die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer berücksichtigen. In Deutschland gelten insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), wonach Arbeitnehmervertretungen wie Betriebsräte oder Aufsichtsräte bei bestimmten Entscheidungen zu beteiligen oder zu informieren sind. Dies betrifft beispielsweise Personalentscheidungen, Umstrukturierungen, Kündigungen oder Sozialpläne. Verstöße gegen die Mitbestimmungsrechte können zu arbeitsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldern oder Anfechtungen von Entscheidungen führen, insbesondere wenn Beteiligungsrechte verletzt wurden.
In welchem Umfang sind Managing Directors zur Anzeige der Insolvenz verpflichtet?
Managing Directors sind verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Eine verspätete Antragstellung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO) und führt regelmäßig zu einer persönlichen Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig von Kenntnis; grob fahrlässige Unkenntnis schützt nicht vor den haftungsrechtlichen Folgen.
Welche Informations- und Berichtspflichten bestehen gegenüber Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat?
Managing Directors sind verpflichtet, Gesellschafter oder den Aufsichtsrat umfassend, richtig und rechtzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Dazu gehören insbesondere Fragen zur wirtschaftlichen Lage, wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen, geplante Investitionen oder außergewöhnliche Risiken. Die genauen Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung. Unzureichende Information kann zur Abberufung, Schadensersatzansprüchen und persönlichen Haftungsrisiken führen. Bei börsennotierten Unternehmen bestehen zusätzliche Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), etwa zur Ad-hoc-Publizität.
Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften sind beim Managing zu beachten?
Managing Directors müssen sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften beachten, die für die Mitarbeiter des Unternehmens gelten. Hierzu zählen insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitsschutzvorschriften. Sie sind verantwortlich für die korrekte Umsetzung und Durchsetzung dieser Vorschriften im Unternehmen. Verletzungen arbeitsrechtlicher Normen können sowohl zu Bußgeldern als auch zu persönlichen Haftungsrisiken führen. Zugleich gilt der Managing Director selbst meist nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, sondern als Organvertreter.
Welche gesellschaftsrechtlichen Grenzen gelten für die Vertretungsbefugnis eines Managing Directors?
Die Vertretungsbefugnis eines Managing Directors wird durch das Gesellschaftsrecht, die Satzung und ggf. bestehende Geschäftsordnungen bestimmt. Im Außenverhältnis gilt regelmäßig die unbeschränkte Vertretungsmacht gegenüber Dritten gemäß § 35 GmbHG beziehungsweise § 78 AktG, sodass Beschränkungen im Innenverhältnis Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam sind. Im Innenverhältnis können jedoch Beschränkungen, Zustimmungserfordernisse oder Weisungen festgelegt sein, deren Missachtung zu Schadensersatzforderungen der Gesellschaft führen kann. Bei bestimmten Geschäften (z.B. Immobilienverkauf, Großinvestitionen) kann eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats erforderlich sein.