Begriff und rechtliche Einordnung der Lohnsteuer (LSt)
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Arbeitslohn einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Rechtlich bleibt die Steuerschuld der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zugeordnet; der Arbeitgeber erfüllt die Aufgabe des Einbehaltens und Abführens als sogenannte Quelle der Steuererhebung. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die jährliche Einkommensteuerschuld angerechnet und kann im Rahmen einer Veranlagung zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen.
Steuerpflicht und persönlicher Anwendungsbereich
Lohnsteuer fällt grundsätzlich auf Arbeitslohn an, der in einem Dienstverhältnis erzielt wird. Steuerpflichtig sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland mit ihrem Welteinkommen (unbeschränkte Steuerpflicht). Personen ohne inländischen Wohnsitz unterliegen für inländischen Arbeitslohn der beschränkten Steuerpflicht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Zuordnung des Besteuerungsrechts und die Anwendung der Lohnsteuer im Inland beeinflussen.
Bemessungsgrundlage und steuerpflichtige Bezüge
Arbeitslohn und geldwerte Vorteile
Zur Bemessungsgrundlage gehören laufender Arbeitslohn wie Gehalt oder Lohn sowie sonstige Bezüge wie Gratifikationen, Boni oder Abfindungen. Erfasst werden auch Sachbezüge (geldwerte Vorteile), etwa die private Nutzung eines Dienstwagens, vom Arbeitgeber überlassene Unterkunft oder Gutscheine. Für Sachbezüge bestehen Bewertungsregeln, die den Wert der Vorteile für Zwecke des Steuerabzugs bestimmen.
Steuerfreie Bestandteile und Pauschalierungsmöglichkeiten
Einzelne Bezüge können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerfrei sein, etwa bestimmte Zuschüsse oder Aufwandsersatz. Daneben besteht für einige Leistungen des Arbeitgebers die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung, bei der der Arbeitgeber die Steuer gesondert und pauschal trägt. Steuerfreie Leistungen oder pauschal besteuerte Bezüge werden bei der individuellen Lohnsteuerberechnung nicht oder nur pauschal berücksichtigt.
Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
Das Verfahren unterscheidet zwischen regelmäßig wiederkehrendem laufendem Arbeitslohn und einmaligen oder unregelmäßigen sonstigen Bezügen. Für sonstige Bezüge gelten besondere rechnerische Methoden, um jahresbezogene Wirkungen zu berücksichtigen.
Erhebung und Verfahren der Lohnsteuer
ELStAM und Berechnung
Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt anhand elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Dazu gehören insbesondere Steuerklasse, Kinderzahl, Religionszugehörigkeit für Zwecke der Kirchensteuer sowie gegebenenfalls Freibeträge. Der Arbeitgeber ruft diese Merkmale elektronisch ab und wendet sie bei der monatlichen oder periodischen Abrechnung an.
Anrechnung und Jahresveranlagung
Die einbehaltene Lohnsteuer stellt eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer dar. Im Rahmen einer jährlichen Veranlagung wird die endgültige Steuerlast ermittelt; die bereits abgeführte Lohnsteuer wird angerechnet. Je nach Einkommensverlauf, Abzugsmerkmalen und weiteren Einkünften kann dies zu einer Erstattung oder Nachzahlung führen.
Weitere Abzüge
Neben der Lohnsteuer können der Solidaritätszuschlag sowie, abhängig von der Religionszugehörigkeit, Kirchensteuer einbehalten werden. Diese Abzüge knüpfen an die ermittelte Lohnsteuer bzw. an die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an.
Lohnsteuerklassen und ihre Bedeutung
Die Lohnsteuerklassen ordnen unterschiedliche familiäre und arbeitsbezogene Situationen typisiert zu und beeinflussen die monatliche Höhe des Steuerabzugs. Sie entfalten keine eigenständige materiell-rechtliche Wirkung auf die endgültige Steuerlast, sondern steuern die Nähe der laufenden Abzüge zur voraussichtlichen Jahressteuer. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen wird das erste Arbeitsverhältnis mit der maßgeblichen Klasse, weitere mit einer gesonderten Klasse abgerechnet. Für verheiratete oder verpartnerte Personen bestehen Wahlmöglichkeiten, darunter eine Variante mit Faktor, die die voraussichtliche Jahressteuer stärker abbildet.
Besondere Konstellationen
Einmalzahlungen und Abfindungen
Einmalige Bezüge wie Boni oder Abfindungen werden lohnsteuerlich gesondert behandelt, um Jahresschwankungen zu berücksichtigen. Für außergewöhnliche Einkünfte bestehen rechnerische Entlastungsmechanismen, die Progressionswirkungen abmildern können.
Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Bei geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung kann die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen pauschal erhoben werden. Alternativ kann der Abzug nach individuellen Merkmalen erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach Art und Umfang der Beschäftigung.
Leistungen mit Progressionsvorbehalt
Bestimmte Lohnersatzleistungen sind selbst nicht lohnsteuerpflichtig, erhöhen jedoch den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen. Dies kann im Rahmen der Jahresveranlagung zu einer Anpassung der Steuer führen.
Geldwerte Vorteile, z. B. Dienstwagen
Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände durch Beschäftigte führt regelmäßig zu einem steuerpflichtigen Vorteil. Dessen Wert wird nach festgelegten Grundsätzen ermittelt und dem Arbeitslohn zugerechnet. Für einzelne Vorteile bestehen Pauschalierungsoptionen.
Grenzüberschreitende Arbeit
Bei Tätigkeit im Ausland oder für ausländische Arbeitgeber hängt die Einbeziehung in die inländische Lohnsteuer von der Ausübung des Dienstes, der Arbeitgeberansässigkeit und völkerrechtlichen Abkommen ab. Das Besteuerungsrecht kann ganz oder teilweise einem anderen Staat zugewiesen sein.
Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und fristgerecht an die Finanzverwaltung abzuführen. Sie führen ein Lohnkonto, erstellen Abrechnungen und übermitteln jährlich eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Die Abführung erfolgt in regelmäßigen Intervallen, deren Turnus sich an der Höhe der einbehaltenen Steuer orientiert. Für Fehler beim Abzug kann eine Haftung des Arbeitgebers in Betracht kommen; Prüfungen durch die Finanzverwaltung sind möglich.
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beschäftigte haben Anspruch auf transparente Abrechnungen und den Erhalt einer Lohnsteuerbescheinigung. Sie bleiben Schuldner der Einkommensteuer; die im Wege des Lohnsteuerabzugs geleisteten Beträge werden angerechnet. Unter bestimmten Umständen besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Wahl der Lohnsteuerklasse und gegebenenfalls eines Faktors beeinflusst die Höhe der laufenden Abzüge im Jahr, nicht jedoch die endgültige Steuerlast.
Sanktionen und Kontrolle
Bei Verstößen gegen Pflichten im Lohnsteuerabzug kommen Korrekturen, Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie weitere Maßnahmen in Betracht. Die Finanzverwaltung führt zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Steuerabzugs Außenprüfungen durch. Ziel ist die Sicherstellung der richtigen Erhebung und Abführung der Lohnsteuer.
Abgrenzungen zu anderen Abgaben und Verfahren
Die Lohnsteuer ist von Sozialversicherungsbeiträgen zu unterscheiden, die der Absicherung in gesetzlichen Systemen dienen und eigenen Regeln folgen. Ebenfalls abzugrenzen sind andere Erhebungsformen der Einkommensteuer, etwa Vorauszahlungen bei selbständiger Tätigkeit oder Kapitalertragsteuer auf Kapitaleinkünfte.
Digitalisierung und Datenverarbeitung (ELStAM)
Die Verwaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt elektronisch. Arbeitgeber rufen die Merkmale über amtliche Verfahren ab und wenden sie laufend an. Änderungen der persönlichen Verhältnisse werden über das elektronische System berücksichtigt. Datenschutz und Datensicherheit sind integrale Bestandteile des Verfahrens; der Zugriff ist rechtlich und technisch beschränkt.
Häufig gestellte Fragen zur Lohnsteuer (LSt)
Wer ist Schuldner der Lohnsteuer und wer führt sie ab?
Schuldner der Steuer ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber behält die Steuer vom Arbeitslohn ein und führt sie als Zahlstelle an die Finanzverwaltung ab. Die einbehaltenen Beträge werden der Person des Arbeitnehmers steuerlich zugerechnet.
Muss trotz einbehaltener Lohnsteuer eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Die Lohnsteuer ersetzt die Jahresveranlagung nicht. Je nach Konstellation kann eine Verpflichtung zur Abgabe bestehen, etwa bei weiteren Einkünften, bei Bezug bestimmter Leistungen mit Progressionswirkung oder bei besonderen Kombinationen der Lohnsteuerklassen. In anderen Fällen ist eine Veranlagung möglich, um die endgültige Steuer festzustellen.
Welche Bedeutung haben die Lohnsteuerklassen für die Steuerlast?
Die Lohnsteuerklasse steuert nur die Höhe des laufenden Einbehalts. Die endgültige Steuer ergibt sich erst im Jahresergebnis. Abweichungen zwischen laufendem Abzug und Jahressteuer führen zu Erstattungen oder Nachzahlungen.
Wie werden Einmalzahlungen wie Bonus oder Abfindung lohnsteuerlich behandelt?
Einmalzahlungen gelten als sonstige Bezüge und werden nach besonderen rechnerischen Regeln besteuert, die auf eine jahresbezogene Betrachtung abzielen. Für außergewöhnliche Einkünfte bestehen Mechanismen zur Milderung von Progressionseffekten.
Welche Rolle spielen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzug?
Der Solidaritätszuschlag knüpft an die festgesetzte Lohnsteuer an und wird abhängig von der Höhe des Lohnsteuerabzugs erhoben. Die Kirchensteuer richtet sich nach der Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft und wird in einem prozentualen Verhältnis zur Lohnsteuer berechnet.
Wie wird die private Nutzung eines Dienstwagens lohnsteuerlich erfasst?
Die Privatnutzung führt zu einem geldwerten Vorteil, der nach festgelegten Bewertungsgrundsätzen ermittelt und dem Arbeitslohn zugerechnet wird. Dieser Vorteil unterliegt dem regulären Lohnsteuerabzug.
Wie wirkt sich grenzüberschreitende Arbeit auf die Lohnsteuer aus?
Bei grenzüberschreitender Tätigkeit richtet sich die Einbeziehung in die inländische Lohnsteuer nach dem Ort der Arbeitsausübung, der Ansässigkeit des Arbeitgebers sowie nach völkerrechtlichen Abkommen. Das Besteuerungsrecht kann ganz oder teilweise einem anderen Staat zugewiesen werden; eine Anrechnung oder Freistellung kann vorgesehen sein.