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Lohnsteuer (LSt)


Allgemeines zur Lohnsteuer (LSt)

Die Lohnsteuer (Abkürzung: LSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) im deutschen Steuerrecht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer ist somit eine Quellensteuer und zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen des deutschen Staates.

Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Lohnsteuer ergeben sich hauptsächlich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sowie den Lohnsteuer-Richtlinien. Ergänzende Vorschriften enthalten das Körperschaftsteuergesetz, die Abgabenordnung (AO) und das Sozialgesetzbuch (SGB).

Einkommensteuergesetz (EStG)

Das EStG regelt umfassend die Steuerpflicht, die Einkunftsarten sowie die Ermittlung und Erhebung der Lohnsteuer. § 38 EStG legt insbesondere die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber fest.

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)

In der LStDV wird die praktische Umsetzung der Lohnsteuerpflichten konkretisiert, z. B. zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen, zur Führung von Lohnkonten oder zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen.

Steuerpflicht und Steuerobjekt

Steuerpflichtige und steuerpflichtiges Einkommen

Lohnsteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen (§ 1 EStG, § 19 EStG). Unterschieden wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; beschränkt steuerpflichtig sind Personen ohne Wohnsitz, die jedoch inländische Einkünfte erzielen.

Steuerobjekt

Gegenstand der Lohnsteuer sind sämtliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dazu zählen insbesondere Löhne, Gehälter, Gratifikationen, Sachbezüge sowie sonstige geldwerte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis.

Erhebung der Lohnsteuer

Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Die Lohnsteuer wird als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers erhoben. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich je nach Höhe der Lohnsteuerschuld einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3a EStG).

Lohnsteuerklassen

Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer richtet sich nach den Lohnsteuerklassen, die die persönliche Lebenssituation des Arbeitnehmers (Familienstand, Kinderfreibeträge) abbilden. Es existieren insgesamt sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG).

Übersicht der Lohnsteuerklassen

  • Klasse I: Ledige, verwitwete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer ohne Kinder
  • Klasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Klasse III: Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende, wenn der Ehegatte/Lebenspartner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder in Klasse V eingruppiert ist
  • Klasse IV: Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende, wenn beide Partner verdienen
  • Klasse V: Ergänzung zu Klasse III für Ehegatten/Lebenspartner mit geringerem Einkommen
  • Klasse VI: Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen (für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis)

Freibeträge und Steuerfreibeträge

Freibeträge können auf Antrag beim Finanzamt in die elektronische Lohnsteuerkarte eingetragen werden (zum Beispiel für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Jeder Arbeitnehmer hat zudem einen grundsätzlichen Steuerfreibetrag durch den Grundfreibetrag (§ 32a EStG) sowie gegebenenfalls Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG).

Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung

Für sogenannte Minijobs gelten gesonderte Regelungen: Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschalsatz abgegolten oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen berechnet werden.

Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge

Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden häufig gemeinsam abgeführt, unterscheiden sich jedoch grundlegend im Rechtscharakter. Während es sich bei der Lohnsteuer um eine Steuer handelt, stellen Sozialversicherungsbeiträge eigene Pflichtabgaben zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme dar.

Elektronische Verfahren

ELStAM-Verfahren

Seit 2013 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) elektronisch bereitgestellt. Der Arbeitgeber ruft die elektronischen Lohnsteuermerkmale vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Somit entfällt die traditionelle Lohnsteuerkarte in Papierform.

Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Lohnsteuer mittels Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch an das Finanzamt melden (§ 41a EStG). Nach Ablauf des Kalenderjahres ist zusätzlich eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer elektronisch zu übermitteln.

Lohnsteuer und Einkommensteuerveranlagung

Veranlagungspflicht

Die Lohnsteuer ist grundsätzlich eine Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Nebeneinkünften oder mehreren Arbeitgebern) ist eine Einkommensteuerveranlagung erforderlich (§ 46 EStG). Die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Steuer wird dabei auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet.

Erstattung und Nachzahlung

Ergibt sich im Rahmen der Veranlagung eine Überzahlung, wird der überschießende Betrag erstattet; bei einer Unterzahlung ist eine Nachzahlung fällig.

Rechtsfolgen bei Fehlverhalten

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 42d EStG). Verstöße können, je nach Sachverhalt, mit steuerlichen Nachforderungen, Säumniszuschlägen und gegebenenfalls mit Bußgeldern oder Strafverfahren geahndet werden.

Rechte der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können Korrekturen an fehlerhaft abgeführter Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Zudem besteht ein rechtlicher Anspruch auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Lohnsteuerbescheinigung.

Internationales Lohnsteuerrecht

Auch grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der Lohnsteuerpflicht, sofern der Arbeitslohn im Inland bezogen wird. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, in welchem Land das Besteuerungsrecht liegt und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

Verjährung und Aufbewahrungspflichten

Ansprüche auf Lohnsteuer verjähren nach den allgemeinen steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 ff. AO). Arbeitgeber haben Aufzeichnungen und Lohnkonten mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

Literatur und Weblinks

  • Einkommensteuergesetz (EStG): gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Finanzen (BMF): Informationen zur Lohnsteuer
  • Bundeszentralamt für Steuern: Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)
  • Abgabenordnung (AO): gesetze-im-internet.de

Hinweis: Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über den Begriff Lohnsteuer (LSt) im deutschen Steuerrecht. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist im Einzelfall erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber?

Die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer entsteht immer dann, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Arbeitslohn im Rahmen eines weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnisses zahlt (§ 38 EStG). Der Arbeitgeber ist gesetzlich als sogenannter Steuerabzugsverpflichteter direkt dazu verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit, befristet oder auch nur kurzfristig beschäftigt ist. Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt dabei grundsätzlich monatlich auf Basis der Lohnsteuertabellen oder individueller Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Eine Abführungspflicht besteht für jeden laufenden oder einmaligen Arbeitslohn, einschließlich Sachbezügen und sonstigen geldwerten Vorteilen, wobei der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich ist. Bei verspäteter Abführung haftet der Arbeitgeber für die Steuer und kann mit Säumniszuschlägen belegt werden (§ 42d EStG).

Wie erfolgt die Feststellung der richtigen Lohnsteuerklasse?

Die Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers wird durch die persönlichen Verhältnisse – insbesondere den Familienstand, Anzahl der Kinder sowie ggf. Nebentätigkeiten – bestimmt und für das jeweils laufende Kalenderjahr auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) gespeichert (§ 39 EStG). Der Arbeitgeber hat bei erstmaliger Beschäftigung eines Arbeitnehmers diese Merkmale elektronisch abzurufen und anzuwenden. Änderungen im Familienstand, wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Trennung, sind grundsätzlich dem Finanzamt zu melden, welches die Lohnsteuerklasse entsprechend anpasst. Wird eine unzutreffende Lohnsteuerklasse angewendet und dadurch zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Arbeitnehmer korrigiert oder nachgefordert werden.

Welche Lohnbestandteile unterliegen der Lohnsteuerpflicht?

Lohnsteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, einschließlich laufender Bezüge (z.B. Grundgehalt, Überstundenvergütung, Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit) sowie einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien). Auch geldwerte Vorteile, wie die private Nutzung eines Dienstwagens, Unterkunft und Verpflegung oder andere Sachbezüge, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei bleiben jedoch bestimmte, gesetzlich ausdrücklich geregelte Leistungen, wie beispielsweise der steuerfreie Zuschuss zu Kindergartengebühren (§ 3 Nr. 33 EStG), steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge im gesetzlich festgelegten Rahmen (§ 3 Nr. 63 EStG).

Wie werden steuerfreie und pauschalbesteuerte Bezüge bei der Lohnsteuer berücksichtigt?

Leistungen des Arbeitgebers, die explizit im Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerfrei geregelt sind, werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht einbezogen und in der Lohnabrechnung als steuerfrei ausgewiesen. Beispiele hierfür sind steuerfreie Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG) oder bestimmte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu definierten Höchstgrenzen (§ 3b EStG). Für einige Bezüge besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Steuer pauschal für den betreffenden Betrag übernimmt (z.B. pauschale Lohnsteuer auf geringfügige Beschäftigungen gemäß § 40a EStG oder pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG). In diesen Fällen erfolgt keine Anrechnung des Betrags auf den regulären Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers; sie müssen jedoch im Lohnkonto dokumentiert und in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.

Welche Fristen sind bei der Lohnsteueranmeldung zu beachten?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich an das Finanzamt abzuführen, abhängig von der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuerhöhe (§ 41a EStG). Überschreitet die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 5.000 Euro, ist die Anmeldung monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben. Beträgt sie mehr als 1.080, aber nicht mehr als 5.000 Euro, ist die Anmeldung vierteljährlich, bei weniger als 1.080 Euro jährlich abzugeben. Die Zahlungs- und Meldefrist muss unbedingt eingehalten werden, da sonst Säumniszuschläge oder Zwangsmaßnahmen drohen. Die Anmeldung erfolgt über amtlich vorgeschriebene Datensätze in elektronischer Form (ELSTER).

Was ist bei der Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zu beachten?

Am Ende eines Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu übermitteln (§ 41b EStG). Diese muss alle relevanten Daten zum Arbeitslohn, zu einbehaltenen Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie zu steuerfreien und pauschalversteuerten Bezügen enthalten. Dem Arbeitnehmer ist eine Kopie oder ein Ausdruck der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Bei fehlerhafter oder unterlassener Übermittlung drohen Bußgelder und Nachforderungen. Die Bescheinigung stellt eine wichtige Grundlage für die jährliche Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers dar und dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Welche Haftungsrisiken trägt der Arbeitgeber bei fehlerhafter Lohnsteuerabführung?

Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Im Falle der fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Abführung der Steuer kann das Finanzamt ihn in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Haftung umfasst sowohl den Steuerbetrag als auch eventuelle Säumniszuschläge und Verzugszinsen. Dabei ist unerheblich, ob der Fehler auf Unkenntnis, ein Versehen oder auf fehlerhafte Lohnabrechnungssoftware zurückzuführen ist. Arbeitnehmer können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe vorliegt. In gravierenden Fällen, wie Steuerhinterziehung, drohen dem Arbeitgeber zudem strafrechtliche Konsequenzen.