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Löschungsvormerkung

Begriff und Bedeutung der Löschungsvormerkung

Die Löschungsvormerkung ist ein Begriff aus dem deutschen Grundstücksrecht. Sie bezeichnet eine Eintragung im Grundbuch, die sicherstellt, dass ein bestimmtes Recht – meist eine Hypothek, Grundschuld oder andere Belastung – zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht werden soll. Die Vormerkung dient dazu, den Anspruch auf Löschung eines Rechts abzusichern und vor zwischenzeitlichen Veränderungen zu schützen.

Zweck und Funktion der Löschungsvormerkung

Die Hauptfunktion einer Löschungsvormerkung besteht darin, einen künftigen Anspruch auf die Entfernung eines Rechts im Grundbuch rechtlich abzusichern. Dies ist besonders relevant bei Immobiliengeschäften oder bei der Rückzahlung von Krediten, wenn beispielsweise nach vollständiger Tilgung einer Grundschuld deren endgültige Löschung erfolgen soll. Die Vormerkung verhindert in diesem Zeitraum nachteilige Veränderungen am Grundstück durch Dritte.

Schutzwirkung gegenüber Dritten

Mit Eintragung der Löschungsvormerkung wird sichergestellt, dass spätere Änderungen am Grundbuch – etwa neue Belastungen oder Verfügungen über das Grundstück – den gesicherten Anspruch nicht beeinträchtigen können. Das bedeutet: Wer nach Eintragung einer solchen Vormerkung Rechte an dem betreffenden Grundstück erwirbt oder geltend macht, muss diese mit Rücksicht auf die vorgemerkte zukünftige Löschung hinnehmen.

Abgrenzung zur Auflassungsvormerkung

Während die Auflassungsvormerkung einen Anspruch auf Eigentumsübertragung absichert, bezieht sich die Löschungsvormerkung ausschließlich auf das Recht zur Entfernung bestehender Eintragungen im Grundbuch. Beide dienen jedoch dazu, Ansprüche für einen bestimmten Zeitraum rechtlich zu sichern.

Voraussetzungen für die Eintragung einer Löschungsvormerkung

Für eine wirksame Eintragung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein rechtlicher Anspruch auf die spätere Löschung bestehen und dieser muss durch entsprechende Unterlagen belegt werden können. Zudem bedarf es in aller Regel der Mitwirkung desjenigen, dessen Recht gelöscht werden soll sowie eines Antrags beim zuständigen Grundbuchamt.

Ablauf des Verfahrens zur Eintragung

Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Amt unter Vorlage aller erforderlichen Nachweise über den bestehenden Anspruch sowie gegebenenfalls Zustimmungserklärungen beteiligter Parteien. Nach Prüfung trägt das Amt dann die Vormerkungsnotiz ins Grundbuch ein.

Löschungsbewirkende Wirkung und Erlöschen der Vormerkung

Wird dem gesicherten Anspruch stattgegeben (zum Beispiel nach Zahlung sämtlicher Schulden), kann das betreffende Recht endgültig aus dem Register entfernt werden; dies erfolgt dann aufgrund des durch die Vormerkungsnotiz gesicherten Vorrangs gegenüber anderen Rechten Dritter.
Erlischt hingegen der zugrundeliegende Sicherungsanspruch (etwa weil keine Forderungen mehr bestehen), verliert auch die eingetragene Vormerknis ihre Wirkung und kann ihrerseits wieder gelöscht werden.

Bedeutende Anwendungsfälle in der Praxis

  • Löschungsverlangen von Hypotheken oder Grundschulden nach Kreditrückzahlung.
  • Sicherung von Ansprüchen aus Verträgen über Immobilienverkäufe.
  • Sicherstellung geplanter lastenfreier Übertragungen von Grundeigentum.
  • Klarstellung künftiger Rechtsverhältnisse an belasteten Grundstücken.

Häufig gestellte Fragen zur Löschungsvormerkung (FAQ)

Was ist eine Löschungsvormerkung?

Eine Löschungsvormerkung ist eine Sicherungsvermerk im Grundbuch zugunsten einer Person oder Institution mit dem Ziel, dass ein bestimmtes Recht wie zum Beispiel eine Hypothek künftig gelöscht wird.

Muss für jede geplante Rechte-Löschug immer zuerst eine Vormerknis eingetragen werden?

Nicht jede geplante Rechte-Löschug erfordert zwingend zuvor eine eigene vormerkenede Notiz; sie kommt insbesondere dann zum Einsatz wenn zwischen Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung Zeit vergeht beziehungsweise Schutz vor Eingriffen Dritter notwendig erscheint.

Können mehrere Personen gleichzeitig durch dieselbe Vorgemerknis geschützt sein?

Grundsätzlich kann sich eine solche Notiz auch zugunsten mehrerer Berechtigter erstrecken sofern deren jeweilige Ansprüche klar bestimmt sind; dies hängt jedoch vom konkreten Inhalt des jeweiligen Sicherungsvertrages ab.

Lässt sich einmal eingetragene Vorgemerknis wieder entfernen?

Ja; sobald entweder kein schützenswerter Anspruch mehr besteht oder alle Beteiligten zustimmen beziehungsweise entsprechende Nachweise erbracht wurden lässt sich diese Notiz löschen lassen sodass sie keine weitere Wirkung entfaltet.

Bietet sie vollständigen Schutz gegen alle späteren Änderungen am Grundstück?

Sie schützt vorrangig gegen Beeinträchtigungen solcher Art welche geeignet wären den vorgemekrten Lösungsanspruch zu vereiteln; absolute Unanfechtbarkeit gegenüber allen denkbaren Veränderungen besteht jedoch nicht zwangsläufig sondern richtet sich stets nach Art des jeweils betroffenen Rechtes sowie weiteren Umständen des Falles.

Kostet es Gebühren wenn man so etwas ins Register aufnehmen lässt?

Für jede amtliche Handlung rund um Registereinträge fallen grundsätzlich Gebühren an deren Höhe abhängig vom Wert des betroffenen Rechtes beziehungsweise Umfang einzelner Maßnahmen variiert.