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Löschungsvormerkung


Begriff und Bedeutung der Löschungsvormerkung

Die Löschungsvormerkung ist ein im deutschen Immobilienrecht verankerter Begriff, der einen besonderen Rangvermerk im Grundbuch bezeichnet. Sie dient dazu, einen Anspruch auf Löschung eines bestimmten Rechts, zumeist einer Grundschuld, Hypothek oder einer Dienstbarkeit, abzusichern. Mit der Eintragung einer Löschungsvormerkung im Grundbuch wird sichergestellt, dass der Löschungsanspruch gegen den Eigentümer oder den Rechteinhaber auch gegenüber Dritten, insbesondere möglichen Erwerbern oder Gläubigern, durchsetzbar bleibt.

Die Löschungsvormerkung hat eine entscheidende Bedeutung im Sicherungssystem des deutschen Grundbuchrechts. Ihr rechtlicher Zweck ist es, eine zukünftige Löschung abzusichern und eine Veränderung der Rechtslage zu verhindern, die den Löschungsanspruch aushebeln könnte.


Rechtsgrundlagen der Löschungsvormerkung

Die maßgeblichen Regelungen zur Löschungsvormerkung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Grundbuchordnung (GBO):

  • § 883 BGB: Vorschriften zur Vormerkung allgemein
  • § 888 BGB: Anspruch auf Einwilligung zur Löschung
  • § 19 GBO: Voraussetzungen der Eintragung im Grundbuch

Abgrenzung zur Eigentumsvormerkung

Während die Auflassungsvormerkung (Eigentumsvormerkung) dazu dient, eine künftige Eigentumsübertragung zu sichern, betrifft die Löschungsvormerkung die Sicherung eines Anspruchs auf Löschung eines bereits bestehenden Rechtes. Hierdurch wird verhindert, dass die betreffende Eintragung im Grundbuch zu Lasten des Vormerkungsberechtigten bestehen bleibt oder Dritte Rechte erwerben, die dem Löschungsanspruch entgegenstehen könnten.


Wirkungen und Rechtsfolgen der Löschungsvormerkung

Sicherungsfunktion gegenüber Dritten

Durch die Eintragung einer Löschungsvormerkung im Grundbuch erhält der Inhaber einen dinglichen Anspruch, die Löschung des eingetragenen Rechts zu verlangen. Veränderungen an der Rechtslage des Grundstücks zwischen Vormerkungseintragung und Löschung wirken sich für gewöhnlich nicht nachteilig für den Vormerkungsberechtigten aus, da die Vormerkung sogenannten gutgläubigen Erwerb und durch nachfolgende Maßnahmen entstandene Rechte Dritter ausschließt.

Prioritätsprinzip und Rangverhältnisse

Für die Wirksamkeit der Löschungsvormerkung ist das Prioritätsprinzip maßgeblich. Das bedeutet, dass alle später im Grundbuch eingetragenen Rechte nachrangig gegenüber der Löschungsvormerkung behandelt werden. Der Vormerkungsberechtigte kann also die Löschung des betroffenen Rechts unabhängig davon verlangen, dass zwischenzeitlich andere Rechte im Grundbuch eingetragen wurden.


Voraussetzungen der Eintragung

Materielle Voraussetzungen

Für die Eintragung einer Löschungsvormerkung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es besteht ein wirksamer Anspruch auf Löschung des betreffenden Rechts (z. B. durch Rückzahlung einer Grundschuld oder durch Vertrag).
  • Der Anspruch ist durch eine Vereinbarung oder durch Gesetz begründet.
  • Die Bewilligung zur Eintragung der Vormerkung liegt vor (§ 19 GBO).

Formelle Voraussetzungen

  • Antrag auf Eintragung im Grundbuch
  • Vorlage einer öffentlich beglaubigten Bewilligung des eingetragenen Rechtsinhabers
  • Prüfung der Grundbuchreife durch das Grundbuchamt

Praxisrelevanz und typische Anwendungsfälle

Sicherung des Löschungsanspruchs nach Tilgung

Nach Rückzahlung einer gesicherten Forderung (zum Beispiel vollständige Rückzahlung eines Immobiliendarlehens) kann die Löschungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung einer Grundschuld verwendet werden, bis deren vollständige Austragung erfolgen kann.

Schutz bei Kaufverträgen und Umschuldung

In Immobilienkaufverträgen sowie bei Umschuldungen kommt der Löschungsvormerkung eine wichtige Rolle zu. Sie verhindert, dass bis zur endgültigen Löschung der Altrechte am Grundstück nachteilige Zwischenverfügungen die Rechtsposition der Beteiligten beeinträchtigen.


Rechtsfolgen bei Verstößen

Wird die Löschungsvormerkung nicht eingetragen, kann dies gravierende Nachteile für den Löschungsanspruchsinhaber zur Folge haben. Im Falle eines Verkaufs des Grundstücks oder einer Insolvenz des Eigentümers verliert der Anspruch auf Löschung möglicherweise seine dingliche Sicherung und lässt sich unter Umständen nur noch schwer oder gar nicht mehr durchsetzen.


Erlöschen der Löschungsvormerkung

Die Löschungsvormerkung erlischt grundsätzlich durch:

  • Bewilligung und Eintragung der Löschung im Grundbuch nach Erfüllung des zugrunde liegenden Anspruchs
  • Aufgabe oder Verzicht des Berechtigten
  • Zeitablauf, sofern eine Befristung vereinbart wurde

Die Eintragung der Löschung der Vormerkung bedarf wiederum einer Zustimmung des Berechtigten, sofern der Anspruch nicht erloschen ist.


Zusammenfassung und Bedeutung im Immobilienrecht

Die Löschungsvormerkung stellt ein zentrales Sicherungsinstrument im deutschen Grundstücksrecht dar. Sie sorgt dafür, dass Löschungsansprüche gegen Rechte im Grundbuch nicht durch spätere Verfügungen oder Rechte vereitelt werden. Im Rahmen von Immobilienkauf, Kreditablösung und nach Tilgung von Grundschulden leistet sie einen essenziellen Beitrag zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.


Literaturhinweise

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 883 ff.
  • Grundbuchordnung (GBO), insbesondere § 19
  • Palandt, BGB, Kommentar, jeweils aktuellste Auflage
  • Hügel, Grundbuchrecht, Kommentar

Schlagworte: Löschungsvormerkung, Immobilienrecht, Grundbuchrecht, Grundbuch, Grundstück, Löschungsanspruch, Vormerkung

Häufig gestellte Fragen

Wann kann eine Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden?

Eine Löschungsvormerkung kann im Grundbuch eingetragen werden, wenn ein Anspruch auf Löschung eines Rechts (z. B. einer Grundschuld oder Hypothek) besteht, dieser Anspruch aber zunächst gesichert werden soll, da die tatsächliche Löschung im Grundbuch aus bestimmten Gründen noch nicht erfolgen kann oder soll. Dies ist häufig der Fall, wenn der Berechtigte einen Anspruch auf zukünftige Löschung eines Grundpfandrechts oder einer sonstigen Belastung hat, dieser aber erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen (wie Zahlung einer Kaufpreisrate oder Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten) geltend gemacht werden soll. Die Löschungsvormerkung dient somit der Sicherung dieses Anspruchs bis zur endgültigen Löschung und stellt einen starken dinglichen Schutz dar, da sie auch insolvenzfest ist und gegenüber späteren Erwerbern und sonstigen Dritten wirkt (§ 883 BGB).

Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Eintragung einer Löschungsvormerkung?

Die Eintragung einer Löschungsvormerkung bewirkt, dass nachfolgende Eintragungen im Grundbuch dem Vormerkungsberechtigten grundsätzlich im Rang nachgehen. Das bedeutet, dass ein Recht, welches nach Eintragung der Löschungsvormerkung ins Grundbuch kommt, im Falle der Löschung des gesicherten Rechts ebenfalls gelöscht werden muss, sofern das Vormerkungsrecht ausgeübt wird. Die Vormerkung sichert den Anspruch auf Löschung des Rechts gegen Veränderungen des Grundbuchstandes ab und verhindert, dass nachträgliche Eintragungen die Durchsetzung des Löschungsanspruchs beeinträchtigen. Auch im Falle einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bleibt die Vormerkung bestehen und kann geltend gemacht werden.

Wie erfolgt die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Löschungsvormerkung?

Zur Löschung einer Löschungsvormerkung bedarf es grundsätzlich einer Bewilligung des Vormerkungsberechtigten gemäß § 19 GBO (Grundbuchordnung). Die Löschung wird im Grundbuch nur eingetragen, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen ist, entweder erklärt, dass er die Vormerkung nicht mehr benötigt, oder nachgewiesen wird, dass der gesicherte Anspruch erfüllt oder erloschen ist. Darüber hinaus kann die Löschung auch von Amts wegen erfolgen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Vormerkung endgültig entfallen sind (z. B. wegen Unwirksamkeit des ihr zugrundeliegenden Vertrages).

Kann eine Löschungsvormerkung durch Dritte angefochten oder gelöscht werden?

Eine Löschungsvormerkung kann grundsätzlich nur von demjenigen angefochten werden, der ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat und dessen Recht durch die Vormerkung beeinträchtigt wird. Dies gilt zum Beispiel für Nach- oder Zwischenberechtigte, wenn ihre Ansprüche durch die Vormerkung gefährdet sind. Die Anfechtung oder Löschung der Vormerkung ist jedoch nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die wesentlichen Voraussetzungen für ihre Eintragung nicht (mehr) vorliegen, beispielsweise weil die Gesichertheit des Anspruchs entfallen ist oder die Vormerkung fehlerhaft eingetragen wurde. Die Löschung durch Dritte ist daher strikt begrenzt und unterliegt engen rechtlichen Anforderungen.

Wie wirkt eine Löschungsvormerkung im Fall der Insolvenz des Eigentümers?

Im Falle der Insolvenz des Eigentümers bleibt die Wirkung der Löschungsvormerkung erhalten. Das bedeutet, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Löschung des betreffenden Rechts auch in der Insolvenz durchgesetzt werden kann. Die Vormerkung schützt den Anspruch vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger und gegenüber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Verfügungen. Somit kann das vormerkungsbelastete Recht auch in der Insolvenz des Eigentümers wie vorgesehen gelöscht werden, sofern die Voraussetzungen für die Forderung bestehen. Die Löschungsvormerkung ist damit ein insolvenzfestes Sicherungsinstrument.

Welche Unterlagen sind für die Eintragung einer Löschungsvormerkung erforderlich?

Für die Eintragung einer Löschungsvormerkung im Grundbuch ist in der Regel eine notarielle Bewilligung des Eigentümers oder des Inhabers des betroffenen Rechts erforderlich. Diese Bewilligung muss ausdrücklich die Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Berechtigten umfassen. Zusätzlich ist der Nachweis des zugrundeliegenden Anspruchs auf Löschung erforderlich, der sich meist aus dem zugrundeliegenden (notariellen) Vertrag ergeben muss. Üblicherweise werden neben der Bewilligung auch der Löschungsanspruch sowie der Nachweis der Identität und Vertretungsbefugnis der Beteiligten dem Grundbuchamt vorgelegt. Alle erforderlichen Unterlagen müssen den gesetzlichen Formerfordernissen gemäß § 29 GBO entsprechen.

Welche Rangwirkung hat die Löschungsvormerkung im Grundbuch?

Die Rangwirkung der Löschungsvormerkung richtet sich nach dem Eintragungszeitpunkt. Die Vormerkung erhält den Rang, der sich aus ihrer Stellung im Grundbuch ergibt. Alle später eingetragenen Rechte müssen den Vorrang der Vormerkung beachten und werden im Falle der Durchsetzung des gesicherten Löschungsanspruchs entsprechend nachgeordnet behandelt. Dies bedeutet, dass bei Ausübung der Vormerkung und Löschung des vorgemerkten Rechts alle nachstehenden Eintragungen ebenfalls betroffen sein können, sofern deren Bestand von der Existenz des vorgemerkten Rechts abhängig ist. Die Vormerkung hat somit eine umfassende rangwahrende Wirkung und schützt den Anspruch gegen nachträgliche Veränderungen am Grundbuch.