Begriff und Rechtsnatur der Limited
Die „Limited“ (vollständig: Private Company Limited by Shares) ist eine in Großbritannien beheimatete Gesellschaftsform und entspricht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in vielen grundlegenden Strukturen. Die Limited ist insbesondere für ihre Haftungsbegrenzung und grenzüberschreitende Gründungsfähigkeit bekannt und wird vor allem auch im internationalen Geschäftsverkehr genutzt. Im rechtlichen Kontext bezeichnet sie eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, deren Hauptmerkmal die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf ihre Einlage ist. Die Limited wird häufig alternativ zur GmbH, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, verwendet.
Entstehungsgeschichte und Entwicklung
Die Limited geht auf den Companies Act 1856 zurück, der im Vereinigten Königreich die Gründung haftungsbeschränkter Unternehmen ermöglichte. Mit der Einführung des European Single Market und der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV konnte die Limited im gesamten EU-Raum als Gesellschaftsform gegründet und anerkannt werden.
Der Companies Act 2006 bildet heute die maßgebliche, gesetzliche Grundlage für die Limited in Großbritannien. Die rechtliche Attraktivität dieses Gesellschaftstyps lag unter anderem in den damals sehr geringen Gründungsvoraussetzungen.
Gründung und Voraussetzungen
Gründungsprozess
Die Gründung einer Limited vollzieht sich nach britischem Recht und erfolgt über einen vergleichsweise einfachen und kostengünstigen Prozess, bestehend aus:
- Anmeldung („Incorporation“) bei Companies House (dem britischen Handelsregister)
- Auswahl eines Gesellschaftsnamens
- Festlegung des Unternehmenssitzes (Registered Office)
- Bestellung der und Gesellschafter (Shareholders) sowie der Geschäftsführer (Directors)
- Erstellung des Gesellschaftsvertrags („Articles of Association“ und „Memorandum of Association“)
Innerhalb von wenigen Stunden bis maximal Tagen kann der Eintrag der Gesellschaft erreicht werden.
Stammkapital und Haftung
Für die Gründung einer Limited ist kein Mindestkapital gesetzlich vorgeschrieben. In der Praxis werden häufig nur symbolische Beträge von 1 GBP als Grundkapital eingesetzt. Die Haftung der Gesellschafter ist strikt auf das eingezahlte und zugesagte Kapital beschränkt. Weitergehende persönliche Haftung besteht, außer in Fällen des Missbrauchs (etwa bei „Durchgriffshaftung“) oder betrügerischen Verhaltens, nicht.
Organisationsstruktur und Organe
Gesellschafter und Aktien (Shares)
Die Gesellschafter einer Limited heißen Shareholders und halten Anteile am Unternehmen. Es existieren unterschiedliche Aktienklassen mit unterschiedlicher Stimm- und Gewinnbeteiligung. Änderungen in der Gesellschafterstruktur müssen dem Companies House mitgeteilt werden.
Geschäftsführung (Directors)
Die Geschäftsleitung der Limited obliegt den Directors. Die Bestellung mindestens eines Directors ist verpflichtend, wobei natürliche und juristische Personen als Directors in Betracht kommen. Die Directors sind für die ordnungsmäßige Verwaltung und die Einhaltung gesetzlicher Pflichten der Gesellschaft verantwortlich.
Secretary
Bis zum Companies Act 2006 war die Stellung eines Company Secretary verpflichtend. Heute kann auf die Bestellung eines Secretary verzichtet werden, wird aber weiterhin häufig als Standard empfohlen.
Sitz und steuerliche Aspekte
Die Limited muss einen registered office im Vereinigten Königreich vorhalten. Dieser Sitz ist maßgebend für die Eintragung und für die Zustellung amtlicher Schreiben. Nutzt die Limited diesen „Briefkasten“ nur als Formalität und betreibt überwiegend in einem anderen Land ihre Geschäfte, kann dies rechtliche Probleme, insbesondere steuerliche Betriebsstättenproblematiken, auslösen.
Rechtswirkungen in Deutschland
Niederlassungsfreiheit und Anerkennung
Seit der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („Centros“, „Überseering“, „Inspire Art“) sind nach europäischem Recht in der Gründungsstaat anerkannten Gesellschaften auch in anderen EU-Staaten als solche zu akzeptieren. Eine nach englischem Recht wirksam gegründete Limited wird somit auch in Deutschland als rechtsfähige Kapitalgesellschaft anerkannt.
Geschäftsbetrieb in Deutschland
Betreibt eine Limited ihren Geschäftsbetrieb von Deutschland aus, gilt sie dennoch als Gesellschaft britischen Rechts. Steuerlich kann dies zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte führen, wodurch die Gesellschaft der deutschen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegt. Die Limited muss im deutschen Handelsregister als Zweigniederlassung „private company limited by shares, Zweigniederlassung Deutschland“ geführt werden.
Pflichten und Haftungsfragen
Sowohl die Errichtung einer deutschen Zweigniederlassung als auch diverse steuerliche und unternehmensrechtliche Pflichten sind zu beachten. Bei Verstößen gegen Berichtspflicht oder Insolvenzrecht in Deutschland können rechtliche Nachteile und persönliche Haftungsrisiken für die handelnden Organe entstehen.
Vergleich: Limited und deutsche GmbH
Die Limited unterscheidet sich in verschiedenen Aspekten von der GmbH. Wesentliche Unterschiede sind:
- Gründungskosten: Die Limited kann erheblich günstiger und schneller gegründet werden.
- Mindestkapital: Im Gegensatz zur GmbH (mindestens 25.000 Euro) ist für die Limited kein Mindestkapital erforderlich.
- Verwaltung: Die Limited unterliegt britischem Recht, unabhängig von ihrem Tätigkeitsland.
- Vorschriften und Berichtspflichten: Limited-Gesellschaften müssen die britischen Vorschriften einhalten, die teilweise weniger restriktiv als in Deutschland sind, jedoch Verschärfungen, beispielsweise in Bezug auf Offenlegung und Buchhaltung, vorgesehen haben.
Auswirkungen des Brexit
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 und dem Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 hat sich die Rechtslage grundlegend verändert. Die Limited kann sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht berufen. In vielen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, besteht das Risiko, dass als „ausländische Limited“ geführte Gesellschaften dort mangels grenzüberschreitender Anerkennung als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden, was eine persönliche Haftung der Gesellschafter nach sich ziehen kann.
Auflösung und Löschung
Eine Limited wird nach britischem Recht durch Gläubigerantrag, Zahlungsunfähigkeit oder Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die Beendigung ist mit einer Löschung aus dem Companies House Register verbunden. Wird die Gesellschaft in Deutschland betrieben, sind auch die deutschen Regelungen in Bezug auf Zweigniederlassungen und steuerliche Abwicklung zu beachten.
Zusammenfassung
Die Limited ist eine britische Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung, flexiblen Gründungsmodalitäten und hoher Popularität im internationalen Wirtschaftsverkehr. Ihre rechtliche Anerkennung im EU-Ausland war lange Zeit gesichert, wurde aber durch den Brexit stark eingeschränkt. Unternehmen, die eine Limited als Gesellschaftsstruktur nutzen, müssen sowohl die Vorschriften des britischen als auch des jeweiligen Tätigkeitslandes beachten. Insbesondere steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen, sowie die aktuellen Änderungen im Zuge des Brexits, sollten bei der Wahl dieser Gesellschaftsform umfassend bedacht werden.
Literatur und Quellen (Auszug)
- Companies Act 2006 (UK)
- Europäischer Gerichtshof, Rs. C-212/97 („Centros“)
- BGH, Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 5/03
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Companies House UK – Leitfäden zur Gründung
- TAG, RAFELDS, „Rechtliche Stellung der Limited in Deutschland und nach dem Brexit“, NZG 2021, 34-39
Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert, um geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Für konkrete Fragestellungen wird empfohlen, die aktuellen Gesetze und Urteile des jeweiligen Landes zu prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die Gründung einer Limited in Deutschland?
Für die Gründung und Anerkennung einer Limited (Ltd.) in Deutschland gelten spezifische rechtliche Anforderungen, die sich aus dem Zusammenspiel des britischen Gesellschaftsrechts und des deutschen internationalen Privatrechts ergeben. Zunächst muss die Limited nach englischem Recht gegründet und ordnungsgemäß im britischen Handelsregister (Companies House) eingetragen werden. Für die Gründung ist folglich mindestens ein Director sowie ein Registered Office in Großbritannien erforderlich. In Deutschland kann die Limited im Handelsregister als Zweigniederlassung eingetragen werden, sofern sie Geschäftstätigkeit entfaltet. Grundlage für die Eintragung sind dabei verschiedene Dokumente – unter anderem die Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation), der Gesellschaftsvertrag (Articles of Association), die Directors und Secretary particulars sowie ein Nachweis über die Existenz der Limited (Certificate of Good Standing). Weiterhin muss die im deutschen Handelsregister einzutragende Niederlassung einen inländischen Prozessbevollmächtigten benennen, damit Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können (§ 132 Abs. 1 AktG analog). Die Limited unterliegt mit ihrer Zweigniederlassung in Deutschland der deutschen Gewerbeordnung, Steuer- und Buchführungspflichten sowie arbeitsrechtlichen Regelungen.
Welche Haftungsregelungen gelten für die Limited aus rechtlicher Sicht in Deutschland?
Die Limited ist in Deutschland grundsätzlich als eigenständige juristische Person anzusehen, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Diese Haftungsbegrenzung wird im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht anerkannt (vgl. EuGH-Urteil „Inspire Art“). Die Gesellschafter haften regulär nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern nur mit ihrer Einlage. Allerdings ist zu beachten, dass die Haftungsprivilegierung der Limited in Deutschland nur dann greift, wenn die Mindestanforderungen nach britischem Recht (etwa das vorgeschriebene Stammkapital) eingehalten werden und die Gesellschaft nicht als Rechtsmissbrauch (insbesondere im Falle der Insolvenzverschleppung oder Scheinstrukturen) angesehen wird. In solchen Fällen kann eine Haftungsdurchgriffshaftung nach deutschen Grundsätzen in Betracht kommen.
Welche Bedeutung haben gesetzliche Publizitätspflichten für die Limited in Deutschland?
Die Limited mit Niederlassung in Deutschland unterliegt umfangreichen gesetzlichen Publizitäts- und Offenlegungspflichten. Zum einen sind nach britischem Recht Jahresabschlüsse beim britischen Handelsregister einzureichen, zum anderen müssen für die deutsche Zweigniederlassung gemäß §§ 325 ff. HGB die Jahresabschlüsse ins deutsche Handelsregister eingereicht werden, sofern es sich um eine kaufmännisch geführte Zweigniederlassung handelt. Versäumt die Gesellschaft diese Offenlegungspflichten, drohen empfindliche Ordnungsgelder durch die Registergerichte. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Gesellschaft gemäß § 37a HGB verpflichtet ist, auf Geschäftsbriefen ihre ausländische Rechtsform, den Sitz, das Registergericht und die Registernummer anzugeben. Verstöße hiergegen können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Bußgeldern führen.
Wie wirkt sich der Brexit rechtlich auf die Limited mit Sitz in Deutschland aus?
Seit dem Brexit hat sich die rechtliche Behandlung der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland grundlegend geändert. Die bisherige Anerkennung nach der europäischen Niederlassungsfreiheit ist entfallen, da Großbritannien kein EU-Mitglied mehr ist. Infolgedessen werden neu gegründete britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland nach deutschem Recht zumeist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt, was eine unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter bedeuten kann. Eine Ausnahme gilt nur für Limiteds, die weiterhin einen tatsächlichen Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich beibehalten. Für bestehende Limiteds empfiehlt sich daher eine rechtliche Umstrukturierung, etwa durch einen grenzüberschreitenden Formwechsel in eine deutsche Rechtsform.
Unterliegt die Limited in Deutschland der Insolvenzantragspflicht?
Betreibt eine Limited in Deutschland eine Zweigniederlassung, unterliegt sie in Bezug auf diese Geschäftstätigkeit der deutschen Insolvenzordnung (InsO), insbesondere §§ 13, 14 InsO. Das bedeutet, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Geschäftstätigkeit in Deutschland eine Insolvenzantragspflicht – spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes – besteht. Kommt der Director dieser Pflicht nicht nach, drohen strafrechtliche Konsequenzen sowie zivilrechtliche Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer (Director). Für die eigentliche Gesellschaft gilt weiterhin das Insolvenzrecht des Vereinigten Königreichs, insbesondere wenn in Großbritannien substanzielle Aktivitäten vorhanden sind.
Wie gestaltet sich die steuerliche Behandlung der Limited in Deutschland?
Die Limited mit einer Zweigniederlassung in Deutschland wird für ihre inländischen Einkünfte als unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig behandelt. Sie ist zur Abgabe von Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Zudem gelten für sie die deutschen Vorschriften zur Buchführung und Bilanzierung. Bei der Limited, die ihren Verwaltungssitz faktisch in Deutschland hat (Ort der Geschäftsleitung), besteht eine umfassende Steuerpflicht für das weltweite Einkommen in Deutschland, ungeachtet ihrer formellen Gründung im Vereinigten Königreich. Dies kann insbesondere nach dem Brexit zu komplexen Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Ansässigkeit und Steuerpflicht führen, die in jedem Einzelfall zu prüfen sind.
Wer ist vertretungsberechtigt für die Limited in Deutschland aus rechtlicher Sicht?
Nach britischem Gesellschaftsrecht sind die Directors einer Limited vertretungsberechtigt. Für die Zweigniederlassung in Deutschland muss im Handelsregister ein verantwortlicher Vertreter benannt werden, der für die Vornahme gerichtlicher und behördlicher Handlungen, insbesondere Zustellungen nach § 13e HGB, zur Verfügung steht. Kann die Gesellschaft nicht korrekt vertreten werden (z.B. durch ein fehlendes Registered Office), kann dies sowohl handelspartner- als auch registerrechtliche Probleme nach sich ziehen und die Limited in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich einschränken.