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Lieferanten-, Einkaufsfactoring


Begriff und Grundlagen des Lieferanten- bzw. Einkaufsfactorings

Lieferantenfactoring, auch als Einkaufsfactoring bezeichnet, ist eine spezielle Form des Factorings, bei der nicht wie beim klassischen Factoring Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verkauft werden, sondern Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten vor deren Fälligkeit durch einen Factor beglichen werden. Einkaufsfactoring ist ein Instrument der Unternehmensfinanzierung und Liquiditätsoptimierung, insbesondere für einkaufende Unternehmen (Debitoren), und unterscheidet sich wesentlich vom Debitoren- bzw. Verkaufsfactoring.

Rechtsnatur und Vertragsbeziehungen beim Einkaufsfactoring

Charakterisierung des Rechtsverhältnisses

Das Einkaufsfactoring ist ein Rechtsgeschäft mit werkvertraglichen und darlehensähnlichen Charakteristika, bei dem regelmäßig ein Dreipersonenverhältnis zwischen dem einkaufenden Unternehmen (Kunde), dem Lieferanten und dem Factor besteht. Der Factor übernimmt dabei die Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten und stellt dem Kunden einen verlängerten Zahlungszeitraum zur Verfügung. Die Vertragsbeziehungen erstrecken sich über folgende Rechtsgeschäfte:

  • Kaufvertrag zwischen dem einkaufenden Unternehmen und dem Lieferanten,
  • Factoringvertrag zwischen Factor und Kunden,
  • Zahlungsvereinbarung zwischen Factor und Lieferant (auf Basis Abtretung, Anweisung oder Schuldübernahme).

Typologische Einordnung und Abgrenzung

Rechtlich fallen beim Einkaufsfactoring meist Elemente des Zahlungsdienste- und Darlehensrechts ins Gewicht. Der Factor gewährt dem Kunden im Regelfall einen Zahlungsaufschub, der als kurzfristige Finanzierung zu qualifizieren ist. Der Unterschied zum klassischen Factoring liegt im Ziel der Finanzierung: Während beim klassischen Factoring Forderungen mobilisiert werden, optimiert Einkaufsfactoring die Zahlungsströme aufseiten der Verbindlichkeiten.

Rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen

Factoringvertrag

Der Factoringvertrag bildet die Grundlage des Einkaufsfactorings. Er umfasst in der Regel folgende Regelungsbereiche:

  • Beauftragung des Factors zum Ausgleich von Lieferantenrechnungen,
  • Konditionen für Zahlungsaufschub und Rückzahlungsmodalitäten,
  • Vergütung und Factoringentgelt,
  • Sicherungsrechte sowie Regelungen zu etwaigen Rückgriffsansprüchen,
  • Informations- und Kontrollrechte des Factors,
  • Evtl. Abtretungsverbote, die in Einkaufsverträgen mit Dritten geregelt sein können.

Zahlungsabwicklung

Nach Rechnungslegung durch den Lieferanten tritt der Factor typischerweise entweder als Zahlungsempfänger oder als bevollmächtigter Vertreter des Kunden auf. Die rechtliche Konstruktion kann über eine Schuldübernahme (§ 414 BGB), Zahlungsermächtigung oder Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) erfolgen.

Abtretung und Erfüllung

Oft ist eine stille oder offene Abtretung der Forderung des Lieferanten an den Factor erforderlich, es können jedoch auch andere Modelle, etwa eine Zahlungsermächtigung oder eine direkte Übernahme der Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten, genutzt werden. Die gewählte Ausgestaltung ist maßgeblich für die rechtlichen Pflichten und etwaigen Haftungsfragen.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Besonderheiten

Abtretungsverbote und deren Wirksamkeit

Das deutsche Zivilrecht (§ 399 BGB) sieht die Möglichkeit vor, in schuldrechtlichen Verträgen Abtretungsverbote zu vereinbaren. Für das Einkaufsfactoring ist darauf zu achten, ob im Lieferantenvertrag eine Abtretung der Forderung ausgeschlossen wurde. In einem solchen Fall kann die Forderung nicht wirksam auf den Factor übertragen werden. Seit Inkrafttreten des § 354a HGB ist im kaufmännischen Verkehr das Abtretungsverbot jedoch in bestimmten Fällen unwirksam.

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Erlaubnispflichten

Die Geschäftstätigkeit als Factor kann Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nach sich ziehen, insbesondere wenn die Tätigkeit als Zahlungsdienst einzuordnen ist. Die rechtliche Qualifikation hängt von der Ausgestaltung der Dienstleistung und der Abfolge der Zahlungsströme ab. Grundsätzlich kann ein Factor unter das ZAG fallen, wenn er Zahlungen im Auftrag Dritter entgegennimmt und weiterleitet.

Insolvenzrechtliche Aspekte

Forderungsdurchsetzung und Aussonderungsrechte

Im Fall der Insolvenz des Kunden oder des Lieferanten stellt sich die Frage, welche Rechte der Factor in Bezug auf die bereits gezahlte bzw. noch offene Summe geltend machen kann. Bei einer Abtretung erwirbt der Factor Aussonderungsrechte an der Forderung gegenüber dem Kunden. Im Insolvenzfall können Anfechtungsregeln (§§ 129 ff. InsO) zur Anwendung kommen, insbesondere bei kurz vor der Insolvenz durchgeführten Überweisungen.

Sicherungsrechte und Vorbehaltseigentum

Lieferanten behalten sich oftmals das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor (Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB). Die Frage, ob dieser Vorbehalt bei Einschaltung eines Factors erlischt, hängt vom rechtlichen Konstrukt ab. Bei direkter Zahlungserfüllung durch den Factor an den Lieferanten erlischt der Eigentumsvorbehalt in aller Regel.

Steuerrechtliche Implikationen des Einkaufsfactorings

Umsatzsteuerliche Behandlung

Einkaufsfactoring ist umsatzsteuerrechtlich insoweit relevant, als die Lieferantenrechnung nach Zahlung durch den Factor als beglichen gilt. Das einkaufende Unternehmen kann grundsätzlich den Vorsteuerabzug nach Maßgabe von § 15 UStG geltend machen, sofern die Lieferung für das Unternehmen erbracht wurde. Factoringentgelte unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Umsatzsteuer.

Ertragsteuerliche Auswirkungen

Aus Sicht des einkaufenden Unternehmens können Factoringgebühren als Betriebsausgaben angesetzt werden. Beim Factor stellen die erzielten Entgelte steuerpflichtige Einkünfte dar.

Datenschutz und Informationspflichten

Umgang mit personenbezogenen Daten

Beim Einkaufsfactoring werden personenbezogene Daten der beteiligten Vertragspartner verarbeitet. Insbesondere die Übermittlung von Stammdaten und Rechnungsinformationen ist datenschutzrechtlich zu bewerten. Die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind zu beachten; Umfang und Reichweite der benötigten Einwilligungen hängen von der Vertragsausgestaltung ab.

Zusammenfassende Bewertung

Lieferanten- bzw. Einkaufsfactoring ist ein komplexes Finanzierungsinstrument, das eine Vielzahl rechtlicher Aspekte berührt, darunter Vertragsgestaltung, Abtretungsrecht, Zahlungsdiensteaufsicht, Insolvenz-, Steuer- und Datenschutzrecht. Seine rechtliche Ausgestaltung ist im Einzelfall sorgfältig auf die Vertragsparteien und Rahmenbedingungen abzustimmen, da hiervon wesentliche Fragen zur Wirksamkeit, Haftung und Durchsetzbarkeit tangiert werden. Einkaufsfactoring kann ein bedeutender Bestandteil der Liquiditätssteuerung und des Working Capital Managements sein, setzt aber eine rechtssichere Ausgestaltung voraus.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt das rechtliche Risiko bei Lieferanten- und Einkaufsfactoring, speziell hinsichtlich der Forderungsabwehr?

Beim Lieferanten- bzw. Einkaufsfactoring wird das rechtliche Risiko maßgeblich durch die vertragliche Ausgestaltung zwischen dem Factoringnehmer (in der Regel ein Lieferant) und dem Factor (dem Finanzdienstleister) bestimmt. Im Regelfall tritt der Lieferant seine Forderungen aus Warenlieferungen an den Factor ab. Rechtlich entscheidend ist dabei, ob es sich um echtes oder unechtes Factoring handelt: Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko des Zahlungspflichtigen (Delkredere), was ihn verpflichtet, die Forderung auch dann auszugleichen, wenn der Schuldner nicht zahlt – mit Ausnahme vorhandener Einreden und Einwendungen. Im unechten Factoring verbleibt dieses Risiko, insbesondere das Insolvenzrisiko des Debitors, beim Lieferanten. Ferner muss der Factor bei Forderungsabwehr durch den Debitor (z.B. wegen Mangelhaftigkeit der Ware oder Streitigkeiten aus dem Grundgeschäft) abwägen, ob und inwieweit er von der Gewährleistung oder aus eventuellen Rückgriffansprüchen betroffen sein kann. Rechtlich wird dem Factor dabei ermöglicht, sich auf die Abreden und Einreden des Debitors zu berufen, solange diese durch das Grundgeschäft gedeckt sind. Zudem besteht eine Obliegenheit des Lieferanten, den Factor über alle relevanten Risiken und Umstände im Rahmen der Forderungsabtretung aufzuklären, da ein Verstoß gegen diese Informationspflichten unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Abtretung von Forderungen beim Einkaufsfactoring?

Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung im Einkaufsfactoring unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 398 ff. BGB. Die Abtretung erfordert einen eindeutigen Abtretungsvertrag, der den Forderungsgegenstand spezifiziert. Rechtliche Hürde können zudem sog. Abtretungsverbote darstellen, die entweder individualvertraglich oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind. Solche Verbote sind gemäß § 354a HGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr regelmäßig unwirksam, beeinträchtigen jedoch die Rechtssicherheit bei Forderungseinzug gegenüber Privatkunden oder außerhalb des kaufmännischen Rechtsverkehrs. Weiterhin bedarf es zum Schutz des Factor einer sorgfältigen Prüfung, ob die Forderung bereits abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurde, was rechtlich durch ausdrückliche Garantien im Factoringvertrag abgesichert wird. Zu beachten sind auch spezielle Vorschriften bei der Abtretung von Forderungen aus bestimmten Dauerschuldverhältnissen (z.B. aus Mietverträgen, § 399 BGB), bei denen die Abtretung ausgeschlossen oder begrenzt sein kann. Ferner ist unter datenschutzrechtlichen Aspekten – insbesondere nach DSGVO – die ordnungsgemäße Weitergabe personenbezogener Daten der Debitoren zu gewährleisten.

Gibt es insolvenzrechtliche Risiken beim Lieferantenfactoring für den Factor?

Im Insolvenzfall des Forderungsverkäufers (Lieferanten) können aus insolvenzrechtlicher Sicht erhebliche Risiken entstehen. Besonders kritisch ist die Frage der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Hat die Abtretung der Forderung oder die Auszahlung des Kaufpreises innerhalb eines verdächtigen Zeitraums vor Insolvenzeröffnung stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter die Transaktion anfechten und Rückabwicklung verlangen. Juristisch relevant ist, ob der Factor „anfechtungsfest“ Erwerber der Forderung geworden ist. Der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumserwerbs, die Zahlung des Kaufpreises und die Offenlegung der Abtretung spielen entscheidende Rollen. Darüber hinaus unterliegt die Wirksamkeit der Forderungsabtretung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten: Forderungen, die erst nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind nach § 80 InsO grundsätzlich nicht mehr frei abtretbar, sondern fallen in die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Im Factoringvertrag werden deshalb oft sogenannte Insolvenzklauseln eingebaut, die das Risiko des Factor begrenzen sollen, haben aber vor den Vorschriften der InsO keine Priorität.

Wie wirkt sich das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf die rechtliche Ausgestaltung von Lieferantenfactoring aus?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette sicherzustellen. Im rechtlichen Kontext des Lieferanten- und Einkaufsfactorings bedeutet dies, dass der Factor durch die Forderungsübernahme mittelbar in Beziehung zu den Lieferkettenpraktiken des Lieferanten tritt. Rechtlich relevant ist hierbei die sogenannte „Kenntniszurechnung“: Wird bekannt, dass im Zusammenhang mit der abgetretenen Forderung Verstöße gegen das LkSG vorliegen, kann dies sowohl aufsichtsrechtliche Prüfungspflichten für den Factor auslösen als auch das Risiko von Rückforderungs- oder Regulierungsansprüchen erhöhen. In der Vertragsgestaltung sind daher häufig Zusicherungen und Garantien bezüglich der Einhaltung des LkSG Teil des Factoringvertrags. Zusätzlich können diese Umstände Anforderungen an das Reporting und die Compliance erhöhen, was juristische Prüfpflichten in den Underwriting-Prozess des Factors integriert.

Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es hinsichtlich der Einbeziehung internationaler Lieferanten und Forderungen?

Im internationalen Kontext des Lieferanten- und Einkaufsfactorings stellt sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bezüglich des anwendbaren Rechts und der internationalen Zuständigkeit. Die Abtretung von Forderungen aus grenzüberschreitenden Lieferungen unterliegt häufig dem UN-Kaufrecht (CISG) sowie spezifischen Kollisionsnormen wie Rom I-VO für vertragliche Schuldverhältnisse. Die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Forderungsabtretung muss nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in dem die Forderung entsteht („lex causae“). In einigen Jurisdiktionen ist eine schriftliche oder sogar notarielle Beurkundung der Abtretung notwendig oder es bestehen Meldepflichten. Hinzu kommen mögliche Devisenbeschränkungen, Steuerfragen (z.B. Quellensteuer auf Factoringgebühren) und Umsetzungsprobleme im Rahmen der Vollstreckung von Ansprüchen gegen ausländische Debitoren. Factoringverträge mit internationalen Parteien müssen daher detaillierte Rechtswahlklauseln, Gerichtsstandvereinbarungen und Regelungen zur Streitbeilegung enthalten, um internationale Durchsetzbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Welche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bestehen im Zusammenhang mit Lieferanten- bzw. Einkaufsfactoring?

Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen im Factoring ergeben sich im Wesentlichen aus der DSGVO sowie dem BDSG. Die Übermittlung von Kundendaten, insbesondere Name, Adresse und Zahlungsdaten der Debitoren, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die rechtlich zulässig sein muss. Grundlage bildet meist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsdurchführung) oder lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse), wobei das Interesse des Factors an der Forderungsverwaltung gegen etwaige schutzwürdige Interessen des Debitors abzuwägen ist. Factoringnehmer sind verpflichtet, die Debitoren vor Abtretung oder spätestens im Zeitpunkt der Offenlegung über die Datenweitergabe zu informieren (Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO). Eine spezielle rechtliche Erwägung ist erforderlich, wenn Daten an Factoringunternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden sollen. In diesem Fall müssen geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus implementiert werden. Vertragsklauseln zu Rückgabe und Löschung der Daten nach Beendigung des Factoringvertrags sind dringend empfehlenswert, um den gesetzlichen Löschpflichten ordnungsgemäß nachzukommen.

Welche Mitwirkungspflichten treffen den Lieferanten aus rechtlicher Sicht im Factoringprozess?

Rechtlich ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Unterlagen zur Forderung und zum Grundgeschäft (wie Rechnungen, Lieferscheine, Verträge) vollständig, wahrheitsgemäß und zeitnah zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der sogenannten Mitwirkungspflicht muss der Lieferant spätestens auf Anforderung des Factors alle Informationen herausgeben, die zur Beurteilung der Werthaltigkeit und Bestandskraft der Forderung erforderlich sind. Diese Pflicht umfasst auch die unverzügliche Mitteilung über etwaige Einreden, Einwendungen oder nachträgliche Veränderungen, die den Bestand oder die Einbringlichkeit der Forderung beeinträchtigen können. Versäumnisse oder Falschangaben können zu Gewährleistungsansprüchen, Rückabwicklungsverlangen oder sogar Haftung für entstandene Schäden nach § 280 BGB führen. Der Factoringvertrag regelt typischerweise Art und Umfang dieser Mitwirkungspflichten, einschließlich Sanktionen bei Nichterfüllung (wie Vertragsstrafe oder Ausschluss vom Factoring).