Legal Wiki

Leiche, unbefugte Wegnahme oder Beerdigung einer –

Leiche, unbefugte Wegnahme oder Beerdigung einer – Begriff und Einordnung

Die Formulierung „Leiche, unbefugte Wegnahme oder Beerdigung einer“ bezeichnet eine strafbare Störung des würdevollen Umgangs mit Verstorbenen. Geschützt wird die Totenruhe, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sowie die Befugnisse derjenigen, die über Bestattung und Verwahrung entscheiden. Erfasst sind insbesondere das unbefugte Entfernen einer Leiche oder von Teilen einer Leiche aus ihrer Verwahrung sowie das Bestatten, Beisetzen oder Verbringen einer Leiche ohne die erforderliche Berechtigung.

Geschütztes Rechtsgut

Im Mittelpunkt steht die Wahrung der Totenruhe und der postmortalen Würde des Menschen. Zugleich werden das Pietätsempfinden der Allgemeinheit und die Befugnisse der Angehörigen und Behörden geschützt, über den Ort, die Art und den Zeitpunkt der Bestattung zu bestimmen. Auch öffentliche Ordnung und Sicherheit werden berührt, da die Bestattung rechtlich und organisatorisch geordnet abläuft.

Tatbestandsmerkmale

Objektiver Tatbestand

Leiche und leichenbezogene Gegenstände

Erfasst ist der Körper eines verstorbenen Menschen, einschließlich einzelner Körperteile sowie regelmäßig auch die sterblichen Überreste wie Asche nach einer Feuerbestattung. Nicht erfasst sind gewöhnliche Sachen ohne unmittelbaren Bezug zum Verstorbenen; Grabbeigaben und Grabsteine unterfallen anderen Regelungen.

Unbefugte Wegnahme

Eine unbefugte Wegnahme liegt vor, wenn eine Leiche oder Teile davon ohne Berechtigung ihrem vorgesehenen Ort oder Gewahrsam entzogen werden, etwa aus einem Krankenhaus, einer Leichenhalle, einem Bestattungsinstitut, einem Grab oder einer Urnenwand. Maßgeblich ist, dass die faktische Verfügungsgewalt der Berechtigten aufgehoben wird.

Unbefugte Beerdigung, Beisetzung oder Verbringung

Unbefugt handelt auch, wer eine Leiche ohne Berechtigung beerdigt, beisetzt oder an einen anderen Ort verbringt. Dazu zählen insbesondere Bestattungen außerhalb zugelassener Flächen, Umbettungen ohne Zustimmung der Berechtigten oder das Verbringen über Grenzen hinweg ohne die erforderlichen Genehmigungen.

Weitere Störungen der Totenruhe

Über die Wegnahme und Beisetzung hinaus sind Handlungen erfasst, die den würdevollen Zustand der Leiche oder ihrer Ruhestätte erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen beispielsweise das unbefugte Öffnen von Gräbern, das Entnehmen aus Särgen oder Urnen sowie entwürdigende Behandlungen des Leichnams.

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist in der Regel vorsätzliches Handeln. Es genügt, wenn die handelnde Person erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sie ohne Berechtigung die Leiche wegnimmt, beisetzt oder verbringt. Besondere Absichten sind nicht notwendig. Irrtümer über die eigene Berechtigung können bedeutsam sein, wenn sie den Vorsatz entfallen lassen.

Unbefugtheit

Unbefugt ist, wer ohne rechtliche Ermächtigung handelt. Befugt handeln insbesondere die zur Totenfürsorge Berechtigten (in der Regel nahe Angehörige oder von der verstorbenen Person bestimmte Personen) sowie staatliche Stellen und Einrichtungen, die aufgrund öffentlicher Aufgaben mit Verwahrung, Überführung oder Untersuchung betraut sind. Auch medizinische, wissenschaftliche oder seuchenhygienische Maßnahmen können bei vorliegender Ermächtigung befugt sein.

Täter- und Opferkreis

Es handelt sich um ein Jedermannsdelikt: Grundsätzlich kann jede Person Täter sein. Ein besonders geschütztes „Opfer“ im klassischen Sinne gibt es nicht; geschützt werden vielmehr die Totenruhe, das Anstandsgefühl der Allgemeinheit und die Befugnisse der Berechtigten.

Rechtsfolgen

Die unbefugte Wegnahme oder Beerdigung einer Leiche ist strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die konkrete Sanktion richtet sich nach Schwere der Tat, Beweggründen, Art der Störung, Umfang der Beeinträchtigung der Totenruhe und den persönlichen Umständen der handelnden Person.

Versuch und Teilnahme

Ob bereits das bloße Ansetzen zur Tat rechtlich erfasst ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Mitwirkungshandlungen wie Anstiftung oder Unterstützung werden nach den allgemeinen Grundsätzen der Beteiligung behandelt.

Konkurrenzen und Abgrenzungen

  • Diebstahl und Sachbeschädigung: Das Wegnehmen von Grabbeigaben oder das Beschädigen von Grabstätten kann neben dem Schutz der Totenruhe weitere Delikte erfüllen.
  • Hausfriedensbruch: Unbefugtes Betreten von Friedhöfen, Leichenhallen oder Gräbern kann gesondert relevant sein.
  • Öffentlich-rechtliche Bestattungsvorschriften: Verstöße gegen formelle Pflichten (z. B. Genehmigungen, Fristen) können zusätzlich ordnungsrechtliche Folgen haben.
  • Wissenschaftliche und medizinische Nutzung: Erfolgt sie auf Grundlage wirksamer Einwilligung oder behördlicher Erlaubnis, liegt keine Unbefugtheit vor.

Befugnisse und mögliche Rechtfertigungen

Rechtfertigend können wirksame Einwilligungen der Totenfürsorgeberechtigten, dokumentierte Willensäußerungen der verstorbenen Person zu Lebzeiten (etwa zur Körperspende) und behördliche Anordnungen sein. Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Seuchenhygiene, strafprozessuale Sicherstellungen oder gerichtliche Anordnungen stellen ebenfalls Befugnisse dar. In besonderen Ausnahmekonstellationen können allgemeine Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen.

Praktische Fallkonstellationen

  • Entnahme eines Leichnams aus einer Leichenhalle ohne Wissen der Berechtigten.
  • Illegale Beisetzung außerhalb genehmigter Friedhofsflächen.
  • Umbettung eines Grabes ohne Zustimmung der Totenfürsorgeberechtigten oder ohne erforderliche Genehmigung.
  • Verbringen eines Leichnams über eine Grenze ohne die notwendigen Überführungsdokumente.
  • Entnahme von Leichenteilen oder Öffnen einer Urne mit anschließender Entnahme der Asche ohne Berechtigung.

Zuständigkeiten und Verfahren

Bei Verdacht werden in der Regel die Strafverfolgungsbehörden tätig. Friedhofsverwaltungen, Gesundheitsämter und Bestattungsunternehmen sind häufig in die tatsächliche Abwicklung eingebunden und können relevante Informationen liefern. Der Ort der Handlung und die Verwaltungszuständigkeiten spielen für die Einordnung und die koordinierte Vorgehensweise eine Rolle.

Historische und ethische Einordnung

Der Schutz der Totenruhe ist Ausdruck des Respekts vor dem menschlichen Leben über den Tod hinaus. Die Regelungen spiegeln religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Wertvorstellungen wider und haben sich mit Blick auf moderne Bestattungsformen, medizinische Forschung und internationale Überführungen fortentwickelt.

Internationaler Überblick

Der Schutz vor unbefugter Wegnahme oder Beerdigung einer Leiche ist in vielen Rechtsordnungen verankert. Umfang und Ausgestaltung variieren, doch nahezu überall wird die Würde Verstorbener rechtlich anerkannt und gegenüber Störungen abgesichert.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet unbefugte Wegnahme einer Leiche im rechtlichen Sinn?

Gemeint ist das Entziehen einer Leiche, von Körperteilen oder sterblichen Überresten aus dem Gewahrsam der Berechtigten ohne rechtliche Ermächtigung. Maßgeblich ist, dass die vorgesehene Verwahrung oder Beisetzung eigenmächtig unterbrochen wird.

Wer darf über Beisetzung, Umbettung und Verwahrung entscheiden?

Vorrangig entscheidungsbefugt sind die zur Totenfürsorge berechtigten Personen, regelmäßig nahe Angehörige oder benannte Personen. Daneben können Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entscheiden, etwa bei Gefahrenabwehr, Ermittlungen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen.

Ist eine Beerdigung außerhalb eines Friedhofs erfasst?

Eine Beisetzung außerhalb der zugelassenen Flächen ohne entsprechende Erlaubnis stellt eine unbefugte Beerdigung dar. Bestimmungen des Bestattungswesens sehen in der Regel bestimmte Orte und Verfahren vor, deren Missachtung rechtlich relevant ist.

Sind Asche und Leichenteile mit umfasst?

Ja. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den vollständigen Leichnam, sondern regelmäßig auch auf einzelne Körperteile sowie die Asche nach einer Feuerbestattung. Auch das Öffnen von Urnen und Entnehmen der Asche ohne Berechtigung kann erfasst sein.

Welche Rolle spielen die Motive der handelnden Person?

Die Gründe für die Handlung können bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts berücksichtigt werden. Für die Tatbestandsverwirklichung ist vorrangig entscheidend, dass ohne Befugnis gehandelt wurde; besondere Absichten sind nicht erforderlich.

Wie grenzt sich das von Diebstahl oder Sachbeschädigung ab?

Das unbefugte Wegnehmen einer Leiche betrifft den Schutz der Totenruhe. Diebstahl oder Sachbeschädigung kommen zusätzlich in Betracht, wenn etwa Grabbeigaben entwendet oder Grabstätten beschädigt werden. Beide Bereiche können nebeneinander relevant sein.

Dürfen medizinische Einrichtungen eine Leiche ohne Zustimmung an sich nehmen?

Medizinische oder wissenschaftliche Maßnahmen sind nur bei bestehender Rechtsgrundlage zulässig, etwa aufgrund dokumentierter Einwilligungen, gesetzlicher Ermächtigungen oder behördlicher Anordnungen. Ohne solche Befugnisse ist ein Zugriff unzulässig.

Ist bereits der Versuch rechtlich bedeutsam?

Ob ein bloßes Ansetzen ohne Vollendung erfasst wird, richtet sich nach den allgemeinen Regeln zum Versuch. Maßgeblich ist, ob die Handlung die Schwelle zum tatbestandsnahen Verhalten überschreitet.