Legal Lexikon

Lehrling


Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung des Lehrlings

Der Begriff Lehrling bezeichnet eine Person, die sich in einer geregelten betrieblichen Ausbildung zur Erlernung eines anerkannten Berufs befindet. Die Bezeichnung Lehrling wird insbesondere im deutschen, österreichischen und schweizerischen Recht verwendet und ist rechtlich genau definiert. Im deutschen Sprachraum wird zunehmend der Begriff Auszubildende(r) genutzt, während im österreichischen Recht sowie in historischen und spezifischen Vorschriften weiterhin Lehrling gebräuchlich ist. Der folgende Artikel beschreibt die umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen, Rechte, Pflichten und Schutzvorschriften für Lehrlinge.


Rechtliche Grundlagen

Deutschland

In Deutschland ist der rechtliche Status des Lehrlings primär durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Handwerksordnungsgesetz (HwO) geregelt. Der Begriff Lehrling ist im Gesetzestext weitgehend durch „Auszubildende“ ersetzt worden, dennoch bestehen weiterhin zahlreiche rechtliche Verweise und Definitionen aus der Zeit der älteren Gesetzgebung.

Definition gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Nach § 13 BBiG ist ein Auszubildender (Lehrling) die Person, die in einem Betrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses absolviert.

Ausbildungsvertrag

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen dem Lehrling und dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb). Dieser Vertrag ist rechtlich bindend und unterliegt besonderen Formvorschriften:

  • Schriftform (§ 11 BBiG): Der Vertrag muss schriftlich niedergelegt werden, spätestens vor Ausbildungsbeginn.
  • Mindestinhalte: Er enthält Regelungen zu Ausbildungsdauer, Ziel der Ausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs, Arbeitszeiten, Vergütung sowie Urlaubsanspruch.
  • Probezeit (§ 20 BBiG): Verlangt wird eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten.
  • Kündigung: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden, danach unterliegt die Kündigung strengen Voraussetzungen (§ 22 BBiG).

Rechtsstellung des Lehrlings

Lehrlinge befinden sich in einem besonderen Schutzverhältnis. Die Rechtsstellung unterscheidet sich erheblich von klassischen Arbeitsverhältnissen:

  • Lehrlinge dürfen nur mit Aufgaben betraut werden, die dem Ausbildungsziel dienen (§ 14 BBiG).
  • Ein Weisungsrecht des Ausbildenden besteht, beschränkt auf Ausbildungszwecke.
  • Die regelmäßige Arbeitszeit (Ausbildungszeit) richtet sich nach tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen, wobei verstärkter Schutz im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besteht.
  • Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 17 BBiG), welche jährlich zu erhöhen ist.

Rechte des Lehrlings

Lehrlinge haben Anspruch auf:

  • Ausbildung nach Ausbildungsplan
  • Teilnahme am Berufsschulunterricht bei Fortzahlung der Vergütung
  • Fürsorge- und Ausbildungspflicht des Ausbildenden
  • Ausbildungsvergütung und Urlaub
  • Freistellung für Prüfungen

Pflichten des Lehrlings

Dazu zählen insbesondere:

  • Lernpflicht
  • Sorgfältige Ausführung der übertragenen Aufgaben
  • Beachten der betrieblichen Ordnung
  • Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Berufsschule)
  • Geheimhaltung und Wahrung von Betriebsgeheimnissen

Österreich

Im österreichischen Recht ist der Lehrling im Berufsausbildungsgesetz (BAG) konkret beschrieben. Das Arbeitsverhältnis wird als Lehrverhältnis bezeichnet.

Definition und Lehrvertrag

Gemäß § 9 BAG ist der Lehrling eine Person, die sich in einem Lehrverhältnis zur Erlernung eines im Berufsausbildungsgesetz geregelten Lehrberufs befindet. Der Lehrvertrag ist ebenfalls schriftlich abzuschließen und wird in das Lehrlingsregister eingetragen.

Rechte und Pflichten im Lehrverhältnis

  • Ausbildungsziel: Der Ausbildner ist verpflichtet, die Berufsreife und die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (§ 8 BAG).
  • Anspruch auf Lehrlingsentschädigung: Höhe richtet sich nach Kollektivverträgen.
  • Arbeitszeit: Besonderheiten nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)
  • Mitbestimmung und Kontrolle: Lehrberechtigte unterliegen der Kontrolle durch die Lehrlingsstelle, Lehrlinge haben Zugang zu Beratung durch die Arbeiterkammer und außerschulische Institutionen.
  • Berufsschule: Obligatorisch während des Lehrverhältnisses.
  • Kündigungsschutz: Während der Probezeit (drei Monate) kann das Vertrag ohne Angabe von Gründen gelöst werden, danach gelten besondere Kündigungs- und Auflösungsbedingungen (§ 15 ff. BAG).

Schweiz

Im schweizerischen Recht ist der Lehrling als Lernender im Berufsbildungsgesetz (BBG) geregelt. Das Verhältnis ist im Lehrvertrag verankert.

  • Lehrvertrag: Muss schriftlich abgeschlossen und von der kantonalen Behörde genehmigt werden.
  • Dauer und Inhalte: Die Dauer variiert je nach Berufsgattung, Inhalte richten sich nach Bildungsplan und Lehrplan.
  • Rechte und Pflichten: Sind analog zu Deutschland und Österreich gestaltet, insbesondere hinsichtlich Ausbildungsziel, Vergütung (Lehrlingslohn), Versicherungsschutz und Sozialversicherungen.
  • Jugendarbeitsschutz: Spezifische Regeln finden Anwendung, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten und gefährlicher Arbeiten.

Jugendarbeitsschutz und Schutzvorschriften

Besonderer gesetzlicher Schutz gilt für minderjährige Lehrlinge nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Deutschland, dem KJBG in Österreich sowie entsprechenden Bestimmungen in der Schweiz. Die Regelungen umfassen:

  • Begrenzte Arbeitszeiten und Überstundenregelungen
  • Erweiterter Urlaubsanspruch
  • Beschäftigungsverbote in gefährlichen Arbeitsbereichen
  • Gesundheitliche Vorsorgeuntersuchungen
  • Verbot von Nacht- und Akkordarbeit

Mitwirkung, Interessenvertretung und besondere Regelungen

Deutschland

Lehrlinge können im Rahmen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ihre Interessen im Betrieb vertreten lassen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht eine eigene Vertretungsinstanz für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vor.

Österreich

Hier kommt dem Lehrlingssprecher im Betrieb, der Berufsschulvertretung sowie den von Interessenvertretungsorganisationen geleiteten Lehrlingsstellen wichtige Bedeutung bei der Wahrung und Vertretung der Interessen der Lehrlinge zu.

Schweiz

Die Interessenvertretung der Lernenden erfolgt über betriebliche Lernendenvertretungen sowie durch Verbandstätigkeit auf Branchenebene.


Beendigung des Lehrverhältnisses und Prüfungswesen

Das Lehrverhältnis endet üblicherweise mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer oder durch Bestehen der Abschluss- bzw. Lehrabschlussprüfung. Eine vorzeitige Beendigung ist nur unter im Gesetz festgelegten Umständen möglich, wie zum Beispiel bei Nichtbestehen der Probezeit, bei erheblichen Pflichtverletzungen beiderseits oder durch Aufhebungsvereinbarung.

  • Abschlussprüfung: Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zur Führung einer Berufsbezeichnung (Geselle, Facharbeiter etc.).
  • Weiterbeschäftigung: In einigen Ländern besteht eine Nachwirkungspflicht oder Übernahmeverpflichtung für eine bestimmte Zeit.

Sozialversicherungsrechtlicher Status

Lehrlinge sind während des gesamten Ausbildungsverhältnisses in der Sozialversicherung vollumfänglich pflichtversichert. Dazu zählen:

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung (bzw. Pensionsversicherung)
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Die Beiträge richten sich nach der Höhe der Ausbildungsvergütung und sind teilweise vom Ausbildungsbetrieb, teilweise vom Lehrling zu tragen.


Internationale Aspekte und Abgrenzung

Der Begriff Lehrling ist als rechtlicher Terminus hauptsächlich im deutschsprachigen Raum verbreitet. Ähnliche Regelungsmechanismen existieren etwa im Dualen System anderer Staaten (z. B. Apprenticeship im Vereinigten Königreich). Dabei sind jedoch die Details der Rechtsstellung und des Schutzsystems stets landesspezifisch geregelt.


Literaturverweise und weiterführende Quellen

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) [Deutschland]
  • Berufsausbildungsgesetz (BAG) [Österreich]
  • Handwerksordnung (HwO)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) [Österreich]
  • Berufsbildungsgesetz (BBG) [Schweiz]
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Zusammenfassung:
Der Lehrling ist eine rechtlich definierte Personengruppe mit klar geregeltem Status. Die Rechte und Pflichten im Ausbildungs- bzw. Lehrverhältnis sind im Gesetz detailliert verankert und dienen dem Schutz, der Förderung und der Qualifizierung des Nachwuchses im dualen System der beruflichen Bildung. Der rechtliche Rahmen gewährleistet faire Bedingungen und sichert eine hochwertige Ausbildung sowie soziale Absicherung der Lehrlinge.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Dauer und Beendigung eines Lehrverhältnisses?

Die Dauer eines Lehrverhältnisses ist in Österreich gesetzlich durch das Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt. Die Lehrzeit wird für jede anerkannte Lehrlingsausbildung in der entsprechenden Ausbildungsordnung verbindlich festgelegt und kann je nach Beruf zwischen zwei und vier Jahren betragen. Eine verkürzte Lehrzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn bereits eine verwandte Ausbildung abgeschlossen wurde oder bestimmte schulische Vorbildungen vorliegen. Die Beendigung eines Lehrverhältnisses kann einvernehmlich zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem, durch Ablauf der Lehrzeit, durch vorzeitige Auflösung in der Probezeit (die in der Regel die ersten drei Monate umfasst) oder aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe für eine sofortige Auflösung sind beispielsweise wiederholte Arbeitsverweigerung oder schwerwiegende Pflichtverletzungen. Für die Beendigung müssen bestimmte Formerfordernisse eingehalten und Fristen beachtet werden, insbesondere außerhalb der Probezeit. Bei Unklarheiten kann die Schlichtungsstelle der Lehrlingsstelle oder das Arbeits- und Sozialgericht eingeschaltet werden.

Besteht für Lehrlinge Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz?

Lehrlinge genießen in Österreich während des aufrechten Lehrverhältnisses einen besonderen Kündigungsschutz. Nach der Probezeit (drei Monate ab Beginn des Lehrverhältnisses) ist eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nur aus wichtigen Gründen möglich, wie etwa bei groben Pflichtverletzungen, der Unfähigkeit zur Berufsausbildung oder bei gesundheitlichen Problemen, die eine weitere Berufsausbildung unmöglich machen. Eine ordentliche Kündigung des Lehrverhältnisses ohne Angabe von Gründen ist nach Ablauf der Probezeit gesetzlich ausgeschlossen. In den letzten drei Monaten der Lehrzeit kann der Lehrling das Lehrverhältnis jedoch unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig auflösen; der Lehrberechtigte hat kein entsprechendes Recht. Für die korrekte Beendigung des Lehrverhältnisses müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, wie die Schriftform und gegebenenfalls die Mitteilung an die Lehrlingsstelle.

Welche Arbeitsschutzgesetze sind für Lehrlinge relevant?

Lehrlinge unterliegen in Österreich dem besonderen Schutz des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), das strengere Regelungen als das normale Arbeitsrecht vorsieht. Hierzu zählen etwa spezielle Arbeitszeitbegrenzungen: Jugendliche Lehrlinge dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, Überstunden sind nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nachtschicht- und Wochenendarbeit sind nur in ausgewählten Branchen und unter strengen Bedingungen gestattet. Weiters enthält das KJBG besondere Bestimmungen zum Gesundheitsschutz, wie vorgeschriebene Arbeitsplatzevaluierungen, Verbot gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Arbeiten sowie Regelungen für besonders schutzbedürftige Gruppen (z. B. Schwangere, stillende Mütter). Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von der Arbeitsinspektion überwacht und Verstöße entsprechend geahndet.

Welche Pflichten treffen den Lehrberechtigten?

Der Lehrberechtigte ist in Österreich rechtlich verpflichtet, dem Lehrling alle Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Lehrberufs zu vermitteln (Ausbildungspflicht). Dazu zählt auch die Verpflichtung, den Lehrling regelmäßig zur Berufsschule freizustellen und die Ausbildungsdokumentation zu führen. Der Lehrberechtigte darf den Lehrling nur mit Aufgaben betrauen, die im Rahmen des Ausbildungszieles liegen und seiner körperlichen sowie geistigen Entwicklung angemessen sind. Darüber hinaus muss er für eine angemessene Beaufsichtigung sorgen, den Arbeitsschutz und die gesetzlichen Ruhezeiten gewährleisten und den Lehrling zu einem partnerschaftlichen Umgang im Betrieb anhalten. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die Lehrlingsstelle einschreiten und im Extremfall das Lehrverhältnis auflösen oder ein Berufsbildungsverbot verhängen.

Wie ist die Entlohnung (Lehrlingsentschädigung) für Lehrlinge gesetzlich geregelt?

Die Lehrlingsentschädigung ist eine gesetzlich verpflichtende Zahlung, die im jeweiligen Kollektivvertrag des Berufszweiges geregelt ist. Die Höhe der Entschädigung steigt mit jedem Ausbildungsjahr an. So muss der Lehrberechtigte dem Lehrling spätestens am Monatsende das im Kollektivvertrag vorgesehene Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, einschließlich allfälliger Überstunden, auszahlen. In Branchen ohne Kollektivvertrag gilt die ortsübliche oder zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Entlohnung. Neben der laufenden Lehrlingsentschädigung haben Lehrlinge Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt) und Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt) sowie Anspruch auf Ersatz von notwendigen Auslagen im Rahmen der Ausbildung (z. B. für Werkzeuge oder Schutzkleidung, sofern diese nicht gestellt werden).

Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für Urlaub und Krankenstand von Lehrlingen?

Das Urlaubsgesetz sieht auch für Lehrlinge einen Anspruch auf bezahlten Urlaub vor, der sich nach der Beschäftigungsdauer richtet (zu Beginn jährlich 30 Werktage, ab dem 26. Dienstjahr jährlich 36 Werktage). Der Urlaub ist grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten zu konsumieren, wobei dieser nach Möglichkeit auf die Wünsche des Lehrlings Rücksicht nehmen muss. Während des Krankenstandes behält der Lehrling, wie andere Arbeitnehmer auch, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wobei die Dauer der Fortzahlung gesetzlich geregelt ist (bei Lehrlingen, die weniger als ein Jahr im Betrieb sind, sechs Wochen, danach steigt der Zeitraum stufenweise). Der Krankenstand muss ohne Verzug gemeldet und auf Verlangen mit einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen werden.

Inwieweit gelten Mitbestimmung und Vertretungsrechte für Lehrlinge im Betrieb?

Lehrlinge genießen im Betrieb die gleichen kollektiven Rechte wie andere Arbeitnehmer. Ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf Lehrlingen ist durch das Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen, einen eigenen Jugendvertrauensrat zu wählen, der die Interessen der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die besonderen Belange der Lehrlinge zu berücksichtigen. Zudem haben Lehrlinge das Recht, an Betriebsversammlungen teilzunehmen und Anträge einzubringen. Sie sind über alle Angelegenheiten, die ihre Ausbildung oder Beschäftigung betreffen, rechtzeitig und umfassend zu informieren. Im Konfliktfall haben Lehrlinge das Recht, sich an die Lehrlingsstelle, an die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft zu wenden.