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Legat(um)

Begriff und Einordnung: Legat(um) / Vermächtnis

Ein Legat (lateinisch: legatum), im deutschen Sprachgebrauch regelmäßig als Vermächtnis bezeichnet, ist eine Anordnung von Todes wegen, durch die einer bestimmten Person (Vermächtnisnehmer) ein Vorteil aus dem Nachlass zugewendet wird, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft sind verpflichtet, das Legat zu erfüllen. Das Legat ist damit ein individueller Anspruch auf eine Leistung aus dem Nachlass, während die Erbeinsetzung die Gesamtrechtsnachfolge in den Nachlass regelt.

Typische Beteiligte sind der Erblasser (die anordnende Person), der oder die Erben (pflichtig zur Erfüllung) und der Vermächtnisnehmer (begünstigt durch die Anordnung). In der Praxis werden Legate häufig verwendet, um bestimmte Gegenstände, Geldbeträge, Rechte oder Nutzungen zuzuweisen, ohne die Erbquote zu verändern.

Rechtsnatur und Wirkungsweise

Das Legat begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den oder die Erben auf Herausgabe des zugewendeten Gegenstands oder auf Erbringung der angeordneten Leistung. Eigentum oder Rechte gehen nicht automatisch mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer über; erforderlich ist die Erfüllung durch den Verpflichteten (in der Regel der Erbe). Ein Legat kann zu einer einmaligen Leistung (zum Beispiel Geldbetrag) oder zu fortlaufenden Leistungen (zum Beispiel wiederkehrende Zahlungen oder Nutzungsrechte) verpflichten.

Die Anordnung eines Legats erfolgt in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen, etwa in einem Testament oder in einem erbvertraglichen Kontext. Das Legat wirkt erst mit dem Erbfall; bis dahin kann der Erblasser seine Verfügung grundsätzlich abändern oder widerrufen.

Gestaltung und Formen des Legats

Nach dem Inhalt

  • Geldlegat: Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags oder einer Quote aus einem Geldbestand.
  • Stücklegat: Zuwendung eines konkreten, individuell bestimmten Gegenstands (zum Beispiel ein Kunstwerk, Schmuck, ein bestimmtes Fahrzeug).
  • Gattungslegat: Zuwendung eines Gegenstands einer bestimmten Gattung (zum Beispiel „ein Laptop“, ohne nähere Bestimmung).
  • Quotenlegat: Zuwendung eines prozentualen Anteils an einem bestimmten Vermögensbestand (zum Beispiel „10 Prozent des Bankguthabens“).
  • Rechtelegat: Zuwendung von Rechten (zum Beispiel Forderungen, Lizenzrechte, Gesellschaftsrechte, Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht).
  • Schuldenerlasslegat: Entlassung einer Person aus einer Forderung des Erblassers (Erlass einer Schuld).
  • Rent- oder Versorgungslegat: Anordnung regelmäßiger Zahlungen oder Sachleistungen über einen Zeitraum.

Nach der Bedingung und zeitlichen Gestaltung

  • Bedingtes Legat: Wirksamkeit oder Fälligkeit hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab (zum Beispiel Abschluss einer Ausbildung).
  • Befristetes Legat: Wirksamkeit oder Fälligkeit ist zeitlich festgelegt (zum Beispiel erst nach einer bestimmten Frist).

Weitere Ausprägungen

  • Untervermächtnis: Der Vermächtnisnehmer wird selbst verpflichtet, einem Dritten etwas zuzuwenden.
  • Ersatzvermächtnis: Bestimmung einer Person, die das Legat erhält, falls der ursprünglich Bedachte wegfällt (zum Beispiel Vorversterben oder Ausschlagung).

Beteiligte, Rechte und Pflichten

Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch auf Erfüllung des Legats. Der oder die Erben sind zur Erfüllung verpflichtet, soweit der Nachlass dies zulässt. Ein Testamentsvollstrecker kann eingesetzt sein, um die Durchführung der Anordnungen zu überwachen und zu vollziehen. Der Vermächtnisnehmer wird durch das Legat nicht Erbe und haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten; seine Stellung ist die eines Gläubigers gegenüber dem Nachlass beziehungsweise den Erben.

Pflichtteilsrechte können neben Legaten bestehen. Ein Legat kann den Pflichtteil rechnerisch berühren, etwa indem die Nachlasszusammensetzung oder die Wertermittlung beeinflusst wird. Die konkrete Auswirkung hängt von der Gesamtkonstellation des Nachlasses ab.

Abgrenzungen

  • Legat (Vermächtnis) vs. Erbeinsetzung: Das Legat begründet einen Einzelanspruch, die Erbeinsetzung führt zur Gesamtrechtsnachfolge und Mitberechtigung am gesamten Nachlass.
  • Legat vs. Auflage: Bei einer Auflage wird eine Person (oft der Erbe) zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, ohne dass ein konkreter Begünstigter einen Anspruch hierauf hat; beim Legat gibt es einen bestimmten Begünstigten mit Anspruch.
  • Legat vs. Zuwendung unter Lebenden: Schenkungen oder Verträge zu Lebzeiten wirken bereits vor dem Erbfall; das Legat wirkt erst mit dem Tod.

Gegenstände eines Legats

Gegenstand eines Legats können körperliche Sachen, Geld, Forderungen, Rechte (zum Beispiel Lizenzrechte, Anteile, Nutzungsrechte) und sonstige vermögenswerte Positionen sein. Auch die Befreiung von einer Schuld kann durch Legat angeordnet werden. Grenzen ergeben sich insbesondere bei Unmöglichkeit, rechtlicher Unzulässigkeit oder Unbestimmtheit des Gegenstands. Bei Gattungslegaten ist eine hinreichende Bestimmbarkeit erforderlich.

Entstehung und Wirksamkeit

Ein Legat setzt eine wirksame Verfügung von Todes wegen voraus. Die Auslegung richtet sich nach dem erkennbaren Willen der anordnenden Person. Unklare oder widersprüchliche Anordnungen werden anhand sämtlicher Umstände interpretiert. Teilnichtigkeiten können dazu führen, dass einzelne Anordnungen wegfallen, während die übrigen Bestand haben. Formanforderungen für Testamente und erbvertragliche Gestaltungen sind zu beachten; die Wirksamkeit eines Legats hängt von der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Verfügung ab.

Vollzug und Durchsetzung

Mit dem Erbfall entsteht der Anspruch aus dem Legat. Fälligkeit, Modalitäten der Erfüllung und etwaige Verzinsung können sich aus der Anordnung, aus den Umständen oder aus allgemeinen Regeln ergeben. Der Vermächtnisnehmer kann vom Verpflichteten Leistung verlangen. Bestehen mehrere Erben, kann der Anspruch sich gegen alle als Gesamtschuldner richten; die interne Verteilung erfolgt unter den Erben.

Bei einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz gelten besondere Abläufe. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist grundsätzlich auf den Nachlass bezogen; die Reichweite hängt von der Leistungsfähigkeit des Nachlasses ab. Verjährung kann eintreten; maßgeblich sind die allgemeinen Regeln zu Beginn und Dauer der Verjährung ab Erbfall oder Fälligkeit.

Wegfall, Änderung, Anfechtung

Ein Legat kann wegfallen, wenn der Bedachte vorverstorben ist und keine Ersatzbestimmung besteht, wenn der Gegenstand vor dem Erbfall endgültig untergeht, wenn die Anordnung unmöglich ist oder wenn die anordnende Person den Gegenstand zu Lebzeiten wirksam veräußert und damit ihren Willen zur Zuwendung erkennbar aufgibt. Ein Legat kann zudem anfechtbar sein, etwa bei Willensmängeln. Der Vermächtnisnehmer kann das Legat ausschlagen. Bedingungen oder Befristungen können die Wirksamkeit begrenzen.

Steuerliche und internationale Bezüge

Legate können zu Erbschaft- oder Erwerbsteuern führen. Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem von der persönlichen Nähe der Beteiligten, dem Wert der Zuwendung und nationalen Vorschriften ab. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen stellen sich Fragen der anwendbaren Rechtsordnung und der Zuständigkeit. Je nach Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Lage von Vermögenswerten und getroffenen Rechtswahlklauseln können unterschiedliche Rechtsordnungen maßgeblich sein.

Historischer Hintergrund und Terminologie

Der Begriff „Legat“ geht auf das römische Recht zurück (legatum) und hat sich in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen als Fachbegriff für die Zuwendung eines Einzelgegenstands durch letztwillige Verfügung etabliert. In der Alltagssprache wird im deutschsprachigen Raum überwiegend der Begriff „Vermächtnis“ verwendet. In anderen Rechtssystemen finden sich parallele Konzepte (beispielsweise „legacy“ oder „bequest“ im angloamerikanischen Bereich), deren Ausgestaltung jedoch abweichen kann. Nicht zu verwechseln ist das Legat im erbrechtlichen Sinn mit der historischen Bezeichnung eines diplomatischen Gesandten oder kirchlichen Beauftragten, die ebenfalls „Legat“ genannt werden kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Legat(um)

Was ist der Unterschied zwischen Legat (Vermächtnis) und Erbeinsetzung?

Das Legat gewährt einer bestimmten Person einen Anspruch auf eine einzelne Leistung aus dem Nachlass. Die Erbeinsetzung macht eine Person zum Rechtsnachfolger des Erblassers und vermittelt eine Quote am gesamten Nachlass mit allen Rechten und Pflichten. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern Gläubiger eines Anspruchs gegen die Erben.

Welche Arten von Legaten gibt es?

Gebräuchlich sind Geldlegate, Stücklegate (konkrete Gegenstände), Gattungslegate (Gegenstände einer bestimmten Art), Quotenlegate, Rechtelegate (zum Beispiel Nutzungsrechte, Forderungen), Schuldenerlasslegate sowie wiederkehrende Leistungen wie Renten. Legate können bedingt oder befristet sein und Ersatzbestimmungen enthalten.

Wann entsteht der Anspruch aus einem Legat und gegen wen richtet er sich?

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Er richtet sich grundsätzlich gegen den oder die Erben, die zur Erfüllung verpflichtet sind. Bestehen mehrere Erben, können sie gesamtschuldnerisch haften; die interne Ausgleichung erfolgt untereinander.

Kann ein Legat wegfallen oder unwirksam werden?

Ein Legat kann wegfallen, wenn der Bedachte vorverstorben ist und keine Ersatzbestimmung besteht, wenn der Gegenstand vor dem Erbfall untergeht, wenn die Anordnung unmöglich oder unzulässig ist oder wenn die Verfügung wirksam widerrufen wird. Auch Anfechtungsgründe können zur Unwirksamkeit führen.

Was passiert, wenn der bedachte Gegenstand beim Tod nicht mehr vorhanden ist?

Ist ein konkret zugewendeter Gegenstand vor dem Erbfall endgültig weggefallen oder zu Lebzeiten veräußert worden, entfällt regelmäßig die Zuwendung dieses Gegenstands. Ob eine Wertersatzpflicht besteht, hängt von der Auslegung der Verfügung und den Umständen ab.

Muss der Vermächtnisnehmer Nachlassschulden tragen?

Der Vermächtnisnehmer haftet nicht als Nachlassschuldner. Seine Stellung ist die eines Gläubigers eines Anspruchs gegen die Erben. Die Erfüllbarkeit des Legats kann jedoch faktisch von der Leistungsfähigkeit des Nachlasses abhängen.

Wie wirkt sich ein Legat auf Pflichtteilsrechte aus?

Pflichtteilsrechte bestehen unabhängig von Legaten. Legate können die Berechnungsgrundlagen und die Zusammensetzung des Nachlasses beeinflussen. Ob und in welchem Umfang dies zu einer Anpassung führt, hängt vom Einzelfall ab.

Gibt es steuerliche Auswirkungen eines Legats?

Legate können steuerlich erfasst werden. Die Belastung richtet sich nach nationalen Regelungen, Wert der Zuwendung und Näheverhältnis der Beteiligten. Bei grenzüberschreitenden Fällen können zusätzliche Aspekte wie Doppelbesteuerungsfragen auftreten.