Begriff und rechtlicher Rahmen der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartnerschaft ist eine im deutschen Recht verankerte Form der auf Dauer angelegten rechtlichen Verbindung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts. Sie wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) mit Wirkung zum 1. August 2001 eingeführt. Ziel war es, gleichgeschlechtlichen Paaren eine der Ehe vergleichbare Institution mit umfassenden Rechten und Pflichten zu bieten. Mit der Einführung der „Ehe für alle“ zum 1. Oktober 2017 wurde die Lebenspartnerschaft jedoch in ihrer Neubegründung ausgesetzt, bestehende Lebenspartnerschaften können fortgesetzt oder in eine Ehe umgewandelt werden.
Historische Entwicklung
Entstehung und gesetzliche Grundlage
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde geschaffen, um Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen eine rechtlich anerkannte Gestaltung des Zusammenlebens zu ermöglichen. Die Lebenspartnerschaft bildet damit seit 2001 eine eigenständige Rechtsform parallel zur Ehe.
Abschaffung für Neubegründungen
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich (§ 3 Abs. 3 LPartG). Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch bestehen und genießen Bestandsschutz.
Begründung und Voraussetzungen
Form und Verfahren
Voraussetzungen für die Begründung
Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft galten folgende Voraussetzungen:
- Beide Partner mussten gleichgeschlechtlich sein.
- Beide mussten volljährig und geschäftsfähig sein.
- Die Lebenspartner durften nicht miteinander verwandt sein (Verwandtschaftsverbot entsprechend dem Eheverbot).
- Keine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft.
Verfahren
Die Begründung erfolgte durch eine persönliche und gleichzeitige Erklärung der beiden Personen vor einer zuständigen Behörde (meist Standesamt). Die Registrierung wurde im Lebenspartnerschaftsregister dokumentiert. Die Lebenspartnerschaft begann mit dem Zeitpunkt der Beurkundung.
Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaft
Allgemeine Wirkungen
Die Lebenspartnerschaft begründete ein rechtliches Band mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, die teilweise an die Rechtsfolgen der Ehe angelehnt wurden.
Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft
Gemäß § 2 LPartG sind Lebenspartner verpflichtet, in Lebensgemeinschaft miteinander zu wohnen und füreinander einzustehen (ähnlich der ehelichen Lebensgemeinschaft). Es besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Unterstützung.
Vermögensrechtliche Regelungen
Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, wie sie für die Ehe gilt (§§ 6-7 LPartG i.V.m. §§ 1363 ff. BGB). Es besteht die Möglichkeit, durch Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung) zu vereinbaren.
Weitere vermögensrechtliche Vorschriften
Lebenspartner sind zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet (§ 5 LPartG) und können gemeinsam ein Recht auf steuerliche Vorteile wie beim Ehegattensplitting wahrnehmen (nach verschiedenen Anpassungen in der Rechtsprechung).
Erbrechtliche Position
Lebenspartner wurden im Erbrecht vollständig mit Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG, §§ 1931 ff. BGB). Sie sind gesetzliche Erben des verstorbenen Partners und haben Pflichtteilsrechte.
Unterhaltsansprüche
Im Falle des Scheiterns der Lebenspartnerschaft bestehen Ansprüche auf Trennungsunterhalt sowie – nach Aufhebung – nachehelicher Unterhalt (entsprechende Anwendung der §§ 1569 ff. BGB).
Versorgungsausgleich
Kommt eine Lebenspartnerschaft zur Aufhebung, findet ein Versorgungsausgleich statt (§ 20 LPartG), in dem die während der Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt werden, analog zum Versorgungsausgleich bei der Ehe.
Steuerrechtliche Gleichstellung
Lebenspartner sind im Steuerrecht Ehegatten gleichgestellt. Dies betrifft sowohl das gemeinsame Veranlagen im Einkommensteuerrecht (Ehegattensplitting), als auch Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge.
Sonstige Rechtsfolgen
Lebenspartner können gemeinsam Kinder adoptieren, sofern dies im Gesetz geregelt ist (zunächst Stiefkindadoption, ab 2014 gemeinschaftliche Adoption). Im Mietrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht und Ausländerrecht gelten Lebenspartner als gleichgestellt mit Ehegatten.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Voraussetzungen und Verfahren
Die Lebenspartnerschaft kann durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 15 LPartG). Die Voraussetzungen und das Verfahren orientieren sich an der Scheidungsvorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1564 ff. BGB).
Trennungszeit
Voraussetzung ist das Scheitern der Lebenspartnerschaft, was regelmäßig nach Ablauf einer einjährigen Trennungszeit vermutet wird.
Rechtsfolgen der Aufhebung
Mit der gerichtlichen Aufhebung erlöschen die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaft. Es gelten Regelungen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Sorgerecht für gemeinsame Kinder.
Lebenspartnerschaft im internationalen Kontext
Auch andere Staaten kennen vergleichbare Rechtsinstitute für gleichgeschlechtliche Paare, sind jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung verschieden. Im deutschen Internationalen Privatrecht erfolgt die Anerkennung, wenn die Lebenspartnerschaft nach Art. 17b EGBGB nach dem Recht des Herkunftsstaats wirksam ist.
Lebenspartnerschaft und „Ehe für alle“
Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare weiter abgebaut. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen, bestehende Lebenspartnerschaften können auf Antrag umgewandelt werden. Eine neue Lebenspartnerschaft kann in Deutschland seither nicht mehr begründet werden.
Literatur und Weblinks
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
- Informationsportal des Bundesjustizministeriums
Mit dieser umfassenden Darstellung sind die wesentlichen rechtlichen Aspekte und Hintergründe der Lebenspartnerschaft im deutschen Recht abschließend erläutert.
Häufig gestellte Fragen
Wie unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft rechtlich von der Ehe?
Die Lebenspartnerschaft, ursprünglich eingeführt durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), unterschied sich in einigen zentralen rechtlichen Aspekten von der Ehe. Obwohl sie viele ähnliche Rechte und Pflichten wie die Ehe mit sich brachte – etwa beim Unterhalt, der gemeinsamen Vermögensverwaltung und im Erbrecht – gab es auch Unterschiede, beispielsweise beim Adoptionsrecht oder dem Namensrecht. Eine vollständige Gleichstellung mit der Ehe wurde erst mit der Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 rechtlich umgesetzt. Seitdem können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bestehende Lebenspartnerschaften können jedoch weiter bestehen oder in eine Ehe umgewandelt werden. Unterschiede im Rechtsstatus bestehen daher aktuell nur noch für bereits geschlossene Lebenspartnerschaften, vor allem in Detailfragen, beispielsweise beim Fortbestand bestimmter Übergangsregelungen.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft verpflichtet die Partner zu gegenseitigem Beistand, Rücksichtnahme und Unterhalt, ähnlich wie in einer Ehe. Beide Partner haften für den gemeinsamen Lebensbedarf und sind einander zur Vermögensfürsorge verpflichtet. Bei Trennung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft bestehen Ansprüche auf Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt sowie auf Versorgungsausgleich. Im Erbrecht tritt der jeweils andere Partner als gesetzlicher Erbe ein und ist zudem im Steuerrecht begünstigt, etwa beim Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Vermögensverwaltung, analog zu den Vorschriften der Zugewinngemeinschaft bei der Ehe, sofern nicht durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Regelung getroffen wird.
Wie gestaltet sich die Auflösung einer Lebenspartnerschaft aus rechtlicher Sicht?
Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Partner, vergleichbar mit der Ehescheidung, auch hier ist in aller Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr erforderlich („Trennungsjahr“). Das Verfahren gliedert sich in zwei Teile: Zunächst wird über die Beendigung als solche entschieden, anschließend werden Folgefragen geregelt, wie der Versorgungsausgleich, Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung und gegebenenfalls Sorgerechtsangelegenheiten bei gemeinsamen Kindern. Die anwaltliche Vertretung ist im Auflösungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, ebenso wie beim Versorgungsausgleich. Ist einer der Partner nicht in Deutschland ansässig, können zusätzlich internationale Vorschriften aus dem Familienrecht relevant werden.
Welche Regelungen gelten für das Sorgerecht in einer Lebenspartnerschaft?
Soweit gemeinsame Kinder in die Lebenspartnerschaft eingebracht werden, gelten aus rechtlicher Sicht die gleichen Maßstäbe wie für verheiratete oder unverheiratete Eltern. Ist ein Lebenspartner leiblicher Elternteil, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht durch Stiefkindadoption erlangen. Seit 2017 dürfen Lebenspartner – sofern sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben – auch gemeinsam fremde Kinder adoptieren; bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bleibt es grundsätzlich beim Recht auf Stiefkindadoption. Bei Trennung wird das Sorgerecht nach den gleichen Kriterien wie bei nicht verheirateten Paaren geregelt, wobei das Kindeswohl im Mittelpunkt steht.
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für eingetragene Lebenspartner?
Eingetragene Lebenspartner genießen dieselben steuerlichen Vergünstigungen wie Ehepaare, darunter die gemeinsame Veranlagung und das sogenannte Ehegattensplitting (Lebenspartnerschaftssplitting). Dies wurde durch mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und gesetzliche Neuregelungen sichergestellt. Auch im Erbrecht wurden die steuerlichen Freibeträge für Lebenspartner angeglichen, sodass gleiche Voraussetzungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie bei Ehepartnern gelten. Bis zur gesetzlichen Anpassung gab es jedoch Übergangsregelungen; bei Alt- bzw. Altfällen kann es sinnvoll sein, die Aktenlage durch einen Steuerberater prüfen zu lassen.
Was ist bei einer Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung der Lebenspartnerschaft zu beachten?
Die Vermögensaufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Prinzip der Zugewinngemeinschaft, sofern nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Das bedeutet: Das während der Lebenspartnerschaft gemeinsam erwirtschaftete Vermögen wird bei Auflösung hälftig geteilt, während jeder Partner das mit in die Partnerschaft gebrachte Vermögen behält. Zu berücksichtigen sind ebenfalls gemeinsame Schulden sowie Investitionen in Immobilien, Unternehmen oder andere Vermögenswerte. Sondervermögen, Schenkungen oder Erbschaften bleiben außen vor, sofern sie eindeutig zuordenbar sind. Die genaue Berechnung erfolgt anhand der jeweiligen Vermögensbilanz zu Beginn und zum Ende der Lebenspartnerschaft.
Können bestehende Lebenspartnerschaften noch in eine Ehe umgewandelt werden?
Ja, bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können weiterhin in eine Ehe umgewandelt werden. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag beim Standesamt notwendig; die Umwandlung erfolgt dann durch eine standesamtliche Erklärung. Dabei bleiben alle mit der Ehe verbundenen Rechte und Pflichten unberührt, bestehende vermögensrechtliche Regelungen oder Unterhaltsvereinbarungen werden übernommen, es sei denn, die Partner einigen sich auf Änderungen im Rahmen eines Ehevertrags. Die Umwandlung ist gebührenpflichtig, erfordert aber keine erneute Prüfung der Voraussetzungen wie bei einer Neuschließung der Ehe. Spätestens mit der Umwandlung entfallen noch bestehende rechtliche Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe.