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Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft: Begriff, Einordnung und heutige Bedeutung

Die Lebenspartnerschaft ist eine staatlich registrierte Form des Zusammenlebens zweier volljähriger Personen gleichen Geschlechts, die im deutschsprachigen Raum vor allem im Kontext Deutschlands historisch bedeutsam ist. Sie wurde als eigenständige Institution neben der Ehe geschaffen und verlieh Paaren umfassende Rechte und Pflichten in Bereichen wie Vermögen, Unterhalt, Erbrecht, Steuern und sozialer Absicherung. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort und genießen Bestandsschutz; sie können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden.

Rechtsfolgen und Schutzmechanismen einer bestehenden Lebenspartnerschaft sind in weiten Teilen der Ehe angenähert. Einzelne Unterschiede bestehen fort, insbesondere im Bereich der gemeinschaftlichen Adoption, die in der Lebenspartnerschaft als eigenständiger Institution nicht vorgesehen war.

Begründung und formelle Aspekte

Lebenspartnerschaften wurden durch eine formelle Erklärung vor einer staatlichen Stelle begründet. Mit der Einführung der Eheöffnung ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben gültig. Eine Umwandlung in eine Ehe erfolgt durch eine gemeinsame Erklärung des Paares bei der zuständigen Stelle; mit der Umwandlung gehen die Rechtsfolgen der Ehe einher.

Name und persönliche Verhältnisse

Namensführung

Lebenspartner konnten einen gemeinsamen Namen führen oder ihre bisherigen Namen beibehalten. Auch die Führung eines Begleitnamens war möglich. Die Namensführung folgt dabei Regelungen, die sich an der Ehe orientieren.

Staatsangehörigkeit und Status

Die Begründung einer Lebenspartnerschaft beeinflusste die Staatsangehörigkeit der Partner nicht unmittelbar. Sie begründete jedoch einen familienrechtlichen Status mit vielfältigen Rechtsfolgen im Inland.

Rechte und Pflichten innerhalb der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft ist auf gegenseitige Verantwortung und Solidarität angelegt. Sie begründet Pflichten zur gegenseitigen Unterstützung und Rücksichtnahme sowie Rechte auf Beistand in persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Vermögensordnung

Die gesetzliche Vermögensordnung war grundsätzlich am System der Zugewinngestaltung orientiert. Während der Partnerschaft bleiben Vermögensmassen getrennt, Wertzuwächse werden für den Ausgleich bei Beendigung berücksichtigt. Eine abweichende Vermögensordnung konnte vertraglich vereinbart werden; hierfür war eine besondere Form erforderlich.

Unterhalt

Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Dies umfasst sowohl die Zeit des Zusammenlebens als auch – bei Beendigung – gegebenenfalls einen Unterhalt nach der Aufhebung, abhängig von Dauer der Partnerschaft, Rollenverteilung, Erwerbsmöglichkeiten, Betreuungsaufgaben und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Haushalt und Erwerbstätigkeit

Die Organisation des gemeinsamen Haushalts und die Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit stehen im Ermessen der Partner. Entscheidungen sollen einvernehmlich getroffen und die wirtschaftlichen Interessen beider gewahrt werden.

Kinder, Elternschaft und Adoption

Kinder können Teil einer Lebenspartnerschaft durch leibliche Abstammung, Adoption oder aus früheren Beziehungen sein. Die rechtliche Elternstellung ergibt sich grundsätzlich aus der Geburt, der Anerkennung bzw. Feststellung der Abstammung oder aus der Adoption.

Stiefkindadoption

Die Adoption des leiblichen oder angenommenen Kindes der Partnerperson (Stiefkindadoption) ist in der Lebenspartnerschaft in bestimmten Konstellationen möglich. Dadurch entstehen gemeinsame Sorge- und Unterhaltspflichten beider Partner gegenüber dem Kind.

Gemeinschaftliche Adoption

Eine gemeinschaftliche Adoption als Paar war im Rahmen der Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen. Die Möglichkeiten der Adoption können sich infolge einer Umwandlung in eine Ehe anders darstellen.

Elterliche Sorge und Alltagsentscheidungen

Besteht eine rechtliche Elternstellung beider Partner, tragen diese die gemeinsame elterliche Sorge. Ohne Elternstellung richtet sich die Befugnis zur Entscheidung über Angelegenheiten des Kindes nach den allgemeinen Regeln des Sorgerechts, gegebenenfalls mit Möglichkeiten der Mitwirkung oder Vertretung im Alltag.

Erbrecht, Versorgung und Absicherung

Lebenspartner sind einander gesetzlich erbberechtigt und genießen Schutz durch Pflichtteilsrechte. Testamente und Erbverträge können die gesetzliche Erbfolge modifizieren. Gemeinschaftliche Testamente sind möglich. Neben dem Erbrecht bestehen Versorgungsansprüche, etwa auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder betrieblichen Systemen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuerliche Behandlung

Lebenspartner werden im Einkommensteuerrecht wie Ehegatten behandelt, einschließlich der Möglichkeit einer Zusammenveranlagung. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bestehen vergleichbare Freibeträge und Steuersätze wie bei Ehegatten. Auch in weiteren Steuerarten bestehen Begünstigungen, etwa bei Vermögensübertragungen zwischen den Partnern.

Soziale Sicherung, Gesundheit und Fürsorge

In der gesetzlichen Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Familienversicherung bestehen. Lebenspartner können bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit Rechte auf Unterstützung und Mitentscheidung haben. Zudem bestehen in Notlagen begrenzte gesetzliche Vertretungsrechte, soweit sie nicht ausgeschlossen wurden und die Voraussetzungen vorliegen. Für weitergehende Vertretungsbefugnisse sind individuelle Vollmachten möglich.

Aufenthalt, Freizügigkeit und internationale Bezüge

Im Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht wurden Lebenspartner im Inland weitgehend wie Ehegatten behandelt, beispielsweise bei Familiennachzug und Aufenthaltsverfestigung. Bei Auslandsbezug hängt die Anerkennung der Lebenspartnerschaft von der Rechtsordnung des jeweiligen Staates und vom Zeitpunkt der Begründung ab. In manchen Staaten wird eine Lebenspartnerschaft als Ehe, in anderen als eingetragene Partnerschaft oder als nichteheliche Gemeinschaft eingeordnet, was unterschiedliche Rechtsfolgen haben kann.

Beendigung der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft endet durch Tod eines Partners, Umwandlung in eine Ehe oder durch gerichtliche Aufhebung. Die gerichtliche Aufhebung setzt in der Regel ein Getrenntleben über einen bestimmten Mindestzeitraum voraus. Mit der Aufhebung sind regelmäßig Folgesachen verbunden: Versorgungsausgleich zur Teilung von Anrechten der Alters- und Invaliditätsvorsorge, Ausgleich des Zugewinns, Regelungen zu Unterhalt, Wohnung und Hausrat sowie zu Schulden und Vermögenswerten.

Übergang seit Einführung der Ehe für alle

Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr begründet werden. Bestehende Lebenspartnerschaften genießen Bestandsschutz und werden in vielen Bereichen der Ehe gleichgestellt. Eine Umwandlung in die Ehe ist möglich, aber nicht verpflichtend. Unterschiede bestehen punktuell fort, insbesondere im Adoptionsrecht. Entwicklungen im Familien-, Steuer- und Sozialrecht können die Rechtslage fortlaufend weiter angleichen.

Abgrenzung zu anderen Formen des Zusammenlebens

Ehe

Die Ehe steht unterschiedlichen Geschlechtern ebenso offen wie gleichgeschlechtlichen Paaren. Sie ist die zentrale, umfassende Institution des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Die Rechtsfolgen sind in allen Bereichen vollständig ausgebaut und einheitlich.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist formlos und begründet keinen eigenen familienrechtlichen Status. Sie entfaltet deutlich geringere automatische Rechtsfolgen. Rechte und Pflichten müssen dort überwiegend vertraglich gestaltet werden.

Ausländische eingetragene Partnerschaften

Ausländische Institute können in Deutschland je nach Ausgestaltung als Ehe oder als lebenspartnerschaftsähnliche Form eingeordnet werden. Die rechtlichen Wirkungen richten sich nach Einordnung und Anknüpfung im internationalen Privatrecht.

Häufig gestellte Fragen zur Lebenspartnerschaft

Kann heute noch eine Lebenspartnerschaft begründet werden?

Nein. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingegangen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch wirksam und können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden.

Worin unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft von der Ehe?

In vielen Bereichen sind die Wirkungen ähnlich, etwa bei Steuern, Erbrecht, Unterhalt und sozialer Absicherung. Ein wesentlicher Unterschied lag historisch bei der gemeinschaftlichen Adoption: Diese war für Lebenspartner als Paar nicht vorgesehen. Zudem ist die Lebenspartnerschaft als eigenständige Institution abgeschlossen, während die Ehe fortbesteht und weiterentwickelt wird.

Welche vermögensrechtlichen Regeln gelten in der Lebenspartnerschaft?

Die Grundstruktur entspricht einer getrennten Vermögensführung mit Ausgleich von Wertzuwächsen im Beendigungsfall. Abweichende Regelungen sind durch vertragliche Gestaltung möglich, wofür eine besondere Form erforderlich ist. Bei Aufhebung kommen Ausgleichs- und Teilungsmechanismen zur Anwendung, einschließlich eines Versorgungsausgleichs.

Wie ist die steuerliche Behandlung von Lebenspartnern?

Lebenspartner werden im Einkommensteuerrecht Ehegatten gleichbehandelt, einschließlich der Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bestehen gleichwertige Freibeträge und Steuersätze. Weitere Begünstigungen können bei Vermögensübertragungen zwischen Partnern bestehen.

Können Lebenspartner gemeinsam adoptieren?

Eine gemeinschaftliche Adoption als Paar war in der Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen. Möglich ist in bestimmten Konstellationen die Adoption des Kindes der Partnerperson (Stiefkindadoption). Durch eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe können sich andere Adoptionsmöglichkeiten ergeben.

Wie wird eine Lebenspartnerschaft aufgelöst?

Die Aufhebung erfolgt durch ein gerichtliches Verfahren nach einer Phase des Getrenntlebens. Verbunden sind regelmäßig Regelungen zu Unterhalt, Vermögensausgleich, Versorgungsausgleich, Wohnung und Hausrat. Die Partnerschaft endet außerdem durch Tod eines Partners oder durch Umwandlung in eine Ehe.

Welche Rechte bestehen im Krankheits- und Pflegefall?

Lebenspartner können Ansprüche auf Hinterbliebenen- und Pflegeleistungen haben und werden in der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert. Es bestehen begrenzte gesetzliche Vertretungsrechte in medizinischen Notlagen, sofern diese nicht ausgeschlossen wurden und die Voraussetzungen vorliegen.

Wie werden im Ausland geschlossene Partnerschaften oder Ehen behandelt?

Die Anerkennung hängt vom jeweiligen Staat und vom Zeitpunkt der Schließung ab. Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft kann in Deutschland als Ehe oder als lebenspartnerschaftsähnliches Institut eingeordnet werden, was unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.