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Lebenslange Freiheitsstrafe

Begriff und Einordnung

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Sie bedeutet, dass eine verurteilte Person ohne festgelegtes Enddatum in Haft kommt. Anders als bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen wird kein konkretes Strafende ausgesprochen. Zugleich sieht die Rechtsordnung Mechanismen vor, die eine spätere Überprüfung und eine mögliche Entlassung unter strengen Voraussetzungen ermöglichen.

Ziele und Funktionen

Schuldangemessene Ahndung

Die Strafe soll das Unrecht schwerster Straftaten angemessen ahnden. Sie trägt dem besonderen Gewicht der Tat und der persönlichen Schuld Rechnung.

Schutz der Allgemeinheit

Durch die lange Haftdauer soll die Bevölkerung vor hochgefährlichen Täterinnen und Tätern geschützt werden.

Prävention

Die Strafe wirkt generalpräventiv (Abschreckung anderer) und spezialpräventiv (Verhinderung zukünftiger Straftaten der verurteilten Person).

Resozialisierung und Menschenwürde

Trotz der Schwere der Strafe bleibt das Ziel der Resozialisierung bedeutsam. Die Rechtsordnung verlangt eine realistische Entlassungsperspektive, sofern die Gefährlichkeit hinreichend sinkt und eine positive Prognose gestellt werden kann.

Voraussetzungen und typische Anwendungsfälle

Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird nur bei besonders gravierenden Straftaten verhängt, insbesondere bei vorsätzlicher Tötung unter erschwerenden Umständen. Auch sehr schwere Delikte gegen den Staat oder andere Rechtsgüter können im Einzelfall zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führen.

Voraussetzung ist stets, dass ein erwachsener Täter eine besonders schwere Tat begangen hat und die individuelle Schuld ein so hohes Strafmaß rechtfertigt.

Ablauf und Vollzug

Aufnahme und Vollzugsplanung

Nach der Verurteilung folgt die Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt. Dort wird ein Vollzugsplan erstellt, der Unterbringung, Arbeit, Behandlung und mögliche Lockerungen regelt. Ziel ist eine individuell angepasste, schrittweise Vollzugsplanung.

Behandlung und Förderung

Im Vollzug stehen Behandlungsangebote, schulische und berufliche Qualifizierung sowie sozialtherapeutische Maßnahmen zur Verfügung, um Rückfallrisiken zu reduzieren.

Vollzugslockerungen

Lockerungen (zum Beispiel begleitete Ausgänge) kommen erst nach sorgfältiger Prüfung in Betracht. Sie dienen der Erprobung von Verantwortung und der Vorbereitung auf eine mögliche Entlassung.

Dauer, Entlassung und Nachsorge

Mindestverbüßungszeit und besondere Schwere der Schuld

Lebenslang bedeutet nicht automatisch Haft bis zum Lebensende. Eine Entlassung kann in der Regel erst nach einer langen Mindestverbüßungszeit geprüft werden. Stellt das Gericht bei der Verurteilung eine besondere Schwere der Schuld fest, verlängert sich die Zeit bis zur ersten möglichen Prüfung deutlich. Die konkrete Dauer hängt vom Einzelfall ab.

Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

Eine Entlassung setzt voraus, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dafür ist eine günstige Sozial- und Legalprognose erforderlich. Grundlage sind unter anderem Vollzugsverlauf, Verhalten, Teilnahme an Maßnahmen, Risikobegutachtungen und ein tragfähiges Lebenskonzept. Eine Entlassung erfolgt nicht automatisch, sondern nach gerichtlicher Prüfung.

Auflagen, Weisungen und Führungsaufsicht

Nach der Entlassung stehen Betroffene regelmäßig unter Führungsaufsicht. Das Gericht kann Auflagen (zum Beispiel Schadenswiedergutmachung) und Weisungen (etwa Wohnsitznahme, Kontaktverbote, Meldepflichten, Therapieauflagen) anordnen. Die Bewährungszeit ist deutlich länger als bei befristeten Strafen und kann unbefristet ausgestaltet sein.

Widerruf der Bewährung

Kommt es zu neuen erheblichen Straftaten oder gravierenden Verstößen gegen Auflagen und Weisungen, kann die Bewährung widerrufen werden. In diesem Fall ist der verbliebene Strafrest erneut zu vollstrecken.

Sicherungsverwahrung

Wenn trotz verbüßter Strafe eine erhebliche fortbestehende Gefährlichkeit festgestellt wird und besondere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder fortgesetzt werden. Diese Maßnahme ist keine Strafe, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit und ist gesondert geregelt.

Gnadenentscheidungen

Unabhängig von den gerichtlichen Entscheidungen besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Begnadigung durch die zuständigen staatlichen Stellen.

Rechtsschutz und Überprüfung

Über Entlassungen und Bewährungsfragen entscheiden Gerichte. Nach Erreichen der frühestmöglichen Prüfzeit erfolgen regelmäßige Überprüfungen in festgelegten Abständen. Dabei werden aktuelle Gutachten, der Vollzugsverlauf und das soziale Umfeld berücksichtigt. Betroffene können sich im Rahmen der vorgesehenen Verfahren gegen Entscheidungen zur Wehr setzen.

Abgrenzungen und Sonderfragen

Lebenslang gegenüber zeitiger Freiheitsstrafe

Zeitige Freiheitsstrafen sind auf eine bestimmte Dauer begrenzt. Bei lebenslang gibt es kein festes Enddatum; ob und wann eine Entlassung erfolgt, hängt von Prognose und gerichtlicher Bewertung ab.

Jugendliche und Heranwachsende

Jugendliche (14 bis 17 Jahre) erhalten keine lebenslange Freiheitsstrafe. Für sie gelten im Jugendstrafrecht begrenzte Höchstdauern. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) kann je nach Reifegrad Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Wird Erwachsenenstrafrecht angewandt, ist eine lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich; bei Anwendung von Jugendstrafrecht gelten niedrigere, gesetzlich bestimmte Höchststrafen, die in besonders gravierenden Fällen höher ausfallen können als bei jüngeren Jugendlichen.

Mehrere lebenslange Strafen

Werden mehrere lebenslange Freiheitsstrafen verhängt, führen diese nicht zu einer „doppelten“ Haftdauer. Sie können jedoch das Gewicht der Schuld und damit die Dauer bis zur ersten Entlassungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prognose beeinflussen.

Menschenrechtliche Grenzen

Die Rechtsordnung verlangt, dass selbst bei schwersten Taten eine echte Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestehen kann, sofern die Gefährlichkeit hinreichend abnimmt und eine positive Prognose möglich ist. Ein vollständiger Ausschluss jeder Entlassungsperspektive ist unzulässig.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „lebenslang“ in Deutschland konkret?

Lebenslang bedeutet, dass kein festes Strafende bestimmt wird. Eine Entlassung ist erst nach einer langen Mindestverbüßungszeit und nur bei positiver Prognose möglich. Es gibt keinen Automatismus; es entscheidet das Gericht nach umfassender Prüfung.

Gibt es eine feste Mindestverbüßungszeit?

Es gibt eine gesetzlich vorgesehene lange Mindestverbüßungszeit, vor deren Ablauf eine Entlassungsprüfung nicht stattfindet. Wird eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, verschiebt sich die erste Prüfungszeit deutlich nach hinten. Die konkrete Dauer hängt vom Einzelfall ab.

Was bewirkt die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“?

Sie führt dazu, dass eine Entlassung noch später geprüft werden darf und regelmäßig erhöhte Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden. Praktisch verlängert sich der Zeitraum bis zur ersten realistischen Entlassungschance erheblich.

Wer entscheidet über die Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe?

Die Entscheidung trifft ein Gericht nach Anhörung und auf Grundlage von Vollzugsberichten, Risikogutachten und weiteren Unterlagen. Es prüft, ob von der verurteilten Person keine erhebliche Gefahr mehr ausgeht und ob Auflagen und Weisungen den Schutz der Allgemeinheit sichern können.

Kann jemand lebenslang im Gefängnis bleiben?

Ja, wenn die Gefährlichkeit dauerhaft hoch bleibt oder rechtliche Voraussetzungen für eine Entlassung nicht erfüllt sind. Eine Entlassungsperspektive muss grundsätzlich bestehen; ob sie sich realisiert, hängt von der individuellen Entwicklung und der gerichtlichen Prognose ab.

Was ist der Unterschied zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung?

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist eine Strafe für begangenes Unrecht. Die Sicherungsverwahrung ist eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit, die an die verbüßte Strafe anschließen oder daneben angeordnet werden kann, wenn eine erhebliche Gefährlichkeit fortbesteht.

Können Jugendliche zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden?

Nein. Für Jugendliche gelten gesonderte Höchststrafen des Jugendstrafrechts. Bei Heranwachsenden kann je nach Reifegrad Erwachsenenstrafrecht angewandt werden; in diesem Fall ist eine lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich.

Welche Auflagen gelten nach einer Entlassung auf Bewährung?

Typisch sind Führungsaufsicht, Meldepflichten, Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen, Therapieauflagen sowie Vorgaben zur Wohnsituation und Arbeit. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Einzelfall und der Risikobewertung ab.