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Leaver


Begriff und rechtliche Einordnung des „Leaver“

Der Begriff „Leaver“ wird im rechtlichen Kontext insbesondere im Unternehmens-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht verwendet und bezeichnet in der Regel eine Person, die aus einem Unternehmen oder einer Gesellschaft ausscheidet. Dies kann verschiedene Ursachen und rechtliche Folgen haben. Die Definition und rechtliche Ausgestaltung des Begriffs „Leaver“ findet insbesondere im Zusammenhang mit Vesting- und Beteiligungsregelungen in Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen oder Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Anwendung.

Ausgestaltung und Bedeutung von Leaver-Klauseln

Leaver-Klauseln regeln die Folgen und Modalitäten des Ausscheidens von Gesellschaftern oder anderen Beteiligten eines Unternehmens. Sie kommen häufig bei Start-ups, Venture-Capital-finanzierten Unternehmen sowie im Rahmen von Beteiligungsprogrammen für Mitarbeiter (Employee Stock Ownership Plans, kurz ESOPs) zur Anwendung.

Good Leaver vs. Bad Leaver

Ein zentrales Element von Leaver-Klauseln ist die Differenzierung zwischen Good Leaver und Bad Leaver:

  • Good Leaver: Als „Good Leaver“ gilt in der Regel eine Person, die aus Gründen ausscheidet, die als „nicht vorwerfbar“ gelten, etwa wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, Tod, Ruhestand oder im gegenseitigen Einvernehmen mit der Gesellschaft. Für Good Leaver gelten in der Regel günstigere Abfindungsregelungen.
  • Bad Leaver: Dagegen handelt es sich bei einem „Bad Leaver“ um eine ausscheidende Person, bei der das Ausscheiden von störenden oder pflichtwidrigen Verhaltensweisen begleitet wird, etwa durch fristlose Kündigung, grobes Fehlverhalten oder Verletzung vertraglicher Pflichten. Bad Leaver erhalten meist eine deutlich reduzierte Abfindung oder verlieren ihren Anspruch auf Beteiligungen vollständig.

Die genaue Definition von Good oder Bad Leaver ist im jeweiligen Vertragstext geregelt und unterliegt der Parteiautonomie.

Zielsetzung von Leaver-Klauseln

Leaver-Klauseln bezwecken einen Interessenausgleich zwischen Unternehmen, Anlegern und beteiligten Personen. Sie sollen verhindern, dass ausgeschiedene Personen durch weiterhin bestehende Beteiligungen unangemessen profitieren oder bei Unternehmenstransaktionen gestörte gesellschaftsrechtliche Strukturen zurückbleiben.

Rechtliche Gestaltung und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen

Im Gesellschaftsrecht gelten bestimmte Anforderungen an Leaver-Klauseln. So müssen Regelungen, die zur zwangsweisen Übertragung oder Einziehung von Gesellschaftsanteilen führen, im Gesellschaftsvertrag eindeutig und wirksam geregelt sein. Insbesondere bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine klare vertragliche Grundlage nach § 34 GmbHG erforderlich.

Arbeitsrechtliche Beschränkungen

Bei Beteiligungsmodellen für Arbeitnehmer (zum Beispiel ESOPs) sind arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu beachten. Beschränkungen bei Abfindungen, Vesting-Zeiträumen oder Konditionen von Leaver-Klauseln dürfen nicht gegen das Benachteiligungsverbot (§ 612a BGB) oder das Leitbild einer angemessenen Vertragsgestaltung (§§ 307 ff. BGB) verstoßen. Die Transparenz und Gleichbehandlung aller berechtigten Personen ist sicherzustellen.

Steuerrechtliche Implikationen

Das Ausscheiden im Sinne der Leaver-Klausel kann steuerliche Folgen auslösen, etwa im Hinblick auf die Versteuerung von Abfindungen, Kapitalgewinnen oder geldwerten Vorteilen. Sowohl für Unternehmen als auch für ausscheidende Personen ist eine steuerliche Würdigung der ausgesetzten oder übertragenen Vermögenswerte notwendig.

Abgrenzung zu anderen Ausscheide- und Abfindungsregeln

Vesting und Cliff-Perioden

Leaver-Klauseln sind mit Vesting-Regelungen eng verknüpft. Vesting bestimmt, in welchem Umfang Beteiligungen (wie Anteile oder Optionen) nach Ablauf bestimmter Fristen „unverfallbar“ werden. Scheidet eine Person als Leaver während laufender Vesting-Perioden aus, kann dies zur Verwirkung noch nicht erworbener Anteile führen.

Nachvertragliche Pflichten und Wettbewerbsverbot

Oft enthalten Leaver-Regelungen ergänzende Bestimmungen zu nachvertraglichen Pflichten, etwa Wettbewerbsverboten, Verschwiegenheitspflichten oder Rückgabe von Betriebsvermögen. Diese sind sowohl gesellschafts- als auch arbeitsrechtlich zu würdigen.

Besonderheiten im internationalen Kontext

Leaver-Klauseln finden sich international in ähnlichen Ausprägungen, jedoch unterliegt deren genaue Ausgestaltung den jeweiligen nationalen Rechtssystemen. Bei grenzüberschreitender Ausgestaltung ist eine sorgfältige Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen, etwa zur Gültigkeit von Good-Leaver-Definitionen und der Durchsetzbarkeit von Bad-Leaver-Sanktionen, notwendig.

Zusammenfassung

Der Begriff Leaver besitzt im deutschen Gesellschafts- und Arbeitsrecht eine besondere Relevanz und wird in Vertragswerken zur Steuerung von Beteiligungsverhältnissen regelmäßig verwendet. Die Differenzierung in Good Leaver und Bad Leaver beeinflusst maßgeblich die Rechte und Pflichten beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft. Leaver-Klauseln bedürfen einer sorgfältigen vertraglichen Ausgestaltung, die insbesondere gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt. Die genaue rechtliche Ausprägung variiert je nach Gesellschaftsform, Beteiligungsmodell und individueller Vertragsgestaltung. Eine transparente, faire und rechtssichere Regelungsstruktur ist essenziell, um spätere Streitigkeiten und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die typischen rechtlichen Folgen eines Ausscheidens (Leaver) in Bezug auf Mitarbeiterbeteiligungen?

Beim Ausscheiden eines Mitarbeitenden, der am Unternehmen beteiligt ist, greifen in der Regel vertraglich festgelegte Leaver-Klauseln. Diese legen fest, unter welchen Bedingungen und zu welchem Preis die Geschäftsanteile beziehungsweise Anteile des ausscheidenden Mitarbeitenden zurückgegeben oder verkauft werden müssen. Rechtlich ist zwischen „Good Leaver“ und „Bad Leaver“ zu differenzieren: Good Leaver sind typischerweise solche Personen, die wegen Krankheit, Tod oder im gegenseitigen Einvernehmen das Unternehmen verlassen. Bad Leaver sind meistens jene, die aus eigenem Verschulden, wegen Pflichtverletzungen oder aus wichtigem Grund ausscheiden. Das deutsche Gesellschaftsrecht lässt grundsätzlich Vereinbarungen zu, bei denen der Rückkaufspreis für Anteile abhängig von der Art des Ausscheidens modifiziert wird, beispielsweise durch Abschläge für Bad Leaver. Diese Klauseln unterliegen jedoch einer AGB-Kontrolle und müssen hinreichend transparent und verhältnismäßig gestaltet sein, um wirksam zu sein.

Welche steuerlichen Aspekte müssen im Zusammenhang mit Leaver-Klauseln beachtet werden?

Das Ausscheiden von Mitarbeitenden unter Leaver-Klauseln kann erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere ist zu prüfen, ob beim Rückerwerb von Anteilen durch die Gesellschaft oder von Mitgesellschaftern ein geldwerter Vorteil entsteht, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Anteile unter dem Verkehrswert zurückgegeben werden müssen (beispielsweise bei Bad Leavern). Hierbei können Sozialversicherungspflichten entstehen und der Ausscheidende muss die Differenz zwischen Verkehrswert und vereinbartem Rückgabepreis als steuerpflichtigen Vorteil versteuern. Darüber hinaus kann die Übertragung von Gesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer oder Schenkungssteuer auslösen; abhängig von der Rechtsform des Unternehmens sowie der konkreten Ausgestaltung der Leaver-Bestimmungen sollte daher eine steuerrechtliche Beratung erfolgen.

Inwieweit unterliegen Leaver-Klauseln der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich Sittenwidrigkeit oder unangemessener Benachteiligung?

Leaver-Klauseln stehen insbesondere unter dem Prüfungsmaßstab der §§ 138, 242 und 307 BGB. Sie können sittenwidrig oder als unangemessene Benachteiligung angesehen werden, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen oder gegen Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts verstoßen. Insbesondere bei Bad-Leaver-Klauseln, die einen Rückerwerb zum Nominalwert oder unterhalb des Verkehrswerts vorsehen, kann eine sittenwidrige Knebelung vorliegen, wenn dies zu einem erheblichen Vermögensverlust des Ausscheidenden führt und keine hinreichende Rechtfertigung besteht. Die Gerichte prüfen dabei den Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten, der Dauer der Bindung sowie der Transparenz und Verständlichkeit der Klauseln.

Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz bei Anwendung von Leaver-Klauseln?

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bleibt von Leaver-Klauseln grundsätzlich unberührt. Das bedeutet, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin gerechtfertigt und sozial begründet sein muss. Die Leaver-Klauseln entfalten in der Regel lediglich Wirkung hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Stellung und der Beteiligung des Mitarbeitenden, nicht aber unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis. Allerdings können sie mittelbar relevant werden, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausübung einer Leaver-Klausel auslöst und damit Auswirkungen auf die Vermögenslage des Mitarbeitenden hat.

Welche formalen Voraussetzungen müssen beim Abschluss von Leaver-Klauseln beachtet werden?

Leaver-Klauseln müssen insbesondere dann, wenn sie den Rückkauf von Gesellschaftsanteilen betreffen, notariell beurkundet werden (bei GmbH-Anteilen ist dies nach § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend erforderlich). Ein Verstoß gegen die Formvorschriften führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung. Darüber hinaus sollten Leaver-Klauseln so klar und verständlich formuliert sein, dass sie auch einer AGB-Kontrolle standhalten, insbesondere wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Es empfiehlt sich, bereits im Gesellschaftervertrag oder in einer separaten, notariell beurkundeten Zusatzvereinbarung, die Leaver-Kriterien, Auslösetatbestände und Bewertungsmaßstäbe eindeutig zu regeln.

Gibt es Unterschiede bei der rechtlichen Behandlung von Leaver-Klauseln zwischen Start-ups und etablierten Unternehmen?

Aus rechtlicher Sicht gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede in der Behandlung von Leaver-Klauseln zwischen Start-ups und etablierten Unternehmen. Die rechtlichen Anforderungen an Form, Transparenz, Angemessenheit und steuerliche Behandlung gelten universell. Praktisch jedoch werden Leaver-Klauseln in Start-ups oft umfassender ausgestaltet, um die Gründerstruktur und Beteiligungen flexibel steuern zu können, während in etablierten Unternehmen formalisierte Prozesse und erfahrene Personalabteilungen sowie Betriebsräte zusätzliche Normen und Schutzmechanismen etablieren können. Das zwingende Gesellschafts- und Arbeitsrecht ist jedoch für alle Gesellschaftsformen und -größen bindend.

Kann eine Leaver-Klausel nachträglich angepasst oder aufgehoben werden?

Eine nachträgliche Anpassung oder Aufhebung einer Leaver-Klausel ist grundsätzlich durch einen entsprechenden Änderungsvertrag der beteiligten Parteien möglich, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist zu beachten, dass solche Änderungen regelmäßig der notariellen Form und – je nach vertraglicher Gestaltung – gegebenenfalls auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Zudem empfiehlt es sich, bisher entstandene Rechte und Pflichten klar zu regeln und bestehende Einfallstore für etwaige Streitigkeiten (z.B. bezüglich Stichtagen, Bewertungsmethoden oder Auslöseschwellen) explizit zu schließen.