Legal Lexikon

Lastschriftverfahren


Grundzüge des Lastschriftverfahrens

Das Lastschriftverfahren ist ein etabliertes bargeldloses Zahlungsverfahren, bei dem der Zahlungsempfänger (Gläubiger) durch Vorlage eines vom Zahlungspflichtigen (Schuldner) erteilten Mandats berechtigt wird, einen Geldbetrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Das Verfahren spielt insbesondere im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie unter Unternehmen eine bedeutende Rolle und ist durch zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen geprägt, die im Folgenden detailliert erläutert werden.


Rechtliche Grundlagen

Zivilrechtliche Regelungen

Die Kernregelungen des Lastschriftverfahrens finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2). Das Lastschriftverfahren wird als Zahlungsauftrag definiert, bei dem der Zahler ein Kreditinstitut anweist, auf Anforderung eines Dritten einen bestimmten Betrag von seinem Konto abzubuchen.

Insbesondere § 675f ff. BGB normiert die Beziehungen zwischen Zahler, Zahlungsempfänger und den beteiligten Zahlungsdienstleistern. Voraussetzung für eine rechtmäßige Lastschrift ist die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Zahlungspflichtigen, das sogenannte Lastschriftmandat. Die Ausgestaltung dieses Mandats beeinflusst sowohl die zivilrechtlichen Beziehungen der Beteiligten als auch die Rückgaberechte bei unberechtigten Lastschrifteinzügen.

Regulatorische Vorgaben und SEPA

Mit der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) wurden die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen unionsweit harmonisiert. Die SEPA-Lastschrift ist in zwei Varianten verfügbar: Die SEPA-Basislastschrift (für Verbraucher und Unternehmen) sowie die SEPA-Firmenlastschrift (ausschließlich für Unternehmen).

Die rechtlichen Vorgaben hierzu ergeben sich aus Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Die Ausführung des Verfahrens ist an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft, u. a. die eindeutige Gläubiger-Identifikation, Mandatsverwaltung und Einhaltung festgelegter Vorlagefristen.


Ablauf des Lastschriftverfahrens

Erteilung und Widerruf des Lastschriftmandats

Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger ein Mandat, das ihn berechtigt, Lastschriften vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Das Mandat ist rechtlich als Kombination aus einem Zahlungsauftrag (§ 675f BGB) und einer Weisung im Verhältnis zum kontoführenden Kreditinstitut des Schuldners zu verstehen.

Das Mandat kann jederzeit schriftlich oder in der schriftlich vereinbarten Form widerrufen werden. Nach Widerruf ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, keine weiteren Lastschriften mehr einzuziehen. Wird dennoch eine Lastschrift eingezogen, besteht kein wirksames Lastschriftmandat (sog. unautorisierte Lastschrift) und der Zahlungspflichtige kann die Rückerstattung verlangen (§ 675x BGB).

Ausführung und Rückgaberechte

Nach Einreichung der Lastschrift beim Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen wird geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für eine Belastung des Kontos vorliegen. Innerhalb der SEPA-Basislastschrift kann der Zahlungspflichtige einer autorisierten Belastung innerhalb von acht Wochen nach Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen widersprechen (§ 675x Abs. 1 BGB). Bei einer nicht autorisierten Lastschrift beträgt die Frist für die Rückgabe dreizehn Monate nach Belastungsbuchung (§ 675x Abs. 2 BGB).

Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht grundsätzlich kein Widerspruchsrecht nach erfolgter Belastung, sofern ein gültiges Mandat vorliegt. Das Zahlungsinstitut prüft im Rahmen der SEPA-Firmenlastschrift ausschließlich, ob ein entsprechendes Mandat vorliegt.


Beteiligte Parteien und deren Pflichten

Zahlungspflichtiger (Debitor)

Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und das Lastschriftmandat ordnungsgemäß auszufüllen. Befindet sich das Konto nicht in ausreichender Deckung, kann es zu einer Rücklastschrift kommen, die zusätzliche Gebühren auslösen kann.

Zahlungsempfänger (Gläubiger)

Der Gläubiger hat dafür Sorge zu tragen, dass ein gültiges und nachweisbares Mandat vorliegt. Ferner ist er verpflichtet, das Mandat zu dokumentieren und zu archivieren. Bei SEPA-Lastschriften gelten zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Mandatsverwaltung und Gläubigeridentifikation.

Zahlungsdienstleister

Die am Lastschriftverfahren beteiligten Institute – vorrangig Banken – haben die technische und organisatorische Durchführung der Lastschrift sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung aller formalen und prozeduralen Anforderungen entsprechend SEPA-Regelwerk und gesetzlicher Vorgaben zu gewährleisten.


Missbrauch und Haftung beim Lastschriftverfahren

Unautorisierte Lastschriften

Erfolgt eine Lastschrift ohne gültiges Mandat oder nach einem Mandatswiderruf, haftet das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen grundsätzlich für die Rückerstattung des Betrages. Der Zahlungspflichtige ist jedoch verpflichtet, den Vorgang unverzüglich zu melden. Verletzt der Zahler diese Obliegenheit, kann die Haftung eingeschränkt werden.

Rücklastschriften

Kommt es zur Rückgabe einer Lastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung oder aus anderen Gründen (z. B. Widerspruch des Schuldners), haftet zunächst der Einreicher (Gläubiger) gegenüber seinem Zahlungsdienstleister. Dieser wiederum kann gegebenenfalls Regress beim Schuldner nehmen.


Datenschutzrechtliche Anforderungen

Das Lastschriftverfahren unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Insbesondere die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Kontodaten zum Zweck der Mandatsverwaltung, Abwicklung und Dokumentation des Lastschriftverfahrens müssen auf einer gültigen Rechtsgrundlage erfolgen. Das Mandat ist sorgfältig zu verwalten, Einsichtnahme und Verarbeitung der Daten sind auf die erforderlichen Personen bzw. Stellen zu beschränken.


Bedeutung und Anwendungsbereiche

Das Lastschriftverfahren ist zentraler Bestandteil des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Europa und wird insbesondere für wiederkehrende Zahlungen wie Mieten, Versicherungsbeiträge oder Abonnements verwendet. Seine rechtliche Ausgestaltung sorgt für einen geregelten Ablauf, der sowohl Gläubiger- als auch Schuldnerschutz im Blick hat.


Fazit

Das Lastschriftverfahren gehört zu den maßgeblichen Zahlungsinstrumenten im europäischen Zahlungsverkehr. Die rechtlichen Anforderungen sind komplex und auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ausgerichtet. Neben der zivilrechtlichen Einordnung treten die regulatorischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben in den Vordergrund, sodass für eine ordnungsgemäße Durchführung detaillierte Kenntnisse der maßgeblichen Gesetze und Normen erforderlich sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Lastschriftmandat wirksam wird?

Damit ein Lastschriftmandat rechtlich wirksam ist, bedarf es der eindeutigen Zustimmung des Zahlungspflichtigen (Debitor) zur Belastung seines Kontos durch den Zahlungsempfänger (Kreditor). Diese Zustimmung muss nach § 675j Abs. 1 BGB entweder schriftlich oder in einer anderen, den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise abgegeben werden (z.B. als electronic mandate). Das Mandat muss sowohl eine Belastungsermächtigung als auch eine Weisung an das kontoführende Kreditinstitut beinhalten, die Lastschrift einzulösen. Besonders bei SEPA-Lastschriften ist darüber hinaus die Verwendung der spezifischen Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer verpflichtend. Für die Beweiskraft ist es entscheidend, dass der Zahlungsempfänger die Mandatserteilung dokumentieren und auf Verlangen nachweisen kann. Ferner müssen Mandate jederzeit widerrufbar und auf eine konkrete Kontoverbindung des Zahlungspflichtigen ausgestellt sein. Ohne diese Voraussetzungen fehlt eine rechtliche Grundlage für die Belastung des Kontos, sodass etwaige Lastschriften als unautorisierte Zahlungsvorgänge gelten.

Welche Haftungsregelungen gelten bei einer unautorisierten Lastschriftbuchung?

Wird eine Lastschrift ohne wirksames Mandat ausgeführt, handelt es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang im Sinne des § 675u BGB. Grundsätzlich haftet in einem solchen Fall das kontoführende Institut und ist zur unverzüglichen und vollständigen Rückerstattung des belasteten Betrages verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsdienstnutzer den Vorgang unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 13 Monaten nach Belastung, reklamieren muss (§ 676b BGB). Kommt das Kreditinstitut seiner Prüfpflicht nach und kann den Nachweis eines gültigen Mandats nicht erbringen, hat der Zahlungspflichtige Anspruch auf die Gutschrift des belasteten Betrags. Weiterführende Ersatzansprüche können sich ergeben, wenn dem Kontoinhaber infolge der unberechtigten Belastung ein weiterer Schaden entstanden ist (§ 280 BGB).

Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine erteilte Lastschrift widerrufen werden?

Das Widerrufsrecht des Schuldners unterscheidet sich je nach Art der Lastschrift. Bei einer SEPA-Basislastschrift hat der Kontoinhaber nach erfolgter Belastung grundsätzlich acht Wochen Zeit, die Rückgabe des belasteten Betrags ohne Angabe von Gründen zu verlangen (§ 675x Abs. 1 i.V.m. § 675j Abs. 2 BGB). Stellt sich heraus, dass kein gültiges Mandat vorlag, verlängert sich diese Frist auf 13 Monate nach Belastung. Vor Belastung des Kontos kann der Zahlungspflichtige die Autorisierung durch Widerruf des Mandats jederzeit bei seiner Bank oder gegenüber dem Zahlungsempfänger stoppen. Der Widerruf ist rechtlich bis zum Ende des Geschäftstags vor dem Abbuchungstag möglich (§ 675p Abs. 2 BGB). Bei Firmenlastschriften (SEPA-Firmenlastschrift) besteht nur das Recht zur Rückgabe bei nachweislich fehlenden Mandat und nicht das generelle achtwöchige Rückgaberecht.

Welche Informationspflichten bestehen für den Zahlungsempfänger beim Lastschrifteinzug?

Der Zahlungsempfänger ist gemäß § 675s BGB verpflichtet, den Zahlungspflichtigen rechtzeitig vor dem Einzug über die anstehende Lastschrift zu informieren (sog. Pre-Notification). Diese Information muss mindestens 14 Tage vor dem Belastungsdatum erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Pre-Notification muss den Betrag und das Datum des Lastschrifteinzugs ausweisen, um dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit zu geben, für ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Kommt der Zahlungsempfänger dieser Informationspflicht nicht nach, kann dies zivilrechtliche Ansprüche des Zahlungspflichtigen (etwa Schadensersatz) zur Folge haben, falls durch die fehlende Information Nachteile entstanden sind.

Was passiert rechtlich bei einer Rücklastschrift?

Bei einer Rücklastschrift, die auf nicht ausreichende Kontodeckung, Widerruf, fehlendes Mandat oder fehlerhafte Angaben zurückzuführen ist, wird der ursprünglich eingezogene Betrag dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Das Schuldverhältnis aus dem ursprünglichen Vertrag bleibt jedoch bestehen, sodass der Zahlungsempfänger weiterhin berechtigt ist, die Forderung einzufordern. Rechtlich entstehen durch eine Rücklastschrift meist zusätzliche Ansprüche des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungspflichtigen auf Ersatz der anfallenden Rücklastschriftgebühren (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 675f Abs. 3 BGB), sofern der Zahlungspflichtige die Rücklastschrift zu vertreten hat. Die Geltendmachung von Verzugszinsen und Mahngebühren ist ebenfalls möglich, sofern der Schuldner mit der Zahlung im Verzug ist.

Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben sind beim Lastschriftverfahren zu beachten?

Beim Lastschriftverfahren werden personenbezogene Daten des Zahlungspflichtigen (z.B. Name, IBAN, Mandatsdaten) verarbeitet. Dies bedarf der Beachtung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung des Lastschriftverfahrens sowie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen verarbeitet werden. Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, die Speicherung, Übermittlung und Archivierung der Mandatsdaten datenschutzkonform zu gestalten, insbesondere durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO). Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten müssen die Daten gelöscht oder gesperrt werden. Der Zahlungspflichtige kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und ggf. die Berichtigung oder Löschung fordern, sofern dem keine gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

Wie lange sind Lastschriftmandate rechtlich gültig?

Die rechtliche Gültigkeit eines Lastschriftmandats ist zeitlich begrenzt. Ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat erlischt, wenn es 36 Monate nicht genutzt wird, also innerhalb von drei Jahren weder zur Einziehung noch zur Vorabankündigung (Pre-Notification) verwendet wurde. Dies ergibt sich aus den Regelungen des SEPA-Lastschriftverfahrens und dient der Sicherheit und Aktualität der Mandate. Eine gesetzliche Regelung zu dieser Frist existiert nicht ausdrücklich im BGB, jedoch folgt sie aus den Vorgaben des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (European Payments Council, EPC). Nach Ablauf dieser Frist muss zwingend ein neues Mandat eingeholt werden, um rechtliche Wirksamkeit und die damit verbundenen Schutzmechanismen aufrechtzuerhalten.