Legal Lexikon

Landtag


Begriff und Funktion des Landtags

Der Begriff „Landtag“ bezeichnet das Landesparlament in den deutschen Bundesländern. Der Landtag ist das direkt gewählte Vertretungsorgan des Volkes auf Landesebene und bildet somit das zentrale Verfassungsorgan eines Bundeslandes. Seine rechtliche Stellung, Organisation sowie seine Aufgaben und Befugnisse sind in der jeweiligen Landesverfassung und weiterführenden Landesgesetzen geregelt.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Rechtsstellung und Stellung im Staatsgefüge

Der Landtag ist gemäß dem Prinzip der Volkssouveränität das oberste Organ der demokratischen Willensbildung in einem deutschen Bundesland. Nach Artikel 28 Grundgesetz müssen die Länder eine demokratische, rechtsstaatliche Ordnung mit einer vom Volk gewählten Volksvertretung besitzen. Die nähere Ausgestaltung wird durch die Landesverfassung und das Landeswahlgesetz geregelt.

Zusammensetzung und Wahl

Die Mitglieder des Landtags (Abgeordnete) werden in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl durch die stimmberechtigte Bevölkerung gewählt. Die jeweilige Wahlperiode beträgt in den meisten Bundesländern fünf Jahre, kann sich jedoch in einigen Ländern unterscheiden. Die genaue Anzahl der Mitglieder sowie das Wahlsystem – meist personalisierte Verhältniswahl – sind in der Landesverfassung und dem jeweiligen Landeswahlgesetz bestimmt.

Organisation und Arbeitsweise

Präsident, Präsidium und Ausschüsse

Der Landtag wählt zu Beginn einer Legislaturperiode den Landtagspräsidenten und das Präsidium. Diese leiten die Plenarsitzungen, repräsentieren den Landtag und überwachen die Einhaltung der Geschäftsordnung. Zur Erledigung seiner vielfältigen Aufgaben bildet der Landtag ständige Ausschüsse (z. B. Haushaltsausschuss, Innenausschuss, Rechtsausschuss) sowie Untersuchungsausschüsse nach Bedarf.

Fraktionen

Abgeordnete, die derselben Partei angehören oder ähnliche politische Ziele verfolgen, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Fraktionen spielen eine zentrale Rolle bei der parlamentarischen Arbeit, beispielsweise bei der Einbringung von Gesetzesinitiativen und bei der Besetzung von Ausschüssen.

Kompetenzen und Aufgaben

Gesetzgebungsfunktion

Die wichtigste Aufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung für das jeweilige Bundesland im Rahmen der Kompetenzen, die das Grundgesetz in den Artikeln 70 ff. überträgt. Dazu gehören beispielsweise die Regelungen zur Bildungspolitik, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht sowie Kulturförderung.

Ein Gesetzgebungsverfahren kann durch eine Initiative aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingeleitet werden. Nach Verabschiedung durch den Landtag erfolgt die Ausfertigung und Verkündung durch den Ministerpräsidenten.

Kontrolle der Landesregierung

Der Landtag kontrolliert die Landesregierung sowohl politisch als auch rechtlich. Mittel dieser Kontrolle sind die Fragestunde, Kleine und Große Anfragen, aktuelle Stunden sowie das Recht auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Darüber hinaus kann der Landtag der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern das Misstrauen aussprechen (Konstruktives Misstrauensvotum), was zum Amtsverlust führen kann.

Haushaltsrecht

Eine der wesentlichen Kompetenzen des Landtags ist das Budgetrecht. Nur der Landtag ist befugt, den Haushaltsplan des Landes festzustellen und die Verwendung öffentlicher Mittel zu genehmigen. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Kontrolle der Haushaltsführung durch den Landesrechnungshof.

Wahl- und Bestätigungsrechte

In verschiedenen Fällen ist der Landtag an zentralen Personalentscheidungen beteiligt. So wählt der Landtag in einigen Ländern den Ministerpräsidenten oder ist an der Wahl oder Ernennung von Landesverfassungsrichtern beteiligt.

Gesetzliche Regelungen und Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Jeder Landtag gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, in der die Details der parlamentarischen Arbeit, zum Beispiel Ablauf der Plenarsitzungen, Redezeiten, Einbringung von Anträgen und Anfragen, sowie Abstimmungsverfahren geregelt werden.

Immunität und Indemnität der Abgeordneten

Die Mitglieder des Landtags genießen, ähnlich wie Bundestagsabgeordnete, die besondere Stellung der Immunität und Indemnität. Das bedeutet, dass sie wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer im Landtag gehaltenen Äußerung nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden dürfen (Indemnität). Eine strafrechtliche Verfolgung wegen anderer Taten ist während der Mandatszeit nur mit Zustimmung des Landtags möglich (Immunität).

Öffentlichkeitsprinzip und Transparenz

Die Arbeit des Landtags ist grundlegend durch das Prinzip der Öffentlichkeit geprägt. Plenarsitzungen sind grundsätzlich öffentlich; Ausschusssitzungen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich oder nicht-öffentlich sein. Ziel ist die Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen und die demokratische Kontrolle durch die Bürgerinnen und Bürger.

Verhältnis zu Bund und Gemeinden

Bundesstaatliche Einbindung

Als legislatives Organ auf Länderebene ist der Landtag Teil des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland. Er wirkt über den Bundesrat mittelbar an der Bundesgesetzgebung mit, indem die Landesregierung – deren Zusammensetzung maßgeblich vom Landtag abhängt – Bundesratsmitglieder entsendet, die das Land im Bundesrat vertreten.

Einfluss auf die Kommunen

Durch seine Gesetzgebungskompetenz setzt der Landtag die Rahmenbedingungen für Kommunen. Er entscheidet beispielsweise über die Kommunalverfassung und bestimmt die Aufgabenverteilung innerhalb des Landes, soweit sie nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

Weitere Landtagsmodelle im deutschsprachigen Raum

Landtage bestehen auch in Österreich, Liechtenstein und Südtirol. Während ihre Ausgestaltung und Kompetenzen variieren, teilen sie das Grundprinzip der demokratisch gewählten Volksvertretung mit legislativer und kontrollierender Funktion auf regionaler Ebene.

Literatur und Weblinks


Hinweis: Die Regelausgestaltung des Landtags ergibt sich maßgeblich aus dem jeweiligen Landesrecht. Unterschiede in Detailfragen wie Wahlverfahren, Organisation, Anzahl der Mitglieder oder spezifische Rechte sind möglich und in den Landesverfassungen nachzulesen.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Zusammensetzung des Landtags rechtlich bestimmt?

Die Zusammensetzung des Landtags wird primär durch die jeweilige Landesverfassung und das Landeswahlgesetz geregelt. In diesen Normen ist festgelegt, aus wie vielen Abgeordneten der Landtag besteht und wie sie gewählt werden. Die Mitglieder des Landtags werden durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen gewählt, wobei das Wahlrecht von der jeweiligen Landesverfassung vorgegeben wird (aktiv und passiv ab einem bestimmten Alter, ggf. Wohnsitzerfordernisse). Das Wahlsystem (Verhältniswahl, Mehrheitswahl oder Mischformen) ist im Landeswahlgesetz detailliert geregelt. Darüber hinaus finden sich Vorschriften zur Mandatsverteilung (Sitzverteilung, ggf. Überhang- und Ausgleichsmandate), zu Wahlkreisen sowie zu Fristen und Ablauf der Wahl. Ergänzende rechtliche Bestimmungen ergeben sich zudem aus der Geschäftsordnung des Landtags und den einschlägigen Regelungen über Wahlprüfungsverfahren.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es zu den Rechten und Pflichten der Abgeordneten?

Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten sind in der jeweiligen Landesverfassung, im Abgeordnetengesetz des Landes und in den Geschäftsordnungen des Landtags kodifiziert. Sie umfassen insbesondere das Rederecht, das Initiativrecht (Gesetzesanträge, Anträge, Anfragen), das Stimmrecht, das Recht auf Mitgliedschaft in Ausschüssen sowie das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft von der Landesregierung. Zur Wahrung der Unabhängigkeit genießen Abgeordnete Indemnität (Schutz vor rechtlicher Verfolgung für ihr Abstimmungsverhalten und Äußerungen im Parlament) sowie Immunität (Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung während der Mandatsausübung, außer bei Zustimmung des Landtags). Zu den Pflichten zählen die Anwesenheit zu Sitzungen, Verschwiegenheitspflichten in bestimmten Angelegenheiten, das Verbot der Vorteilsannahme sowie weitere Regelungen zur Mandatsausübung.

Welche rechtlichen Aufgaben und Befugnisse besitzt der Landtag im Gesetzgebungsverfahren?

Der Landtag ist gemäß der Landesverfassung das zentrale Gesetzgebungsorgan des jeweiligen Bundeslandes. Die Einbringung von Gesetzentwürfen kann im Regelfall durch die Landesregierung, durch Fraktionen, durch eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten sowie – sofern vorgesehen – durch Volksinitiativen erfolgen. Die Geschäftsordnung regelt das Gesetzgebungsverfahren, das unter anderem Beratung in erster, zweiter und ggf. dritter Lesung sowie die Ausschussberatung vorsieht. Der Landtag beschließt Gesetze mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit. Nach der Beschlussfassung erfolgt die Zuleitung an die Landesregierung (bzw. Ministerpräsidenten) zur Ausfertigung und Verkündung. Dem Landtag obliegt auch das Haushaltsrecht, das eine ausschließliche Befugnis zur Beschlussfassung und Kontrolle des Landeshaushalts umfasst. Zudem kontrolliert der Landtag die Einhaltung der Landesverfassung durch Gesetze und kann ggf. vor dem Verfassungsgerichtshof anrufen.

Wie ist die Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag rechtlich ausgestaltet?

Die Kontrolle der Landesregierung ist eine verfassungsrechtliche Hauptaufgabe des Landtags und wird durch unterschiedliche Instrumente gewährleistet. Dazu zählen Anfragen, Interpellationen, Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Akteneinsichtsrechte, das Recht auf Einberufung von Ministern zu den Sitzungen sowie das Misstrauensvotum. Letzteres kann rechtlich zu einer Abwahl der Landesregierung oder einzelner Mitglieder führen. Die Geschäftsordnung sowie spezielle rechtliche Regelungen (Untersuchungsausschussgesetz, Informationsfreiheitsgesetze etc.) konkretisieren die Ausübung dieser Kontrollrechte, insbesondere im Hinblick auf Fristen, Verfahrensabläufe und Minderheitenrechte. Die gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen des Landtags erfolgt regelmäßig durch den jeweiligen Landesverfassungsgerichtshof.

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Einberufung und Durchführung von Landtagssitzungen?

Die Einberufung und Durchführung der Landtagssitzungen sind in der Landesverfassung und in der Geschäftsordnung des Landtags normiert. Die Landesverfassung regelt die Pflicht zur regelmäßigen Einberufung, Mindestanforderungen an die Sitzungsperioden sowie die Ausnahmeregelungen (z.B. außerordentliche Sitzungen auf Antrag einer Minderheit oder der Regierung). Die Geschäftsordnung bestimmt Details zu Ort, Zeit, Ladungsfrist und Form der Einladung sowie Verfahrensregeln für die Durchführung der Sitzungen, Beschlussfähigkeit (Quorum), Leitung der Sitzungen, Abstimmungsverfahren, Redezeiten, Ordnungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsgrundsatz. Zudem sind die Protokollierungspflichten, Möglichkeiten zu nichtöffentlicher Sitzung und die Zugänglichkeit für Medien und Öffentlichkeit geregelt.

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für Ausschüsse und Fraktionen im Landtag?

Die Möglichkeit zur Bildung von Ausschüssen und Fraktionen ist zentraler Bestandteil der Landesverfassungen und wird durch die Geschäftsordnung des Landtags sowie ggf. durch eigene Fraktions- und Ausschussgesetze konkretisiert. Ausschüsse sind mit eigenen Rechten (Einladung, Anhörung von Sachverständigen, Akteneinsicht) ausgestattet und unterstützen die parlamentarische Arbeit, insbesondere im Vorfeld von Gesetzesbeschlüssen und bei der Regierungs­kontrolle. Die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse richten sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit). Fraktionen wiederum sind die Zusammenschlüsse der Abgeordneten einer Partei oder mit gleicher politischer Zielsetzung; sie erhalten eigene Rechte (Fraktionsinitiativen, Fraktionsfinanzierung, Geschäftsstelle) und Pflichten (öffentliche Rechenschaft, Transparenz), die rechtlich in der Geschäftsordnung und den Landesgesetzen festgeschrieben sind.