Legal Lexikon

KWKG-Umlage


Begriff und rechtliche Grundlagen der KWKG-Umlage

Die KWKG-Umlage ist ein gesetzlich geregelter Umlagebetrag, der im deutschen Energierecht zur Förderung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) erhoben wird. Sie dient der Finanzierung der durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschlagszahlungen an Betreiber entsprechender Anlagen. Der rechtliche Rahmen richtet sich vorrangig nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung sowie flankierenden Verordnungen und Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).


Ziele und Hintergrund der KWKG-Umlage

Die KWKG-Umlage wurde eingeführt, um die umweltfreundliche und effiziente Strom- und Wärmeerzeugung durch KWK-Anlagen zu fördern. KWK-Anlagen produzieren gleichzeitig Strom und nutzbare Wärme; dies führt zu einer besseren Energieausnutzung und einer Reduktion des CO₂-Ausstoßes. Mit der Umlage werden die zusätzlichen Kosten kompensiert, die sich aus den gesetzlichen Förderansprüchen gemäß KWKG ergeben.


Rechtsgrundlagen der KWKG-Umlage

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Das KWKG bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Umlage. Nach § 26 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, die Kosten für Zuschlagszahlungen an Betreiber von KWK-Anlagen sowie die Kosten weiterer Fördermaßnahmen auf die Letztverbraucher von Strom umzulegen.

§ 26 KWKG – Umlagefähigkeit der Kosten

Gemäß § 26 Abs. 1 KWKG müssen Übertragungsnetzbetreiber die für KWK-Anlagen gewährten Zuschläge sowie bestimmte zusätzliche Kosten bundesweit saldieren. Die so ermittelten Gesamtkosten werden auf die Letztverbraucher als Belastungsausgleich (KWKG-Umlage) weitergegeben. Die Höhe der Umlage wird jährlich zum 25. Oktober für das folgende Kalenderjahr veröffentlicht.

Verordnungsermächtigungen und Ausführung

Mit § 27a KWKG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung Details der Umlageerhebung, Abrechnung und Verteilung zu regeln. Wichtige Ausführungsbestimmungen finden sich ergänzend im EnWG und angrenzenden energierechtlichen Vorgaben.


Funktionsweise und Erhebung der KWKG-Umlage

Erhebungsmechanismus

Die KWKG-Umlage wird durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber erhoben und jährlich neu kalkuliert. Sie wenden die Umlage auf jede aus dem öffentlichen Netz entnommene Kilowattstunde Strom an. Stromlieferanten berechnen die Umlage an die Letztverbraucher weiter.

Ausnahmen und Begrenzungen

Das KWKG und das EnWG normieren verschiedene Ausnahmen und Begrenzungen bei der Umlagepflicht:

  • Besondere Ausgleichsregelung: Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auf Antrag eine Reduzierung der Umlage beanspruchen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu wahren (§ 27 KWKG i.V.m. §§ 64 ff. EEG).
  • Eigenversorgung: Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Eigenversorgung aus KWK-Anlagen, kann die Umlagepflicht reduziert oder ganz entfallen (§ 61a ff. EEG, § 8 Abs. 1 Satz 3 KWKG).

Umlagenhöhe und Transparenz

Die tatsächliche Höhe der KWKG-Umlage variiert jährlich, abhängig vom Fördervolumen, den Strommengen und den Einnahmen aus dem Strommarkt. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen gemäß § 26 Abs. 2 KWKG die Berechnungsgrundlagen sowie die aktuelle Umlagenhöhe transparent auf ihren Webseiten.


Rechtsfolgen und Kontrolle

Pflichten der Energieversorger und Netzbetreiber

Nach § 26 Abs. 3 KWKG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die erhobene KWKG-Umlage vollständig abzuführen. Verstöße gegen die Abführungspflicht können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 29 KWKG).

Kontrolle durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur überwacht die korrekte Erhebung, Abführung und Abrechnung der Umlage (§ 21b EnWG, § 28 KWKG). Sie kann sowohl stichprobenartige Kontrollen als auch Sonderprüfungen veranlassen.


Verhältnis zu anderen Umlagen und Abgaben

Die KWKG-Umlage steht im Kontext weiterer energierechtlicher Umlagen, darunter die Offshore-Netzumlage (§ 17f EnWG) und (bis 2022) die EEG-Umlage. Die Umlagen treten kumulativ neben Netzentgelte, Stromsteuer und Mehrwertsteuer.

Abgrenzung zur EEG-Umlage

Während die EEG-Umlage die Förderung erneuerbarer Energien finanziert, dient die KWKG-Umlage ausschließlich der Unterstützung von KWK-Anlagen und Kraftwerken mit innovativen Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz.


Entwicklungen und Reformen

Seit ihrer Einführung unterliegt die KWKG-Umlage einer fortlaufenden rechtlichen und politischen Weiterentwicklung. Insbesondere Anpassungen an EU-rechtliche Vorgaben, die Neujustierung der Beihilferegelungen (Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission) und nationale Klimaschutzstrategien führten in den letzten Jahren zu wiederholten Novellierungen des KWKG und damit auch der Ausgestaltungen der Umlage.


Literatur und weiterführende Informationen

Die rechtlichen Einzelheiten der KWKG-Umlage sind im Bundesgesetzblatt, den Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, auf den Webseiten der Übertragungsnetzbetreiber sowie in den offiziellen Stellungnahmen der Bundesnetzagentur dokumentiert. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in aktueller Fassung sowie relevante Verordnungen und Gesetzeskommentare bieten weitere Detailtiefe zu einzelnen Aspekten der Umlage.


Siehe auch:

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht die Pflicht zur Zahlung der KWKG-Umlage aus rechtlicher Sicht?

Die Pflicht zur Zahlung der KWKG-Umlage entsteht grundsätzlich immer dann, wenn leitungsgebundener Strom an Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird. Maßgeblich ist § 26 KWKG 2023 in Verbindung mit den strom- und energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen des EnWG und EEG. Die Umlagepflicht richtet sich sowohl an Energieversorgungsunternehmen (insbesondere Netzbetreiber), als auch an Eigenerzeuger, wenn sie Strom an Dritte liefern oder weiterleiten. Auf Eigenverbrauch entfällt die Umlagepflicht nur, soweit keine Drittbelieferung erfolgt und dies rechtssicher nachgewiesen werden kann (§ 62b EEG i.V.m. § 62a EEG und § 61 KWKG). Die Feststellung, wer als Letztverbraucher gilt und in welchem Umfang Drittverbraucher vorliegen, ist in der Praxis häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Die Abrechnungsgrundlage bildet das Kalenderjahr; Stromlieferungen und -bezüge müssen detailliert dokumentiert und nach Meldepflichten den Übertragungsnetzbetreibern gemeldet werden.

Welche Ausnahmen und Privilegierungen sieht das KWKG für bestimmte Verbrauchergruppen rechtlich vor?

Das KWKG kennt umfassende Privilegierungen für bestimmte Verbrauchergruppen, insbesondere stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnen und Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 26 KWKG. Hiernach können stromkostenintensive Unternehmen, für deren Strombezug nach § 64 ff. EEG eine Begrenzung oder besondere Ausgleichsregelung greift, auch hinsichtlich der KWKG-Umlage einen reduzierten Satz geltend machen (§ 26 Abs. 2 und 3 KWKG). Voraussetzung ist die fristgerechte Antragstellung und die Einhaltung sämtlicher Nachweis- und Dokumentationspflichten. Für Schienenbahnen existiert ein spezieller Befreiungstatbestand nach § 26 Abs. 4 KWKG, der vor allem der Förderung des Bahnsektors dienen soll. Gleiches gilt für Eigenerzeuger, die ausschließlich zum Eigenbedarf produzieren – hier ist allerdings der Nachweis einer vollständigen Eigenversorgung rechtssicher zu führen, da ansonsten eine volle Umlagepflicht besteht.

Wie erfolgt die rechtliche Abwicklung der Umlageerhebung und deren Kontrolle?

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verteilung der KWKG-Umlage ist § 27 KWKG. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind gesetzlich verpflichtet, die Umlage bundesweit zu erheben, zu verteilen und deren korrekte Zahlung zu kontrollieren. Juristisch relevant sind dabei insbesondere die Melde- und Mitteilungspflichten der Umlageschuldner (insbesondere Energieversorgungsunternehmen), die genaue Dokumentation jedes Weiterleitungs- oder Liefervorgangs und die Einhaltung strikter Fristen. Falsche oder unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit nach § 34 KWKG sanktioniert werden. Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen die Einhaltung der Umlagepflicht stichprobenartig sowie anlassbezogen und stützen sich hierbei u. a. auf Geschäftsunterlagen, Lastgangdaten und unabhängige Zertifikate. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten oder Streitigkeiten, besteht ein Anspruch auf administrative Nachbesserung oder ggf. Einleitung eines Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens.

Welche rechtlichen Melde- und Nachweispflichten bestehen im Zusammenhang mit der KWKG-Umlage?

Nach § 27 Abs. 2 und 4 KWKG sind alle Umlageschuldner sowie privilegierte Letztverbraucher verpflichtet, detaillierte Angaben über Strommengen, Eigenverbrauch und Drittbelieferungen jährlich bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres an die Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Bei Eigenerzeugern muss die ordnungsgemäße Messung – i.d.R. durch einen unabhängig geeichten Zähler – gewährleistet sein. Verstöße gegen diese Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden (§ 34 KWKG). Werden erforderliche Nachweise nicht fristgerecht oder nicht vollständig erbracht, entfällt die Privilegierung, und es wird rückwirkend die volle KWKG-Umlage fällig. Besonders komplex ist die Abgrenzung von Eigen- und Drittverbrauch, die eine lückenlose Dokumentation und meist ein Messkonzept mit separater Zuordnung der Verbräuche voraussetzt.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen gegen die Umlagepflicht nach KWKG?

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur KWKG-Umlage, etwa durch Nichtabführung der Umlage, verspätete oder unzutreffende Meldungen bzw. nicht korrekte Ausweisung auf Rechnungen, stellt gemäß § 34 KWKG eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Vergehens können empfindliche Bußgelder von mehreren zehntausend Euro pro Verstoß verhängt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unrechtmäßig in Anspruch genommene Privilegierungen rückwirkend aufzuheben und die Umlagedifferenz nachzuerheben. In gravierenden Fällen kann zudem ein Straftatbestand nach § 263 StGB (Betrug) einschlägig werden, insbesondere wenn vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder Nachweise manipuliert wurden. Bei Streitigkeiten besteht die Möglichkeit sowohl eines Verwaltungs- als auch eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, wobei die Beweislast für die Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen beim Umlagepflichtigen liegt.

Inwiefern ist die insolvenzrechtliche Behandlung der KWKG-Umlage geregelt?

Im Insolvenzfall eines Letztverbrauchers oder Umlageschuldners ist die KWKG-Umlage eine Masseverbindlichkeit, sofern der Strombezug für die Masse nach Verfahrenseröffnung erfolgt (§ 55 InsO i.V.m. § 26 KWKG auszulegen analog zur Behandlung von Netzentgelten und EEG-Umlage). Für rückständige Umlagen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung handelt es sich um Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Übertragungsnetzbetreiber können offene Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden; die privilegierte Behandlung als Massegläubiger ergibt sich jedoch nur aus dem laufenden Bezug. Für privilegierte Verbraucher, die vor Eröffnung noch nicht alle Nachweise erbracht haben, kann die Nachholung dieser Nachweise im Verfahren zu erhöhten Forderungen führen. Im Ergebnis ist die korrekte rechtliche Einordnung von KWKG-Umlageforderungen für die Haftung des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung.

Welche rechtlichen Mitwirkungspflichten bestehen für Messstellenbetreiber und Netzbetreiber?

Messstellenbetreiber und Netzbetreiber sind gemäß §§ 28 ff. KWKG und nachgeordneter energierechtlicher Vorschriften zur technisch genaue Erfassung und Weiterleitung von Strommengen gegenüber Übertragungsnetzbetreibern verpflichtet. Sie müssen Messdaten so zur Verfügung stellen, dass die Abgrenzung zwischen Eigenverbrauch, Drittverbrauch und Netzeinspeisung lückenlos möglich ist. Insbesondere im Kontext von Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Datenbereitstellung, Messkonzepte und die Einhaltung des Datenschutzes zwingend zu beachten. Unterlassene oder unvollständige Mitwirkung kann zu Ordnungswidrigkeiten führen und die Umlagepflichtigen an der Nachweiserfüllung hindern – eine sorgfältige Zusammenarbeit auf juristisch und technisch einwandfreier Basis ist damit unabdingbar.