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Kündigungsfristen für Mieträume


Begriff und Bedeutung der Kündigungsfristen für Mieträume

Die Kündigungsfristen für Mieträume beziehen sich auf die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Zeiträume, die Mieter und Vermieter einzuhalten haben, wenn sie das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beenden möchten. Diese Fristen bilden einen zentralen Bestandteil des deutschen Mietrechts und dienen dem ausgewogenen Schutz der Interessen beider Vertragsparteien. Geregelt sind sie maßgeblich in den §§ 573c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).


Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

Gesetzliche Grundlagen (BGB)

Die einschlägigen Vorschriften finden sich in §§ 573 bis 573d sowie 568 bis 577a BGB. Während § 573c BGB detailliert die ordentlichen Kündigungsfristen für Mietverhältnisse über Wohnraum regelt, enthalten weitere Normen etwa Sonderregelungen für Zeitmietverträge, besondere Wohnformen und Sonderkündigungsrechte.

Zielsetzung der Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen bezwecken eine ausgewogene Interessenswahrung: Mieter benötigen ausreichend Zeit, um neuen Wohnraum zu finden, während Vermieter Planungssicherheit für die Neuvermietung oder Eigennutzung ihrer Immobilie erhalten. Die gesetzlichen Vorgaben sind grundsätzlich zwingend zugunsten des Mieters und dürfen – mit Ausnahme bestimmter Privilegierungen für Vermieter – nur eingehalten oder mieterfreundlicher gestaltet werden.


Kündigungsfristen bei Wohnraummietverträgen

Ordentliche Kündigung durch den Mieter

Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingehen, damit der laufende Monat noch mitzählt.

Beispielrechnung

Kündigt der Mieter am 3. Januar, endet das Mietverhältnis am 30. April.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Für Vermieter gelten nach § 573c Abs. 1 BGB gestaffelte Kündigungsfristen, die von der Dauer des Mietverhältnisses abhängen:

  • Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate Kündigungsfrist
  • Mehr als 5 Jahre Mietdauer: 6 Monate Kündigungsfrist
  • Mehr als 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate Kündigungsfrist

Voraussetzung der Begründungspflicht

Im Gegensatz zum Mieter benötigt der Vermieter stets ein berechtigtes Interesse zur Kündigung, etwa Eigenbedarf oder wesentliche Vertragsverletzungen durch den Mieter (§ 573 BGB).

Sonderregelungen für besondere Wohnformen

Für einzelne Wohnformen – etwa möblierte Zimmer in einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) – gelten besondere, häufig verkürzte Kündigungsfristen.


Kündigungsfristen für andere Arten von Mietverhältnissen

Zeitmietverträge

Bei befristeten Mietverträgen bedarf es keiner ordentlichen Kündigungsfrist, da das Vertragsende bereits zu Beginn festgelegt wird. Eine Kündigung ist innerhalb der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, ein vertragliches Rücktrittsrecht oder ein gesetzliches außerordentliches Kündigungsrecht liegt vor.

Gewerberaummietverhältnisse

Für Mietverhältnisse über Gewerberäume gelten abweichende, individuell vereinbare Kündigungsfristen (§ 580a BGB). Die Regeln des Wohnraummietrechts finden hier nur eingeschränkt Anwendung.


Sonderkündigungsrechte und außerordentliche Kündigung

Außerordentliche fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist gemäß § 543 BGB bei gravierenden Vertragsverletzungen – etwa Zahlungsverzug oder nachhaltige Störung des Hausfriedens – möglich, sofern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

Außerordentliche Kündigung mit Frist

Unter bestimmten Umständen bestehen Sonderkündigungsrechte mit gesetzlich festgelegten Mindestfristen, beispielsweise nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB, Kündigungsfrist: 2 Monate), bei Tod des Mieters oder, wenn die Wohnung eine Gefahr für die Gesundheit darstellt (§ 569 BGB).


Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten

Abweichende Vereinbarungen

Die gesetzlich festgeschriebenen Kündigungsfristen können mietvertraglich nur zugunsten des Mieters, nicht aber zu dessen Nachteil verändert werden. Verkürzungen zugunsten des Mieters sind zulässig, Verlängerungen hingegen nur unter strengen Bedingungen (z. B. bei langfristiger Bindung mit gegenseitigem Kündigungsschluss).

Form der Kündigung

Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf gem. § 568 BGB der Schriftform. Eine einfache E-Mail genügt nicht, es ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich.


Auswirkungen und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

Eine nicht frist- oder formgerecht ausgesprochene Kündigung entfaltet keine Wirksamkeit. Das Mietverhältnis bleibt bestehen, bis eine ordnungsgemäße Kündigung ausgesprochen wird. Rückgabe- und Schadensersatzansprüche können sich daraus ergeben, wenn die Wohnung ohne wirksame Kündigung geräumt wird.


Zusammenfassung

Die Regelungen zu Kündigungsfristen für Mieträume stellen einen zentralen Bestandteil des Mietrechts dar und dienen dem Schutz beider Parteien. Die gesetzlichen Vorschriften sind detailliert geregelt, wobei insbesondere zugunsten des Mieters nur abweichende Vereinbarungen getroffen werden dürfen, wenn sie zu dessen Vorteil gereichen. Die Einhaltung von Form und Frist ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung, sodass eine genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für alle Beteiligten von großer Bedeutung ist.

Häufig gestellte Fragen

Wie lang sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für Mietverhältnisse über Wohnraum?

Für die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Mieter gilt gemäß § 573c Abs. 1 BGB eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Frist ist unabhängig von der Wohndauer. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Für Vermieter gelten gestaffelte Kündigungsfristen, abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses: Hat das Mietverhältnis bis zu fünf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate. Nach fünf Jahren Mietdauer verlängert sie sich auf sechs Monate, nach acht Jahren sogar auf neun Monate. Es ist zu beachten, dass vertraglich längere, jedoch keine kürzeren Fristen in Formularmietverträgen vereinbart werden dürfen. Individuelle Absprachen über kürzere Fristen sind im Rahmen eines Einzelvertrages aber zulässig.

Welche Sonderregelungen gelten für Zeitmietverträge hinsichtlich der Kündigungsfristen?

Bei einem wirksam geschlossenen Zeitmietvertrag (Fristmietvertrag), der auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen ist, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich, etwa bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Bestimmte gesetzliche Ausnahmen geben dem Mieter jedoch ein Sonderkündigungsrecht, etwa wenn der Mieter durch bestimmte Umstände (bspw. Modernisierungsankündigung nach § 573a Abs. 2 BGB) betroffen ist. Hier sind meist die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.

Wie wird die Kündigungsfrist bei möblierten Zimmern oder Einliegerwohnungen berechnet?

Für möblierte Zimmer innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (sogenannte „Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch“ oder Einliegerzimmer) kann eine verkürzte Kündigungsfrist vereinbart werden. Gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann hier eine Frist von spätestens zwei Wochen zum Monatsende vereinbart werden. Besteht keine entsprechende Vereinbarung, treten die allgemeinen Kündigungsfristen für Mietverhältnisse über Wohnraum in Kraft. Außerdem kann der Vermieter in diesen Fällen auch ohne berechtigtes Interesse kündigen, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Unterschiede bestehen zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung bezüglich der Fristen?

Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist, während die außerordentliche Kündigung – in der Regel fristlos – eines wichtigen Grundes bedarf (§ 543 BGB). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Frist nicht zugemutet werden kann. Allerdings gibt es auch außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist, beispielsweise bei der Kündigung nach dem Tod des Mieters (§ 580 BGB), bei der die Kündigung innerhalb eines Monats nach Kenntnis erfolgen muss und mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten wirksam wird.

Muss die Kündigungsfrist im Mietvertrag ausdrücklich geregelt werden?

Es besteht keine Verpflichtung, die gesetzliche Kündigungsfrist im Mietvertrag ausdrücklich zu wiederholen. Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen nach § 573c BGB. Es ist jedoch gängige Praxis, die Kündigungsfristen im Mietvertrag aufzuführen, um Missverständnisse zu vermeiden. Werden davon abweichende Fristen festgelegt, sind diese nur dann wirksam, wenn sie für Mieter nicht nachteilig sind. Eine Verkürzung der Kündigungsfristen zu Lasten des Mieters in allgemeiner Geschäftsbedingungen (Formularmietvertrag) ist unwirksam, während eine Verlängerung der Kündigungsfristen zulasten des Vermieters möglich ist.

Welche Besonderheiten gelten bei der Kündigung von Gewerbemietverhältnissen?

Gewerbemietverhältnisse unterliegen in Bezug auf die Kündigungsfristen nicht den besonderen Vorschriften des Wohnraummietrechts, sondern können von den Parteien freier gestaltet werden. Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt gemäß § 580a Abs. 2 BGB eine gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende für unbefristete Gewerbemietverträge. Es können jedoch sowohl längere als auch kürzere Fristen vereinbart werden, da hier der Schutz des Mieters weniger stark ausgeprägt ist als bei Wohnraummietverhältnissen. Bei befristeten Gewerbemietverträgen ist eine ordentliche Kündigung hingegen in der Regel ausgeschlossen, sofern im Vertrag keine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht (sog. „Kündigungsklausel“) aufgenommen wurde.

Wie wirkt sich ein Nachmieter auf die Kündigungsfrist aus?

Die allgemeine Annahme, dass das Stellen eines geeigneten Nachmieters automatisch eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag ermöglicht, ist rechtlich nicht begründet, sofern keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Vertragsbeendigung durch Nachmieterstellung besteht nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder in besonderen Härtefällen, in denen die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar ist. Andernfalls gilt die vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungsfrist uneingeschränkt weiter, unabhängig davon, ob ein Nachmieter gefunden wird. Es steht dem Vermieter frei, auf Kulanz ein Aufhebungsangebot durch Annahme eines Nachmieters zu akzeptieren, allerdings besteht darauf kein gesetzlicher Anspruch.