Legal Lexikon

Kryptowährung


Definition und Begriff der Kryptowährung

Kryptowährung bezeichnet digitale Zahlungssysteme, die auf kryptographischen Verfahren und dezentralen Datenbanken (häufig Blockchain-Technologie) basieren. Sie ermöglichen den digitalen Austausch von Werteinheiten ohne Vermittlung institutioneller Einrichtungen wie Banken. Bekannteste Vertreter sind Bitcoin, Ethereum oder Litecoin. Kryptowährungen sind in Form sogenannter Token oder Coins erhältlich und können meist als Zahlungsmittel, Wertaufbewahrungsmittel oder als Zugang zu dezentralen Diensten (Smart Contracts, DeFi-Anwendungen) dienen.

Rechtliche Einordnung von Kryptowährungen

Kryptowährung als Finanzinstrument

In der Europäischen Union und in Deutschland erfolgt die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen vorrangig im Finanzaufsichtsrecht. Nach der aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden viele Kryptowährungen als sog. Rechnungseinheiten (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz – KWG) qualifiziert und damit rechtlich als Finanzinstrumente behandelt. Demnach fällt die gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kryptowährungen häufig unter das Regime der Erlaubnispflicht nach dem KWG, sofern sie im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen erfolgt.

Besitz, Eigentum und Übertragung

Für Kryptowährungen bestehen derzeit keine spezifischen Besitz- oder Eigentumsvorschriften im deutschen Zivilrecht. Mangels körperlicher Gegenständlichkeit finden die Vorschriften über Sachen (§§ 90 ff. BGB) keine unmittelbare Anwendung. Die Übertragung von Kryptowährungen erfolgt faktisch durch Zugang zu einem digitalen Wallet und der Kenntnis bzw. Kontrolle über den privaten kryptografischen Schlüssel. Zivilrechtlich wird verbreitet vertreten, dass das Besitzrecht an einer Kryptowährung demjenigen zusteht, der die alleinige Verfügungsgewalt über den privaten Schlüssel hat.

Kryptowährungen im Vermögensrecht

Im deutschen Recht werden Kryptowährungen regelmäßig als sonstige Vermögenswerte eingestuft. Ihre Einordnung als „Geld“ im klassischen Sinne oder als gesetzliches Zahlungsmittel ist ausgeschlossen, auch weil sie keinem staatlichen Emittenten zugeordnet sind. Gleichwohl entfalten sie Vermögensfunktion und können Gegenstand von Verträgen, Sicherheiten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein.

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Einkommensteuerliche Aspekte

Kryptowährungen gelten in Deutschland als private Wirtschaftsgüter. Gewinne aus der Veräußerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als sog. private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Sind zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate vergangen, bleibt ein Gewinn aus der Veräußerung steuerfrei („Spekulationsfrist“). Bei regelmäßigen oder gewerblichen Handelsgeschäften können Einnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Bis Januar 2018 wurde umsatzsteuerlich die Qualifikation von Kryptowährungen im Zahlungsverkehr diskutiert. Nach aktueller Rechtslage und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.10.2015, Rs. C-264/14) sind Umsätze aus dem Tausch von Kryptowährungen in gesetzliche Zahlungsmittel umsatzsteuerbefreit. Andere Leistungen, etwa Mining, sind im Einzelfall umsatzsteuerpflichtig.

Regulatorische Vorgaben und Aufsicht

Geldwäscheprävention und Identifizierungspflichten

Kryptowährungen sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als „Kryptowerte“ im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG eingestuft. Dienstleister für Kryptowerte (insb. Handelsplattformen, Wallet-Anbieter) sind Verpflichtete nach dem GwG und unterliegen daher umfassenden Sorgfalts-, Identifizierungs- und Meldepflichten. Anbieter müssen insbesondere die Identität ihrer Kunden feststellen und verdächtige Transaktionen melden.

Prospektpflicht und Marktmissbrauch

Bei der Emission von sog. Initial Coin Offerings (ICOs) oder Security Token Offerings (STOs) besteht die Möglichkeit, dass ein Prospekt nach Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erforderlich wird, sollte das jeweilige Token als übertragbares Wertpapier oder als Vermögensanlage gelten. Ferner gelten die Vorschriften zu Marktmissbrauch und Insiderhandel, wenn handelbare Tokens als Finanzinstrumente eingestuft werden.

Internationale rechtliche Entwicklungen

Kryptowährungen werden international unterschiedlich behandelt. Während einige Staaten, etwa El Salvador, Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel anerkennen, ist in anderen Staaten der Handel und Besitz untersagt oder stark reguliert. Die Europäische Union bereitet mit der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) eine umfassende Regulierung vor, die auf Harmonisierung der wesentlichen Aufsichtsstandards abzielt.

Verbraucherschutz, Anlegerschutz und Haftungsfragen

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken hinsichtlich Anlegerschutz und Verbraucherschutz. Es gelten zum Teil gesetzliche Informations- und Aufklärungspflichten. Platformbetreiber haften im Rahmen der allgemeinen Schadensersatzvorschriften, insbesondere für Pflichtverletzungen aus Vertragsverhältnissen oder der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Kryptowährungen im Insolvenzrecht

Kryptowährungen können im Insolvenzfall der Insolvenzmasse zugeordnet werden, soweit sie dem Schuldner zuzurechnen sind. Die Feststellung des wirtschaftlichen Werts und die Rechtsdurchsetzung begründen in der Praxis jedoch erhebliche Herausforderungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext.

Zusammenfassung

Kryptowährungen stellen ein komplexes Phänomen mit vielfältigen rechtlichen Implikationen dar. Ihr rechtlicher Status ist durch zahlreiche Querschnittsmaterien geprägt, die von Finanzaufsichtsrecht und Steuerrecht bis zu geldwäscherechtlichen und zivilrechtlichen Fragen reichen. Die Regulierung befindet sich im stetigen Wandel und wird durch nationale und internationale Entwicklungen maßgeblich geprägt. Akteure und Nutzer von Kryptowährungen sollten sich stets über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Gewinne aus Kryptowährungen in der Steuererklärung angeben?

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Einkommensteuer, sofern die Veräußerung innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr stattfindet. Erzielen Privatpersonen durch den Verkauf von Kryptowährungen einen Gewinn, muss dieser in der Steuererklärung im Bereich „sonstige Einkünfte“ (§ 23 EStG) angegeben werden. Zu beachten ist, dass ein steuerfreier Freibetrag von 600 Euro pro Jahr greift; übersteigen die Gewinne diese Grenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen aus dem Handel mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Die Dokumentation aller Transaktionen ist äußerst wichtig, da das Finanzamt im Zweifel Nachweise verlangt. Bei längerer Haltedauer als ein Jahr sind die Gewinne in der Regel steuerfrei, jedoch gibt es bei Staking oder Lending Besonderheiten bezüglich der Haltefrist. Gewerbliche Händler oder Unternehmen unterliegen darüber hinaus der Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuer, falls entsprechende Umsätze erzielt werden.

Wie werden Kryptowährungen im Erb- und Schenkungsrecht behandelt?

Kryptowährungen werden im deutschen Recht als sonstige Wirtschaftsgüter betrachtet und sind daher grundsätzlich sowohl erbfähig als auch schenkungsfähig. Im Erbfall gehen sie nach § 1922 BGB auf die Erben über und unterliegen der Erbschaftsteuer, wobei der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Für die steuerliche Bewertung muss der Marktwert (in Euro) festgestellt werden, wofür in der Regel der Kurs an anerkannten Börsen maßgeblich ist. Ebenfalls greifen die für andere Vermögenswerte geltenden Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Im Rahmen einer Schenkung gelten entsprechend die Vorschriften des Schenkungssteuergesetzes, wobei auch hier deren aktueller Marktwert zu versteuern ist, sofern der Freibetrag überschritten wird. Da der Zugang zu den jeweiligen Wallets gesichert sein muss, empfehlen sich vor allem im Erbfall rechtssichere Regelungen bezüglich Zugangsdaten und privater Schlüssel.

Ist der Kauf von Kryptowährungen in Deutschland legal?

Der Kauf, Besitz und Verkauf von Kryptowährungen ist in Deutschland legal. Kryptowährungen gelten zivilrechtlich als sonstige Wirtschaftsgüter und sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Rechnungseinheiten und damit Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz (KWG) eingestuft worden. Für Privatpersonen ergeben sich aus dem bloßen Kauf und Halten keine besonderen rechtlichen Pflichten. Anbieter, die Dienstleistungen wie den Umtausch von Kryptowährungen oder die Verwahrung im Auftrag Dritter anbieten, unterliegen jedoch strengen regulatorischen Anforderungen (insbesondere Erlaubnispflichten nach dem KWG sowie Pflichten aus dem Geldwäschegesetz). Auch Meldepflichten können bei Transfers oder Holdings unter bestimmten Umständen greifen.

Gibt es Meldepflichten beim Umtausch oder Übertrag von Kryptowährungen?

Meldepflichten beim Erwerb und Umtausch von Kryptowährungen betreffen insbesondere Diensteanbieter, wie Börsen oder Wallet-Service-Dienstleister, welche der Geldwäscheaufsicht unterstehen. Für Privatpersonen bestehen keine unmittelbaren Meldepflichten beim einfachen Erwerb, Verkauf oder Übertrag von Kryptowährungen. Jedoch müssen im Rahmen der Steuererklärung relevante Transaktionen offengelegt werden. Geldwäschepräventionsvorschriften greifen, wenn Transaktionen eine bestimmte Schwelle überschreiten (ab 1.000 Euro bei Krypto-Dienstleistern), hierbei sind zum Beispiel Identifikationspflichten und Verdachtsmeldungen relevant. Internationale Überweisungen können zusätzlich dem Außenwirtschaftsgesetz unterliegen. Es empfiehlt sich, Transaktionen sauber zu dokumentieren, um bei einer etwaigen Überprüfung gegenüber Behörden Auskunft geben zu können.

Können Kryptowährungen beschlagnahmt oder gepfändet werden?

Grundsätzlich können Kryptowährungen – analog zu anderen Vermögenswerten – im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder durch einen Gerichtsbeschluss beschlagnahmt oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden. Die besondere Herausforderung liegt hier in der Zugriffsmöglichkeit auf die Wallets; verfügen Behörden über die Zugangsdaten, können sie auch Kryptovermögen sicherstellen beziehungsweise verwerten. Mangels zentraler Instanz ist die effektive Beschlagnahme von Kryptowährungen jedoch technisch aufwendig und setzt die Mitwirkung der betroffenen Person oder die Sicherstellung der privaten Schlüssel voraus. In der Praxis ist daher die Pfändung von Kryptovermögen oft an spezielle Ermittlungen gebunden.

Unterliegen Mining und Staking besonderen rechtlichen Regelungen?

Mining und Staking von Kryptowährungen haben unterschiedliche rechtliche Implikationen. Beim Mining gelten sowohl ertragsteuerliche als auch gegebenenfalls gewerbesteuerliche Vorschriften, insbesondere wenn die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, unternehmerisch und nachhaltig ausgeübt wird. Die daraus resultierenden Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind entsprechend zu versteuern. Beim Staking kann – je nach Ausgestaltung – analog zu Mining geltendes Recht angewendet werden, insbesondere seit der Änderung im Jahressteuergesetz 2022 (Haltefristverlängerung auf 10 Jahre bei Staking). Privatpersonen sollten daher die konkrete Ausgestaltung und die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen im Blick behalten; die Details können im Einzelfall komplex sein und sind regelmäßig Gegenstand rechtlicher Anpassungen.