Legal Lexikon

Kreditsicherung


Begriff und Bedeutung der Kreditsicherung

Die Kreditsicherung stellt im deutschen Recht einen zentralen Bereich des Kredit- und Sicherungsrechts dar und umfasst sämtliche Maßnahmen, die die Risiken eines Kreditgebers mindern, falls der Schuldner seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt. Sie ist somit ein Instrument zur Minimierung des Ausfallrisikos von Forderungen im Rahmen von Kreditverträgen. Die rechtliche Ausgestaltung der Kreditsicherung variiert je nach Sicherungsart und Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien.

Zweck der Kreditsicherung

Sicherstellung der Rückzahlungsansprüche

Zweck der Kreditsicherung ist es, dem Kreditgeber zusätzliche Rechte oder Vermögenswerte einzuräumen, um im Falle eines Zahlungsausfalls des Kreditnehmers seine Forderungen zumindest teilweise realisieren zu können. Dazu werden gesonderte Sicherungsrechte bestellt, die auf bestimmte Vermögensgegenstände oder Personen bezogen sein können.

Minimierung des Gläubigerrisikos

Durch die Kreditsicherung wird das Risiko des Kreditgebers reduziert, indem ihm vorrangige Zugriffsrechte gegenüber anderen Gläubigern eingeräumt werden. Im Insolvenzfall des Schuldners kann der Kreditsicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Sicherungsgut bevorzugt Befriedigung suchen.

Gesetzliche Grundlagen der Kreditsicherung

Die rechtlichen Regelungen zur Kreditsicherung finden sich in unterschiedlichen Gesetzeswerken, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), in der Insolvenzordnung (InsO) sowie in Nebengesetzen wie dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder dem Schiffsbeleihungsgesetz.

BGB und Kreditsicherung

Das BGB regelt beispielsweise die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204-1296 BGB) sowie die Grundschuld und die Hypothek (§§ 1113-1191 BGB) an Immobilien. Auch sonstige Rechte wie die Sicherungsabtretung von Forderungen (§ 398 BGB) oder das Eigentumsvorbehaltsrecht (§ 449 BGB) sind im BGB kodifiziert.

Handelsrechtliche Aspekte

Im HGB finden sich besondere Sicherungsrechte, etwa in den Vorschriften über den Lagerhalterpfand (§ 475b HGB), die den handelsrechtlichen Alltag betreffen.

Insolvenzrechtliche Bedeutung

Die insolvenzrechtliche Behandlung von Kreditsicherungsrechten ist in der InsO geregelt, insbesondere §§ 49, 50, 51 InsO (Absonderungsrechte) und §§ 166-173 InsO (Verwertung und Erlösverteilung in der Insolvenz).

Formen der Kreditsicherung

Personalsicherheiten

Personalsicherheiten beruhen auf der Heranziehung einer weiteren Person, die für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners haftet. Die wichtigsten Personalsicherheiten sind:

Bürgschaft

Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Die Bürgschaft ist akzessorisch, d.h., sie hängt dem Bestand und Umfang der Hauptforderung an.

Schuldbeitritt und Garantie

Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person als zusätzliche Schuldnerin der bestehenden Verbindlichkeit bei. Im Unterschied dazu verpflichtet sich beim Garantievertrag der Garant, unabhängig vom Bestand der Hauptschuld für eine bestimmte Leistung einzustehen.

Realsicherheiten (dingliche Sicherheiten)

Realsicherheiten gewähren dem Sicherungsnehmer direkt an bestimmten Vermögensgegenständen Rechte – unabhängig von der Solvenz oder Zahlungsfähigkeit des Schuldners:

Eigentumsvorbehalt

Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Lieferant bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Ware (§ 449 BGB), die dem Käufer bereits übergeben wurde. Im Fall der Nichtzahlung kann der Lieferant die Herausgabe der Sache verlangen.

(Sicherungs-)Übereignung

Die Sicherungsübereignung ist ein Vertrag, bei dem das Eigentum an beweglichen Sachen zur Sicherung einer Forderung auf den Gläubiger übertragen wird, während der Sicherungsgeber die Sache weiter nutzt.

Pfandrecht

Das Pfandrecht kann an beweglichen Sachen und Rechten bestellt werden (§§ 1204, 1273 BGB) und berechtigt den Gläubiger, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Grundpfandrechte

Zu den wichtigsten Grundpfandrechten zählen die Hypothek (§ 1113 BGB) und die Grundschuld (§ 1191 BGB), mit denen Grundstücke zur Sicherung von Geldforderungen belastet werden.

Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung werden Forderungen oder Rechte durch Abtretung an den Sicherungsnehmer übertragen, damit dieser im Sicherungsfall auf diese zugreifen kann (§ 398 BGB).

Rang- und Durchsetzung von Sicherungsrechten

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Schuldners spielen der Rang und die Durchsetzbarkeit der eingeräumten Sicherungsrechte eine bedeutende Rolle. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“), doch können nachträgliche Vereinbarungen, Pfändungen oder die Bestellung nachrangiger Sicherheiten Einfluss auf den Zugriff des Sicherungsnehmers nehmen.

Besondere Bedeutung kommt in der Insolvenz dem Absonderungsrecht zu, das dem Sicherungsnehmer die vorrangige Befriedigung aus dem Sicherungsgut erlaubt.

Typische Risiken und Grenzen der Kreditsicherung

Insolvenzanfechtung

Sicherungsvereinbarungen können insolvenzrechtlich angefochten werden, wenn sie in einem Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung zu Ungunsten der Insolvenzmasse vorgenommen wurden (§§ 129 ff. InsO).

Sittenwidrigkeit und Verbraucherschutz

Verstöße gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), etwa bei einer krassen Überforderung des Sicherungsgebers, können zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrages führen. Zudem bestehen bei der Bestellung von Sicherheiten durch Verbraucher besondere Schutzvorschriften, etwa hinsichtlich der Form und Transparenz.

Übersicherung

Ist der Wert der gestellten Sicherheiten deutlich höher als die gesicherte Forderung, kann eine Übersicherung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht dann ein Anspruch des Sicherungsgebers auf Freigabe hinsichtlich des überschüssigen Teils.

Zusammenfassung

Kreditsicherung ist ein Kernbereich im Bereich der Darlehens- und Kreditvergabe und dient dem Gläubigerschutz durch die Schaffung von Personalsicherheiten und Realsicherheiten. Die jeweiligen Sicherungsarten sind unterschiedlich ausgestaltet und unterliegen spezifischen gesetzlichen Vorschriften und Grenzen. Für Kreditgeber ist die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Durchsetzbarkeit der Sicherheiten entscheidend, während Kreditnehmer insbesondere die Schutzmechanismen gegenüber übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Vermögenswerte beachten sollten.


Weiterführende Themen

  • Sicherungszweckerklärung
  • Sicherungsgrundschuld vs. Hypothek
  • Vergleich internationaler Sicherungsrechte
  • Typische Vertragsgestaltungen bei Konsumentenkrediten

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über das Thema Kreditsicherung aus rechtlicher Perspektive und dient als fundierte Informationsquelle für alle, die sich mit den rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten der Kreditsicherung auseinandersetzen möchten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Wirksamkeit einer Bürgschaft als Kreditsicherung erfüllt sein?

Für die Wirksamkeit einer Bürgschaft im deutschen Recht muss insbesondere die Schriftform gemäß § 766 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) streng beachtet werden. Das bedeutet, dass die Bürgschaftserklärung vom Bürgen persönlich handschriftlich unterzeichnet werden muss; eine elektronische oder mündliche Abgabe genügt grundsätzlich nicht. Darüber hinaus ist die Bürgschaft ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das an den Gläubiger gerichtet sein muss. Der Bürgschaftsvertrag kann zudem nicht ohne das Bestehen einer wirksamen und bestimmten Hauptschuld abgeschlossen werden – das heißt, die zu sichernde Forderung muss genau bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist die Bürgschaft nichtig. Minderjährige können nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter eine Bürgschaft übernehmen (§ 107 BGB). Auch die Unterschreitung etwaiger Grenzen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB – zum Beispiel in Fällen einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen bei gleichzeitiger Kenntnis des Gläubigers – kann zur Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags führen.

Welche Formerfordernisse gelten für Sicherungsübereignungen bei Kreditsicherheiten?

Die Sicherungsübereignung ist formfrei möglich, das heißt, sie bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form und kann auch mündlich vereinbart werden. In der Praxis wird aus Beweisgründen jedoch fast immer die Schriftform gewählt. Entscheidend ist die Einigung („dingliche Einigung“) zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer über die Eigentumsübertragung zur Sicherung sowie die Übergabe des Sicherungsgutes oder der Besitzmittlungswille, etwa durch ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB). Eine Eintragung im Grundbuch ist nur bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten notwendig, nicht aber bei beweglichen Sachen. Trotzdem ist eine klare inhaltliche Abgrenzung zwischen Sicherungsgut und anderer Vermögensmasse des Sicherungsgebers erforderlich, damit bei Insolvenz oder Pfändung keine Streitigkeiten entstehen. Bei bestimmten Gütern – beispielsweise Kraftfahrzeugen – können aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen weitergehende Anforderungen an die Übertragungsvereinbarung bestehen. Fehlt es schließlich an einem wirksam begründeten Sicherungsvertrag (inklusive Regelung über Freigabe- oder Verwertungsmodalitäten), droht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung aus Unbestimmtheit.

Welche Rolle spielt das Abstraktionsprinzip bei Kreditsicherheiten wie der Hypothek oder der Grundschuld?

Das Abstraktionsprinzip ist ein zentrales Element im deutschen Zivilrecht und besagt, dass Verpflichtungsgeschäft (zum Beispiel Darlehensvertrag) und Verfügungsgeschäft (zum Beispiel Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek) rechtlich voneinander zu trennen sind. Das bedeutet: Selbst wenn der Sicherungsvertrag – also der Darlehensvertrag – unwirksam ist, bleibt die Grundschuld als Kreditsicherheit grundsätzlich bestehen, solange das zugrunde liegende Bestellungsgeschäft ordnungsgemäß und formgerecht (notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung gem. § 873 BGB) gelaufen ist und kein Anfechtungs- oder Rückforderungsgrund besteht. Umgekehrt gilt: Auch eine wirksam geschlossene Verpflichtung zur Kreditsicherheit führt nicht automatisch zu deren rechtlicher Wirkung im Sachenrecht, wenn das entsprechende sachenrechtliche Verfügungsgeschäft fehlt oder mangelhaft ist. Im Sicherungsrecht ist diese Trennung bedeutsam für die Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit, Rückabwicklung oder Durchsetzung der Kreditsicherheit im Insolvenzfall.

Inwiefern sind nach deutschem Recht Globalzessionen als Kreditsicherung zulässig und mit welchen rechtlichen Grenzen müssen Banken hier rechnen?

Die Globalzession, also die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen eines Schuldners an einen Kreditgeber, ist nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig. Sie unterliegt allerdings engen rechtlichen Grenzen. Zum einen muss die Zessionsvereinbarung hinreichend bestimmt sein, um den Kreis der abgetretenen Forderungen genau abgrenzen zu können (Bestimmtheitsgrundsatz). Zum anderen darf die Globalzession nicht gegen gesetzliche Verbote oder Treu und Glauben (§ 138, § 242 BGB) verstoßen. Insbesondere dürfen keine Drittrechte – etwa vorherige Sicherungsrechte anderer Gläubiger – beeinträchtigt werden, und die künftige Forderung muss hinreichend individualisierbar und rechtlich entstehungsfähig sein. Weiterhin greifen zwingende Vorschriften, so zum Beispiel das Verbot der Abtretung gemäß § 399 BGB, sofern diese im Einzelfall ausdrücklich vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist (zum Beispiel Bezüge eines Arbeitnehmers unter bestimmten Umständen). Auch insolvenzrechtlich werden Globalzessionen begrenzt, etwa durch Anfechtungsrechte nach der Insolvenzordnung, die der Gläubiger besonders berücksichtigen muss.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für den Sicherungsnehmer im Rahmen der Verwertung von Sicherheiten im Insolvenzfall des Sicherungsgebers?

Kommt es zur Insolvenz des Sicherungsgebers, ist der Sicherungsnehmer (meist die Bank) gesichert außerhalb der Insolvenzmasse berechtigt, die gestellte Sicherheit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu verwerten (§ 166 InsO). Voraussetzung ist jedoch das Bestehen eines wirksamen und fälligen gesicherten Anspruchs. Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, die Sicherheit schuldenschonend, also im Interesse des Sicherungsgebers, bestmöglich zu verwerten (Verwertungspflicht). Dabei hat er die maßgeblichen gesetzlichen (z. B. Pfandrecht an beweglichen Sachen gem. §§ 1228 ff. BGB) und vertraglichen Vorschriften zu beachten. Der erzielte Verwertungserlös muss zunächst zur Deckung der gesicherten Forderung verwendet werden, ein etwaiger Überschuss ist an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Zudem besteht eine umfassende Informations- und Abrechnungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner. Rechtsmissbräuchliche oder unangemessene Verwertungsmodalitäten (z. B. Veräußerung „unter Wert“) können Schadensersatzansprüche des Sicherungsgebers nach sich ziehen.

Was sind die Besonderheiten des Eigentumsvorbehalts als Kreditsicherungsmittel und welche rechtlichen Risiken bestehen?

Der Eigentumsvorbehalt nach §§ 449 ff. BGB ist ein häufig eingesetztes Sicherungsmittel, insbesondere im Handelsverkehr. Dabei bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der gelieferten Sache, der Käufer ist lediglich Besitzer mit Anwartschaftsrecht. Rechtlich relevant ist, dass im Insolvenzfall des Käufers der Verkäufer als Aussonderungsberechtigter nach § 47 InsO auftreten kann, sofern der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart und die Sache noch identifizierbar ist. Risiken bestehen insbesondere darin, dass der Eigentumsvorbehalt regelmäßig eindeutig und vor Lieferung vertraglich vereinbart werden muss; nachträgliche Vereinbarungen sind im Regelfall insolvenzrechtlich unwirksam. Im Weiteren besteht das Problem der Vermischung oder Verarbeitung (Verlust des einfachen Vorbehalts) – in solchen Fällen sichern erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte ab, die jedoch ihrerseits rechtlichen Restriktionen (wie dem Verbot von Kettenabtretungen oder Abtretungsverbote Dritter) unterliegen und einer engen AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterzogen werden. Werden diese formalen oder materiellen Anforderungen nicht beachtet, kann die Kreditsicherung unwirksam sein.

Welcher gesetzliche Schutz besteht für Verbraucher bei der Stellung von Sicherheiten für Kredite?

Verbraucher, die Sicherheiten für Kredite stellen, genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Einerseits unterliegen Sicherheitenverträge der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), was bedeutet, dass überraschende, benachteiligende oder unklare Klauseln unwirksam sein können. Besonders hervorzuheben ist § 491 BGB, der für Verbraucherdarlehensverträge besondere Form- und Informationspflichten vorschreibt. Bei Personalsicherheiten (wie Bürgschaften oder Schuldbeitritten) können nach § 138 BGB Verträge sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt und der Sicherungsnehmer diese erkennt oder die emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner ausnutzt (Stichwort: „Gefälligkeitsbürgschaft“). Zudem gelten spezielle Widerrufsrechte und Rücktrittsmöglichkeiten, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 495, 355 BGB). Banken und Kreditgeber sind verpflichtet, Verbraucher umfassend über die Tragweite und Folgen der Sicherheitenbestellung aufzuklären – bei Verstößen drohen dem Sicherungsnehmer gravierende rechtliche Nachteile bis hin zur Unwirksamkeit der Sicherheit.