Krankenpfleger, -schwester: Begriff, Einordnung und rechtliche Grundlagen
Die Bezeichnungen „Krankenpfleger“ und „Krankenschwester“ stammen aus einer früheren Terminologie für den Pflegeberuf im Gesundheitswesen. Heute wird bundesweit überwiegend die geschlechtsneutrale Bezeichnung „Pflegefachperson“ oder „Pflegefachfrau/-mann“ verwendet. Es handelt sich um einen reglementierten Heilberuf mit geschützter Berufsbezeichnung, staatlich geregelter Ausbildung und fest umrissenen beruflichen Aufgaben sowie Rechten und Pflichten. Der Beruf umfasst eigenständige pflegerische Leistungen und medizinisch delegierte Tätigkeiten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Versorgung und weiteren Bereichen des Gesundheitswesens.
Geschützte Berufsbezeichnungen
Die Führung der Berufsbezeichnung ist rechtlich geschützt. Sie ist an eine staatlich anerkannte Ausbildung und eine behördliche Erlaubnis gebunden. Ältere Abschlussbezeichnungen wie „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ oder „Krankenschwester/Krankenpfleger“ dürfen von Personen geführt werden, die diese Abschlüsse vor der Umstellung auf das generalistische Ausbildungsmodell erworben haben. Unbefugtes Führen einer geschützten Berufsbezeichnung kann Sanktionen nach sich ziehen.
Abgrenzung zu anderen Pflegeberufen
Der Beruf grenzt sich von anderen Pflege- und Assistenzberufen ab, etwa der Altenpflege, Kinderkrankenpflege (historisch) oder Pflegeassistenz. Mit der generalistischen Ausbildung wurden vormals getrennte Qualifikationen in einer einheitlichen Ausbildung zusammengeführt. Darüber hinaus bestehen geregelte Weiterbildungen, beispielsweise in Intensivpflege, Anästhesiepflege, Notfallpflege, Onkologie, Hygiene oder Leitungstätigkeiten.
Ausbildung, Berufszugang und Erlaubnis
Ausbildungsweg und Abschluss
Die Ausbildung zur Pflegefachperson ist bundesweit geregelt. Sie dauert in Vollzeit regelmäßig drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung findet im Wechsel von schulischen und praktischen Einsätzen statt, etwa in der stationären Akutpflege, der Langzeitpflege und der ambulanten Pflege. Nach erfolgreichem Abschluss wird eine staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt.
Staatliche Erlaubnis (Berufszulassung)
Für die Berufsausübung ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Voraussetzungen sind typischerweise der erfolgreiche Ausbildungsabschluss, persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Sprachkenntnisse. Für im Ausland erworbene Qualifikationen gibt es Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit; je nach Ergebnis können Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sein. Eine befristete Tätigkeit im Rahmen vorübergehender Dienstleistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Fort- und Weiterbildung
Pflegefachpersonen unterliegen beruflichen Fortbildungserfordernissen, die sich aus qualitätssichernden Vorgaben ergeben. Es existieren geregelte Weiterbildungen für spezialisierte Einsatzbereiche sowie Qualifikationen für Praxisanleitung, Management und Beratung. Arbeitgeber, Aufsichtsbehörden und Qualitätssicherungssysteme berücksichtigen kontinuierliche Fortbildung als Bestandteil professioneller Berufsausübung.
Berufliche Aufgaben und Verantwortungsbereiche
Eigenständige pflegerische Aufgaben
Zum eigenständigen Aufgabenbereich gehören die Erhebung und Beurteilung pflegerischer Bedürfnisse, Planung, Durchführung und Evaluation von Pflegemaßnahmen, Gesundheitsförderung und Beratung, Anleitung von Patientinnen und Patienten sowie Angehörigen und die Mitwirkung an der interprofessionellen Versorgung. Ziel ist die Sicherung und Wiederherstellung von Gesundheit, Selbstständigkeit und Lebensqualität.
Ärztlich delegierte Tätigkeiten
Medizinische Tätigkeiten wie die Gabe von Medikamenten, Infusionen, Injektionen, Wundversorgung oder diagnostische Assistenz erfolgen auf Grundlage ärztlicher Anordnung oder im Rahmen festgelegter Standards. Der Umfang der Delegation richtet sich nach Qualifikation, Einarbeitung und institutionellen Vorgaben. Grenzen ergeben sich aus der Abgrenzung zur eigenverantwortlichen Heilkunde.
Dokumentations- und Informationspflichten
Pflegefachpersonen sind zur sorgfältigen und zeitnahen Dokumentation verpflichtet. Die Dokumentation bildet den Verlauf, die durchgeführten Maßnahmen und die Bewertung der Pflege ab und dient der Kontinuität der Versorgung sowie der Nachvollziehbarkeit. Informationen werden im Rahmen definierter Prozesse an beteiligte Berufsgruppen übergeben, einschließlich digitaler Dokumentationssysteme.
Schweigepflicht und Datenschutz
Es besteht eine umfassende Verschwiegenheitspflicht über alle patientenbezogenen Informationen. Ausnahmen sind nur in gesetzlich geregelten Fällen vorgesehen, etwa bei ausdrücklicher Entbindung oder zwingenden Mitteilungsbefugnissen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung, Integrität und Vertraulichkeit. Zugriffe auf Patientendaten erfolgen ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung.
Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsformen und Organisation
Beschäftigungsarten
Pflegefachpersonen sind in der Regel angestellt, etwa bei Krankenhäusern, Rehakliniken, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten, Hospizen oder Arztpraxen. Möglich sind verschiedene Vertragsformen, darunter Vollzeit, Teilzeit und befristete Beschäftigung. Tätigkeiten im Rahmen von Zeitarbeitsunternehmen kommen vor. Selbstständige Tätigkeit ist insbesondere in der ambulanten Pflege möglich und unterliegt zusätzlichen Anforderungen, unter anderem zur Qualitätssicherung und Abrechnung mit Kostenträgern.
Arbeitszeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Pflege findet im Schichtdienst statt, einschließlich Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiensten. Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten, Pausen und Ausgleichsregelungen ergeben sich aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Tarifwerken und betrieblichen Vereinbarungen. Dienstpläne werden unter Beachtung von Schutzvorschriften erstellt. Zuschläge und Ausgleichsmodelle richten sich nach vertraglichen und tariflichen Regelungen.
Mitbestimmung und berufliche Selbstverwaltung
In öffentlichen und vielen privaten Einrichtungen bestehen Interessenvertretungen wie Personal- oder Betriebsräte mit Mitbestimmungsrechten, beispielsweise bei Arbeitszeitfragen. Formen beruflicher Selbstverwaltung in der Pflege sind regional unterschiedlich ausgeprägt; in einzelnen Ländern bestehen oder bestanden Pflegekammern. Unabhängig davon vertreten Berufsverbände und Gewerkschaften berufspolitische Interessen.
Qualitätssicherung und Aufsicht
Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser unterliegen externen Qualitätsprüfungen und Aufsichtsmechanismen. Dazu zählen Kontrollen durch staatliche Behörden, Prüfungen des Medizinischen Dienstes, Hygieneüberwachung sowie interne Qualitätsmanagementsysteme. Einrichtungen müssen geeignete Strukturen, Prozesse und Ergebnisse nachweisen, unter anderem zu Personalqualifikation, Dokumentation, Risiko- und Fehlermanagement, Hygiene und Medikationssicherheit.
Haftung, Strafbarkeit und Versicherung
Zivilrechtliche Haftung
Bei Pflegefehlern kann eine Haftung für Schäden entstehen. In einem Arbeitsverhältnis haftet regelmäßig der Arbeitgeber gegenüber Patientinnen und Patienten; interne Regressfragen richten sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Eine lückenlose, wahrheitsgemäße Dokumentation ist für die Nachvollziehbarkeit der Behandlung wesentlich und kann die Beweisführung beeinflussen.
Strafrechtliche Risiken
Relevante Risiken betreffen insbesondere fahrlässige Körperverletzung, Unterlassung gebotener Hilfe, Verletzung von Privatgeheimnissen, Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Dokumentationen sowie den Umgang mit Betäubungsmitteln. Maßgeblich sind Sorgfaltspflichten, Zuständigkeiten und die Einhaltung anerkannter Standards.
Versicherungsschutz
Angestellte sind üblicherweise über den Arbeitgeber haftpflichtversichert. Zusätzlich existieren private Absicherungen auf dem Markt, die je nach Beschäftigungsform in Betracht kommen können. Für selbstständig Tätige sind gesonderte Versicherungsfragen relevant, etwa zur Berufs- und Betriebshaftpflicht.
Besondere Einsatzbereiche und rechtliche Besonderheiten
Intensiv- und Anästhesiepflege
In hochspezialisierten Bereichen gelten erweiterte Anforderungen an Qualifikation, Überwachung, Gerätekunde, Medikationssicherheit und Krisenmanagement. Zuständigkeiten und Delegationsgrenzen sind eng definiert.
Psychiatrie und freiheitsentziehende Maßnahmen
Maßnahmen, die Freiheitsrechte berühren, unterliegen strengen rechtlichen Voraussetzungen und Kontrolle. Sie bedürfen regelmäßig einer richterlichen Anordnung oder sind nur in eng begrenzten Gefahrensituationen zulässig. Dokumentation, Verhältnismäßigkeit und kontinuierliche Überprüfung sind zwingend.
Notfall- und Katastrophenschutz
Im Rettungsdienst, in Notaufnahmen und bei Großschadenslagen arbeiten Pflegefachpersonen in festgelegten Strukturen und unter medizinischer Leitung. Maßnahmen folgen standardisierten Abläufen, Zuständigkeitsketten und besonderen Haftungs- sowie Arbeitsschutzregelungen.
Internationaler Kontext und Anerkennung
Innerhalb der EU und darüber hinaus bestehen Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Für die Tätigkeit in Deutschland sind Gleichwertigkeitsprüfungen und Sprachkompetenz maßgeblich. Vorübergehende Dienstleistungen und die Niederlassung unterscheiden sich im Verfahren. Zuständig sind in der Regel die Behörden des jeweiligen Bundeslandes.
Digitalisierung und Telehealth in der Pflege
Elektronische Patientenakten, digitale Dokumentation, Telekonsile und vernetzte Medizintechnik prägen die Berufsausübung zunehmend. Zugriffsrechte, Protokollierung, Datensicherheit und Gerätekompetenz sind verbindliche Rahmenbedingungen. Die Verantwortlichkeiten für Erfassung, Aufbewahrung und Abrufbarkeit von Daten sind in innerbetrieblichen Regelungen festgelegt und unterliegen datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Begriffsänderung und heutiger Sprachgebrauch
Die traditionellen Begriffe „Krankenpfleger“ und „Krankenschwester“ werden im Alltag weiterhin verstanden, die aktuelle amtliche Bezeichnung lautet jedoch überwiegend „Pflegefachfrau/-mann“ beziehungsweise „Pflegefachperson“. Die Umstellung spiegelt die Generalistik der Ausbildung und die gleichwertige Ausrichtung auf alle Altersgruppen und Versorgungsbereiche wider.
Häufig gestellte Fragen
Welche Berufsbezeichnung ist heute korrekt?
Die heute maßgebliche Bezeichnung lautet „Pflegefachfrau/-mann“ beziehungsweise „Pflegefachperson“. Ältere Bezeichnungen dürfen von Personen geführt werden, die diese Abschlüsse vor der Umstellung erlangt haben.
Darf jede Person die Bezeichnung Krankenpfleger oder Krankenschwester führen?
Nein. Die Bezeichnung ist geschützt und setzt eine staatlich anerkannte Qualifikation sowie eine behördliche Erlaubnis voraus. Unbefugte Führung kann geahndet werden.
Wie werden ausländische Pflegeabschlüsse anerkannt?
Es gibt ein behördliches Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung. Je nach Ergebnis sind Ausgleichsmaßnahmen möglich. Für vorübergehende Dienstleistungen gelten erleichterte Verfahren, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Welche rechtlichen Pflichten bestehen bei der Pflegedokumentation?
Die Dokumentation muss vollständig, korrekt und zeitnah erfolgen. Sie dient der Kontinuität der Versorgung, der interprofessionellen Zusammenarbeit und der Nachvollziehbarkeit von Maßnahmen.
Was umfasst die Schweigepflicht in der Pflege?
Die Schweigepflicht erfasst alle patientenbezogenen Geheimnisse und Informationen. Offenbarungen sind nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Entbindung oder bestimmten Meldepflichten.
Wer haftet bei Pflegefehlern?
Gegenüber Patientinnen und Patienten haftet in der Regel der Arbeitgeber. Interne Regressfragen richten sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, wobei Sorgfaltspflichten und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
Gibt es verbindliche Vorgaben zur Arbeitszeit in der Pflege?
Ja. Arbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen sind gesetzlich und tariflich geregelt. Schichtdienst mit Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zulässig, unterliegt aber Schutzvorgaben.