Begriff und rechtliche Einordnung: Krankenpfleger, Krankenschwester
Unter der Bezeichnung Krankenpfleger und Krankenschwester (seit 2020 in Deutschland regulär als „Pflegefachmann“ beziehungsweise „Pflegefachfrau“ bezeichnet) versteht man Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufs, die im Rahmen von Heilbehandlungen sowie der pflegerischen Versorgung tätig sind. Der Beruf ist in Deutschland sowie im internationalen Vergleich durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien rechtlich definiert und mit spezifischen Aufgaben, Rechten und Pflichten verbunden.
Historische Entwicklung und Berufsbezeichnung
Wandel der Berufsbezeichnung
Traditionell unterschieden sich die Begriffe „Krankenpfleger“ (männliche Fachkraft) und „Krankenschwester“ (weibliche Fachkraft). Mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zum 1. Januar 2020 wurde die Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau eingeführt, um Geschlechtergerechtigkeit zu fördern und die Internationalisierung zu erleichtern. Die historischen Begriffe werden im Rechtsverkehr weiterhin verwendet, sind jedoch schrittweise durch die neue einheitliche Bezeichnung abgelöst.
Rechtlicher Schutz der Berufsbezeichnung
Die Führung der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“, „Krankenschwester“ oder „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ ist in Deutschland rechtlich geschützt (§ 1 Abs. 1 PflBG). Unberechtigtes Führen der Titel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Rechtsgrundlagen des Pflegeberufs
Pflegeberufegesetz (PflBG)
Das Pflegeberufegesetz bildet seit 2020 die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ausbildung, Ausübung und Anerkennung des Berufs in Deutschland. Die wichtigsten Regelungen beziehen sich auf:
- Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
- Ausbildungsinhalte und -dauer
- Abschlussprüfungen
- Führung der Berufsbezeichnung
- Berufsausübung und ihre Voraussetzungen
Alten Pflegegesetz (KrPflG)
Das bis 31. Dezember 2019 gültige Krankenpflegegesetz (KrPflG) war bis zur Ablösung durch das Pflegeberufegesetz maßgebend. Während die bisherigen Berufsbezeichnungen nach dem KrPflG (Gesundheits- und Krankenpfleger/in) weiterhin Bestandsschutz genießen, regelt das neue Gesetz die zukünftigen Berufsbezeichnungen.
Weitere relevante Gesetze und Verordnungen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Strafgesetzbuch (insb. § 203 StGB – Schweigepflicht)
- Berufsordnungen der Pflegekammern (in Landeskompetenz)
- Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)
- Heimrecht/Gesetze zur stationären und ambulanten Versorgung auf Bundes- und Länderebene
Voraussetzungen und Zugang zum Beruf
Zugang zur Ausbildung
Die Ausbildung zum Pflegefachmann/Pflegefachfrau verlangt gemäß § 11 PflBG:
- mittleren Bildungsabschluss oder Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
- gesundheitliche Eignung
- ausreichende Deutschkenntnisse
Die Ausbildung dauert drei Jahre und ist inhaltlich bundeseinheitlich geregelt.
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Absolventen einer im Ausland erworbenen Ausbildung können nach der Pflegeberufeanerkennungsverordnung (PflBAnerkV) eine Gleichwertigkeitsprüfung durchlaufen, um die Berufsbezeichnung in Deutschland führen zu dürfen.
Tätigkeitsfelder und Aufgabenbereich
Gesetzlicher Aufgabenkatalog
Das Pflegeberufegesetz (§ 4) definiert folgende Aufgabenbereiche:
- Eigenverantwortliche Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs
- Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege
- Beratung, Anleitung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen
- Mitwirkung bei ärztlicher Diagnostik und Therapie
- Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen
Abgrenzung zu anderen Berufen
Die Tätigkeiten sind klar von denen der Pflegehilfskräfte, Ärzteschaft und anderer Heilberufe abgegrenzt. Delegation ärztlicher Tätigkeiten ist nur im gesetzlichen Rahmen und nach Weisung zulässig.
Rechte und Pflichten
Berufsausübungsrecht
Pflegefachleute sind gemäß PflBG verpflichtet, ihre Kenntnisse stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen („Fortbildungspflicht“). Eine Tätigkeit ist nur bei nachgewiesener gesundheitlicher sowie persönlicher Eignung gestattet. In manchen Bundesländern besteht Registrierungspflicht bei der Pflegekammer.
Schweigepflicht und Datenschutz
Pflegekräfte unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB) bezüglich aller als „Krankenpfleger“ oder „Krankenschwester“ anvertrauter Patientendaten, auch nach Beendigung der Berufsausübung. Verstöße sind strafbar.
Haftung und Sorgfaltspflichten
Pflegende haften für eigenes und anvertrautes Fehlverhalten im Rahmen ihrer Tätigkeiten. Grobe Pflichtverletzungen oder Fahrlässigkeiten können zu zivil- und strafrechtlicher Verantwortung führen, ggf. auch zum Verlust der Berufszulassung.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Arbeitsverhältnis und Tarifbindung
Krankenpfleger sind meist in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und unterliegen dem Arbeitsrecht (BGB, KSchG, ArbZG etc.). Übliche Tarifverträge sind der TVöD-B oder der AVR. Auch betriebliche Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz) spielen eine Rolle.
Mitbestimmung und Betriebsrat
In Einrichtungen ab einer bestimmten Größe haben Pflegekräfte Anspruch auf Mitbestimmung durch einen Betriebsrat gemäß BetrVG.
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten
Neben der Schweigepflichtverletzung (§ 203 StGB) betreffen weitere Vorschriften den Pflegeberuf, etwa Körperverletzung (§ 223 ff. StGB), Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) und Betrug (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Verstöße gegen das Pflegeberufegesetz können zudem als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
Berufsvertretung und Organisation
Pflegekammern
In einigen Bundesländern wurden Pflegekammern eingerichtet, welche Belange des Berufs vertreten, berufsrechtliche Vorgaben bestimmen und berufsethische Standards definieren. Mitgliedschaft ist länderabhängig verpflichtend oder freiwillig (z. B. Rheinland-Pfalz, Niedersachsen).
Europarechtliche und internationale Regelungen
Im Rahmen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG sind die Berufsausübungsrechte europaweit geregelt. Die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen erleichtert die Mobilität innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und sichert vergleichbare Standards.
Literaturnachweise und weiterführende Rechtsquellen
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)
- Pflegeberufeanerkennungsverordnung (PflBAnerkV)
- Strafgesetzbuch (insbesondere § 203 StGB)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG
Zusammenfassung:
Der Begriff „Krankenpfleger/Krankenschwester“ bezeichnet Angehörige eines hochregulierten Gesundheitsberufs. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind durch das Pflegeberufegesetz, zahlreiche Nebengesetze und Richtlinien europäisch und national klar geregelt. Dieser Beruf ist mit einer Vielzahl an Rechten und Pflichten verbunden, die der Patientensicherheit, dem Datenschutz und der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen dienen.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in Deutschland als Krankenpfleger oder Krankenschwester arbeiten zu dürfen?
Um in Deutschland als Krankenpfleger oder Krankenschwester tätig zu werden, ist das Pflegeberufegesetz (PflBG) maßgeblich. Demnach bedarf es einer staatlich anerkannten Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Diese Ausbildung dauert drei Jahre in Vollzeit (bzw. bis zu fünf Jahre in Teilzeit) und beinhaltet theoretische sowie praktische Unterrichtseinheiten. Die Zugangsvoraussetzungen sind in § 11 PflBG geregelt: Bewerber müssen mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre) vorweisen. Zudem darf keine Straftat vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet (§ 2 PflBG i.V.m. Führungszeugnis). Nach bestandener staatlicher Prüfung erhält man eine Berufsurkunde. Auch Personen mit ausländischen Abschlüssen müssen ihre Ausbildung anerkennen lassen; dies regelt das Anerkennungsgesetz sowie § 41 ff. PflBG, wobei die formale Gleichwertigkeit und Deutschkenntnisse (mind. B2-Niveau) nachgewiesen werden müssen. Ohne entsprechende Berufserlaubnis ist ein Tätigwerden als Pflegefachkraft untersagt und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche gesetzlichen Regelungen bestehen hinsichtlich der Arbeitszeiten in der Krankenpflege?
Die Arbeitszeiten von Krankenpflegern und -schwestern unterliegen in Deutschland dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Demnach beträgt die werktägliche Arbeitszeit in der Regel maximal acht Stunden (§ 3 ArbZG), sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von sechs Monaten ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit sind im Pflegebereich üblich und werden in § 6 ArbZG gesondert geregelt: Nachtarbeit bedarf besonderer Schutzvorschriften, wie regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen und einen Ausgleich durch Freizeit oder Zuschläge. Für Jugendliche (§ 16 Jugendarbeitsschutzgesetz) und Schwangere (§ 4 Mutterschutzgesetz) gelten strengere Arbeitszeitbeschränkungen. Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden (§ 16 ArbZG), Verstöße können bußgeldbewehrt sein. Tarifverträge können Ergänzungen und Sonderregelungen enthalten.
Besteht eine gesetzliche Schweigepflicht für Krankenpfleger und -schwestern?
Ja, Krankenpfleger und -schwestern unterliegen einer umfassenden gesetzlichen Schweigepflicht. Diese ergibt sich insbesondere aus § 203 Strafgesetzbuch (StGB), nach dem die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen, die einem im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekanntgeworden sind, strafbar ist. Dies gilt gegenüber Dritten, Arbeitgebern ohne sachlichen Grund sowie bei Kommunikation außerhalb des Behandlungszwecks. Verstöße können nicht nur strafrechtliche, sondern auch arbeits- und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Schweigepflicht gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmen bestehen nur bei ausdrücklicher Entbindung durch den Betroffenen oder bei gesetzlichen Vorschriften (bspw. Infektionsschutzgesetz). Die Giltrušerklärung regelt die Details, inwiefern Informationen an andere Gesundheitsberufe weitergegeben werden dürfen.
Inwiefern sind Krankenpfleger haftbar für Fehler bei der Berufsausübung?
Krankenpfleger und -schwestern haften sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich für Fehler bei der Ausübung ihres Berufes. Im Zivilrecht kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldpflicht nach § 823 BGB entstehen, wenn durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Gesundheitsschaden verursacht wird. Strafrechtlich können Tatbestände wie fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) relevant werden. Im Arbeitsverhältnis greift zudem das sogenannte „innerbetriebliche Schadensausgleichsrecht“, wonach bei leichter Fahrlässigkeit keine oder reduzierte Haftung gegeben sein kann, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz jedoch die volle Haftung eintritt. Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Pflegekräfte dringend empfohlen und oft vertraglich Pflicht. Zudem gilt die Delegationsverantwortung: Wer ärztliche Aufgaben übernimmt, muss überprüfen, ob er dafür qualifiziert ist.
Welche Mitwirkungspflichten gelten für Krankenpfleger im Rahmen der Dokumentation?
Krankenpfleger und -schwestern sind gemäß § 630f BGB sowie § 37 SGB V zur lückenlosen und wahrheitsgetreuen Dokumentation aller pflegerelevanten Maßnahmen verpflichtet. Dies umfasst sowohl die Feststellung und Ausführung pflegerischer Maßnahmen als auch deren Verlauf und Wirkung. Die Dokumentation dient der Patientensicherheit, der Nachweisführung in Haftungsfällen sowie der Leistungsabrechnung gegenüber den Kostenträgern. Fehler, Auslassungen oder nachträgliche Änderungen müssen entsprechend kenntlich gemacht werden (Korrekturen müssen nachvollziehbar sein). Unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation kann berufs- oder zivilrechtliche Folgen haben. Die Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel zehn Jahre (§ 630f Abs. 3 BGB). Die Pflicht zur Dokumentation gilt auch für elektronische Akten.
Sind Krankenpfleger zum Fortbilden verpflichtet? Wie ist dies rechtlich geregelt?
Im deutschen Recht besteht für Krankenpfleger und -schwestern keine explizite Fortbildungspflicht durch das Gesetz selbst, jedoch ergibt sie sich mittelbar aus mehreren Vorschriften. Nach § 4 Absatz 2 PflBG müssen Pflegekräfte über aktuelle, für den Beruf notwendigen Kenntnisse verfügen. Arbeitgeber können Fortbildungen verpflichtend anordnen, insbesondere nach den Vorgaben der Landespflegekammern und Qualitätsanforderungen gemäß § 113 SGB XI (Pflegeversicherung). Für bestimmte Tätigkeiten, z. B. im Bereich der Intensiv- oder Palliativpflege, sind Spezialfortbildungen rechtlich vorgeschrieben. Auch verlangt die Berufsordnung einiger Bundesländer regelmäßige Fort- und Weiterbildungen als Berufsausübungsbedingung. Die Durchführung und der Besuch werden in der Personalakte dokumentiert und können bei Nichtbeachtung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Wie ist der Kündigungsschutz für Krankenpfleger im Arbeitsverhältnis geregelt?
Krankenpfleger und -schwestern unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei Vorliegen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe zulässig (§ 1 KSchG). In Pflegeeinrichtungen mit Betriebsrat sind zusätzlich die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu beachten, der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Für Schwangere und nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG), für Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG), und für schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX) besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Tarifverträge (z. B. TVöD) regeln oft längere Kündigungsfristen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegen. Kündigungen müssen stets schriftlich erteilt werden (§ 623 BGB).