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Kraft-Wärme-Kopplung


Begriff und Grundlagen der Kraft-Wärme-Kopplung

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bezeichnet die gleichzeitige Erzeugung von elektrischer Energie und nutzbarer Wärme in einer Anlage. Die dabei eingesetzte Technologie nutzt die bei der Stromproduktion entstehende Abwärme, um diese beispielsweise für Heizungszwecke oder industrielle Prozesse bereitzustellen. Kraft-Wärme-Kopplung trägt somit zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der Emissionen bei. National und europaweit kommt KWK eine erhebliche Bedeutung im Rahmen der Energie- und Klimapolitik zu.

Rechtlicher Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland

Gesetzliche Grundlagen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Das zentrale nationale Regelwerk stellt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) dar. Das KWKG dient der Förderung, dem Ausbau und dem Erhalt von KWK-Anlagen und definiert verschiedene Fördermechanismen durch Zuschläge auf den erzeugten KWK-Strom (§§ 1 ff. KWKG). Ziel ist es, den Anteil der Stromerzeugung aus KWK-Anlagen an der gesamten Stromerzeugung zu erhöhen, um einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu leisten.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und weitere Regelungen

Ergänzend regelt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zahlreiche Grundfragen der nachhaltigen Energieversorgung und enthält Aspekte, die KWK-Anlagen direkt und indirekt betreffen. Weitere wichtige Vorschriften sind die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die EEG-Umlage gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Verordnungen der Bundesnetzagentur, die technische und betriebliche Anforderungen enthalten.

Genehmigungsrechtliche Aspekte

Der Betrieb von KWK-Anlagen kann nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sein. Die Genehmigungspflicht ist abhängig von der Anlagengröße und dem eingesetzten Brennstoff. Daneben sind Anforderungen des Bauplanungs- und des Baurechts, wasserrechtliche Vorschriften sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Abfallbewirtschaftung) relevant.

Fördermechanismen

KWK-Zuschläge und Investitionszuschüsse

Gefördert werden KWK-Anlagen über Zuschläge, die zusätzlich zur marktüblichen Vergütung für den eingespeisten Strom gezahlt werden (§§ 7 ff. KWKG). Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Anlagengröße und Anlagenart (Neuanlagen, Modernisierungen, Bestandsanlagen). Zudem existieren Programme zur Investitionsförderung, etwa über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Netzzugangsanspruch und Vergütung

KWK-Anlagenbetreiber genießen nach KWKG § 4 einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf vorrangigen Netzzugang für den eingespeisten Strom. Sowohl die Einspeisung als auch die Netzdurchleitung sind im weiteren Verlauf gesetzlich geregelt.

Förderberechtigung und Meldepflichten

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist im Regelfall eine Meldung der Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das die Zulassung für Förderfähigkeiten prüft. Zudem bestehen Berichtspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.

Europarechtliche Vorgaben zur Kraft-Wärme-Kopplung

EU-Energieeffizienzrichtlinie

Die Kraft-Wärme-Kopplung wird auf europäischer Ebene maßgeblich in der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz adressiert. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, Potenzialanalysen durchzuführen und einen rechtlichen Rahmen zur Förderung von KWK zu schaffen.

Binnenmarkt und Beihilferecht

KWK-Förderungen unterliegen den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Staatliche Zuschüsse sind grundsätzlich bei der Europäischen Kommission anzuzeigen und müssen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, sodass Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden.

Besondere rechtliche Konstellationen

Contracting-Modelle

Im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung sind verschiedene Vertragsgestaltungen, etwa energiewirtschaftliche Contracting-Modelle üblich. Diese sind im Hinblick auf die energierechtlichen Verpflichtungen beider Seiten, Eigentumsverhältnisse und Netzzugangsregelungen gesondert zu betrachten.

Steuerrechtliche Aspekte

Betreiber von KWK-Anlagen können unter bestimmten Umständen steuerliche Vorteile beanspruchen, etwa durch die Befreiung von der Stromsteuer oder der Energiesteuer, sofern die erzeugte Energie zur Eigenversorgung genutzt wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 StromStG, § 53 EnergieStG).

Emissionshandel und Umweltrecht

KWK-Anlagen oberhalb bestimmter Schwellenwerte fallen unter die Regelungen des europäischen Emissionshandelsgesetzes (TEHG), soweit sie fossile Brennstoffe nutzen. Im Kontext der Luftreinhaltung sind die Anforderungen der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) maßgeblich.

Rechtsprechung zur Kraft-Wärme-Kopplung

Die Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorschriften im Bereich KWK maßgeblich geprägt, etwa im Hinblick auf die Frage der Förderfähigkeit, Definition von Eigenversorgung, Anspruch auf Netzzugang sowie im Bereich der Beihilferegelungen. Die Verwaltungsgerichte sowie der Bundesgerichtshof (BGH) haben zur Präzisierung der Betreiberpflichten, Fördervoraussetzungen und zur Abgrenzung von KWK- und reinen Heizkraftwerken diverse Urteile erlassen.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Kraft-Wärme-Kopplung unterliegt einem vielschichtigen regulatorischen Rahmen, der die Förderung, den Betrieb, die Förderungsvoraussetzungen und die Integration in das Energiesystem steuert. Nationale und europäische Rechtsnormen sichern die Bedeutung der KWK für den Klimaschutz und die Energieeffizienz. Der Wandel der Energiemärkte, die geplante Dekarbonisierung und steigende Anteile erneuerbarer Energien führen regelmäßig zu Novellierungen und Anpassungen der Rechtslage. Eine laufende Beobachtung aktueller Gesetzesreformen und Rechtsprechung bleibt für Marktteilnehmer daher unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen müssen beim Betrieb einer KWK-Anlage beachtet werden?

Beim Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) müssen verschiedene rechtliche Anforderungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten beachtet werden. Zentrale Regelwerke sind das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Der Betreiber muss sicherstellen, dass die KWK-Anlage entsprechend im Marktstammdatenregister registriert wird. Je nach Leistung der KWK-Anlage sind Meldepflichten bei der Bundesnetzagentur zu erfüllen. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist, was insbesondere bei größeren Anlagen relevant wird. Im Rahmen der Förderung müssen die technischen Voraussetzungen nach dem KWKG eingehalten und die Anlage mit einem geeichten Messsystem ausgestattet sein. Zusätzlich bestehen Pflichten hinsichtlich der Stromkennzeichnung und Dokumentation im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Steuerrechtliche Besonderheiten hinsichtlich der Strom- und Energiesteuerbefreiungen sowie Umsatzsteuerpflicht sind ebenfalls zu beachten. Die Einhaltung des Mess- und Eichrechts beim Betrieb der Erzeugungs- und Zähleinrichtungen ist verpflichtend. Verstöße gegen diese Vorgaben können den Entzug von Förderungen oder sogar Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen.

Welche Melde- und Berichtspflichten bestehen für Betreiber von KWK-Anlagen?

Betreiber von KWK-Anlagen unterliegen umfassenden Melde- und Berichtspflichten gegenüber unterschiedlichen Behörden und Institutionen. Zunächst ist gemäß § 12 Abs. 5 KWKG die Meldung der Inbetriebnahme sowie wesentlicher Änderungen oder der Stilllegung an die Bundesnetzagentur erforderlich. Die Eintragung in das Marktstammdatenregister ist zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln nach dem KWKG. Darüber hinaus sind jährliche Meldungen über erzeugte Strommengen, eingesetzten Brennstoff und Nutzungsgrade an die Netzbetreiber und zum Teil an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die geforderten technischen Daten und Nachweise sind durch einen entsprechend qualifizierten Sachverständigen zu bestätigen. In bestimmten Fällen sind zusätzliche Nachweise für die KWK-Eigenschaft sowie zur CO₂-Minderungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur zu erbringen. Bei Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen bestehen zudem Meldepflichten beim Hauptzollamt.

Wie wirkt sich das KWKG auf die Förderung und Vergütung von KWK-Anlagen aus?

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) regelt die finanzielle Förderung für den Betrieb von KWK-Anlagen insbesondere durch Zahlung von KWK-Zuschlägen auf den erzeugten Strom. Die Höhe und Dauer der Förderung sind abhängig von der elektrischen Leistung, dem Inbetriebnahmedatum sowie dem eingesetzten Brennstoff. Voraussetzung für die Förderung ist die formale und rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Behörde (insbesondere bei der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber). Die Einhaltung definierter technischer Mindestanforderungen und der Nachweis der tatsächlichen Netzeinspeisung und Stromnutzung ist verpflichtend. Zudem gibt es im KWKG spezifische Regelungen zum Anlagenzusammenhang, zum Beispiel bei mehreren modulen KWK-Anlagen, sowie zu Kumulierungsverboten mit EEG-Förderungen. Die Förderstruktur kann sich je nach Änderung der gesetzlichen Grundlagen durch die Novellierungen des KWKG verändern. Für die Abrechnung und Auszahlung der Zuschläge sind regelmäßige Meldungen und Nachweise zu führen.

Unterliegt bei KWK-Anlagen die Stromlieferung an Dritte einer besonderen rechtlichen Regelung?

Ja, die Stromlieferung an Dritte aus einer KWK-Anlage ist rechtlich besonders geregelt. Sobald ein Betreiber Strom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wurde, an Dritte liefert, greifen verschiedene energierechtliche Bestimmungen: Je nach Umfang der Stromweiterleitung können Pflichten zur Abführung der EEG-Umlage gemäß § 61c ff. EEG entstehen. Dabei sind die Besonderheiten der Eigenversorgung zu unterscheiden, denn nur der Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers ist – unter bestimmten Bedingungen – ganz oder teilweise von der EEG-Umlage befreit. Für die Stromlieferung an externe Letztverbraucher kann zudem die Pflicht zur energiewirtschaftlichen Anmeldung als Energieversorgungsunternehmen beim Marktstammdatenregister auslösen. Weitere Pflichten betreffen die Installation von mess- und eichrechtskonformen Messsystemen für die Mengenabgrenzung sowie steuerrechtliche Aspekte (z.B. Umsatzsteuer auf die Lieferungen an Dritte).

Welche Rolle spielt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Betrieb von KWK-Anlagen?

Das BImSchG spielt vor allem bei größeren KWK-Anlagen eine zentrale Rolle. Anlagenbetreiber müssen prüfen, ob ihre Anlage nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist – dies hängt von der Anlagengröße und dem eingesetzten Brennstoff ab. So ist beispielsweise für KWK-Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Megawatt in der Regel eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung nach dem BImSchG umfasst Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und zur ordnungsgemäßen Betriebsführung. Änderungen an der Anlage oder Betriebsweise (z.B. Brennstoffwechsel) bedürfen ohne Ausnahme einer vorherigen Anzeige oder Genehmigung. Verstöße gegen das BImSchG können Bußgelder oder die Untersagung des Betriebs zur Folge haben.

Welche miet- und immobilienrechtlichen Aspekte sind beim Einbau von KWK-Anlagen zu beachten?

Gerade bei Mehrfamilienhäusern oder gewerblich genutzten Immobilien ist die rechtliche Einbindung von KWK-Anlagen komplex: Mietrechtlich gilt es, die Umlagefähigkeit der Installations- und Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung zu prüfen und die vertraglichen Beziehungen zwischen Gebäudeeigentümer, Vermieter und Mieter klar zu regeln. Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfordern bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) einen rechtmäßigen Mehrheitsbeschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Darüber hinaus ist baurechtlich zu prüfen, ob für den Einbau oder Umbau der KWK-Anlage eine Baugenehmigung erforderlich ist und ob bestehende Brandschutzvorschriften, Schallschutz- und Abgasregelungen eingehalten werden. Im Rahmen der Energieversorgung sind die Anforderungen an den Messstellenbetrieb und die Abrechnung sowie die Einhaltung der Preisangabenverordnung einzuhalten.

Gibt es Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung von KWK-Anlagen?

Die steuerliche Behandlung von KWK-Anlagen betrifft insbesondere die Umsatzsteuer, Stromsteuer, Energiesteuer und gegebenenfalls Körperschaft- und Gewerbesteuer. Betreiber müssen prüfen, ob die Einnahmen aus dem Stromverkauf und aus KWK-Zuschlägen umsatzsteuerpflichtig sind. Kleinere Betreiber können ggf. von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Für den im eigenen Betrieb genutzten Strom kann unter bestimmten Bedingungen eine Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 StromStG beantragt werden. Auch auf die Energiesteuer auf eingesetzte Brennstoffe kann es Begünstigungen geben, sofern bestimmte Effizienzvorgaben nach dem § 53a EnergieStG erfüllt werden. Für die steuerliche Abschreibung gilt es, die Anlage gem. AfA-Tabelle korrekt anzusetzen und Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen abzuwägen. Unternehmer, die KWK-Anlagen betreiben, müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn sie Strom an das öffentliche Netz oder an Dritte liefern.