Begriff und Wesen der Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (abgekürzt: KG) ist eine Rechtsform der Personengesellschaft, die sich insbesondere durch die Beteiligung von mindestens zwei Gesellschaftern mit unterschiedlicher Haftungsstruktur auszeichnet. Die gesetzliche Grundlage für die KG findet sich in den §§ 161 bis 177a Handelsgesetzbuch (HGB).
Charakteristika und Systematik
Die Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, bei welcher mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär), mindestens ein weiterer beschränkt (Kommanditist) gegenüber den Gläubigern haftet. Die Gründung einer Kommanditgesellschaft erfolgt durch Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern, wobei keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Im Handelsregister muss die Gesellschaft zur Entstehung eingetragen werden.
Komplementär und Kommanditist
- Komplementär: Der Komplementär ist unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch haftend (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 128 ff. HGB). Er ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
- Kommanditist: Der Kommanditist haftet lediglich mit seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage (Kommanditeinlage) und ist grundsätzlich von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor (§ 164 HGB).
Gründung und Gesellschaftsvertrag
Eine Kommanditgesellschaft entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten. Der Vertrag legt insbesondere den Zweck der Gesellschaft, die Höhe der Kommanditeinlage, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie das Innenverhältnis der Gesellschafter fest. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich; jedoch ist die Eintragung ins Handelsregister (Abteilung A) zwingend erforderlich, um die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten zu bewirken.
Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag sollte mindestens regeln:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe und Erbringung der Einlagen
- Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung
- Modalitäten zur Aufnahme neuer Gesellschafter
- Gewinn- und Verlustverteilung
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Komplementär
Der Komplementär trägt das Hauptrisiko, da er auch mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Im Gegenzug verfügt er über weitreichende Befugnisse in der Leitung und Vertretung der Gesellschaft.
Kommanditist
Der Kommanditist ist verpflichtet, seine Einlage zu leisten und haftet nur bis zu deren Höhe. Ihm steht ein Kontrollrecht zu (§ 166 HGB), welches die Einsicht in die Bücher und Bilanzen der Gesellschaft einschließt. Darüber hinaus nehmen Kommanditisten an Gewinnausschüttungen teil und können im Gesellschaftsvertrag zusätzliche Informationsrechte erhalten.
Haftung
Die Haftung in der Kommanditgesellschaft ist differenziert zu betrachten:
- Komplementär: Unbeschränkte, persönliche, unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung.
- Kommanditist: Haftung ist auf die im Handelsregister eingetragene Einlage (Kommanditeinlage) beschränkt. Bis zur Eintragung haftet der Kommanditist wie ein Komplementär.
Vertretung und Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgen grundsätzlich durch die Komplementäre. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen; Ausnahmen können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Nach außen vertreten die Komplementäre die Gesellschaft allein oder gemeinschaftlich, je nach Bestimmung im Handelsregister.
Firma und Handelsregister
Die KG führt eine Firma, unter der sie im Rechtsverkehr auftritt. Die Firma muss den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ tragen. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ist zwingendes Erfordernis, wobei unter anderem Name, Sitz und Vertretungsverhältnisse anzugeben sind.
Buchführung und Jahresabschluss
Die Kommanditgesellschaft ist handelsrechtlich zur Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§ 238 ff. HGB). Dies umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie (abhängig von Größenmerkmalen) ggf. einen Anhang und Lagebericht.
Gewinn- und Verlustverteilung
Die Verteilung von Gewinn und Verlust richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gilt die gesetzliche Vorschrift des § 168 HGB: Zunächst steht jedem Gesellschafter eine angemessene Verzinsung seiner Kapitaleinlage zu, der Rest wird entsprechend dem Kapitalanteil verteilt.
Steuerliche Behandlung
Die KG ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft. Sie ist selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig, die Ertragsbesteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter (Transparenzprinzip). Eine Gewerbesteuerpflicht besteht auf Ebene der Gesellschaft, die Einkünfte werden den Beteiligten anteilig zugerechnet und unterliegen dort der Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Rechtsnachfolge, Ausscheiden und Beendigung
Ausscheiden von Gesellschaftern
Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann durch Kündigung, Tod oder Übertragung des Gesellschaftsanteils erfolgen. Für Komplementäre und Kommanditisten bestehen insoweit unterschiedliche abwicklungstechnische und haftungsrechtliche Besonderheiten.
Beendigung der KG
Die Kommanditgesellschaft endet durch Auflösung und Abwicklung (Liquidation). Gründe sind unter anderem Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Insolvenzeröffnung oder das Fehlen der für den Fortbestand notwendigen Gesellschafter.
Sonderformen der Kommanditgesellschaft
Besondere Ausprägungen sind etwa die GmbH & Co. KG, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Komplementär fungiert, wodurch das Haftungsrisiko des persönlich haftenden Gesellschafters minimiert wird. Weitere Sonderformen sind die Aktiengesellschaft & Co. KG oder die Einheits-KG.
Abgrenzung zu anderen Personengesellschaften
Die KG grenzt sich insbesondere von der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ab. Im Unterschied zur OHG ist bei der KG die Haftung eines Teils der Gesellschafter (Kommanditisten) auf ihre Einlage beschränkt. Im Vergleich zur GbR besteht bei der KG außerdem das Erfordernis eines Handelsgewerbes und die Eintragung im Handelsregister.
Literatur- und Gesetzesquellen
- Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 161 ff.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Diese ausführliche Darstellung bietet einen umfassenden Überblick über den Begriff, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die strukturellen Besonderheiten der Kommanditgesellschaft im deutschen Recht.
Häufig gestellte Fragen
Wie erfolgt die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) aus rechtlicher Sicht?
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist im deutschen Recht im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Für die Gründung ist zunächst der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens einem Komplementär (Vollhafter) und mindestens einem Kommanditisten (Teilhafter) notwendig. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, wird aber aus Beweisgründen regelmäßig schriftlich fixiert. Der Vertragsinhalt ist weitgehend frei gestaltbar, es gibt allerdings zwingende Pflichtinhalte wie Firma, Sitz der Gesellschaft und genaue Bezeichnung der jeweiligen Haftungsrollen der Gesellschafter. Im Anschluss daran muss die KG in das Handelsregister (§ 106 HGB) eingetragen werden, wobei die Anmeldung durch sämtliche persönlich haftende Gesellschafter erfolgen muss. Erst mit der Eintragung entsteht die KG als rechtsfähiges Handelsunternehmen. Die Gesellschaft kann vor Eintragung bereits als „KG in Gründung (i. G.)“ auftreten, ist aber in dieser Phase noch nicht vollumfänglich haftungsbeschränkt.
Wie ist die Haftung in der Kommanditgesellschaft geregelt?
Das zentrale Merkmal der KG ist die unterschiedliche Haftung der Gesellschafter. Komplementäre haften grundsätzlich unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB). Kommanditisten hingegen haften lediglich bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 171 HGB). Die Haftung des Kommanditisten erlischt in der Außenbeziehung mit der Einlageleistung bis zur Höhe des Haftungsbetrags. Eine Nachschusspflicht über die Haftsumme hinaus kann nur durch den Gesellschaftsvertrag entstehen. Besonders zu beachten ist, dass die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gegenüber Dritten erst mit Eintragung im Handelsregister rechtswirksam ist.
Wer ist vertretungsberechtigt und geschäftsführend in einer Kommanditgesellschaft?
Nach dem HGB ist grundsätzlich nur der Komplementär geschäftsführungs- und vertretungsbefugt (§§ 164 ff. HGB). Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und dürfen auch nach außen hin die Gesellschaft nicht vertreten (§ 170 HGB). Davon abweichende interne Vereinbarungen sind möglich, ändern aber nichts an der Vertretungslage nach außen, da diese nur durch formgerechte Geschäftsführungsregelungen im Handelsregister bekannt gemacht werden. Bei mehreren Komplementären besteht grundsätzlich Einzelvertretungsbefugnis, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist; eine Gesamtvertretung kann jedoch vereinbart und im Handelsregister eingetragen werden.
Wie werden Gewinne und Verluste in der KG verteilt?
Grundsätzlich regelt der Gesellschaftsvertrag die Verteilung von Gewinn und Verlust in der KG. Mangels abweichender Abrede sieht § 168 HGB für die Gewinnverteilung vor, dass jedem Gesellschafter ein angemessener Anteil entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zusteht. Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4% seiner Einlage, der verbleibende Gewinn wird nach Köpfen verteilt. Für Verluste haftet der Kommanditist jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlage. Eine Verlustbeteiligung des Kommanditisten über seine Einlage hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 167 Abs. 3 HGB), soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wird.
Wie erfolgt der Ein- und Austritt von Gesellschaftern in einer KG aus rechtlicher Sicht?
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters (Kommanditist oder Komplementär) bedarf der Zustimmung aller bereits bestehenden Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend anzupassen und der Eintritt muss umgehend zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (§§ 162, 163 HGB). Für den Austritt gilt, dass Gesellschafter durch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, Tod (bei natürlichen Personen) oder Ausschluss aus der Gesellschaft ausscheiden können. Die Modalitäten, Fristen und Rechtsfolgen sind in der Regel detailliert im Gesellschaftsvertrag geregelt. Für den Austritt eines Kommanditisten ist häufig vorgesehen, dass seine Einlage zurückgezahlt wird, soweit dies die Haftungsstruktur erlaubt, während beim Ausscheiden eines Komplementärs auch eine komplexe Auseinandersetzung zur Liquidation der Gesellschaftspflichten notwendig werden kann.
Welche steuerlichen Pflichten bestehen für eine KG?
Die Kommanditgesellschaft ist einkommensteuerlich eine Personengesellschaft und selbst nicht steuerpflichtig, sondern die Gewinne und Verluste werden einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 179, 180 AO) und den beteiligten Gesellschaftern anteilig zugewiesen („Transparenzprinzip“). Die Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil entweder als gewerbliche Einkünfte (bei natürlichen Personen im Rahmen der Einkommensteuer, bei juristischen Personen im Rahmen der Körperschaftsteuer). Die KG selbst unterliegt jedoch als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 GewStG) und muss Umsatzsteuer abführen, sofern sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
Welche Kündigungsfristen gelten in einer Kommanditgesellschaft?
Sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt, bestimmt sich die ordentliche Kündigung einer Kommanditgesellschaft nach § 132 HGB: Für Gesellschaften auf bestimmte Zeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, während bei auf unbestimmte Zeit gegründeten KGs eine Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens sechs Monaten möglich ist. Für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen wichtiger Gründe erforderlich; diese sind im Einzelnen gesetzlich nicht abschließend geregelt, können jedoch im Gesellschaftsvertrag näher bestimmt werden. Typische Kündigungsgründe sind grobe Pflichtverletzungen oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft. Der austretende Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt des Ausscheidens, soweit dies die Gesellschaftsverhältnisse zulassen.