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Kohlendioxidkostenaufteilung


Begriff und Grundlagen der Kohlendioxidkostenaufteilung

Die Kohlendioxidkostenaufteilung bezeichnet ein rechtliches Verfahren zur Verteilung der durch den Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) entstehenden Kosten zwischen verschiedenen Parteien, insbesondere innerhalb von Mietverhältnissen. Dieses Instrument wurde mit dem Ziel eingeführt, sowohl Vermietende als auch Mietende an den Kosten für den CO₂-Ausstoß eines Gebäudes zu beteiligen und dadurch einen Anreiz zur Reduktion des CO₂-Ausstoßes im Gebäudesektor zu schaffen.

Gesetzliche Grundlagen

Einführung und Zielsetzung

Die rechtliche Verankerung der Kohlendioxidkostenaufteilung erfolgte durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG), welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Ziel dieses Gesetzes ist es, die aus dem europäischen Emissionshandel resultierenden Kosten gerecht auf Nutzer- und Eigentümerseite eines Gebäudes zu verteilen. Durch die Kostenbeteiligung der Eigentümer:innen soll die energetische Sanierung und der Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme gefördert werden.

Anwendungsbereich

Das CO₂KostAufG findet Anwendung auf die Verteilung der ab dem 1. Januar 2023 im Zusammenhang mit der Lieferung von Heiz- oder Brennstoffen entstehenden Kosten von vermieteten Gebäuden und Wohnungen. Das Gesetz betrifft insbesondere Wohnraum, aber auch andere beheizte Gebäude können erfasst sein, sofern diese vermietet sind und mit fossilen Brennstoffen beheizt werden.

Regelungssystematik der Kostenaufteilung

Verteilungsschlüssel und Stufenmodell

Im Regelfall gilt für Wohngebäude ein zehnstufiges Stufenmodell, das den Anteil der vom Vermietenden und Mietenden zu tragenden CO₂-Kosten anhand der energetischen Qualität des jeweiligen Gebäudes bemisst. Ausschlaggebend ist dabei der spezifische CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche. Je schlechter die energetische Qualität (d.h. je höher der CO₂-Ausstoß), desto größer ist der Anteil, den der Vermietende an den Kosten zu tragen hat.

Beispiel für das Stufenmodell:

  • Bei 0 bis 12 kg CO₂/m² trägt der Vermieter 10 %, der Mieter 90 % der Kosten
  • Bei mehr als 52 kg CO₂/m² trägt der Vermieter 90 %, der Mieter 10 % der Kosten

Für Nichtwohngebäude gilt bis 2025 eine hälftige Teilung (50/50) zwischen Vermietenden und Mietenden. Ab dem Jahr 2026 soll auch hier das Stufenmodell greifen.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Zentrale Wärmeversorgung

Beim Bezug von Fernwärme oder dezentraler Energieversorgung sind Besonderheiten zu beachten. Die Kohlendioxidkostenaufteilung findet keine Anwendung, wenn für die Versorgung des Gebäudes ausschließlich regenerative Energien genutzt werden.

Unmöglichkeit der energetischen Sanierung

Kann der Vermieter nachweisen, dass ihm die Durchführung energetischer Maßnahmen tatsächlich und rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. aufgrund von Denkmalschutz oder fehlenden Genehmigungen), kann der Kostenanteil reduziert werden.

Verfahrensvorgaben und Pflichten

Informations- und Abrechnungspflichten

Vermietende sind gesetzlich verpflichtet, die jährlich entstandenen Kosten und deren Aufteilung in der Heizkostenabrechnung transparent auszuweisen. Hierzu zählen insbesondere die Angabe des zugrunde gelegten CO₂-Preises, der CO₂-Emissionen sowie eine nachvollziehbare Berechnung der Anteile.

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Um Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sieht das Gesetz umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten für die Beteiligten vor. Die Unterlagen müssen mindestens bis zur nächsten Abrechnungsperiode aufbewahrt werden.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das CO₂KostAufG

Fehlerhafte Abrechnung

Erfüllt der Vermieter seine Pflichten aus dem CO₂KostAufG nicht oder rechnet er die CO₂-Kosten fehlerhaft ab, können sich für Mietende Rückforderungs- und Korrekturansprüche ergeben. Mietende sind berechtigt, die im Rahmen der Nebenkosten abgerechneten CO₂-Kosten um den gesetzlich vorgesehenen Vermieteranteil zu kürzen.

Anpassung des Mietvertrags

Das Gesetz sieht vor, dass mietvertragliche Vereinbarungen, die dem Ziel der gerechten Kostenverteilung widersprechen, insoweit unwirksam sind. Eine abweichende Kostenübernahme durch den Mietenden ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen.

Streitbeilegung

Kommt es zu Uneinigkeiten oder Zweifeln hinsichtlich der CO₂-Kostenverteilung, besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Auskunfts- und Nachweispflichten einzufordern oder im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Anliegen prüfen zu lassen. In der Praxis entscheiden häufig Amtsgerichte über Einzelstreitigkeiten rund um die Heizkostenabrechnung und die Aufteilung der CO₂-Kosten.

Praktische Auswirkungen und Bedeutung

Die Kohlendioxidkostenaufteilung hat erhebliche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt und die Betriebskostenstruktur in Deutschland. Eigentümer von Gebäuden mit hohem CO₂-Ausstoß werden durch erhöhte Kostenbeteiligung zum Handeln motiviert. Mietende profitieren von einer gerechteren Verteilung der zusätzlichen Belastungen durch den CO₂-Preis.

Literatur und weiterführende Hinweise

Für vertiefende Informationen bieten sich folgende gesetzliche Grundlagen und Dokumente an:

  • CO₂KostAufG – Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • Heizkostenverordnung (HeizKV)
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Bundesgesetzblatt und entsprechende Verordnungen

Dieser Artikel bietet einen strukturierten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche und Folgen der Kohlendioxidkostenaufteilung in Deutschland. Die Regelungen sind Gegenstand laufender Entwicklungen, sodass aktuelle Gesetzesänderungen berücksichtigt werden sollten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufteilung der Kohlendioxidkosten in Deutschland?

Die rechtliche Grundlage für die Aufteilung der Kohlendioxidkosten in Deutschland bildet das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Dieses Gesetz verpflichtet Vermieter und Mieter dazu, die durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe ausgelösten CO2-Kosten – die im Rahmen des nationalen Emissionshandels entstehen – zu teilen. Das Gesetz sieht ein Zehn-Stufen-Modell vor, bei dem der prozentuale Anteil der Kosten, den der Vermieter zu tragen hat, vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängt. Für besonders effizient gedämmte Gebäude übernimmt der Mieter nahezu alle CO2-Kosten, während bei sehr ineffizienten Gebäuden der Vermieter bis zu 95 % der Kosten trägt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Anreiz zur energetischen Sanierung im Gebäudebestand zu stärken und die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen. Die konkrete Umsetzung dieser Kostenteilung ist seitdem verbindlich und darf vertraglich nicht zum Nachteil der Mieterschaft abgeändert werden. Außerdem verpflichtet das Gesetz die Vermieterseite zu umfassender Information und Dokumentation gegenüber den Mietenden.

Wie werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Kostenaufteilung rechtlich behandelt?

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufteilung der CO2-Kosten fallen in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte, im Mietverhältnis insbesondere in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (Abteilung für Mietrecht). Mieter:innen können den Rechtsweg beschreiten, wenn sie der Meinung sind, dass der Vermieter die Aufteilung nicht korrekt vorgenommen oder erforderliche Informationen nicht fristgerecht erteilt hat. Entscheidend ist, dass der Mieter innerhalb der Verjährungsfrist – üblicherweise drei Jahre ab Entstehen des Anspruchs – tätig wird. Kommt es zum Rechtsstreit, prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorgaben des CO2KostAufG korrekt beachtet wurden, ob die Daten zu Gebäude und Verbrauch sachgerecht zugrunde gelegt wurden und inwiefern etwaige Modernisierungen korrekt berücksichtigt wurden. Schlichtungsstellen oder alternative Streitbeilegungsverfahren sind im Gesetz nicht eigens vorgesehen, können jedoch auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden.

Welche besonderen Informationspflichten ergeben sich für Vermieter im Rahmen der CO2-Kostenaufteilung?

Das CO2KostAufG verankert spezifische Informationspflichten zugunsten der Mietenden. Vermieter sind dazu verpflichtet, die Anteile der auf sie und die Mieter entfallenden Kohlendioxidkosten transparent und nachvollziehbar in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen. Außerdem müssen die Berechnungsgrundlagen angegeben werden, etwa Angaben zum Gebäudeenergieverbrauch, zur Emissionshöhe (CO2-Menge), zur Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell sowie zur Berechnungsmethode. Liegen relevante Verbrauchs- oder Emissionsdaten nicht vor, etwa im Falle von Versorgung durch Dritte, besteht eine gesonderte Pflicht zur Beschaffung dieser Daten. Kommen Vermieter diesen Pflichten nicht nach, können Mieter die Zahlung des auf sie entfallenden CO2-Kostenanteils verweigern, bis die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt wird.

Kann die Aufteilung der CO2-Kosten mietvertraglich abweichend vereinbart werden?

Das CO2KostAufG enthält eine zwingende Regelung zur Kostenteilung und lässt grundsätzlich keine abweichende Vereinbarung zu Lasten der Mieter zu. Individuelle vertragliche Bestimmungen, welche die Mieter stärker belasten würden als es das Gesetz vorsieht, sind unwirksam. Davon unberührt bleibt jedoch eine zulässige und in der Praxis seltenere vertragliche Übernahme eines höheren Anteils durch den Vermieter zugunsten des Mieters. Die Prüfung der Wirksamkeit solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Mietrecht und den allgemeinen Grundsätzen zum Schutz der Schwächeren Vertragspartei (Mieter). Im Streitfall entscheidet das zuständige Mietgericht über die Wirksamkeit solcher Regelungen.

Wie sind Sonderfälle bei gemischt genutzten Gebäuden rechtlich geregelt?

Bei gemischt genutzten Gebäuden, also Immobilien mit Wohn- und Nichtwohnnutzung (z.B. Wohnungen und Gewerbe), differenziert das Gesetz. Für reine Wohngebäude gilt das Stufenmodell wie beschrieben. Nichtwohngebäude unterfallen einer eigenen Regelung, die zunächst eine 50:50-Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter vorsieht. Für gemischt genutzte Gebäude ist eine anteilige Kostenzuordnung nach dem Flächenmaßstab vorzunehmen. Dabei werden die Kosten, die auf die Wohnflächen entfallen, nach dem Stufenmodell aufgeteilt, die Kosten für Gewerbeflächen hingegen nach dem für Nichtwohngebäude anwendbaren Schlüssel. Die korrekte Abgrenzung und Zuordnung der Flächen sowie die differenzierte Abrechnung sind zwingend und müssen dokumentiert werden.

Gibt es Sanktionen bei Verstößen gegen das CO2KostAufG?

Verstöße gegen das CO2KostAufG – insbesondere Informationsversäumnisse, Fehlberechnungen oder die unberechtigte Belastung der Mietenden – haben zivilrechtliche Konsequenzen. Hauptsanktion ist das Leistungsverweigerungsrecht des Mieters hinsichtlich des CO2-Kostenanteils, solange eine korrekte und vollständige Abrechnung ausbleibt. Kommt darüber hinaus eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens des Vermieters in Betracht, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen, etwa bei unberechtigten Nachforderungen oder zu Unrecht einbehaltenen Beträgen. Öffentlich-rechtliche Bußgelder sind im CO2KostAufG nicht vorgesehen, jedoch können andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Einzelfällen greifen, sofern mietrechtliche Verstöße in größerem Umfang nachgewiesen werden.

Wie erfolgt die Berechnung und Zuordnung der CO2-Kosten, wenn mehrere Heizquellen im Gebäude vorhanden sind?

Ist ein Gebäude mit mehreren Heizquellen, etwa zentraler Gasheizung und dezentralen Ölöfen, ausgestattet, sind die CO2-Kosten aus den verschiedenen Quellen getrennt zu ermitteln und entsprechend dem jeweiligen Verbrauchsanteil den betreffenden Nutzungsparteien zuzuordnen. Der Gesetzgeber verlangt dabei eine sachgerechte Erfassung und Dokumentation jeder Energiequelle sowie die separate Anwendung des Aufteilungsmodells auf jede Brennstoffart. Die korrekte Zurechnung beruht auf den gemessenen Verbräuchen und daraus errechneten Emissionen. In Fällen, in denen einzelne Verbräuche technisch nicht exakt erfasst werden können, sind die anerkannten Methoden der Heizkostenverordnung zur Verbrauchsermittlung analog anzuwenden. Diese differenzierte Betrachtung stellt sicher, dass die Aufteilung der CO2-Kosten der tatsächlichen Verantwortlichkeit aller Nutzungsparteien entspricht.