Begriff und Zweck der Kohlendioxidkostenaufteilung
Die Kohlendioxidkostenaufteilung bezeichnet die gesetzlich geregelte Verteilung der Kosten aus der CO₂-Bepreisung von Brennstoffen (etwa Erdgas oder Heizöl) zwischen Gebäudeeigentümern und Nutzern. Ziel ist es, Anreize zur energetischen Verbesserung von Gebäuden zu setzen und die verursachten Emissionen verursachergerecht abzubilden. Während die CO₂-Kosten bislang überwiegend dort anfielen, wo der Brennstoff eingekauft wurde, ordnet die Aufteilung diese Kosten den Beteiligten zu, die den Energieverbrauch beeinflussen oder die Gebäudeeffizienz bestimmen.
Rechtlicher Rahmen und Anwendungsbereich
Geografische und sachliche Geltung
Die Regelungen gelten in Deutschland für Gebäude, in denen Brennstoffe zur Wärme- und Warmwasserbereitstellung eingesetzt werden. Erfasst sind Wohn- und Nichtwohngebäude. Bei erneuerbaren Wärmesystemen ohne fossile Brennstoffe entstehen regelmäßig keine CO₂-Kosten, sodass keine Aufteilung vorzunehmen ist.
Einbindung in das System der CO₂-Bepreisung
Die CO₂-Kosten resultieren aus der nationalen Bepreisung von Emissionen im Wärme- und Verkehrssektor. Sie werden als Preisbestandteil vom Brennstoff- oder Wärmelieferanten in Rechnung gestellt und anschließend nach den Aufteilungsregeln zwischen Eigentümern und Nutzern verteilt.
Grundprinzipien der Aufteilung
Wohngebäude: Stufenmodell nach Emissionswert
Für Wohngebäude gilt ein gesetzlich festgelegtes, zehnstufiges Modell. Maßgeblich ist der gebäudespezifische Emissionswert (Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr). Je höher dieser Wert, desto größer ist der Anteil, den der Eigentümer zu tragen hat; bei sehr emissionsarmen Gebäuden liegt der Anteil maßgeblich bei den Nutzern. In der höchsten Stufe trägt der Eigentümer nahezu den gesamten Betrag, in der niedrigsten Stufe liegt der Anteil überwiegend bei den Nutzern.
Nichtwohngebäude: Übergangsweise gleichmäßige Verteilung
Für Nichtwohngebäude (z. B. Büro-, Handels- oder Lagerflächen) ist eine hälftige Aufteilung als Übergangslösung vorgesehen. Eine feinere Differenzierung nach Emissionsstufen ist konzeptionell angelegt und kann schrittweise umgesetzt werden, sobald belastbare Verbrauchs- und Emissionskennwerte vorliegen.
Berechnung und Abrechnung
Ermittlung der CO₂-Kosten
Die CO₂-Kosten sind auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung als eigener Posten oder als ausgewiesener Anteil erkennbar. Grundlage sind Emissionsfaktoren, die je nach Energieträger variieren.
Bestimmung des gebäudespezifischen Emissionswerts
Für das Stufenmodell bei Wohngebäuden wird der Emissionswert aus dem gemessenen Jahresverbrauch und den zugehörigen Emissionsfaktoren bestimmt und auf die Gebäudefläche bezogen. Für Fernwärme werden die vom Wärmelieferanten mitgeteilten Emissionswerte herangezogen.
Zuordnung zwischen Eigentümer und Nutzern
Nach der Ermittlung des zutreffenden Stufenanteils erfolgt die Aufteilung des CO₂-Kostenbetrags zwischen Eigentümer und Nutzern. Der Nutzeranteil wird im Rahmen der jährlichen Wärme- und Betriebskostenabrechnung unter Beachtung der Vorschriften zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verteilt. Der Eigentümeranteil ist nicht umlagefähig und verbleibt beim Eigentümer.
Transparenz- und Informationspflichten
Lieferanten müssen in ihren Rechnungen die für die Aufteilung erforderlichen Informationen bereitstellen. Eigentümer wiederum haben in der jährlichen Abrechnung den Emissionswert, die angewandte Stufe, die prozentuale Verteilung und die daraus resultierenden Beträge verständlich darzustellen. Bei fehlender oder unvollständiger Information bestehen gesetzlich vorgesehene Korrektur- und Ausgleichsmechanismen.
Sonderfälle und Ausnahmen
Direktlieferung an Nutzer
Bezieht ein Nutzer den Brennstoff unmittelbar vom Energieversorger (z. B. bei wohnungsbezogenen Gasthermen), trägt er zunächst die CO₂-Kosten. Ihm kann ein Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer zustehen, der dem anteiligen Eigentümeranteil nach dem Stufenmodell entspricht.
Gebäude mit eingeschränkten Verbesserungsmöglichkeiten
Wenn energetische Verbesserungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur erheblich eingeschränkt möglich sind (z. B. bei bestimmten denkmalgeschützten Gebäuden oder zwingenden Anschluss- und Benutzungszwängen), sieht das Regelwerk Anpassungen vor. Diese betreffen insbesondere die Höhe des Eigentümeranteils.
Fernwärme und sonstige Wärmelieferungen
Bei Fernwärme und Contracting-Modellen erfolgt die Aufteilung auf Basis der vom Wärmelieferanten mitgeteilten Emissions- und Kostenanteile. Fehlen diese Angaben, greifen Übergangsregelungen zur Sicherstellung der Abrechnungsfähigkeit.
Vertragliche Gestaltung und Wirksamkeit
Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, die die gesetzliche Aufteilung zu Lasten der Nutzer verschieben, sind unwirksam. Auch in gewerblichen Mietverhältnissen gilt die gesetzliche Grundsystematik; vertragliche Regelungen müssen sich hieran messen lassen.
Bestandsverträge und Anpassung
Bestehende Verträge werden durch die gesetzlichen Vorgaben überlagert. Klauseln, die die CO₂-Kosten vollständig auf Nutzer verlagern wollen, entfalten insoweit keine Wirkung. Die laufende Abrechnung hat sich nach dem jeweils geltenden Rechtsrahmen zu richten.
Durchsetzung und Streitfragen
Ansprüche und Korrekturen
Bei fehlerhafter Abrechnung können Zahlungs- oder Erstattungsansprüche entstehen. Auch Informationspflichtverletzungen können zu Ansprüchen auf Nacherfüllung und Anpassung führen. Die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln sind maßgeblich.
Typische Konfliktfelder
- Zuordnung des richtigen Stufenwerts aufgrund unklarer Emissionsdaten
- Abgrenzung zwischen Eigentümer- und Nutzeranteil bei gemischter Nutzung
- Behandlung von Leerstand und Sondernutzungen
- Rechnungsangaben des Lieferanten und deren Verlässlichkeit
Abgrenzung zu verwandten Regelungen
Die Kohlendioxidkostenaufteilung wirkt neben bestehenden Vorgaben zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung. Sie ergänzt diese um den spezifischen Kostenbestandteil der CO₂-Bepreisung. Weitere Regelwerke zum Energieverbrauch, Energieeffizienz und zur Modernisierung können parallel Anwendung finden und die Pflichtenlage der Beteiligten beeinflussen.
Historische Entwicklung und Zielrichtung
Die Aufteilung wurde eingeführt, um die Zielsetzungen der CO₂-Bepreisung in der Gebäudeheizung auch auf der Verteilungsebene wirksam werden zu lassen. Die Kombination aus Transparenzpflichten, Stufenmodell und Übergangslösungen soll eine faire Lastenverteilung gewährleisten und zugleich Investitionssignale für eine Reduktion der Emissionen setzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kohlendioxidkostenaufteilung
Was bedeutet Kohlendioxidkostenaufteilung im Miet- und Nutzungsverhältnis?
Sie bezeichnet die gesetzlich vorgegebene Verteilung der aus der CO₂-Bepreisung entstehenden Brennstoffkosten zwischen Eigentümern und Nutzern. Die Aufteilung orientiert sich am Emissionsniveau des Gebäudes und soll sowohl Verbrauchsverhalten als auch Gebäudeeffizienz sachgerecht abbilden.
Wie funktioniert das Stufenmodell bei Wohngebäuden?
Es ordnet Wohngebäude anhand ihres spezifischen Emissionswerts in zehn Stufen ein. Bei niedrigen Emissionen trägt der Nutzer den größeren Anteil, bei hohen Emissionen steigt der Anteil des Eigentümers bis nahezu zum Vollbetrag. Die genaue Zuordnung ergibt sich aus gesetzlich festgelegten Emissionsbereichen.
Gilt die Aufteilung auch für Nichtwohngebäude?
Ja. Für Nichtwohngebäude ist übergangsweise eine hälftige Verteilung vorgesehen. Eine differenziertere Aufteilung nach Emissionsstufen ist angelegt und kann mit zunehmender Datenverfügbarkeit umgesetzt werden.
Welche Rolle spielen Fernwärme und Contracting?
Bei Fernwärme und vergleichbaren Liefermodellen bildet der vom Wärmelieferanten ausgewiesene Emissions- und Kostenanteil die Grundlage. Fehlen diese Angaben, greifen Übergangs- und Ersatzmechanismen, um die Abrechnung sicherzustellen.
Was gilt bei Direktverträgen von Nutzern mit dem Gas- oder Wärmelieferanten?
Trägt der Nutzer die CO₂-Kosten unmittelbar über seinen Liefervertrag, kann ein Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer bestehen, der dem Eigentümeranteil nach der einschlägigen Aufteilungssystematik entspricht.
Sind vertragliche Abweichungen zulässig?
Abweichungen, die die gesetzliche Lastenverteilung zu Lasten der Nutzer verschieben, sind unwirksam. Vertragsklauseln müssen die zwingenden Vorgaben zur Aufteilung beachten, auch in gewerblichen Mietverhältnissen.
Welche Informationen müssen in der Abrechnung enthalten sein?
Die Abrechnung muss insbesondere den Emissionswert des Gebäudes, die herangezogene Stufe, die Anteile von Eigentümer und Nutzern sowie die zugrunde liegenden CO₂-Kosten transparent ausweisen. Grundlage dafür sind die Angaben des Brennstoff- oder Wärmelieferanten.
Was passiert bei fehlerhafter oder unvollständiger Abrechnung?
Es kommen Korrektur-, Zahlungs- oder Erstattungsansprüche in Betracht. Zudem bestehen Ansprüche auf Nachholung fehlender Angaben. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln zu Fälligkeit, Einwendungen und Verjährung.