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Kleinunternehmerregelung

Grundlagen der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Sonderregelung, die es bestimmten Unternehmern ermöglicht, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Sie richtet sich vor allem an Personen und Unternehmen mit geringen Umsätzen. Ziel dieser Regelung ist es, den bürokratischen Aufwand für kleinere Betriebe zu verringern und ihnen einen einfacheren Einstieg in die Selbstständigkeit zu ermöglichen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Um von der Kleinunternehmerregelung profitieren zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend sind dabei vor allem die Höhe des erzielten Umsatzes im vergangenen Kalenderjahr sowie eine Prognose für das laufende Jahr. Nur wenn diese Umsatzgrenzen nicht überschritten werden, kann ein Unternehmen als „Kleinunternehmer“ gelten und auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten.

Umsatzgrenzen im Überblick

Die maßgeblichen Grenzen beziehen sich auf den Gesamtumsatz eines Unternehmens innerhalb eines Kalenderjahres. Wird diese Grenze überschritten oder absehbar überschritten werden, entfällt die Möglichkeit zur Anwendung der Regelung im Folgejahr.

Anmeldung und Mitteilung an das Finanzamt

Wer als Unternehmer neu startet oder bereits tätig ist und unterhalb der genannten Grenzen bleibt, kann dem Finanzamt mitteilen, dass er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte. Diese Entscheidung wird in aller Regel bei Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit getroffen.

Rechtliche Folgen bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

Befreiung von der Umsatzsteuererhebung auf Rechnungen

Unternehmen, welche die Kleinunternehmerregel nutzen dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Das bedeutet: Die ausgestellten Rechnungen enthalten keinen gesonderten Steuerbetrag; stattdessen muss ein Hinweis darauf erfolgen, dass aufgrund dieser Regel keine Umsatzsteuer berechnet wird.

Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Ein wesentlicher Aspekt ist auch: Wer als Kleinunternehmer gilt und keine eigene Umsatzsteuer erhebt beziehungsweise abführt, darf im Gegenzug auch keine Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend machen. Das betrifft beispielsweise gezahlte Mehrwertsteuern beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen.

Wechsel zur Regelbesteuerung und Bindungsfristen

Verzicht auf die Anwendung – Option zur Regelbesteuerung

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit freiwillig auf den Status als „Kleinunternehmer“ zu verzichten – etwa weil dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint (zum Beispiel wegen hoher Investitionen). Wer sich dafür entscheidet unterliegt dann jedoch allen Pflichten eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens einschließlich regelmäßiger Abgabe entsprechender Steuererklärungen.

Dauerhafte Bindungswirkung nach Verzicht

Wird einmal freiwillig zur sogenannten „Regelbesteuerung“ optiert (also bewusst gegen den Status des Kleinunternehmers entschieden), so bleibt man in aller Regel mindestens fünf Jahre daran gebunden bevor erneut ein Wechsel möglich wäre.

Sonderfälle & Ausschlüsse bei Anwendung

Nicht alle Tätigkeiten oder Umsätze können unter diese Sonderreglung fallen: Bestimmte Berufsgruppen sowie spezielle Arten von Umsätzen sind ausgeschlossen beziehungsweise gesondert geregelt.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Kleinunternehmerregelung (FAQ)

Muss jeder Gründer automatisch als Kleinunternehmer starten?

Nicht jeder Gründer beginnt automatisch mit dem Status eines „Kleinunternemers“. Es hängt davon ab ob bestimmte Voraussetzungen wie etwaige Höchstumsätze eingehalten werden.

Darf ich trotz Nutzung dieser Reglierung freiwillig Mehrwertsteuer ausweisen?

Kleinunternehmen dürfen keine Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer separat ausweisen solange sie diese Reglierung anwenden; andernfalls verlieren sie diesen Status rückwirkend.

Können mehrere selbständige Tätigkeiten zusammengerechnet werden?

Sämtliche selbständigen Tätigkeiten einer Person müssen hinsichtlich ihrer Umsätze zusammengefasst betrachtet werden um festzustellen ob noch Anspruch besteht.

Muss ich jedes Jahr prüfen ob ich weiterhin darunter falle?

Ja – maßgeblich sind jeweils sowohl Rückblick (Vorjahr) wie auch Prognose (laufendes Jahr) bezüglich des Gesamtumsatzes.

Können Freiberufler ebenfalls profitieren?

Sowohl Gewerbetreibende wie auch Freiberufler können grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen diese Reglierung nutzen sofern sie alle Anforderungen erfüllen.

Darf ich jederzeit zwischen beiden Systemen wechseln?

Zwar gibt es Möglichkeiten zum Wechsel; jedoch bestehen nach einem bewussten Verzicht meist mehrjährige Bindungsfristen bis erneut gewechselt werden kann.

Müssen besondere Hinweise auf meinen Rechnungen stehen?

Kleinunternehmen müssen einen entsprechenden Hinweis aufnehmen dass aufgrund dieser Reglierung kein Ausweis bzw. Berechnung erfolgt („Keine Ausweisung/Berechnung wegen Anwendung…“).