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Kleingärten


Definition und rechtliche Grundlagen von Kleingärten

Begriffserklärung Kleingarten

Ein Kleingarten, auch Schrebergarten genannt, ist ein auf eine bestimmte Größe beschränktes Gartenareal, das von Privatpersonen zur gärtnerischen Nutzung zu Erholungszwecken gepachtet wird. Die Kleingärten sind in sogenannten Kleingartenanlagen zusammengefasst und werden in Deutschland besonders durch spezifische gesetzliche Regelungen geschützt. Kleingärten dienen vor allem der nicht-gewerblichen Nutzung, also dem Anbau von Obst, Gemüse und Blumen sowie der Erholung. Die Nutzung erfolgt meist auf befristeter, aber langfristiger Pachtbasis.

Historische Entwicklung

Die Wurzeln des Kleingartenwesens gehen in Deutschland bis ins 19. Jahrhundert zurück. Ursprünglich entstanden diese Parzellen, um sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten die Möglichkeit der Selbstversorgung zu bieten. Heute dienen Kleingärten neben ökologischen und sozialen auch der Stadtentwicklung, Biodiversität und Freizeitgestaltung.

Gesetzliche Regelung von Kleingärten in Deutschland

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Das zentrale Regelungswerk für Kleingärten in Deutschland ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), in Kraft getreten am 1. April 1983. Es definiert, schützt und regelt die Pachtverhältnisse von Kleingärten rechtsverbindlich. Ziel des Gesetzes ist die Sicherung und Förderung von Kleingartenanlagen angesichts des steigenden Flächendrucks insbesondere im städtischen Raum.

Wesentliche Inhalte des BKleingG

  • Definition (§ 1 BKleingG): Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
  • Höchstgröße (§ 3 BKleingG): Eine Einzelparzelle darf eine Größe von maximal 400 Quadratmetern nicht überschreiten.
  • Bauliche Nutzung (§ 3 Abs. 2 BKleingG): Die Errichtung von Lauben ist erlaubt, solange sie höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten und nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind.
  • Pachtdauer und Kündigungsschutz (§§ 4 ff. BKleingG): Kleingartennutzer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei öffentlichem Interesse oder vertragswidrigem Verhalten.
  • Entschädigungsregelungen (§ 11 BKleingG): Bei Beendigung des Pachtvertrags hat der Kleingärtner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung für die auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen und Anpflanzungen.

Abgrenzung zu anderen Gartenformen

Kleingärten sind rechtlich eindeutig von anderen Gartenformen wie Ziergärten, Freizeitgärten oder Erholungsgrundstücken abzugrenzen. Maßgeblich ist insbesondere die nicht-gewerbliche Nutzung und die Beschränkung der Bebauung sowie der Flächennutzung für den Eigenbedarf.

Vertragsrechtliche Aspekte des Kleingartenpachtvertrags

Wesen des Kleingartenpachtvertrags

Der Pachtvertrag über einen Kleingarten fällt unter die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Pachtvertrag (§§ 581 ff. BGB), nimmt jedoch aufgrund des BKleingG eine Sonderstellung ein. Kleingartenpachtverträge werden überwiegend als unbefristete Dauerpachtverträge abgeschlossen, wobei beide Vertragspartner – der Grundstückseigentümer und der Kleingärtner – bestimmte Rechte und Pflichten zu beachten haben.

Kündigung und Beendigung

Die ordentliche Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags ist rechtlich maßgeblich eingeschränkt. Ein Grund für die Kündigung kann nach § 8 BKleingG beispielsweise die geplante bauliche Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer sein, wenn keine rechtlichen Hindernisse dagegenstehen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich bei gravierender vertragswidriger Nutzung, etwa Missachtung der Nutzungsvorgaben oder erheblicher Zahlungsrückstand des Pächters.

Pachtzins und Anpassung

Die Höhe des Pachtzinses ist ebenfalls gesetzlich geschützt. Nach § 5 BKleingG darf der Pachtzins den ortsüblichen Betrag für Kleingärten – nicht für andere Gartenformen – nicht überschreiten. Eine Anpassung kann grundsätzlich nur unter enger Beachtung gesetzlicher Vorgaben erfolgen.

Nachfolge und Übertragung von Pachtverhältnissen

Bei Tod des Pächters kommen besondere Regelungen zum Tragen (§ 12 BKleingG). Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben oder Ehepartner das Pachtverhältnis fortführen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und der Verpächter zustimmt.

Rechtliche Organisation von Kleingartenvereinen und -verbänden

Vereinsstruktur

Kleingartenanlagen werden häufig von Kleingartenvereinen verwaltet; diese agieren regelmäßig als Pächter gegenüber den Grundstückseigentümern und schließen ihrerseits Unterpachtverträge mit den einzelnen Kleingärtnern ab. Die Vereine sind meist als gemeinnützige Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 ff. BGB) organisiert.

Verbandsstrukturen

Überregionale Verbände wie der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) vertreten die Interessen der Kleingärtner auf Landes- und Bundesebene und wirken an Gesetzgebungsverfahren und der Entwicklung des Kleingartenwesens mit.

Kleingärten im Städtebau- und Umweltrecht

Flächennutzungsplanung und Bauleitplanung

Kleingärten sind oft Bestandteil von städtischen Grün- und Erholungsflächen und unterliegen der Bauleitplanung gemäß Baugesetzbuch (BauGB). Im Flächennutzungsplan werden sie häufig als Dauerkleingartenflächen festgesetzt, was einen besonderen Schutz gegenüber Umwidmung oder Bebauung bietet (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB).

Naturschutz und Umweltauflagen

Kleingartenanlagen leisten wichtige Beiträge zum Naturschutz, zur Artenvielfalt sowie zur Verbesserung des Stadtklimas. Viele Kommunen legen weitergehende Umweltauflagen fest, etwa zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der nachhaltigen Bewirtschaftung oder der Begrenzung von Bodenversiegelung.

Rechtliche Besonderheiten ausgewählter Bundesländer

Die Länder können eigenständige Regelungen für Kleingärten im Rahmen ihrer Verwaltungskompetenzen erlassen. So gibt es in einigen Bundesländern eigene Kleingartengesetze, Landesverordnungen oder Ausführungsvorschriften, die das BKleingG ergänzen und konkretisieren.

Fazit

Der rechtliche Rahmen für Kleingärten in Deutschland ist umfassend und detailliert geregelt. Das Bundeskleingartengesetz bildet dabei die zentrale rechtliche Säule und schützt sowohl die Nutzer als auch die Bedeutung der Kleingärten für das gesellschaftliche, ökologische und städtebauliche Gefüge. Die besondere vertragliche Ausgestaltung und der weitgehende Kündigungsschutz machen Kleingärten zu einer sozial und rechtlich abgesicherten Form der gärtnerischen Nutzung. Durch die Integration in gemeinnützige Strukturen und die Einbindung in das Städtebaurecht bleibt ihre Stellung auch künftig von hoher Relevanz im deutschen Rechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Kleingärten in Deutschland?

Das Pachtrecht von Kleingärten in Deutschland wird maßgeblich durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt, welches seit 1983 gilt und den besonderen Schutz von Kleingärten sicherstellen soll. Das Gesetz definiert unter anderem, was ein Kleingarten ist, wer als Kleingärtner gilt, wie Pachtverträge abgeschlossen und beendet werden, und welche Rechte und Pflichten sowohl Pächter als auch Verpächter haben. Daneben gelten auch allgemeine Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Mietrecht, soweit das BKleingG keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthält. Ferner spielen landesrechtliche Bestimmungen und örtliche Satzungen (z.B. Gartenordnungen oder Bebauungspläne der jeweiligen Kommune) eine wichtige Rolle, insbesondere in Bezug auf bauliche Anlagen, Nutzungsvorschriften sowie das Verhalten in der Anlage. Zusätzlich haben viele Kleingartenvereine eigene Statuten, denen sich die Mitglieder durch Beitritt unterwerfen. Ein besonderer Kündigungsschutz, die Einhaltung von Richtwerten für Laubengröße sowie Vorgaben zur kleingärtnerischen Nutzung sind als Kernpunkte des Kleingartenrechts hervorzuheben.

Unter welchen Bedingungen darf ein Kleingarten gekündigt werden?

Die Kündigung eines Kleingartens unterliegt strengen Voraussetzungen gemäß dem Bundeskleingartengesetz (§ 8 BKleingG). Eine ordentliche Kündigung durch den Verpächter ist in der Regel nur in ausdrücklich genannten Fällen zulässig, beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Pächters (zum Beispiel bei nachhaltiger Nichtnutzung, unerlaubter Bebauung, Nichtzahlung der Pacht oder massiver Störung des Vereinsfriedens). Außerordentliche Kündigungen können zudem erfolgen, wenn das Grundstück einer anderen öffentlich-rechtlichen Nutzung zugeführt werden muss (z.B. Bau öffentlicher Einrichtungen oder Wohnungsbau), wobei jedoch umfassende Entschädigungsleistungen für den Verlust des Gartens sowie für die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen (wie Laube oder Bepflanzung) vorgesehen sind. Die Fristen sind dabei wesentlich länger als im allgemeinen Mietrecht; eine ordentliche Kündigung ist üblicherweise nur zum 30. November des Jahres mit einer Mindestfrist von mindestens sechs Monaten möglich. Der Pächter kann dem widersprechen, bei Streitigkeiten entscheidet letztlich das Gericht. Eine willkürliche Beendigung des Kleingartenverhältnisses zum Nachteil des Nutzers ist somit rechtlich ausgeschlossen.

Welche baulichen Anlagen sind im Kleingarten zulässig und wie ist deren Genehmigung geregelt?

Die Zulässigkeit baulicher Anlagen in Kleingärten ist sowohl im Bundeskleingartengesetz (§ 3 Abs. 2 BKleingG) als auch in lokalen Gartenordnungen geregelt. Grundsätzlich ist das Errichten einer Laube zulässig, allerdings darf deren Grundfläche 24 Quadratmeter einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten. Ein Aufenthalt über das bloße Tagesverweilen hinaus, d.h. dauerhaftes Wohnen, ist ausdrücklich untersagt. Alle weiteren baulichen Maßnahmen (zum Beispiel Gewächshäuser, Geräteschuppen, Grills oder Zäune) sind nur zulässig, soweit sie den Vorgaben der jeweiligen Gartenordnung entsprechen und keine baurechtlichen oder nachbarrechtlichen Bestimmungen verletzt werden. Für größere Vorhaben ist in aller Regel eine vorherige Genehmigung durch den Vorstand des Kleingartenvereins und ggf. durch die zuständige Kommune einzuholen. Verstöße gegen die baulichen Vorgaben können nicht nur zum Rückbau verpflichten, sondern auch eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach sich ziehen.

Inwiefern besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Kleingärten?

Der besondere Kündigungsschutz für Kleingartenpächter ist ein zentrales Element des Bundeskleingartengesetzes. Anders als im gewöhnlichen Mietrecht kann der Verpächter das Pachtverhältnis nicht beliebig kündigen, sondern nur aus wichtigem Grund oder bei Vorliegen spezifischer gesetzlicher Ausnahmetatbestände. Wird ein Kleingarten für Zwecke der öffentlichen Nutzung oder im Rahmen von Bebauungsplänen benötigt, verpflichtet das Gesetz zu langen Kündigungsfristen (mindestens zwölf Monate) und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen und Anpflanzungen. Zudem kann eine Kündigung aufgrund von Pflichtverletzungen des Pächters nur ausgesprochen werden, wenn zuvor in der Regel eine Abmahnung erfolgte. Der besondere Kündigungsschutz dient dazu, die soziale Funktion der Kleingärten insbesondere für einkommensschwächere Bevölkerungsschichten zu sichern.

Wie ist die Erbfolge oder Übertragung eines Kleingartens rechtlich geregelt?

Die Übertragung eines Kleingartens durch Erbfall oder Schenkung unterliegt besonderen rechtlichen Regeln. Im Todesfall des Pächters tritt nicht automatisch ein Erbe oder Angehöriger in das Pachtverhältnis ein. Der Verpächter – meist vertreten durch den Kleingartenverein – entscheidet über die Aufnahme eines Nachfolgers, wobei vorrangig auf den Ehepartner bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft oder Kinder Rücksicht genommen wird, sofern diese bereits Mitnutzer waren oder Vereinsmitglied werden. Das Pachtverhältnis ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und damit nicht frei veräußerbar oder übertragbar wie etwa Wohneigentum. Die Rechte und Pflichten gehen nur über, wenn der Vereinsvorstand zustimmt und die Nachfolgenden den Pachtvertrag übernehmen. Bei Übergaben zu Lebzeiten, etwa bei Schenkung oder über den Vereinsweg, gelten ebenfalls Vereinssatzung und BKleingG; eine finanzielle Abgeltung für investierte Eigenleistungen oder Aufwuchs ist möglich, orientiert sich aber an Schätzungen und darf den Marktwert nicht überschreiten.

Welche rechtlichen Einschränkungen gelten für die Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens?

Rechtlich ist ein Kleingarten verpflichtend als Garten zur nicht erwerbsmäßigen Nutzung zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf bestimmt (§ 1 Abs. 1 BKleingG). Das bedeutet: Der überwiegende Teil der Fläche muss für den Anbau von Obst, Gemüse oder Zierpflanzen genutzt werden – reine Freizeit- oder Erholungsnutzung ist nicht zulässig. Überwiegend versiegelte Flächen, das Halten von Kleintieren über das übliche Maß hinaus oder gewerbliche Nutzung sind nicht erlaubt. Verstöße können im Wiederholungsfall zur ordentlichen Kündigung führen. Die Bewirtschaftung muss zudem umweltverträglich erfolgen, örtliche Pflanzenschutz- oder Umweltvorschriften sowie kommunale Vorgaben (etwa zur Regenwassernutzung) sind einzuhalten. Auch die Geräuschentwicklung, das Verbot offener Feuerstellen und die Pflicht zur Pflege der Parzelle sind regelmäßig rechtlich geregelt.

Wie werden Streitigkeiten im Kleingartenrecht rechtlich behandelt?

Streitigkeiten im Kleingartenwesen werden in Deutschland zunächst auf Vereinsebene geklärt, häufig besteht eine Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgericht innerhalb des Vereins. Erst, wenn keine Einigung erzielt werden kann, steht der Rechtsweg offen. Zuständig sind die ordentlichen Zivilgerichte, meist die Amtsgerichte, die auf Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, des BGB und unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinssatzung entscheiden. Streitgegenstände sind oftmals Kündigungen, baurechtliche Fragen oder die Frage der Entschädigung. Spezielle Rechtsberatungsstellen der Kleingartenverbände unterstützen die Mitglieder rechtlich, auch eine Rechtsschutzversicherung für Vereinsmitglieder ist nicht unüblich. Die Gerichte sind bei der Auslegung an die gesetzlichen Schutzbestimmungen und die Intention des Gesetzgebers zum Erhalt von Kleingartenanlagen gebunden. Ein Räumungsurteil ist – ähnlich wie im Wohnungsmietrecht – Voraussetzung für eine zwangsweise Durchsetzung von Kündigungen.

Gibt es besondere Haftungsregelungen für Kleingärtner?

Kleingärtner unterliegen im Rahmen der Nutzung ihrer Parzelle den allgemeinen deliktischen Haftungsregelungen nach §§ 823 ff. BGB. Sie haften für Schäden, die Dritten durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entstehen. Das betrifft insbesondere die Verkehrssicherheit von Wegen, Bebauungen und Zäunen auf der Parzelle. Viele Vereine verlangen daher den Abschluss einer Haftpflichtversicherung als Bedingung für die Überlassung eines Gartens. Kommt es zu Schadensfällen mit Vereinsmitgliedern oder Dritten, haftet zunächst der Verursacher persönlich; bei vereinsorganisatorischen Mängeln besteht unter Umständen eine Haftungsdurchgriff auf den Verein selbst. Schäden an gemeinschaftlichem Eigentum oder an Nachbarparzellen werden nach dem Verursacherprinzip geregelt, vereinsinterne Schlichtungen sind der gerichtlichen Klärung vorgelagert.