Begriff und Einordnung der öffentlichen Klage
Die öffentliche Klage ist die förmliche Anschuldigung in einem Strafverfahren, die durch die Staatsanwaltschaft bei einem zuständigen Strafgericht erhoben wird. Sie markiert den Übergang vom Ermittlungsverfahren in das gerichtliche Hauptverfahren. Ziel der öffentlichen Klage ist es, einen konkret umschriebenen Tatvorwurf gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Begriff gehört ausschließlich in den Bereich des Strafverfahrens und ist von der Klage in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu unterscheiden.
Von der öffentlichen Klage zu trennen ist die Privatklage, bei der bestimmte geringfügigere Delikte ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft unmittelbar vom Verletzten vor Gericht gebracht werden können. Die öffentliche Klage ist die Regel, die Privatklage die Ausnahme.
Träger und Zuständigkeit
Träger der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Erhebung der Klage angezeigt ist. Zuständig ist das Gericht, das nach Art und Schwere des Tatvorwurfs, dem Tatort und weiteren prozessualen Kriterien vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens trifft das Gericht erst nach eigener Prüfung der Anklage.
Voraussetzungen der Erhebung
Hinreichender Tatverdacht
Voraussetzung für die öffentliche Klage ist ein hinreichender Tatverdacht. Gemeint ist eine auf den Ermittlungsergebnissen basierende, konkrete Wahrscheinlichkeit, dass es in der Hauptverhandlung zu einer Verurteilung kommen kann. Eine vage Vermutung genügt nicht; erforderlich ist eine tragfähige Tatsachengrundlage.
Öffentliches Interesse und Strafantrag
In vielen Fällen besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, etwa wegen der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter oder der Schwere des Tatvorwurfs. Bei einigen Delikten ist zusätzlich ein fristgebundener Strafantrag der verletzten Person erforderlich; ohne diesen Antrag ist eine öffentliche Klage regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, besondere Gründe sprechen für ein Einschreiten von Amts wegen.
Fehlen von Verfahrenshindernissen
Die öffentliche Klage setzt voraus, dass keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen. Dazu zählen unter anderem fehlende Prozessvoraussetzungen, bestehende Immunitäten, rechtskräftige Erledigung desselben Tatvorwurfs oder Verfolgungshindernisse aufgrund abgelaufener Fristen.
Formen der öffentlichen Klage
Anklageschrift
Der Regelfall ist die Anklageschrift. Sie enthält insbesondere die Bezeichnung der beschuldigten Person, eine genaue Schilderung der Tat in Zeit, Ort und Ausführung, die rechtliche Einordnung des Vorwurfs sowie die wesentlichen Beweismittel. Sie begrenzt den Verfahrensgegenstand und bestimmt, worüber das Gericht verhandelt.
Nachtragsanklage
Ergeben sich nach Erhebung der öffentlichen Klage weitere Vorwürfe, die mit dem anhängigen Verfahren in engem Zusammenhang stehen, kann die Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage einreichen. Dadurch werden zusätzliche Taten in dasselbe Verfahren einbezogen.
Strafbefehl
Bei einfach gelagerten Sachverhalten mit geringerer Straferwartung kann die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Dieser sieht eine Sanktion ohne Hauptverhandlung vor. Legt die betroffene Person fristgerecht Einspruch ein, kommt es zur regulären Hauptverhandlung.
Ablauf vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung
Ermittlungsverfahren
Die Strafverfolgungsbehörden klären den Sachverhalt auf, sichern Beweise und hören Beteiligte an. Am Ende steht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Einstellung, Sanktion im vereinfachten Verfahren oder Erhebung der öffentlichen Klage.
Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren)
Nach Einreichung der Anklageschrift prüft das Gericht selbstständig, ob genügend Anhaltspunkte für eine Verurteilung vorliegen und ob das Verfahren eröffnet wird. Es kann die Eröffnung ablehnen, weitere Aufklärung veranlassen oder das Hauptverfahren zulassen.
Hauptverfahren
Mit Eröffnungsbeschluss beginnt das Hauptverfahren. In der Hauptverhandlung werden Beweise erhoben, Zeugen gehört und der Tatvorwurf umfassend geprüft. Am Ende steht eine Entscheidung über Schuldspruch oder Freispruch sowie gegebenenfalls die Rechtsfolgen.
Abgrenzungen und verwandte Institute
Privatklage
Die Privatklage ist auf bestimmte, weniger schwerwiegende Delikte beschränkt und setzt eine aktive Rolle der verletzten Person voraus. Sie kommt in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird. Die öffentliche Klage bleibt der Normalfall der Strafverfolgung.
Strafantrag
Der Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung der verletzten Person, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Bei Antragsdelikten ist er zwingende Verfahrensvoraussetzung. Die öffentliche Klage kann nur erhoben werden, wenn ein erforderlicher Strafantrag vorliegt oder besondere Gründe das Fehlen ersetzen.
Nebenklage
Die Nebenklage ermöglicht es Opfern bestimmter Straftaten, sich dem Verfahren auf Seite der Anklage anzuschließen. Sie ist nicht mit der Erhebung der öffentlichen Klage zu verwechseln, sondern wirkt parallel im gerichtlichen Verfahren.
Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren erlaubt es, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat im Strafverfahren geltend zu machen. Es ändert nichts am strafprozessualen Charakter der öffentlichen Klage, kann aber eine einheitliche Entscheidung über Straf- und Ersatzfragen ermöglichen.
Rechte der Beteiligten
Beschuldigte Person
Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht auf Verteidigung, das Recht zu schweigen, das Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und auf Beweisanträge. Er muss über den Tatvorwurf informiert werden und hat Anspruch auf ein faires Verfahren.
Verletzte Person
Die verletzte Person kann unter bestimmten Voraussetzungen über Verfahrensschritte informiert werden, Anträge stellen, Zeugenrechte ausüben und sich gegebenenfalls der Nebenklage anschließen. Unter berechtigten Voraussetzungen kann Akteneinsicht über einen beauftragten Rechtsbeistand vermittelt werden.
Öffentlichkeit
Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus gesetzlich vorgesehenen Gründen ganz oder teilweise ausschließen, etwa zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder der Verfahrensordnung.
Rechtsfolgen und Wirkungen der öffentlichen Klage
Mit der öffentlichen Klage wird der Tatvorwurf verbindlich umrissen und der Verfahrensgegenstand festgelegt. Das Gericht ist an diesen Vorwurf gebunden, kann ihn aber rechtlich anders bewerten. Die Erhebung der öffentlichen Klage beeinflusst maßgebliche Fristen im Strafverfahren. Kostenrechtlich trägt grundsätzlich der Staat die Aufwendungen des Verfahrens; bei einer Verurteilung können dem Verurteilten Kosten und notwendige Auslagen auferlegt werden, während bei einem Freispruch die notwendigen Auslagen der verteidigten Person regelmäßig zu erstatten sind.
Einstellungsmöglichkeiten und Alternativen
Vor Erhebung der öffentlichen Klage kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels ausreichenden Tatverdachts einstellen. In gesetzlich geregelten Fällen kommt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen und Weisungen in Betracht. Solche Lösungen zielen auf Verfahrensökonomie und Wiedergutmachung ab und führen ohne Hauptverhandlung zur Beendigung des Strafverfahrens.
Kontrolle und Rechtsschutz
Entscheidungen der Staatsanwaltschaft unterliegen internen und gerichtlichen Kontrollen. Lehnt die Staatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage ab, stehen beschwerdeartige Rechtsbehelfe zur Verfügung. In eng umgrenzten Konstellationen kann ein gerichtliches Verfahren zur Erzwingung der Anklage beantragt werden. Unabhängig davon prüft das Gericht im Eröffnungsverfahren eigenständig, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
Besondere Konstellationen
Jugendstrafverfahren
Im Jugendstrafverfahren stehen erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund. Die öffentliche Klage wird auch hier von der Staatsanwaltschaft erhoben, folgt jedoch besonderen Regeln und Zielsetzungen des Jugendstrafrechts.
Delikte mit besonderer Bedeutung
Bei Delikten mit besonderer Tragweite oder Schutzbedürftigkeit bestehen oft spezialisierte Zuständigkeiten und Abläufe. Die Erhebung der öffentlichen Klage folgt dennoch den allgemeinen Grundstrukturen, kann aber organisatorische Besonderheiten aufweisen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur öffentlichen Klage
Was bedeutet „öffentliche Klage“ im Strafverfahren?
Die öffentliche Klage ist die förmliche Anschuldigung der Staatsanwaltschaft vor Gericht. Sie bringt einen konkret umschriebenen Tatvorwurf zur gerichtlichen Entscheidung und leitet das Hauptverfahren ein, sofern das Gericht die Anklage zulässt.
Wer darf die öffentliche Klage erheben?
Ausschließlich die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage. Verletzte Personen können Anzeigen erstatten oder Anträge stellen, die Entscheidung über die Anklage liegt jedoch bei der Staatsanwaltschaft und der nachfolgenden gerichtlichen Prüfung.
Wann wird öffentliche Klage erhoben?
Die öffentliche Klage wird erhoben, wenn die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, kein Verfahrenshindernis besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa ein erforderlicher Strafantrag, erfüllt sind. Das Gericht prüft anschließend in einem eigenen Schritt, ob es die Hauptverhandlung eröffnet.
Worin unterscheidet sich die öffentliche Klage von der Privatklage?
Die öffentliche Klage ist die Regel und wird durch die Staatsanwaltschaft betrieben. Die Privatklage betrifft bestimmte leichtere Delikte und wird von der verletzten Person direkt bei Gericht eingebracht. Sie kommt in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird.
Kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen?
Ja. Fehlt ein hinreichender Tatverdacht oder spricht Geringfügigkeit beziehungsweise die Möglichkeit von Auflagen und Weisungen für eine Einstellung, kann die Staatsanwaltschaft von der Anklageerhebung absehen. Die Entscheidung unterliegt gesetzlichen Voraussetzungen und Kontrollen.
Was passiert nach Erhebung der öffentlichen Klage?
Nach Einreichung der Anklageschrift prüft das Gericht, ob es die Hauptverhandlung eröffnet. Bei Zulassung folgt die mündliche Beweisaufnahme, an deren Ende eine Entscheidung über Schuldspruch oder Freispruch und gegebenenfalls über Rechtsfolgen steht.
Trägt die verletzte Person die Kosten der öffentlichen Klage?
Die öffentliche Klage ist ein staatliches Verfahren. Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten. Bei einer Verurteilung können Kosten dem Verurteilten auferlegt werden; bei einem Freispruch werden die notwendigen Auslagen der verteidigten Person in der Regel erstattet.
Gibt es Rechtsschutz, wenn keine öffentliche Klage erhoben wird?
Gegen die Ablehnung der Anklageerhebung stehen beschwerdeartige Rechtsbehelfe zur Verfügung. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen kann zudem ein gerichtliches Verfahren zur Erzwingung der Anklage beantragt werden.