Legal Lexikon

Kg


Begriff und rechtliche Einordnung der KG (Kommanditgesellschaft)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Rechtsform des deutschen Handelsrechts, welche insbesondere für die Gründung und Führung von Unternehmen mit mehreren Beteiligten Bedeutung hat. Die KG ist in den §§ 161 bis 177a des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt und zählt zu den sogenannten Personengesellschaften. Im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen zeichnet sie sich durch ihre spezifische Haftungsstruktur aus, die zwischen mindestens einem unbeschränkt haftenden und einem oder mehreren beschränkt haftenden Gesellschaftern differenziert.

Wesen der Kommanditgesellschaft

Gründung und Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer KG erfordert mindestens zwei Gesellschafter, von denen mindestens einer als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einer als beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) auftritt. Für die Entstehung der KG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags notwendig, welcher jedoch formfrei – also auch mündlich – erfolgen kann. Allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform. Neben persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter werden im Gesellschaftsvertrag die Firma, der Sitz, der Gegenstand des Unternehmens sowie die Höhe der jeweiligen Einlagen geregelt.

Eintragung und Firmierung

Die KG entsteht als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB grundsätzlich erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 123 HGB). Die Firma der KG muss den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „KG“ führen, um die besondere Haftungsstruktur nach außen kenntlich zu machen (§ 19 HGB).

Rechtsstellung und Haftung der Gesellschafter

Komplementär

Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter der KG. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB). Das bedeutet, dass Gläubiger bei Zahlungsverzögerungen direkt auf das Privatvermögen des Komplementärs zugreifen können.

Kommanditist

Der Kommanditist ist der beschränkt haftende Gesellschafter. Seine Haftung beschränkt sich auf eine im Handelsregister eingetragene Hafteinlage (§ 171 HGB). Sobald diese Einlage geleistet ist, erlischt die persönliche Haftung gegenüber Gläubigern für neue Geschäftsvorfälle. Bei Rückzahlung der Einlage lebt die Haftung jedoch wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).

Vertretung und Geschäftsführung

Grundsätzlich steht nur den Komplementären die Führung der Geschäfte und die Vertretung der KG im Rechtsverkehr zu (§ 164 HGB). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen, können aber im Gesellschaftsvertrag mit Kontrollrechten ausgestattet werden (§ 166 HGB).

Gesellschaftsvermögen und Finanzierung

Das Gesellschaftsvermögen steht der KG als eigener Rechtsträgerin zu. Die Gesellschafter bringen ihre Einlagen ein, wobei der Komplementär typischerweise Arbeitskraft und Kapital und der Kommanditist vor allem Kapital in Form der Hafteinlage leistet. Ergänzend kann die KG Fremdkapital aufnehmen, für dessen Rückzahlung jedoch die Haftungsregeln der jeweiligen Gesellschafter gelten.

Buchführung und Rechnungslegung

Die KG ist kraft Handelsrecht zur doppelten Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§ 238 HGB). Die Pflicht zur Veröffentlichung und Offenlegung der Bilanz richtet sich nach den Schwellenwerten des HGB. Je nach Größe kann dies auch eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer nach sich ziehen.

Steuerliche Einordnung

Die KG ist als Personengesellschaft nicht selbst körperschaftsteuerpflichtig, sondern unterliegt der transparenten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Gewinne und Verluste der KG unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert werden (§ 15 EStG). Die Gesellschaft selbst ist jedoch umsatz- und gewerbesteuerpflichtig.

Änderung im Gesellschafterbestand und Rechtsnachfolge

Der Eintritt eines neuen Kommanditisten oder Komplementärs, Austritt eines Gesellschafters oder Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Änderung des Gesellschaftsvertrags und gegebenenfalls einer Handelsregistereintragung. Beim Ausscheiden eines Komplementärs oder Kommanditisten haftet dieser nach §§ 160, 161 Abs. 2 HGB für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiterhin für fünf Jahre nach.

Auflösung und Beendigung der KG

Die KG kann durch Ablauf der vereinbarten Dauer, Gesellschafterbeschluss, gerichtliches Urteil, Insolvenz oder Verlust aller Komplementäre aufgelöst werden (§ 131 HGB). Nach der Auflösung folgt die Liquidation, in deren Verlauf die Gesellschaft abgewickelt, das Vermögen veräußert und die verbliebenen Vermögenswerte an die Gesellschafter verteilt werden.

Sonderformen und praktische Varianten

GmbH & Co. KG

Eine verbreitete Sonderform ist die GmbH & Co. KG, bei der die Stellung des Komplementärs nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (GmbH) übernommen wird. Diese Gestaltung wird insbesondere gewählt, um das Haftungsrisiko der beteiligten Personen zu minimieren.

Einfache und mehrstufige KG-Strukturen

Insbesondere für Konzernstrukturen und Familienunternehmen finden sich oft mehrstufige Konstruktionen, bei denen mehrere Gesellschaften als Kommanditisten und/oder Komplementäre auftreten. Dies ermöglicht eine flexible Gestaltung der Mitbestimmung und Haftung.

Abgrenzung zu anderen Gesellschaftsformen

Im Vergleich zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) unterscheidet sich die KG durch die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung für Kommanditisten. Im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bleibt die KG jedoch eine Personengesellschaft mit einem stärkeren Akzent auf die Person der Gesellschafter.

Rechtsquellen

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die KG finden sich in den §§ 161 ff. HGB sowie in zahlreichen Nebengesetzen, etwa im Umwandlungsgesetz (UmwG), Einkommensteuergesetz (EStG) und Handelsregisterverordnung (HRV).


Diese Darstellung bietet eine umfassende Übersicht zu den rechtlichen Aspekten der Kommanditgesellschaft (KG) und verdeutlicht deren regulatorische Rahmenbedingungen, Haftungsstruktur, steuerliche Behandlung sowie praktische Einsatzmöglichkeiten im Wirtschaftsleben.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter einer KG im rechtlichen Sinne?

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) sind rechtlich in zwei Gruppen unterteilt: Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie haben daher auch die Leitung und Vertretung der KG inne (§ 161 ff. HGB). Ihre Pflichten erstrecken sich auf die Einbringung ihrer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage sowie auf die aktive Geschäftsführung, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Kommanditisten hingegen sind in ihrer Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage beschränkt. § 171 HGB regelt, dass die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern erst erlischt, wenn ihre Einlage vollständig geleistet wurde. In rechtlicher Hinsicht haben Kommanditisten keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsrechte, sofern dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt wurde. Ihnen stehen lediglich Kontrollrechte wie das Recht auf Einsichtnahme in Bücher und Bilanzen (§ 166 HGB) zu. Beide Gesellschaftertypen haben Anspruch auf Gewinn und ggf. Verlustbeteiligung gemäß Gesellschaftsvertrag oder nach § 168 HGB, wobei die Entnahmebefugnis insbesondere durch den laut Vertrag festgelegten Kapitalanteil limitiert wird.

Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Gründung einer KG?

Für die Gründung einer KG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Gesellschaftern – mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten – zwingend erforderlich, wobei dieser Vertrag formfrei, also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln, geschlossen werden kann (§ 161 Abs. 1 HGB). Die Gesellschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch den Beginn des Geschäftsbetriebes; rechtlich erheblich wird sie jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 162 HGB), wobei bestimmte Angaben erforderlich sind, z.B. Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens und die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter. Für die notarielle Beglaubigung der Unterschriften im Rahmen der Anmeldung ist nach § 12 HGB zu sorgen. Zudem ist die KG als Handelsgesellschaft gemäß §§ 6 ff. HGB den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unterworfen, weshalb auch steuerrechtliche sowie ggf. gewerberechtliche Meldepflichten bestehen.

Wie erfolgt die Vertretung der KG im Außenverhältnis rechtlich korrekt?

Die rechtliche Vertretung einer KG im Außenverhältnis obliegt ausschließlich den Komplementären (§ 170 HGB). Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung (z.B. Gesamtvertretung) vorsieht. Kommanditisten sind nach §§ 170, 164 HGB grundsätzlich von der Vertretung ausgeschlossen, es sei denn, sie erhalten durch Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine entsprechende Vollmacht. Die Vertretungsmacht umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes der KG mit sich bringt. Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis (etwa durch Gesellschaftsvertrag) wirken gegenüber Dritten grundsätzlich nur dann, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wurden (§ 15 HGB, Publizitätswirkung).

Was sind die gesetzlichen Anforderungen an die Einlageleistungen der Gesellschafter?

Das Handelsgesetzbuch macht hinsichtlich der Höhe und Art der Einlagen keine ausdrücklichen Vorgaben, sodass Kapital- wie auch Sacheinlagen rechtlich zulässig sind. Für Kommanditisten ist die Höhe der Hafteinlage jedoch explizit im Gesellschaftsvertrag sowie zur Offenlegung im Handelsregister (§ 172 Abs. 1 HGB) zu bestimmen. Die Haftsumme muss bei der Anmeldung angegeben und tatsächlich eingezahlt werden, da sie die maximale Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern darstellt (§ 171 HGB). Nicht geleistete Einlagen können im Insolvenzfall von den Gläubigern eingefordert werden. Komplementäre sind nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindesteinlage zu leisten, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, sie haften aber mit ihrem gesamten Vermögen.

Welche Rechtsfolgen hat ein Wechsel der Gesellschafter bei der KG?

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters oder der Austritt eines bisherigen Gesellschafters bedarf nach § 161 in Verbindung mit §§ 105 ff. HGB der Zustimmung aller Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Der Eintritt eines neuen Komplementärs oder Kommanditisten ist außerdem zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für Verbindlichkeiten, die zur Zeit seines Eintritts bereits bestanden haben, haftet der neue Gesellschafter nach § 173 HGB gesamtschuldnerisch. Beim Austritt eines Komplementärs regelt § 161 Abs. 2 HGB, dass dieser weiterhin für die während seiner Zugehörigkeit begründeten Verbindlichkeiten haftet, ebenso für solche, die im Handelsregister noch nicht veröffentlicht wurden (Nachhaftung nach § 160 HGB). Ein ausgeschiedener Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der noch nicht geleisteten Einlage.

Wie erfolgt die rechtliche Liquidation und Auflösung der KG?

Die Auflösung einer KG ist in den §§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB geregelt und kann durch verschiedene Tatbestände eintreten, etwa durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter oder durch gerichtliche Entscheidung (z.B. Insolvenz). Nach Auflösung ist die Gesellschaft liquidationspflichtig, d.h., sie tritt in ein Abwicklungsstadium, meist unter Leitung der (bisherigen) Komplementäre. Diese müssen alle laufenden Geschäfte beenden, Vermögenswerte verwerten, Verbindlichkeiten begleichen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag (oder den gesetzlichen Regelungen) aufteilen. Die Liquidation sowie deren Beendigung sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 157 HGB), wobei die KG mit Löschung im Handelsregister erlischt. Besondere rechtliche Bedeutung kommt dem Gläubigerschutz zu, daher herrschen besondere Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten (§ 154 HGB).