Begriffserklärung und Definition: Kasse gegen Faktura
Der Begriff „Kasse gegen Faktura“ beschreibt ein Zahlungs- und Lieferverfahren im kaufmännischen Geschäftsverkehr, bei dem die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung gegen die Übergabe oder Übersendung der Rechnung (Faktura) erfolgt. Im Gegensatz zu anderen Zahlungsmodalitäten, wie etwa „Kasse gegen Dokumente“ oder „Lieferung gegen Zahlung“, steht hierbei die Rechnung (Faktura) als Auslöser des Zahlungsvorgangs im Fokus. „Kasse“ meint in diesem Kontext die sofortige Zahlung, häufig in Form einer Überweisung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr oder durch Barausgleich.
Der Begriff ist sowohl national als auch im internationalen Handel gebräuchlich und besitzt insbesondere im Rahmen des kaufmännischen Zahlungsverkehrs sowie der kaufmännischen Vertragsabwicklung Bedeutung.
Rechtliche Grundlagen und Einordnung
Bedeutung im handelsrechtlichen Kontext
„Kasse gegen Faktura“ ist keine gesetzlich definierte Zahlungsbedingung, sondern ein durch Handelsbräuche und AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) entwickeltes Zahlungsmodell. Die Regelung erfolgt auf Basis der Vertragsfreiheit gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB). In den meisten Fällen findet sich „Kasse gegen Faktura“ als ausdrückliche Zahlungsbedingung in schriftlichen Kaufverträgen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Nach § 271 BGB ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofortige Zahlung fällig. Bei „Kasse gegen Faktura“ wird der Zahlungszeitpunkt explizit mit dem Zugang oder der Übermittlung der Rechnung festgelegt. Die Zahlungsfrist beginnt in der Regel ab dem Rechnungsdatum zu laufen, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
Handelsgesetzbuch (HGB)
Im HGB werden Handelsbräuche explizit anerkannt (§ 346 HGB). Soweit im Handelsverkehr „Kasse gegen Faktura“ als branchenüblicher Zahlungsmodus anerkannt ist, kann daraus ein kaufmännischer Verhaltensstandard abgeleitet werden.
Ablauf und Typische Vertragsgestaltung
Das Verfahren „Kasse gegen Faktura“ folgt meist folgendem Ablauf:
- Leistungserbringung oder Warenlieferung: Der Lieferant stellt die vereinbarte Ware oder Dienstleistung bereit.
- Rechnungserstellung (Faktura): Der Lieferant erstellt eine Rechnung, auf welcher die Zahlungsbedingung „Kasse gegen Faktura“ vermerkt ist.
- Rechnungslegung und Zugang: Der Käufer erhält die Rechnung, entweder physisch oder digital.
- Fälligkeit und Zahlung: Mit Zugang der Rechnung wird die Zahlung fällig. Ein Skontoanspruch besteht – sofern vereinbart – nur innerhalb der explizit angegebenen Zahlungsfrist.
Abweichungen hiervon sind zulässig, etwa durch Zahlungsziele (z. B. „zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum“), jedoch bleibt der Grundgedanke der sofortigen Bezahlung nach Rechnungsstellung bestehen.
Rechtliche Folgen und Besonderheiten
Fälligkeit der Forderung
Mit dem Zugang der Faktura wird die Forderung regelmäßig fällig. Nach § 286 BGB gerät der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Mahnung nicht zahlt. Bei „Kasse gegen Faktura“ ist damit klar, ab wann Verzugszinsen oder Mahnkosten anfallen können.
Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt
Im Zuge der Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang nach § 446 BGB beziehungsweise, bei Versendungskauf, nach § 447 BGB. Das Eigentum an der Ware geht meist erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über, sofern ein entsprechender Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) vereinbart wurde.
Skonto und Zahlungsmodalitäten
Häufig wird im Rahmen von „Kasse gegen Faktura“ ein Skonto als Anreiz für besonders schnelle Zahlung eingeräumt. Die Höhe und Bedingungen des Skontoabzugs müssen ausdrücklich vereinbart und transparent ausgewiesen werden.
Abgrenzung zu anderen Zahlungsbedingungen
Kasse gegen Dokumente: Im internationalen Handel ist häufig die Bezahlung gegen Vorlage von Versandpapieren („Kasse gegen Dokumente“) üblich, während „Kasse gegen Faktura“ grundsätzlich keinen Dokumentenaustausch über den Zahlungsverkehr hinaus erfordert.
Lieferung gegen Zahlung: Während bei „Lieferung gegen Zahlung“ die Ware bei Bezahlung ausgehändigt wird, ist bei „Kasse gegen Faktura“ der Zahlungsauslöser an das Eintreffen der Rechnung geknüpft.
Risiken und Rechtsschutz
Risiken für den Verkäufer
Das Verfahren beinhaltet für den Verkäufer das Risiko der Nichtzahlung trotz erfolgter Rechnungslegung. Falls der Käufer die Zahlung verzögert oder verweigert, kann der Verkäufer die gesetzlichen Rechte aus § 286 BGB (Verzug), einschließlich Ersatz des Verzögerungsschadens und Verzugszinsen, geltend machen.
Risiken für den Käufer
Der Käufer muss dafür sorgen, die Rechnung korrekt und fristgemäß zu begleichen, um rechtliche Konsequenzen wie Mahnungen, Verzugszinsen und weitere Kosten zu vermeiden.
Rechtsschutz und Durchsetzbarkeit
Zur Durchsetzung von Ansprüchen empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation der Lieferung sowie der Rechnungslegung. Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Maßnahmen offen, darunter:
- Mahnverfahren
- Klage auf Zahlung
- Einstweilige Verfügung bei drohendem Forderungsausfall
Internationale Bedeutung und Anwendbarkeit
Auch im internationalen Geschäftsverkehr kann „Kasse gegen Faktura“ Anwendung finden, jedoch ist hier stets die Vereinbarkeit mit nationalen Rechtsvorschriften sowie internationalen Handelsbräuchen (z. B. Incoterms) zu prüfen. Besonders im deutschsprachigen Wirtschaftsraum gehört die Zahlungsbedingung „Kasse gegen Faktura“ zu den Standardformen des kurzfristigen Zahlungsverkehrs.
Zusammenfassung
Der Begriff „Kasse gegen Faktura“ kennzeichnet ein Zahlungsmodell, bei dem die Bezahlung einer Lieferung oder Leistung unmittelbar nach Zugang der Rechnung zu erfolgen hat. Die Vereinbarung stützt sich auf die Grundlagen des deutschen Zivil- und Handelsrechts und ist vor allem durch Handelsbräuche und AGB geprägt. Sie dient der zügigen Abwicklung von Zahlungsansprüchen, bringt jedoch für beide Parteien spezifische Rechte und Pflichten mit sich, deren genaue Kenntnis zur rechtssicheren Vertragsgestaltung notwendig ist. Risiken bestehen insbesondere im Hinblick auf Zahlungs- und Lieferverzug, wobei die gesetzlichen Instrumente des Forderungseinzugs zur Verfügung stehen. Im internationalen Geschäftsverkehr empfiehlt sich zudem eine genaue Abstimmung der Zahlungsmodalitäten auf die jeweiligen nationalen sowie zwischenstaatlichen Regelungen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Anforderungen müssen bei einer Abrechnung „Kasse gegen Faktura“ beachtet werden?
Im deutschen Recht müssen bei der Abwicklung von Geschäftsvorfällen unter dem Prinzip „Kasse gegen Faktura“ umfangreiche Vorschriften beachtet werden. Wesentlich ist dabei die Einhaltung der §§ 14 und 14a UStG, welche die ordnungsgemäße Ausstellung und den Inhalt von Rechnungen regeln. Eine Rechnung muss sämtliche Pflichtangaben enthalten, dazu zählen unter anderem der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, sowie den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, drohen nicht nur steuerliche Nachteile wie der Verlust des Vorsteuerabzugs, sondern auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen (§ 26a UStG). Zudem muss die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO beachtet werden, insbesondere im Hinblick auf eine jederzeitige Überprüfbarkeit durch das Finanzamt.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Barverkauf und Abrechnung auf Rechnung aus rechtlicher Sicht?
Rechtlich wird beim Barverkauf der Kaufpreis sofort bei Übergabe der Ware entrichtet, was in der Regel zu einer unmittelbaren Erfüllung der beiderseitigen Pflichten nach § 433 BGB führt. Bei der Abrechnung auf Rechnung hingegen wird dem Kunden eine Zahlungsfrist eingeräumt und die Forderung entsteht mit Übergabe der Ware, ist aber erst mit Zahlungseingang beglichen. Die Forderung aus „Kasse gegen Faktura“ entsteht mit Warenübergabe, bleibt jedoch bis zur Zahlung offen. Insbesondere eröffnet dies aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit des Eigentumsvorbehalts gemäß § 449 BGB und das Recht, bei Zahlungsverzug Mahn- oder Inkassoverfahren einzuleiten. Für Unternehmen bestehen außerdem erhöhte Dokumentations- und Nachweispflichten hinsichtlich der Zahlungsströme, um die ordnungsgemäße Buchführung nach HGB und AO sicherzustellen.
Welche Risiken bestehen im Hinblick auf die Beweislast bei „Kasse gegen Faktura“?
Im Fall einer Abwicklung „Kasse gegen Faktura“ trägt der Rechnungsaussteller eine erhöhte Beweislast über die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts. Er muss sowohl den Zugang der Rechnung beim Kunden als auch die Zahlung oder den Zahlungsrückstand nachweisen können. Kommt es zu Streitigkeiten über die Forderung, ist er verpflichtet, die Erbringung der Leistung, die Erteilung der Rechnung sowie die Fälligkeit des Rechnungsbetrags zu beweisen. Wurde keine quittierte Rechnung oder kein Zahlungsbeleg ausgestellt oder aufbewahrt, kann dies nachteilig sein, insbesondere im Zivilprozess. Die Dokumentationspflichten sind daher im Vergleich zu einfachen Barverkäufen strenger, auch im Hinblick auf die steuerliche Nachweispflicht für das Finanzamt nach § 146 AO.
Muss bei „Kasse gegen Faktura“ ein separater Kassenbon ausgestellt werden oder reicht die Rechnung rechtlich aus?
Eine Rechnung gemäß § 14 UStG genügt in der Regel als steuerlicher Nachweis für den Geschäftsvorfall, solange alle Pflichtangaben enthalten sind. Ein separater Kassenbon ist nur dann erforderlich, wenn die Transaktion nach § 146a AO und KassenSichV als Barverkauf zu behandeln ist. In Geschäften, die eine elektronische oder computergestützte Kasse nutzen und deren Umsätze an Privatpersonen gerichtet sind, ist das Ausstellen eines Kassenbons verpflichtend. Bei „Kasse gegen Faktura“ an Geschäftskunden entfällt diese Bonpflicht in der Regel, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Erforderlichkeit eines Kassenbons kann jedoch unter Umständen zusätzlich durch branchen- oder unternehmensspezifische Vorgaben entstehen.
Welche Bedeutung hat die GoBD bei der Verarbeitung von „Kasse gegen Faktura“-Vorgängen?
Gemäß den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) müssen alle Geschäftsvorfälle nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Im Zusammenhang mit „Kasse gegen Faktura“ bedeutet dies, dass sowohl die Rechnungsstellung als auch der Zahlungseingang eindeutig dokumentiert und miteinander verknüpft sein müssen. Änderungen oder nachträgliche Korrekturen von Rechnungen oder Buchungen müssen dokumentiert werden. Das gilt insbesondere auch für Kassenbuchungen im Zusammenhang mit offenen Rechnungen. Verstöße gegen die GoBD können zu steuerlichen Hinzuschätzungen führen (§ 162 AO) und im schlimmsten Fall zur Verwerfung der Buchführung als nicht ordnungsgemäß.
Welche Folgen hat ein Zahlungsverzug bei „Kasse gegen Faktura“ und welche rechtlichen Schritte stehen zur Verfügung?
Beim Zahlungsverzug einer auf Rechnung ausgestellten Ware greifen die Regelungen der §§ 286 ff. BGB. Nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Zahlungsfrist gerät der Schuldner in Verzug, was dem Gläubiger das Recht verschafft, Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie gegebenenfalls Mahnkosten geltend zu machen. Nach erfolgloser Mahnung kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden (§ 688 ZPO), welches zur Titulierung der Forderung führen kann. Zudem besteht die Möglichkeit, nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für Unternehmen ist es wichtig, die Nachweise über die Leistungserbringung und die Rechnungsausstellung zu sichern, um ihre Ansprüche effektiv durchsetzen zu können.
Gibt es Besonderheiten bei der Umsatzbesteuerung im Fall von „Kasse gegen Faktura“?
Im Rahmen der Umsatzbesteuerung ist entscheidend, wann der Leistungsumsatz als ausgeführt gilt und somit der Steueranspruch entsteht. Nach § 13 UStG entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ausführung der Leistung, unabhängig vom Zahlungseingang (Soll-Besteuerung). Kleinunternehmen können unter bestimmten Bedingungen zur Ist-Besteuerung optieren (§ 20 UStG), wonach die Steuer erst mit Zahlungseingang entsteht. Bei „Kasse gegen Faktura“ muss der Rechnungsaussteller prüfen, welches Besteuerungsverfahren für ihn verpflichtend oder gewählt wurde; dies beeinflusst sowohl die Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch die Liquiditätsplanung. Fehlerhafte Zuordnung kann zu Nachzahlungen und gegebenenfalls Steuerstrafverfahren führen.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unterlagen, die bei „Kasse gegen Faktura“ entstehen?
Für Unterlagen wie Rechnungen und Zahlungsbelege, die im Rahmen von „Kasse gegen Faktura“-Geschäften anfallen, gelten die steuerlichen Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO. Diese betragen in der Regel zehn Jahre für Rechnungen, Buchungsbelege und andere steuerlich relevante Dokumente. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Dokument entstanden ist. Bei Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung drohen sowohl steuerrechtliche Schätzungen als auch Bußgelder nach § 379 AO. Unternehmen sind zudem verpflichtet, die Unterlagen im Original oder in elektronisch unveränderbarer Form vorhalten zu können, damit sie im Falle einer Betriebsprüfung jederzeit verfügbar sind.