Definition und rechtlicher Status des Kaminkehrers
Der Kaminkehrer (umgangssprachlich auch Schornsteinfeger genannt) ist in Deutschland eine nach geltendem Recht anerkannte Berufsgruppe, die insbesondere für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgaswegen zuständig ist. Die Berufsausübung des Kaminkehrers ist durch eine Vielzahl rechtlicher Regelungen auf Bundes- und Landesebene exakt definiert.
Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bilden insbesondere das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie weitere Verordnungen und Ausführungsvorschriften auf Landesebene. Hinzu kommen Regelungen des Handwerksrechts, Baurechts, Brandschutzrechts und der Gebührenordnungen.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Das SchfHwG regelt die Rechte und Pflichten sowie die Organisation des Schornsteinfegerwesens in Deutschland. Es schafft die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit und schreibt unter anderem vor, wer als Kaminkehrer tätig sein darf, welche Anforderungen an die Qualifikation gestellt werden und welche Aufgaben im öffentlichen Interesse durchzuführen sind.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Das BImSchG sichert den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und bezieht den Kaminkehrer in vollziehende Aufgaben wie Messungen oder Kontrolle der Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben von Feuerungsanlagen ein.
Öffentlich-rechtliche und private Tätigkeit
Mit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens besteht eine duale Systematik: Einerseits führen die sogenannten bevöllmächtigten Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben im Rahmen ihrer offiziellen Bezirkszuständigkeit aus. Andererseits übernimmt der Kaminkehrer als selbständiges Handwerksunternehmen Dienstleistungen im privaten Auftrag.
Aufgaben und Pflichten des Kaminkehrers
Hoheitliche Aufgaben
Zu den hoheitlichen Tätigkeiten des Kaminkehrers zählen insbesondere:
- Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG)
- Erlass und Überwachung des Feuerstättenbescheids
- Kontrolle der eigenverantwortlich vorgenommenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Meldung an die zuständige Bauaufsichts- oder Ordnungsbehörde bei festgestellten Mängeln oder Gefahren
- Führung und Pflege des Kehrbuchs
Diese Aufgaben dürfen ausschließlich durch den bevöllmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.
Gewerbliche Aufgaben
Im Rahmen privater Aufträge übernimmt der Kaminkehrer unter anderem:
- Regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Schornsteinen und Abgasanlagen
- Messungen im Bereich des Umweltschutzes (z.B. Immissionsschutzmessungen)
- Beratungsleistungen bezüglich Energieeffizienz und Brandschutz
Der Eigentümer eines Grundstücks kann für diese Aufgaben grundsätzlich frei wählen, welchen Kaminkehrer er beauftragt. Das Ergebnis ist dem bevöllmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen.
Zugang, Bestellung und Qualifikation
Bestellung zum bevöllmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Behörde nach öffentlicher Ausschreibung der Kehrbezirke. Voraussetzung sind die Meisterqualifikation im Schornsteinfegerhandwerk sowie persönliche Zuverlässigkeit und in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung. Der hoheitliche Bezirk wird jeweils für sieben Jahre übertragen.
Eintragung in die Handwerksrolle
Für die selbständige Ausübung des Kaminkehrerhandwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Neben der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk sind die allgemeinen Voraussetzungen der Handwerksordnung (HwO) einzuhalten.
Rechte und Pflichten von Eigentümern und Kaminkehrern
Zutrittsrecht und Duldungspflicht
Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, dem Kaminkehrer Zutritt zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Arbeiten zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 KÜO, § 13 SchfHwG). Das Zutrittsrecht dient der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung von Umweltschutz- und Brandschutzvorgaben.
Bußgeldvorschriften und Ordnungswidrigkeiten
Wer seinen Pflichten als Eigentümer nicht nachkommt, insbesondere die Durchführung von Kehr-, Überprüfungs- oder Messpflichten verhindert oder diese nicht in Auftrag gibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann (§ 19 SchfHwG).
Gebühren und Kosten
Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten sind durch die Schornsteinfeger-Gebührenordnung bundeseinheitlich und für alle öffentlich-rechtlichen Arbeiten verbindlich vorgeschrieben. Für frei beauftragte Tätigkeiten im Rahmen privater Dienstleistungen gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), sodass Preise frei vereinbart werden können.
Datenschutz und Dokumentation
Der Kaminkehrer ist zur vertraulichen Behandlung sämtlicher personenbezogener Daten verpflichtet, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhält (§ 17 SchfHwG, DSGVO). Die Dokumentation erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Fristen und Datenschutzbestimmungen.
Kaminkehrerrecht auf europäischer Ebene
Die Berufsausübung des Kaminkehrers unterliegt den Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie; insbesondere bei der Anerkennung von Ausbildungen, der Niederlassungsfreiheit sowie des Wettbewerbsrechts.
Schornsteinfegerwesen und Sonderregelungen
Manche Landesgesetze und Bauordnungen schreiben zusätzliche Anforderungen und Prüfungsintervalle für besondere Gebäude, Anlagen oder Brandschutzmaßnahmen vor. Insbesondere im Bereich des Denkmalschutzes und von Industrieanlagen gelten spezielle Regelungen.
Haftung und Versicherung
Kaminkehrer unterliegen einer umfassenden Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten stehen. Entsprechend besteht eine zwingende Berufshaftpflichtversicherungspflicht.
Zusammenfassung: Der Kaminkehrer ist als Ordnungs- und Sicherheitshandwerker ein zentrales Bindeglied zwischen Brandschutz, Umweltschutz und Bauaufsicht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen legen dabei engmaschig sämtliche Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Berufsausübung sowie das Verhältnis zwischen Kaminkehrer, Eigentümer und Behörde fest. Durch die Kombination hoheitlicher und gewerblicher Aufgaben nimmt der Kaminkehrer eine besondere Stellung innerhalb des deutschen Rechts- und Verwaltungssystems ein.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist die regelmäßige Kehr- und Überprüfungspflicht durch einen Kaminkehrer gesetzlich vorgeschrieben?
Nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sind Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden in Deutschland gesetzlich verpflichtet, ihre Feuerungsanlagen regelmäßig durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder eine zugelassene Schornsteinfegerfirma warten, kehren und überprüfen zu lassen. Die Frequenz dieser Maßnahmen ist je nach Art der Feuerungsanlage, verwendeter Brennstoffe sowie der individuellen Gegebenheiten des Gebäudes unterschiedlich und wird im sogenannten „Kehr- und Überprüfungsbuch“ dokumentiert. Die Fristen reichen von einmal jährlich (bspw. bei Gasheizungen) bis zu vier Mal jährlich (bei festen Brennstoffen). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann laut § 1 Absatz 5 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zu Bußgeldverfahren durch die zuständige Behörde führen. Zusätzlich sind Eigentümer verpflichtet, dem Schornsteinfeger Zugang zu den Anlagen zu ermöglichen.
Wer darf im rechtlichen Sinne Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen?
Laut Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) obliegen die hoheitlichen Aufgaben – dazu zählen insbesondere die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs – ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der öffentlich bestellt ist. Dagegen dürfen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Immissionsschutzmessungen inzwischen auch von privatwirtschaftlich tätigen und offiziell zugelassenen Schornsteinfegerbetrieben ausgeführt werden, sofern diese über die geforderte Qualifikation, Eintragung in die Handwerksrolle und eine entsprechende Zuverlässigkeit verfügen (§ 9 SchfHwG). Der Eigentümer ist jedoch verpflichtet, die fristgerechte Durchführung aller notwendigen Arbeiten sicherzustellen und dem Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen entsprechende Nachweise der ordnungsgemäßen Durchführung vorzulegen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Nichtdurchführung der vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten?
Wird die Kehr- und Überprüfungspflicht missachtet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 SchfHwG bzw. nach der jeweiligen Landesbauordnung dar. In diesem Fall kann die Behörde ein Bußgeld verhängen. Darüber hinaus kann der Bezirksschornsteinfeger nach erfolgloser Mahnung ein kostenpflichtiges Ersatzvornahmeverfahren einleiten, d.h. die Arbeiten zwangsweise durchführen lassen. Kommt es infolge verpasster Kehrungen zu Sach- oder Personenschäden (etwa durch einen Schornsteinbrand oder Kohlenmonoxid-Vergiftungen), können zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen den Gebäudeeigentümer geltend gemacht werden, ebenso kann der Versicherungsschutz im Schadensfall beeinträchtigt werden, da viele Gebäudeversicherungen einen Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung fordern.
Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Dokumentation der Arbeiten des Kaminkehrers?
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist der Schornsteinfeger gemäß § 15 SchfHwG verpflichtet, sämtliche durchgeführten Arbeiten detailliert zu dokumentieren. Dies geschieht üblicherweise im sogenannten „Kehrbuch“, das als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Überprüfungen, Kehrungen und Messungen dient. Eigentümer erhalten zudem eine sogenannte „Feuerstättenbescheid“, in dem alle für die jeweilige Anlage vorgeschriebenen Fristen und Arbeiten festgehalten werden. Diese Dokumente dienen der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden und müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Sofern ein privater Schornsteinfegerbetrieb tätig wird, sind die Nachweise dieser Arbeiten unverzüglich an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu übermitteln.
Welche Mitwirkungspflichten treffen den Gebäudeeigentümer oder Nutzer?
Der Eigentümer ist gemäß § 1 Absatz 5 SchfHwG verpflichtet, den Schornsteinfegerarbeiten zu ermöglichen, das heißt insbesondere, die Benutzung der Feuerungsanlagen zu gestatten, den Zugang zu verschlossenen Bereichen zu gewährleisten und notwendige Informationen (wie Betriebsanleitungen der Anlagen) bereitzustellen. Wird der Zugang verweigert oder wiederholt nicht ermöglicht, kann dies ordnungsbehördliche Maßnahmen inklusive Zwangsmitteln rechtfertigen. Auch Mieter sind in der Regel zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet – dies ist oftmals Bestandteil von Mietverträgen sowie der Hausordnung.
Kann ein Wechsel des Bezirksschornsteinfegers rechtlich durchgesetzt werden?
Im Gegensatz zu den liberalisierten Arbeiten (Kehrung und Überprüfung), bleibt die Durchführung der Feuerstättenschau sowie die hoheitlichen Aufgaben (wie das Führen des Kehrbuchs und die Erstellung des Feuerstättenbescheids) dem speziellen Bezirksschornsteinfeger vorbehalten, der für einen fest zugewiesenen Bezirk durch die jeweilige Handwerkskammer öffentlich bestellt wurde. Ein Wechsel ist für diese Aufgaben rechtlich nur möglich, wenn der Bezirksschornsteinfeger abberufen wird, etwa wegen grober Pflichtverletzung oder nach Beendigung der fünfjährigen Bestellungsdauer (§ 11 SchfHwG). Für die nicht-hoheitlichen Tätigkeiten steht es dem Nutzer jedoch frei, einen beliebigen, sachkundigen und zugelassenen Betrieb zu beauftragen.
Welche Rechte hat der Eigentümer im Hinblick auf Widerspruch oder Beschwerde gegen Maßnahmen des Kaminkehrers?
Eigentümer, die mit Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegers nicht einverstanden sind, können gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Widerspruch gegen behördliche Anordnungen wie den Feuerstättenbescheid einlegen. Über diesen entscheidet dann die zuständige Behörde (oft das Landratsamt oder die Stadtverwaltung). Bei hoheitlichen Maßnahmen, wie Zugangsanordnungen oder dem Ersatzvornahmeverfahren, besteht zudem die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Privatwirtschaftliche Tätigkeiten können – wie in jedem Dienstleistungsverhältnis – zivilrechtlich beanstandet werden, wenn z.B. Mängel in der Ausführung bestehen. Grundsätzlich ist der Eigentümer verpflichtet, rechtskräftige Bescheide zu beachten, solange ihnen nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren vorläufige aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.