Legal Lexikon

Juniorprofessor


Begriff und rechtliche Grundlegung der Juniorprofessur

Die Juniorprofessur ist eine besondere Form der Professur an deutschen Hochschulen und Universitäten, welche mit der 5. Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) im Jahr 2002 mit dem Ziel eingeführt wurde, qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern den frühzeitigen Zugang zur Professur zu ermöglichen. Im Gegensatz zur traditionellen Habilitation bietet die Juniorprofessur einen alternativen Qualifikationsweg für den wissenschaftlichen Nachwuchs und hat das Berufungssystem an deutschen Hochschulen entscheidend verändert. Der rechtliche Rahmen wird im Hochschulrahmengesetz, den Landeshochschulgesetzen sowie einschlägigen Ausführungsbestimmungen und internen Satzungen der Hochschulen konkretisiert.


Rechtliche Voraussetzungen für die Berufung zur Juniorprofessur

Wissenschaftliche Qualifikation

Gemäß § 45 Abs. 3 HRG sowie den entsprechenden Vorschriften der Landeshochschulgesetze wird für die Berufung zur Juniorprofessorin bzw. zum Juniorprofessor eine abgeschlossene Promotion gefordert. Neben der Promotion muss eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden, die über die reguläre Promotion hinausgehen kann. Die genauen Anforderungen können hochschulspezifisch ausgestaltet sein und werden bei jeder Berufung individuell überprüft.

Ausschreibungs- und Auswahlverfahren

Die Berufung erfolgt nach den Grundsätzen der Bestenauslese und unter Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG). Die Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Das Auswahlverfahren unterliegt spezifischen Regelungen:

  • Gremienbeteiligung, insbesondere Beteiligung des Fachbereichs oder der Fakultät,
  • Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten,
  • Dokumentations- und Begründungspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung.

Entscheidend ist die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Auswahlvorgangs, vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG (Grundsatz der ordnungsgemäßen Anhörung).


Arbeitsrechtliche Stellung der Juniorprofessoren

Beamtenrechtliche Einordnung

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden regelmäßig als Beamte auf Zeit ernannt. Die beamtenrechtliche Grundlage ergibt sich primär aus den Beamtenstatusgesetzen der Länder und den Landesbeamtengesetzen. Die Ernennung ist grundsätzlich auf drei Jahre befristet und kann – bei positiver Evaluation – um weitere drei Jahre verlängert werden, sodass eine maximale Gesamtdauer von sechs Jahren gilt.

Rechte und Pflichten

  • Dienstpflichten: Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre sowie, je nach Hochschule und Bundesland, auch in der akademischen Selbstverwaltung.
  • Lehrverpflichtungen: Die konkrete Lehrverpflichtung wird in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen und Hochschulsatzungen geregelt und ist in der Regel geringer als die von W2- oder W3-Professoren (zumeist vier bis sechs Semesterwochenstunden).
  • Forschung und Drittmittelakquise: Juniorprofessoren erhalten in der Regel ein eigenständiges Budget und die Möglichkeit zur selbstständigen Antragstellung bei Förderinstitutionen.

Besoldung

Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe W1. Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften des Bundes bzw. des jeweiligen Landes entsprechend, insbesondere zur Altersversorgung und Beihilfefähigkeit. Eine Übertragung der W2- oder W3-Besoldung ist für Juniorprofessoren nicht vorgesehen.

Status als Beschäftigte

In wenigen Fällen werden Juniorprofessoren nicht als Beamte auf Zeit, sondern im Tarifbeschäftigungsverhältnis mit entsprechend befristeten Verträgen (meist TV-L) eingestellt. Die wesentlichen Rechte und Pflichten bleiben jedoch vergleichbar.


Evaluationsverfahren als Voraussetzung für die Verlängerung

Die Verlängerung der Juniorprofessur von drei auf bis zu sechs Jahre ist regelmäßig an ein positives Evaluationsverfahren gebunden. Die Evaluationskriterien werden von den Hochschulen und gemäß Landesvorgaben in Evaluationsordnungen geregelt und berücksichtigen insbesondere folgende Aspekte:

  • Qualität und Umfang der wissenschaftlichen Arbeit,
  • Lehrleistung,
  • Mitwirkung in der Hochschulselbstverwaltung,
  • Drittmitteleinwerbung (zunehmend relevanter Faktor).

Das Verfahren muss transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sein; die Betroffenen haben Anspruch auf ordnungsgemäße Anhörung und Einsicht in die Evaluationsberichte.


Berufungsrechtliche Perspektiven: Tenure Track und Weiterbeschäftigung

Übergang in eine Lebenszeitprofessur (Tenure Track)

Viele Juniorprofessuren werden mittlerweile als Tenure-Track-Professuren ausgeschrieben. Nach erfolgreicher Abschlussphase und positiver Evaluation besteht die Möglichkeit zur Übernahme auf eine Professur auf Lebenszeit, ohne erneutes Berufungsverfahren. Die konkrete Ausgestaltung des Tenure Track ist in den Hochschulsatzungen festgelegt und ist rechtlich anlässlich der „Tenure-Track-Programme“ durch Bundes- und Landesinitiativen weiterentwickelt worden.

Beendigung der Juniorprofessur

Mit Ablauf der regulären Befristung oder bei negativer Evaluation endet das Dienstverhältnis. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht. Im Beamtenverhältnis endet das Amt kraft Gesetzes, im Angestelltenverhältnis mit Fristablauf. Beendigungs- und Abwicklungsmodalitäten, insbesondere hinsichtlich der Weiterverwendung von Fördermitteln und Lehranteilen, werden hochschulintern geregelt.


Gleichstellungs- und Diskriminierungsschutz

Das Auswahlverfahren und die Dienstzeit unterliegen dem Gebot der Gleichstellung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie den Gleichstellungsregelungen der Länder. Diskriminierungsverbote sind auf allen Stufen einzuhalten; Verletzungen können zu Rechtsmitteln führen (Widerspruch, Klage vor Verwaltungsgericht).


Rechtschutzmöglichkeiten und Rechtsprechung

Gegen ablehnende Berufungsentscheidungen, negative Evaluationsbescheide oder diskriminierende Maßnahmen stehen den Betroffenen Rechtsmittel zur Verfügung. Zuständigkeit besitzen regelmäßig die Verwaltungsgerichte der Länder. Wesentliche Entscheidungen der Rechtsprechung, insbes. zu Transparenzpflichten, Gleichstellungsfragen und Verfahrensrechten, geben wichtige Leitlinien für die Praxis vor.


Literatur- und Quellenverzeichnis

  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
  • Landeshochschulgesetze
  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Bundes- und Landesrechtsprechung zur Juniorprofessur
  • Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

Fazit

Die Juniorprofessur stellt eine eigenständige und gesetzlich definierte Qualifikationsstufe im deutschen Hochschulsystem dar. Sie unterliegt vielschichtigen rechtlichen Bestimmungen auf Bundes-, Landes- und Hochschulebene, welche insbesondere die Auswahl, Beschäftigung, Evaluation und Beendigung umfassen. Das Ziel der Juniorprofessur als Instrument zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bleibt durch die vielfältigen rechtlichen Detailregelungen gewährleistet.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Ernennung zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor erfüllt sein?

Für die Ernennung zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor gelten spezifische rechtliche Voraussetzungen, die im Hochschulrecht der Länder festgelegt sind. Grundsätzlich ist eine herausragende Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation erforderlich. Dabei wird geprüft, ob die fachliche Eignung vorliegt und die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel eine mindestens dreijährige wissenschaftliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, davon mindestens ein Jahr außerhalb der Hochschule, nachweisen kann. Eine Berufung auf eine Juniorprofessur setzt zudem voraus, dass keine Habilitation nötig ist, sondern das Potenzial für selbstständige wissenschaftliche Arbeit durch die Promotion nachgewiesen wird. Die genauen Bestimmungen variieren zwischen den Bundesländern, sodass sich z.B. in Bayern andere Voraussetzungen ergeben können als in Nordrhein-Westfalen. Zudem erfolgt die Ernennung durch den Dienstherrn (meist das jeweilige Hochschulpräsidium) im Beamtenverhältnis auf Zeit, wobei die Höchstdauer der Beschäftigung gesetzlich geregelt ist.

Wie ist die rechtliche Stellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an deutschen Hochschulen geregelt?

Die rechtliche Stellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist im Beamtenrecht sowie im Hochschulrahmengesetz und den jeweiligen Landeshochschulgesetzen normiert. Sie werden in der Regel als Beamtinnen und Beamte auf Zeit (Beamte auf Zeit nach § 44 Hochschulrahmengesetz, analog umgesetzt in den Landesgesetzen) angestellt, wobei die Dienstzeit in der Regel sechs Jahre beträgt (zwei mal drei Jahre). Innerhalb dieser Zeit haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Hochschullehrer, mit Ausnahmen bezüglich der Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung. Sie können eigenständig Lehrveranstaltungen durchführen, Forschungsmittel einwerben und Studierende sowie Promovierende betreuen, sofern dies im jeweiligen Landeshochschulgesetz vorgesehen ist. Nach erfolgreicher Zwischenevaluation kann das Dienstverhältnis verlängert werden. Nach Ablauf der sechs Jahre endet das Beamtenverhältnis grundsätzlich automatisch, es sei denn, es erfolgt eine Berufung auf eine Lebenszeitprofessur.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Zwischenevaluation im Verlauf einer Juniorprofessur?

Die Zwischenevaluation ist ein zentrales Element der rechtlichen Ausgestaltung von Juniorprofessuren und ist verbindlich in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In der Regel erfolgt die Evaluation nach drei Jahren durch eine unabhängige Kommission, häufig unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter, und beurteilt die bisher erbrachten Leistungen in Forschung, Lehre und akademischem Engagement. Das Verfahren und die Bewertungskriterien müssen im Vorfeld transparent gemacht werden. Ein positives Evaluationsergebnis ist meist Voraussetzung für die Verlängerung der Juniorprofessur um eine weitere Drei-Jahres-Periode. Fällt die Evaluation negativ aus, endet das Beschäftigungsverhältnis in der Regel mit Ablauf der ersten Phase, wobei oftmals noch eine Übergangsfrist eingeräumt wird. Die betroffene Person hat im Rahmen des jeweiligen Hochschulgesetzes und allgemeinen Verwaltungsrechts Anspruch auf Akteneinsicht und Nachvollziehbarkeit des Bewertungsverfahrens.

Gibt es rechtliche Regelungen zum Tenure Track für Juniorprofessuren?

Der sogenannte Tenure Track ist rechtlich durch entsprechende Programme in den Landeshochschulgesetzen sowie durch Regularien der einzelnen Hochschulen geregelt. Ein Juniorprofessor mit Tenure Track erhält bei erfolgreicher Evaluation nach Ablauf der W2-Juniorprofessur die Zusicherung, auf eine unbefristete Professur (meist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) übernommen zu werden. Die Voraussetzungen, das Auswahlverfahren sowie die Evaluationskriterien (Forschung, Lehre, Gremienarbeit, Drittmitteleinwerbung) sind in der jeweiligen Berufungsvereinbarung und/oder im Landesrecht detailliert festgelegt. In keinem Fall besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das unbefristete Beschäftigungsverhältnis sofern die in der Ausschreibung beziehungsweise in der Berufungsvereinbarung festgelegten Leistungen nicht erfüllt wurden. Rechtlich garantiert ist lediglich ein transparentes und faires Verfahren.

Wie sind Vergütung und Besoldung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren rechtlich geregelt?

Die Vergütung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist im Besoldungsrecht der Länder geregelt und erfolgt grundsätzlich nach der Besoldungsgruppe W1. Diese ist eigens für die Juniorprofessur geschaffen und unterscheidet sich von den Besoldungsgruppen W2 und W3 (Regelbesoldung der Professorinnen und Professoren). Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Grundgehälter, denen jedoch jeweils gesetzliche Tabellen zugrunde liegen. Zulagen können gewährt werden, etwa bei besonderen Leistungen in Forschung oder Lehre, die Voraussetzungen hierfür sind jedoch im Einzelnen rechtlich fixiert. Ein Anspruch auf Familien- oder Leistungszulagen besteht nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, die im jeweiligen Landesrecht oder in der Hoch-schulsatzung geregelt sind. Bei einer Berufung auf eine unbefristete Professur erfolgt ein Wechsel in die höheren Besoldungsgruppen W2 oder W3.

Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gibt es für Juniorprofessoren ohne Beamtenverhältnis?

Wird eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor – in Ausnahmefällen – als Angestellte/r auf Zeit beschäftigt (z.B. vor allem bei ausländischen Staatsangehörigen oder in bestimmten Bundesländern), unterliegt das Beschäftigungsverhältnis dem allgemeinen Arbeitsrecht, insbesondere dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Auch in diesem Fall ist die maximale Befristung gesetzlich vorgeschrieben (sechs Jahre, bei Medizin bis zu neun Jahre). Der Kündigungsschutz, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz, gilt wie bei anderen befristeten Beschäftigungen; eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Die Rechte und Pflichten aus dem Hochschulrecht (Lehrbefugnis, Evaluationspflicht) gelten grundsätzlich analog zu den Beamtinnen und Beamten.

Welche Möglichkeiten haben Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Hinblick auf Elternzeit und Mutterschutz?

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben – unabhängig vom Status als Beamtin/Beamter oder Angestellte/r – einen rechtlich verbrieften Anspruch auf Elternzeit, Mutterschutz und gegebenenfalls Elterngeld entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (BEEG, MuSchG). Dabei kann die Dienstzeit, sofern sie in die Schutzfristen oder Elternzeit fällt, um die jeweilige Dauer der Freistellung verlängert werden. Dies ist im jeweiligen Hochschulgesetz sowie in spezialgesetzlichen Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte oder im BEEG für Angestellte geregelt. Die Verlängerung der Juniorprofessur darf dabei die vorgesehenen Maximalzeiten (sechs Jahre) überschreiten, sofern dies ausschließlich auf den Zeitraum des Mutterschutzes oder der Elternzeit zurückzuführen ist. Der Schutz vor Benachteiligung und die Rückkehr an einen gleichwertigen Arbeitsplatz sind gesetzlich garantiert.

Welche Vorschriften regeln die Mitwirkungs- und Vertretungsrechte in den Hochschulgremien für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren?

Die Mitwirkungs- und Vertretungsrechte von Juniorprofessoren in Hochschulgremien sind in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen unterschiedlich ausgestaltet. In der Regel haben Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren das aktive und passive Wahlrecht in den Gremien der professoralen Mitglieder, wobei häufig bestimmte Einschränkungen existieren, zum Beispiel bei der Wahl des Dekans oder der Beteiligung im Senat. Sie sind in der Hochschulselbstverwaltung grundsätzlich stimmberechtigt, können in Berufungskommissionen mitwirken, Studiengänge mitgestalten und sich an der akademischen Selbstverwaltung beteiligen. Ihre Vertretungsrechte können durch die jeweilige Grundordnung der Hochschule oder durch ergänzende Satzungen näher bestimmt und ggf. beschränkt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben jedoch keinen Anspruch darauf, als stimmberechtigte Mitglieder in allen Gremien vertreten zu sein, sondern unterliegen den spezifischen Regelungen des jeweiligen Landes bzw. der Hochschule.