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Journalisten


Begriff und rechtlicher Status von Journalisten

Definition des Journalistenbegriffs

Ein Journalist ist eine Person, die haupt- oder nebenberuflich Nachrichten, Meinungen oder Informationen recherchiert, sammelt, verarbeitet und der Öffentlichkeit über geeignete Medien zugänglich macht. Journalistische Arbeit findet dabei auf unterschiedlichen Plattformen statt, darunter Print-, Rundfunk-, Online- sowie audiovisuelle Medien. Der Begriff des Journalisten ist rechtlich nicht einheitlich definiert, sondern ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Quellen und gerichtlichen Auslegungen.

Berufsbild und Abgrenzung

Juristische Regelungen ordnen den Journalisten als Träger und Verkünder der Meinungs- und Medienfreiheit ein, wobei seine Tätigkeit dem öffentlichen Informationsinteresse dient. Nicht jede Person, die Beiträge in den Medien veröffentlicht, gilt rechtlich als Journalist. Entscheidend sind Merkmale wie Regelmäßigkeit, Eigenständigkeit der journalistischen Tätigkeit sowie die Einbindung in einen organisierten redaktionellen Kontext.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Journalisten

Grundrechte

Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG

Die Tätigkeit von Journalisten steht unter dem besonderen Schutz der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Dieses Grundrecht schützt die Freiheit zur Beschaffung, Verbreitung und Kommentierung von Nachrichten und Meinungen. Die Schutzbereiche gelten sowohl für fest angestellte als auch für freie Journalisten.

Schranken der Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen können sich insbesondere durch die allgemeinen Gesetze, den Schutz der persönlichen Ehre sowie Jugendschutzvorschriften ergeben. Abwägungsentscheidungen, insbesondere zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht, sind Gegenstand ständiger Rechtsprechung.

Berufsausübung und Status

Nachweis der journalistischen Tätigkeit

Für bestimmte rechtliche und praktische Privilegien, wie zum Beispiel die Akkreditierung bei Veranstaltungen oder den Zugang zu Informationen, ist regelmäßig ein Nachweis der journalistischen Tätigkeit erforderlich. In Deutschland wird dieser häufig durch Vorlage eines Presseausweises erbracht, wobei keine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation besteht.

Berufsverbände und Interessenvertretung

Obwohl die Ausübung des Journalistenberufs keiner besonderen Zulassung bedarf, organisieren sich Journalisten häufig in Berufsverbänden, die Interessen vertreten und gemeinsame ethische Standards fördern.

Besondere Rechte und Pflichten von Journalisten

Auskunftsrecht

Gesetzliche Grundlagen

Journalisten haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Anspruch auf behördliche Auskunftserteilung. Diese Auskunftspflicht der Verwaltung ergibt sich aus Landespresserecht (Pressegesetze der Länder) sowie aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Bundesebene. Die Auskunft darf in bestimmten Fällen, etwa zum Schutz von Betriebsgeheimnissen oder Privatgeheimnissen, verweigert werden.

Umfang und Grenzen

Das Auskunftsrecht ist umfassend, findet jedoch seine Grenzen beispielsweise beim Schutz personenbezogener Daten und aus Gründen des öffentlichen Interesses. Streitigkeiten über Auskunftsansprüche werden regelmäßig von den Verwaltungsgerichten entschieden.

Zeugnisverweigerungsrecht

Gesetzliche Regelung (§ 53 StPO)

Journalisten genießen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Strafprozessordnung (StPO). Dieses Recht schützt die Identität von Informanten, die vertraulich Informationen an Journalisten weitergeben, vor der Offenlegung im Strafverfahren. Die Regelung dient somit der Funktionsfähigkeit der Presse als Kontrollinstanz und Wächter der Öffentlichkeit.

Grenzen und Ausnahmen

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in bestimmten Ausnahmefällen eingeschränkt, zum Beispiel bei schweren Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. In solchen Fällen ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Aufklärungsinteresse und dem Schutz von Informanten vorzunehmen.

Schweigerecht und Quellenschutz

Der Quellenschutz ist eng mit dem Zeugnisverweigerungsrecht gekoppelt und umfasst sowohl die Weigerung zur Preisgabe der Identität von Informanten als auch den Schutz vor Durchsuchungen und Beschlagnahmen redaktioneller Unterlagen (§ 97 StPO, § 160a StPO). Auch diese Vorschriften unterliegen Einschränkungen durch überwiegende Rechtsinteressen.

Weitere rechtliche Aspekte im Journalismus

Haftung für Veröffentlichungen

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Journalisten trifft eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Recherche und Veröffentlichung von Informationen. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Pressegesetzen und dem Medienstaatsvertrag. Verletzungen der Sorgfaltspflicht können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Persönlichkeitsrecht und Gegendarstellung

Journalistische Veröffentlichungen müssen die Rechte Dritter, insbesondere das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, achten. Betroffene haben Anspruch auf Gegendarstellung und Unterlassung unrichtiger Tatsachenbehauptungen, geregelt in den Pressegesetzen der Länder.

Ansprüche auf Schadensersatz

Verletzen Veröffentlichungen Rechte Dritter, können Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz entstehen. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit kann sich gegen einzelne Journalisten, Redaktionen oder Verlage richten.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Journalisten haften für Rechtsverstöße, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen. Straftaten wie Verleumdung, üble Nachrede oder Verletzung von Privatgeheimnissen unterliegen den allgemeinen Strafgesetzen. Die Grenze zur Strafbarkeit ist insbesondere in Fällen der Verdachtsberichterstattung und investigativen Recherche durch Gerichte mehrfach beleuchtet worden.

Internationaler Vergleich und Europäische Vorgaben

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Die Rolle von Journalisten ist auch europarechtlich normiert. Nach Artikel 10 EMRK genießen Journalisten besondere Schutzpositionen hinsichtlich der Informations- und Meinungsfreiheit. Staatliche Eingriffe unterliegen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Einbindung in internationale Standards

Internationale Organisationen wie der Europarat und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) haben Standards zum Schutz der journalistischen Arbeit entwickelt. Diese gehen über den nationalen Schutzstandard hinaus und stellen Medienfreiheit sowie Unabhängigkeit besonders heraus.

Zusammenfassung

Journalisten nehmen eine zentrale Stellung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung und des demokratischen Diskurses ein. Die Vielzahl besonderer Rechte, etwa das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht sowie umfangreiche Schutzvorschriften, wird durch spezifische Sorgfaltspflichten und straf- wie zivilrechtliche Haftung flankiert. Die Tätigkeit ist im Sinne der Pressefreiheit grundrechtlich geschützt, unterliegt jedoch gesetzlichen Begrenzungen, deren Einhaltung und Reichweite regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Klärung ist. Die Relevanz des Begriffs Journalisten ist vor diesem Hintergrund für sämtliche Bereiche des Medienrechts und der öffentlichen Kommunikation von elementarer Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Tätigkeit von Journalisten in Deutschland?

Die Tätigkeit von Journalisten in Deutschland wird durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt. Zentrale Bedeutung kommt dem Grundgesetz (GG) zu, insbesondere Art. 5 Abs. 1, der die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film garantiert. Darüber hinaus bestehen presserechtliche Landesgesetze (Landespressegesetze), die zahlreiche Regelungen zur Sorgfaltspflicht, zum Impressum sowie zu Gegendarstellungen enthalten. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Rechte an journalistischen Werken, das Kunsturhebergesetz (KUG) betrifft insbesondere das Recht am eigenen Bild, was bei der Veröffentlichung von Fotografien eine Rolle spielt. Ebenso relevant ist das Strafgesetzbuch (StGB), u.a. hinsichtlich der Geheimnisverletzungen (§ 203 StGB) und Beleidigungsdelikte (§ 185 ff. StGB). Datenschutzrechtliche Normen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sind zu beachten, wobei journalistische Tätigkeiten teils durch Sonderregelungen ausgenommen sind (Presseprivileg). Journalistinnen und Journalisten müssen bei ihrer Arbeit also eine Vielzahl von rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten, um Verstöße und daraus resultierende straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

In welchen Fällen dürfen Journalisten Informationen veröffentlichen, die aus vertraulichen Quellen stammen?

Die Veröffentlichung von Informationen aus vertraulichen Quellen ist rechtlich heikel und bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Journalisten genießen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht, welches den Schutz ihrer Informanten („Quellenschutz“) sicherstellt. Dennoch können auch Journalisten nicht beliebig geschützte Informationen veröffentlichen: Entscheidend ist eine sorgfältige Interessenabwägung. Das Presserecht verpflichtet sie zur sorgfältigen Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Information die Geheimhaltungsinteressen überwiegt. Bei der Veröffentlichung von Informationen, die aus strafbaren Handlungen (z.B. Datenlecks, Whistleblowing) stammen, gilt ein besonderer Schutz dann, wenn die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und die Informationsfreiheit überwiegen und die Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung von erheblicher Bedeutung sind. Missachtet ein Journalist diese Grundsätze und veröffentlicht widerrechtlich vertrauliche Informationen, können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

Welche Grenzen setzt das Persönlichkeitsrecht der journalistischen Berichterstattung?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, konkretisiert durch die Rechtsprechung) setzt der Berichterstattung von Journalisten enge Grenzen. Journalistische Recherche und Veröffentlichung müssen stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die Berichterstattung über Privatangelegenheiten ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information besteht. Besonders geschützt sind etwa Daten über die Intimsphäre, Gesundheitszustand, finanzielle Verhältnisse oder auch die Identität von Opfern und Minderjährigen. Werden diese verletzt, kann die betroffene Person zivilrechtlich gegen den Verlag/Journalisten vorgehen (z. B. nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB) und Unterlassung sowie gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Daneben können auch Gegendarstellungs-, Berichtigungs- und Widerrufsansprüche entstehen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geben hierzu weiterhin engmaschige Leitlinien vor.

Wann haften Journalisten für die Verbreitung unwahrer Behauptungen?

Journalisten haften für die Verbreitung unwahrer Behauptungen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Im Zivilrecht können sie sich nach den §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts schadensersatzpflichtig machen. Um eine Haftung zu vermeiden, trifft sie gemäß § 6 Landespressegesetze die Pflicht zur sorgfältigen Recherche und zur Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfalt. Die Verbreitung bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen kann darüber hinaus strafrechtlich relevant sein, etwa wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist hierbei entscheidend, weil die Meinungsfreiheit weiter reicht. Journalisten sind gehalten, vor Veröffentlichung strittigen Materials auf Korrektheit zu prüfen, eine Anhörung der Betroffenen zu ermöglichen („Anhörungsgrundsatz“) und bei Fehlern zeitnah Gegendarstellungen oder Richtigstellungen zu veröffentlichen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Gegendarstellung erfüllt sein?

Das Gegendarstellungsrecht ist in den Landespressegesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Es gibt Personen, über die in Medien Tatsachenbehauptungen veröffentlicht werden, das Recht, eine eigene Erklärung in mindestens gleichem Umfang und gleicher Art zu veröffentlichen. Voraussetzungen sind: Es muss sich um eine Tatsachenbehauptung handeln, keine reine Meinungsäußerung. Die Gegendarstellung muss sich auf denselben Vorgang beziehen und schriftlich sowie ohne schuldhaftes Zögern („unverzüglich“) beim betreffenden Medium eingereicht werden. Das Medium ist grundsätzlich verpflichtet, die Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe oder im nächsten Beitrag zu veröffentlichen, Einschränkungen bestehen lediglich bei offenkundiger Unwahrheit der Gegendarstellung, bei Straftaten oder bei offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit. Außerdem muss die Gegendarstellung so abgefasst sein, dass sie die rechtlichen und formalen Vorgaben der Landespressegesetze (z. B. Länge, Bezugnahme) einhält. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Welche datenschutzrechtlichen Ausnahmen gelten für journalistische Arbeit?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in Art. 85 eine sogenannte Medienprivilegregelung, die es den Mitgliedsstaaten eröffnet, für journalistische Tätigkeiten Abweichungen von den datenschutzrechtlichen Vorschriften vorzusehen. In Deutschland ist dies in den jeweiligen Landespressegesetzen, dem Rundfunkstaatsvertrag sowie ergänzend im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Demnach gilt, dass journalistische Datenverarbeitungen – soweit sie ausschließlich zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erfolgen – weitgehend von der DSGVO ausgenommen sind, insbesondere was Informationspflichten, Datenübertragbarkeit und Löschpflichten angeht. Dennoch sind auch hier gewisse Grundsätze wie die Datensicherheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Somit sollen einerseits das öffentliche Informationsinteresse und die Pressefreiheit gewahrt, andererseits aber der Missbrauch personenbezogener Daten verhindert werden. Journalistinnen und Journalisten sind insofern privilegiert, aber nicht von allen datenschutzrechtlichen Pflichten vollständig befreit.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Journalisten Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen anfertigen und verwenden?

Die Anfertigung und Verwendung von Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen durch Journalisten unterliegt mannigfaltigen rechtlichen Einschränkungen. Maßgeblich ist hier das Kunsturhebergesetz (KUG) für Bildnisse, die §§ 201 ff. StGB für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Gesprächen (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie gegebenenfalls urheberrechtliche Bestimmungen, sofern Werke anderer genutzt werden. Grundsätzlich dürfen Personen nach § 22 KUG nur mit ihrer Einwilligung abgebildet und veröffentlicht werden – Ausnahmen bilden allerdings Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei Personen der relativen/absoluten Öffentlichkeit (§ 23 Abs. 1 KUG). Bei Tonaufnahmen gilt ein striktes Verbot, nicht-öffentlich gesprochene Worte ohne Einwilligung aufzunehmen oder weiterzugeben (§ 201 StGB). Verstöße können zu strafrechtlicher Verfolgung, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen. Besonders sensibel ist dies bei Minderjährigen oder in geschützten privaten Situationen, wo erhöhte Anforderungen an die Einwilligung gelten oder das öffentliche Interesse besonders abgewogen werden muss.