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Jagdbezirk


Begriff und rechtliche Einordnung des Jagdbezirks

Der Begriff Jagdbezirk bezeichnet im deutschen Jagdrecht eine bestimmte, abgegrenzte Fläche, auf der das Jagdausübungsrecht einheitlich geregelt und zugeordnet ist. Die Vorschriften zum Jagdbezirk sind im Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie in den jeweiligen Landesjagdgesetzen der Bundesländer detailliert geregelt. Das Jagdausübungsrecht bestimmt, wer und unter welchen Voraussetzungen innerhalb eines Jagdbezirks die Jagd ausüben darf.

Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Vorschriften zu Jagdbezirken finden sich im Bundesjagdgesetz (insbesondere §§ 4-11 BJagdG) sowie in ergänzenden Ausführungen auf Länderebene. Die gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, eine nachhaltige, ordnungsgemäße Jagdausübung sicherzustellen und die Interessen verschiedener Beteiligter sowie den Schutz von Wild, Natur und Landschaft zu berücksichtigen.

Arten von Jagdbezirken

Das deutsche Jagdrecht unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Jagdbezirken: Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke. Diese Unterscheidung ist für Eigentümer, Jagdausübungsberechtigte und Gemeinden von zentraler Bedeutung.

Eigenjagdbezirk

Definition und Voraussetzungen

Ein Eigenjagdbezirk ist ein zusammenhängendes Grundstück, das eine bestimmte Mindestausdehnung aufweist und auf dem der Eigentümer oder eine von ihm benannte Person das Jagdausübungsrecht innehat. Die gesetzliche Mindestgröße ist bundeseinheitlich auf 75 Hektar (in Bayern z. T. 81,755 Hektar) Wald oder 150 Hektar sonstige Flächen festgelegt (§ 7 BJagdG).

Entstehung und Aufrechterhaltung

Der Eigenjagdbezirk entsteht durch das Eigentum an einer zusammenhängenden Fläche entsprechender Größe. Flächenverluste unter die festgelegte Mindestgröße führen in der Regel zum Verlust des Status als Eigenjagdbezirk und zur Eingliederung in einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Sonderregelungen bestehen bei Teilflächen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen (z. B. Straßenbau) abgetrennt werden.

Rechtliche Stellung und Bewirtschaftung

Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks ist gleichzeitig Jagdausübungsberechtigter, sofern er die persönlichen Erfordernisse nachweist (Jagdschein, Zuverlässigkeit, etc.). Die verpachtete Jagdnutzung ist zulässig und wird über Jagdpachtverträge geregelt. Eigenjagdbezirke unterliegen den gleichen Hege- und Bewirtschaftungspflichten wie gemeinschaftliche Jagdbezirke.

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

Definition und Ausgestaltung

Grundstücke, die die erforderliche Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk nicht erreichen, bilden zusammen mit benachbarten Flächen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 8 BJagdG. Gemeinschaftliche Jagdbezirke erstrecken sich regelmäßig über das gesamte Gebiet einer Gemeinde oder eines Ortsteils, sofern die Mindestgröße von 250 Hektar erreicht wird.

Jagdgenossenschaft

Die Eigentümer aller bejagbaren Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft entscheidet über die Verpachtung, Eigenbewirtschaftung und Verwaltung des Jagdausübungsrechts im Bezirk. Zu ihren Aufgaben zählen die Vergabe der Jagd, die Verwendung der Jagerlöse und die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen, insbesondere im Hinblick auf Hege und landschaftliche Belange.

Nutzung und Pachtung

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken erfolgt die Ausübung der Jagd in der Regel durch Verpachtung an Dritte (Jagdpächter). Die Jagdgenossenschaft gibt die Jagd in der Regel für Jagdpachtperioden von mindestens neun Jahren an geeignete Personen ab (§ 11 BJagdG). Pächter müssen die im Gesetz festgelegten persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

Besondere Bestimmungen zu Jagdbezirken

Ausnahmen und Sonderregelungen

Nicht alle Flächen sind Teil eines Jagdbezirks. Beispielsweise sind innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Jagdausübung und damit die Bildung eines Jagdbezirks grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso sind bestimmte Sonderflächen wie Bundesautobahnen, Eisenbahnareale oder militärische Sperrbezirke jagdrechtlich oft als befriedete Bezirke deklariert und von der ordentlichen Jagdausübung ausgenommen.

Befriedete Bezirke

Bestimmte Flächen gelten als befriedete Bezirke und sind von der Jagdausübung ausgenommen oder eingeschränkt (§ 6 BJagdG). Hierzu zählen unter anderem:

  • Friedhöfe
  • Parkanlagen innerhalb bebauter Ortsteile
  • Höfe und Hausgärten
  • Öffentliche Straßen, Schienenwege und Wasserwege

In befriedeten Bezirken ist die Jagd grundsätzlich verboten oder nur auf behördliche Ausnahme hin, vor allem aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder Gefahrenabwehr, zulässig.

Jagdrecht, Jagdausübungsrecht und Hegepflicht

Der Jagdbezirk bildet den territorialen Rahmen für die Zuordnung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts. Das Jagdrecht ist als dingliches Recht eng an das Grundeigentum gebunden (§ 3 BJagdG), während das Jagdausübungsrecht unter Beachtung behördlicher Genehmigungen an Dritte übertragen werden kann. In beiden Fällen besteht eine gesetzliche Hegepflicht, die sich auf Erhalt und Pflege eines artenreichen, gesunden Wildbestands und die Wahrung der Landeskultur bezieht.

Abgrenzung und Abgrenzungsmechanismen

Flächengröße und Zusammenlegung

Die Zusammenstellung, Abgrenzung und ggf. Zusammenlegung von Jagdbezirken liegt in der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörden. Die Abgrenzung erfolgt auf Grundlage von Kataster- und Flurstücksdaten, wobei auch topografische, landesherrliche und siedlungsstrukturelle Aspekte zu beachten sind.

Grenzstreitigkeiten

Kommt es zu Streitigkeiten bezüglich Abgrenzung, Zusammenlegung oder Teilung von Jagdbezirken, entscheiden in erster Instanz die zuständigen Jagdbehörden. Weitere Rechtsbehelfe sind im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt.

Jagdbezirke im Kontext des Naturschutzrechts

Jagdbezirke sind eng mit Regelungen des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Waldrechts verflochten. Diese Rechtsgebiete beeinflussen die Bewirtschaftung und Nutzung des Jagdrechts, insbesondere in Schutzgebieten, Nationalparks, FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten. Einschränkungen und besondere Verpflichtungen können sich aus den entsprechenden Schutzvorschriften ergeben.

Literatur, Rechtsprechung und Quellen

Die Regelungen über Jagdbezirke sind in der Praxis durch zahlreiche Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und einschlägige Rechtsprechung konkretisiert. Weiterführende Informationen finden sich in offiziellen Gesetzestexten, Verwaltungskommentaren sowie einschlägiger Fachliteratur zum Jagd- und Naturschutzrecht.


Zusammenfassung:**
Der Jagdbezirk bildet die zentrale rechtliche Einheit für die Jagdausübung in Deutschland. Seine Ausgestaltung und Verwaltung sind detailliert gesetzlich geregelt und tragen maßgeblich zur nachhaltigen, geordneten Bewirtschaftung der wildlebenden Tiere, zur Wahrung der Eigentümerinteressen und zum Schutz von Natur sowie Umwelt bei.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk rechtlich und welche gesetzlichen Vorgaben sind dabei zu beachten?

Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht rechtlich gemäß § 8 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), sobald die zusammenhängende Fläche land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Grundflächen innerhalb einer Gemeinde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße erreicht oder überschreitet. Im Regelfall sind dies mindestens 250 Hektar. Einzelne Grundstücke, die bereits im Eigenjagdbezirk zusammengefasst sind oder eine Sonderregelung genießen, werden dabei nicht mitgezählt. Die Grenzen werden grundsätzlich durch die Gemeindegrenzen definiert, es sei denn, es bestehen abweichende landesrechtliche Bestimmungen, die eine Zusammenlegung mehrerer Gemeinden oder die Trennung innerhalb einer Gemeinde ermöglichen. Die Zusammenstellung in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt nicht freiwillig, sondern kraft Gesetzes, sodass die betroffenen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einen gesetzlichen Zwang zur Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft haben. Rechtlich fix wird der Jagdbezirk mit Ablauf des Jagdjahres, in dem die Flächen die Voraussetzungen erstmals erfüllen oder wenn Gebietsänderungen vorgenommen werden. Auch etwaige Änderungen durch Flurbereinigung, Teilungen oder Zusammenlegungen sind nach bundes- und landesrechtlichen Vorgaben unverzüglich umzusetzen und den zuständigen Behörden zu melden.

Unter welchen Voraussetzungen können Eigenjagdbezirke gebildet werden, und welche rechtlichen Besonderheiten sind dabei zu beachten?

Die Bildung von Eigenjagdbezirken ist rechtlich in § 7 BJagdG geregelt und steht ausschließlich natürlichen oder juristischen Personen zu, die im Besitz eines zusammenhängenden Grundbesitzes sind, der eine Mindestfläche von 75 Hektar (in manchen Bundesländern abweichend) aufweist. Dabei gelten nur solche Flächen, die ausschließlich land-, forstwirtschaftlich oder als Fischteich nutzbar sind; nicht einbezogen werden Verkehrsflächen, Gewässer, Siedlungsflächen und ähnliche nicht jagdlich nutzbare Flächen. Die Flächen müssen tatsächlich wirtschaftlich zusammenhängend sein, wobei geringfügige Unterbrechungen wie Wege oder Gewässer zulässig sind, solange keine vollständige Trennung der Nutzbarkeit besteht. Der Antrag auf Anerkennung als Eigenjagdbezirk ist bei der zuständigen unteren Jagdbehörde einzureichen, die nach Prüfung die rechtliche Anerkennung vornimmt. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Eigenjagdbezirken unterliegen besonderen Verpflichtungen, wie etwa der Hegepflicht (§ 1 BJagdG) und den jeweiligen Vorschriften zur Ausübung der Jagd und Pacht.

Wie wirkt sich eine Änderung der Grundstücksgröße oder -zusammensetzung auf den bestehenden Jagdbezirk aus?

Ändert sich durch Grundstücksteilung, -zusammenlegung oder -erwerb die Zusammensetzung oder Größe eines bestehenden Jagdbezirks, so ist dies gemäß den gesetzlichen Vorschriften unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde zu melden. Bei Unterschreitung der Mindestflächen für Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) verliert dieser automatisch den Eigenjagdstatus und wird mit Ablauf des Jagdjahres Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde. Überschreitet ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk die Grenzen der gesetzlichen Mindestfläche nicht mehr, erfolgt eine gesetzliche Neuordnung. Grundstücksteile, die Gemeinden wechseln, bewirken ebenfalls eine Verschiebung der Jagdbezirksgrenzen. Veränderungen sind bedeutend im Hinblick auf Pachtverträge, Hegegemeinschaften und die Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften. Im Falle der Eingliederung oder Ausgliederung muss darüber hinaus auch die Verwaltung über etwaige bereits bestehende oder zu beendende Jagdpachtverhältnisse entscheiden, wobei Rechte und Pflichten der Pächter zu wahren sind.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Verpachtung eines Jagdbezirks?

Die Verpachtung von Jagdbezirken ist ausführlich im Bundesjagdgesetz, insbesondere in den §§ 11 und 12 BJagdG, sowie in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt. Die Verpachtung erfolgt durch die Jagdgenossenschaft (im gemeinschaftlichen Jagdbezirk) oder den Eigentümer (im Eigenjagdbezirk) mittels eines schriftlichen Jagdpachtvertrags. Die Pachtzeit muss mindestens neun Jahre betragen, kann aber in den Landesjagdgesetzen variieren. Der Pächter muss in der Regel zur Ausübung der Jagd im Sinne des § 17 BJagdG befähigt sein, das heißt, er muss über einen gültigen Jagdschein verfügen. Es bestehen restriktive Vorgaben hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Eignung des Pächters sowie Regelungen zum Nachweis ausreichender Jagdhaftpflichtversicherung. Der Jagdpachtvertrag ist genehmigungspflichtig durch die untere Jagdbehörde, die insbesondere prüft, ob die sicherheits- und fachrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verstöße gegen diese Bestimmungen, wie etwa die Verpachtung an nicht jagdberechtigte oder jagduntaugliche Personen, führen zur Unwirksamkeit des Pachtvertrags.

Welche Rechte und Pflichten haben Grundstückseigentümer innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks?

Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte werden gemäß § 9 BJagdG zwangsweise Mitglieder der Jagdgenossenschaft, sobald ihre Flächen Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks werden. Sie haben das Mitwirkungsrecht bei der Verwaltung des Jagdbezirks, insbesondere über die Vergabe und Verwendung des Jagdpachterlöses sowie über die Festlegung der Satzung und Regelungen zur Hege. Gleichzeitig unterliegen sie der gesetzlichen Verpflichtung zur Duldung der Jagdausübung auf ihrem Grund und Boden, solange keine anerkannten Ausnahmen (beispielsweise aus ethischen oder religionsrechtlichen Gründen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) bestehen. Pflichten ergeben sich aus der Mitwirkung bei der Wildschadensverhütung, bei der Festlegung und Umsetzung jagdlicher Maßnahmen sowie durch die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Eine willkürliche Entziehung oder Einschränkung der Jagdausübung ist rechtlich nicht möglich; Streitigkeiten und Veränderungen sind an die zuständige Jagdbehörde bzw. an die Genossenschaftsorgane zu richten.

Wie werden Streitigkeiten über die Abgrenzung und Zusammenlegung von Jagdbezirken rechtlich geregelt?

Streitigkeiten über die Abgerenzung, Zusammenlegung oder Teilung von Jagdbezirken werden primär auf Basis der gesetzlichen Vorgaben im Bundesjagdgesetz sowie der speziellen Landesjagdgesetze geregelt. Zuständig für die Entscheidung ist die untere Jagdbehörde, die auf Antrag oder von Amts wegen tätig wird. Das Verfahren ist in der Regel ein Verwaltungsverfahren, bei dem alle betroffenen Parteien (Eigentümer, Nutzer, Jagdgenossenschaft) anzuhören sind. Die Entscheidung erfolgt durch förmlichen Verwaltungsakt, der wiederum mit Widerspruch und nachfolgend gegebenenfalls mit Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Kriterien der Entscheidung sind – neben den gesetzlichen Mindestgrößen und Zweckmäßigkeitserwägungen – auch Belange des Naturschutzes und der geordneten Hege. Bei Uneinigkeit über wirtschaftliche oder sachliche Fragen (insbesondere beim Ausgleich zwischen verschiedenen Jagdgenossenschaften oder bei Auflösung/Pachtübergängen) kann zusätzlich ein Schieds- oder Vergleichsverfahren vor den jeweiligen Gremien vorgesehen sein.

Welche Rolle spielen die Landesgesetze bei der rechtlichen Ausgestaltung von Jagdbezirken?

Die rechtlichen Grundlagen für Jagdbezirke beruhen zwar auf dem Bundesjagdgesetz, jedoch nehmen die Landesjagdgesetze insbesondere bei Detailregelungen eine erhebliche Rolle ein. Beispielsweise können die Mindestgrößen für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke, besondere Ausnahmen, Regelungen zur Flurbereinigung oder zum Umgang mit nicht nutzbaren Flächen von Bundesland zu Bundesland variieren. Landesrechtliche Vorschriften bestimmen auch die genaue Ausgestaltung der Jagdgenossenschaften, deren Organe, Abstimmungsverfahren und die Verteilung des Jagdpachterlöses. Darüber hinaus können im Einzelfall besondere landesrechtliche Vorgaben für Schutzgebiete, Wildruhezonen oder Sonderformen von Jagdbezirken (etwa in kommunalem Besitz) bestehen. Letztlich ergänzen und konkretisieren die Landesgesetze somit die bundesrechtlichen Regelungen, weshalb immer eine Prüfung der aktuellen landesspezifischen Vorschriften geboten ist.