Begriff und Bedeutung der Inzidentfeststellungsklage
Die Inzidentfeststellungsklage ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht, insbesondere aus dem Verwaltungsprozess, der die Klärung einer streitigen Vorfrage im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens betrifft. Sie ermöglicht es, die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit eines Rechtsverhältnisses festzustellen, das für den Ausgang eines laufenden gerichtlichen Verfahrens entscheidungserheblich ist, ohne dass die Partei selbst unmittelbar klagebefugt für eine isolierte Feststellungsklage wäre.
Abgrenzung zur isolierten Feststellungsklage
Im deutschen Recht wird zwischen der isolierten Feststellungsklage (nach § 43 VwGO, § 256 ZPO) und inzidenten Feststellungen im laufenden Hauptsacheverfahren unterschieden. Die isolierte Feststellungsklage verlangt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sowie ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Die Inzidentfeststellungsklage hingegen ist keine eigenständige Klageart im engeren Sinne, sondern bezeichnet das Verfahren, in dem ein Verwaltungsgericht – anlässlich einer zulässigen Klage – über eine Vorfrage entscheiden muss, die für die Hauptsache relevant ist.
Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
Gesetzliche Regelung
Die Begriffe „Inzidentfeststellung“ und „Inzidentfeststellungsklage“ sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich jedoch aus der prozessualen Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie aus richterlicher Rechtsfortbildung und Lehrmeinungen.
In der Praxis erfolgt die inzidente Feststellung insbesondere im Rahmen von Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1 VwGO) oder Verpflichtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), wenn das zu beurteilende Hauptrechtsverhältnis (z.B. Status eines Verwaltungsakts) von einer vorgelagerten Rechtsfrage abhängt.
Voraussetzungen
Eine Inzidentfeststellung ist erforderlich, wenn:
- die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch von einer streitigen Vorfrage abhängt,
- eine unmittelbare Klärung dieser Vorfrage im Rahmen einer eigenständigen Feststellungsklage aufgrund fehlender Klagebefugnis oder fehlenden Feststellungsinteresses nicht möglich wäre,
- das Gericht verpflichtet ist, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens – gegebenenfalls mit Bindungswirkung – diese Vorfrage zu entscheiden.
Gegenstand und Inhalt
Typische Gegenstände der inzidenten Feststellung sind etwa die Gültigkeit eines Rechtsverhältnisses, das Bestehen eines Verwaltungsaktes oder innerbehördliche Willensbildungsakte. Die Feststellung erfolgt nicht mit unmittelbarer Außenwirkung, sondern als notwendige Vorfrage zur Entscheidung des eigentlichen Streitgegenstandes.
Dogmatische Einordnung und Theoretische Grundlagen
Inzidenter Prüfungsumfang
Das Verwaltungsgericht muss im Rahmen einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage auch solche Vorfragen klären, die eine Grundlage für die Zulässigkeit oder Begründetheit des erhobenen Anspruchs darstellen. Die inzidente Feststellung erfolgt dabei im Urteilstenor oder in den Entscheidungsgründen und entfaltet dort nur Bindungswirkung für das konkrete Verfahren.
Bindungswirkung und Rechtskraft
Feststellungen im Rahmen einer Inzidentfeststellungsklage entfalten keine unmittelbare Rechtskraftwirkung gegenüber Dritten oder in anderen Verfahren. Lediglich im Rahmen des konkreten Gerichtsverfahrens ist das zivil- oder verwaltungsgerichtlich festgestellte (Vor-)Rechtsverhältnis für die Parteien und das Gericht maßgeblich.
Ein klassisches Beispiel ist die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage, in der die Behörde zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts verpflichtet werden soll.
Practical Relevance and Anwendungsbeispiele
Beispiel aus dem Verwaltungsrecht
Ein typischer Fall der Inzidentfeststellungsklage ergibt sich im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Verwaltungsakts. Das Gericht muss dabei möglicherweise inzident prüfen, ob ein vermeintlich entgegenstehender Verwaltungsakt vorliegt oder ob dieser nichtig ist. Die Klärung dieser Vorfrage ist zwingend für die Entscheidung über die Hauptklage erforderlich.
Beispiel: Erteilung einer Baugenehmigung
Eine Klägerin beantragt eine Baugenehmigung, die mit der Begründung abgelehnt wird, dass eine entgegenstehende Nachbarbaugenehmigung besteht. Um über die Verpflichtungsklage zu entscheiden, muss das Gericht inzident klären, ob diese Nachbarbaugenehmigung tatsächlich rechtmäßig ist oder von vornherein nichtig war. Ohne selbst Klage gegen die Nachbarbaugenehmigung führen zu können, erfolgt die Beurteilung dieser Vorfrage schlicht im Rahmen der inzidenten Prüfung.
Bedeutung im Zivilprozess
Im Zivilprozess tritt eine vergleichbare Situation ein, wenn eine Partei aus einem Rechtsverhältnis Rechte ableitet, dessen Bestand zuvor inzident geprüft werden muss, bevor die Hauptforderung beurteilt werden kann. Auch die Zivilgerichte wenden insofern das Institut der Inzidentfeststellung an.
Abgrenzung zur Drittanfechtung und Rechtskraftwirkung
Die inzidente Feststellung ist strikt abzugrenzen von Klagen, in denen Dritte unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt vorgehen können (sog. Drittanfechtungsklage). Während bei der Drittanfechtungsklage der Dritte aktive Klagebefugnis hat, besteht bei der Inzidentfeststellungsklage keine rechtliche Möglichkeit, die betreffende Vorfrage für sich allein festzustellen – sie kommt allein im Kontext eines zulässigen Hauptantrags zur Prüfung.
Die im Zusammenhang mit einer Inzidentfeststellungsklage getroffenen gerichtlichen Entscheidungen haben keine materielle Rechtskraft über den konkreten Streit hinaus. Dies unterscheidet die inzidente Feststellung ebenfalls von einer erfolgreichen alleinigen Feststellungsklage.
Literatur, Rechtsprechung und Meinungsstand
Wichtige höchstrichterliche Entscheidungen
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberverwaltungsgerichte hat die dogmatische Systematik der Inzidentfeststellung insbesondere in Bezug auf die Folgen der Bindungswirkung und die Anforderungen an das feststellungsfähige Rechtsverhältnis präzisiert.
Lehrmeinungen und Diskussion
In der Literatur wird teilweise darüber diskutiert, welche Bindungswirkung einer inzident erfolgten Feststellung zukommt und inwieweit auch Dritte hiervon betroffen sein können. Überwiegend wird angenommen, dass die Rechtskraftwirkung strikt auf die Verfahrensbeteiligten und den Gegenstand des Ausgangsverfahrens beschränkt bleibt.
Zusammenfassung
Die Inzidentfeststellungsklage stellt ein zentrales Institut des deutschen Prozessrechts dar und sichert eine effektive Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren, auch wenn einzelne Vorfragen nicht eigenständig vor Gericht klärbar sind. Sie sorgt dafür, dass für die Entscheidung über einen Hauptantrag notwendige rechtliche Vorfragen vom Gericht beurteilt werden, ohne das prozessuale Erfordernis einer eigenständigen Klageerhebung zu erfüllen. Die Entscheidung hat bindende Wirkung lediglich für das betreffende Verfahren und entfaltet darüber hinaus keine Rechtskraftwirkung.
Weiterführende Literatur:
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar
- BVerwG, Urt. v. 29.7.2010 – 3 C 23.09
Siehe auch:
- Feststellungsklage
- Vorfrage
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Häufig gestellte Fragen
Wie grenzt sich die Inzidentfeststellungsklage von der normalen Feststellungsklage ab?
Die Inzidentfeststellungsklage unterscheidet sich grundlegend von der normalen Feststellungsklage – auch als isolierte Feststellungsklage bezeichnet – durch den sachlichen Zusammenhang mit einem Hauptprozess. Während mit der normalen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unmittelbar das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses als eigenständige Streitfrage zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird, tritt die Inzidentfeststellung im Rahmen eines bestehenden Hauptverfahrens hinzu. Die Klärung erfolgt somit nicht autark, sondern in Verbindung mit einer anderen Klageart, beispielsweise einer Leistungsklage, sofern das zu klärende Rechtsverhältnis für die Entscheidung des Hauptantrags vorgreiflich beziehungsweise entscheidungserheblich ist. Charakteristisch ist bei der Inzidentfeststellung, dass sie keine rechtskräftige Feststellung mit Bindungswirkung für andere Verfahren erzeugt, sondern nur innerhalb des anhängigen Rechtsstreits Wirkung entfaltet.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Inzidentfeststellungsklage zulässig?
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Inzidentfeststellungsklage ist insbesondere das Vorliegen eines streitigen, entscheidungserheblichen Vorfrageproblems im Hauptprozess. Die Gerichte überprüfen hierbei, ob die Entscheidung über das Hauptbegehren zwingend die Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (sogenannte „Vorfrage“) erfordert, welche nicht bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung, etwa im Rahmen einer bindenden Feststellungsklage, geklärt wurde. Zudem muss die Inzidentfeststellung im Rahmen des bestehenden Prozessrechts zulässig und möglich sein. In bestimmten Fällen ist sie ausgeschlossen, wenn etwa spezialgesetzliche Regelungen wie der Verwaltungsrechtsweg nach § 43 VwGO vorrangig sind oder wenn eine isolierte Feststellung mangels besonderer Rechtsschutzbedürftigkeit unzulässig wäre.
Welche prozessuale Wirkung entfaltet die Inzidentfeststellung innerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens?
Die Inzidentfeststellung erlangt innerhalb des laufenden Verfahrens nur Bindungswirkung zwischen den Parteien des Prozesses und lediglich für diesen konkreten Rechtsstreit. Ihre Wirkung ist folglich inter-partes begrenzt und produziert weder eine formelle noch materielle Rechtskraft bezüglich der inzident geprüften Vorfrage für andere Verfahren oder außerhalb der konkreten Prozessbeziehung. In zukünftigen Verfahren kann die gleiche Rechtsfrage daher erneut aufgerollt und gegebenenfalls anders entschieden werden.
Welche prozessualen Besonderheiten sind bei der Geltendmachung einer Inzidentfeststellung zu berücksichtigen?
Eine wesentliche Besonderheit besteht darin, dass die inzident zu prüfende Feststellung regelmäßig kein eigenes Antragsgegenstand ist, sondern als Vorfrage im Rahmen des Hauptantrags nach Maßgabe der Prozessmaximen (insbesondere im Erkenntnisverfahren) berücksichtigt wird. Die Parteien können keine eigenständige Urteilsformel zur Inzidentfeststellung verlangen, sondern lediglich die Würdigung und Berücksichtigung der Vorfrage erwarten. Der maßgebliche Streitgegenstand bleibt dabei der des Hauptbegehrens; die inzident festzustellende Frage ist rechtstechnisch Teil des sogenannten „Entscheidungserfordernisses“ gemäß § 308 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl steht den Parteien das Recht zu, auf die Behandlung relevanter Vorfragen hinzuwirken.
Können gegen die Inzidentfeststellung Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen die Inzidentfeststellung als solche ist kein unmittelbares Rechtsmittel statthaft, da sie – anders als eine Feststellung mit eigenständigem Urteilsausspruch – keine eigenständige Beschwer bei den Parteien begründet. Wird jedoch das Hauptverfahren durch ein Endurteil abgeschlossen, kann die inzident festgestellte Frage gemeinsam mit dem Hauptantrag im Rahmen von Berufung oder Revision überprüft und beanstandet werden. Die Überprüfungsbefugnis erstreckt sich dann auch auf die inzident gewürdigten Tatsachen und Rechtsfragen, soweit sie für die Entscheidung über das Hauptbegehren relevant waren.
In welchen Rechtsgebieten kommt die Inzidentfeststellungsklage typischerweise zur Anwendung?
Die Inzidentfeststellung findet in allen prozessualen Zusammenhängen Anwendung, in denen die Klärung einer Vorfrage für das Hauptbegehren entscheidungserheblich ist. Beispiele sind das Zivilprozessrecht (z. B. Prüfung der Wirksamkeit eines Vertrages in einer Leistungsklage), das Verwaltungsprozessrecht (z. B. die Frage der Rechtmäßigkeit einer Vorentscheidung im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) sowie das Sozial- und Arbeitsrecht. Die Inzidentfeststellung stellt damit ein in der Verfahrenspraxis weit verbreitetes Instrument zur effizienten Bündelung von Streitfragen dar, ohne den Instanzenzug durch gesonderte Feststellungsklagen zu überfrachten.
Hat die inzidente Feststellung Bindungswirkung für andere Verfahren oder Dritte?
Nein, die inzidente Feststellung entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Verfahren oder unbeteiligte Dritte. Sie besitzt einzig und allein Bedeutung für den konkreten Streitfall zwischen den Parteien des aktuellen Prozesses, da sie regelmäßig nicht zum Tenor erhoben wird und somit keine eigenständige Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO erzeugt. Lediglich in Ausnahmefällen, bei ausdrücklicher Aufnahme in den Urteilstenor oder im Fall gesetzlicher Anordnung, kann eine weitergehende Bindungswirkung entstehen, die jedoch im Rahmen der Inzidentfeststellungsklage nicht die Regel ist.