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Inverkehrbringen

Begriff und Grundverständnis des Inverkehrbringens

Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf einem Markt mit dem Ziel der Verteilung, des Verbrauchs oder der Nutzung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob das Produkt verkauft, vermietet, geleast, getauscht oder unentgeltlich abgegeben wird. Entscheidend ist der Moment, in dem ein Produkt erstmals einer anderen Person oder Organisation zur Verfügung gestellt wird, damit es auf dem Markt genutzt oder weitergegeben werden kann.

Der Begriff ist zentral für viele Bereiche des Wirtschafts- und Verwaltungsrechts. Er bildet den Anknüpfungspunkt für Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern, etwa zu Sicherheit, Kennzeichnung, Konformität und Marktüberwachung. Erfasst werden sowohl physische als auch mit digitalen Elementen verbundene Produkte; reine Dienstleistungen fallen nicht darunter.

Kernelemente des Begriffs

– Erstmaligkeit: Inverkehrbringen ist der erste Marktzugang eines Produkts in einem Marktgebiet. Spätere Weitergaben gelten als Bereitstellung, nicht als erneutes Inverkehrbringen.

– Wirtschaftliche Tätigkeit: In der Regel ist ein Handeln im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit erforderlich. Sektorspezifisch kann der Begriff auch darüber hinausgehen.

– Marktbezug: Es zählt der Schritt vom Hersteller oder Importeur in die Lieferkette oder an Endnutzer innerhalb des betreffenden Marktgebiets (z. B. in einem Binnenmarkt).

Abgrenzungen und verwandte Begriffe

Inverkehrbringen vs. Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung ist jede Lieferung eines Produkts im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Inverkehrbringen bezeichnet die erste dieser Lieferungen auf dem jeweiligen Markt. Nachgelagerte Verkäufe, auch an Endkunden, sind Bereitstellungen, nicht jedoch ein erneutes Inverkehrbringen.

Inbetriebnahme und Nutzung

Inbetriebnahme ist die erste Verwendung eines Produkts für seinen vorgesehenen Zweck. Sie kann zeitlich nach dem Inverkehrbringen liegen. Während das Inverkehrbringen die Marktzulassung und Lieferkette betrifft, bezieht sich die Inbetriebnahme auf den tatsächlichen Einsatz.

Erstmaliges Inverkehrbringen im Binnenmarkt, Import und Export

Wird ein Produkt aus einem Drittland in einen Binnenmarkt verbracht und dort erstmals bereitgestellt, gilt es dort als in Verkehr gebracht. Der Importeur nimmt rechtlich die Rolle ein, die das erste Inverkehrbringen auslöst. Eine Lieferung aus einem Binnenmarkt in ein Drittland fällt nicht unter das Inverkehrbringen des Binnenmarkts, kann jedoch Exportvorgaben unterliegen.

Online-Handel und Fernabsatz

Beim Online-Handel können Angebot und Lieferung in unterschiedlichen Staaten stattfinden. Wird ein Angebot gezielt an Nutzer eines Marktgebiets gerichtet und kommt dort zur Lieferung, liegt ein Inverkehrbringen im Zielmarkt vor. Der Ort des Serverstandorts ist dafür nicht maßgeblich.

Beteiligte Wirtschaftsakteure und Verantwortlichkeiten

Hersteller

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet. Er ist regelmäßig primär verantwortlich für Konformität, Sicherheitsbewertung, technische Dokumentation, Kennzeichnung und gegebenenfalls Konformitätskennzeichen.

Bevollmächtigte

Hersteller außerhalb eines Marktgebiets können eine beauftragte Person benennen, die bestimmte Aufgaben übernimmt, etwa die Verfügbarkeit von Unterlagen gegenüber Behörden. Die primäre Verantwortung verbleibt beim Hersteller.

Importeure

Importeure bringen Produkte aus Drittländern auf den Markt. Mit der ersten Bereitstellung im Marktgebiet lösen sie das Inverkehrbringen aus. Sie haben eigene Pflichten, etwa zur Prüfung der Konformität, zur Anbringung eigener Kontaktangaben und zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit.

Händler

Händler stellen Produkte in der Lieferkette bereit. Sie haben Sorgfaltspflichten, etwa zur Überprüfung offensichtlicher Mängel bei Kennzeichnung, Sicherheitshinweisen und erforderlichen Unterlagen. Bei Anzeichen von Nichtkonformität dürfen Produkte nicht bereitgestellt werden.

Weitere Akteure

Dienstleister wie Logistik- oder Fulfillment-Anbieter können in einzelnen Bereichen als wirtschaftliche Akteure eingestuft werden, wenn sie in der Lieferkette eine produktverantwortliche Rolle einnehmen. Dies hängt vom konkreten Tätigkeitsprofil ab.

Zeitlicher und örtlicher Anknüpfungspunkt

Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Der maßgebliche Zeitpunkt ist die erste Überlassung des Produkts zum Zweck der Verteilung oder Nutzung im betreffenden Marktgebiet. Interne Verbringungen im Unternehmen ohne Abgabe an Dritte gelten nicht als Inverkehrbringen. Der Versand allein genügt nicht; es kommt auf die Bereitstellung im Markt an.

Territorialer Bezug

In einem integrierten Marktgebiet wie einem Binnenmarkt wird zwischen erstmaliger Bereitstellung innerhalb des Gebiets und innergebietlichen Weitergaben unterschieden. Ein Produkt kann in mehreren Weltregionen jeweils erstmals in Verkehr gebracht werden, wenn es dort erstmals bereitgestellt wird.

Was gilt als Inverkehrbringen? Typische Konstellationen

Verkauf, Vermietung, Leasing, Tausch, Schenkung

Alle Formen der Überlassung können ein Inverkehrbringen darstellen, unabhängig davon, ob eine Gegenleistung erfolgt. Entscheidend ist der Marktzugang in der Lieferkette oder zum Endnutzer.

Muster, Prototypen, Vorserien, Prüfzwecke

Produkte, die ausschließlich zu Prüf-, Qualifizierungs- oder Forschungszwecken unter kontrollierten Bedingungen bereitgestellt werden und nicht für den allgemeinen Markt bestimmt sind, gelten typischerweise nicht als in Verkehr gebracht. Dagegen lösen Vorserien oder Muster, die regulär an Kunden abgegeben werden, das Inverkehrbringen aus.

Gebrauchtwaren, Reparatur und wesentliche Veränderung

Der Weiterverkauf gebrauchter Produkte ist grundsätzlich Bereitstellung, kein erneutes Inverkehrbringen. Wird ein Produkt jedoch so wesentlich verändert, dass es rechtlich als neues Produkt gilt, kann dies ein erneutes Inverkehrbringen auslösen. Reine Reparaturen ohne grundlegende Änderung begründen dies in der Regel nicht.

B2B-Lieferketten und Spenden

Lieferungen zwischen Unternehmen sind Bereitstellungen und können das erste Inverkehrbringen darstellen, wenn es die erste Abgabe im Markt ist. Unentgeltliche Abgaben wie Spenden oder Werbeartikel können ebenfalls ein Inverkehrbringen sein, sofern sie in den Verkehr gelangen.

Sektorspezifische Besonderheiten

Allgemeine Verbraucherprodukte und Produktsicherheit

Bei Produkten für Verbraucher steht die Sicherheit im Vordergrund. Es bestehen Pflichten zur Gefahrenminimierung, zur Information, zur Rückverfolgbarkeit und zur Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden, wenn Risiken auftreten.

Technische Produkte und Konformitätskennzeichnung

Für zahlreiche technische Produkte gelten grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen. Vor dem Inverkehrbringen sind Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und gegebenenfalls eine Konformitätskennzeichnung erforderlich. Software, die sicherheitsrelevant ist oder Funktionen beeinflusst, kann berücksichtigt werden.

Lebensmittel und verbrauchernahe Erzeugnisse

Für Lebensmittel und verbrauchernahe Erzeugnisse bestehen besondere Anforderungen an Sicherheit, Hygiene, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens markiert den Beginn der Verantwortlichkeit in der Lieferkette.

Chemikalien und gefährliche Stoffe

Bei Stoffen und Gemischen stehen Einstufung, Kennzeichnung, Informations- und Registrierungsanforderungen im Mittelpunkt. Das Inverkehrbringen ist der Auslöser für zahlreiche Pflichten innerhalb der Lieferkette.

Gesundheitsbezogene Produkte

Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung oder Arzneimittel unterliegen strengen Anforderungen an Sicherheit, Leistungsfähigkeit, Information und Systemaufsicht. Das Inverkehrbringen kann an besondere Genehmigungs- oder Meldeverfahren geknüpft sein.

Bauprodukte, Maschinen und weitere Sektoren

Für Bauprodukte, Maschinen, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstung und ähnliche Produktgruppen existieren jeweils eigene Regelungen zu Bewertung, Kennzeichnung und Marktüberwachung. Das Inverkehrbringen stellt den Startpunkt für deren Anwendung dar.

Pflichten und Folgen des Inverkehrbringens

Konformität, Kennzeichnung, Dokumentation

Vor dem Inverkehrbringen sind die einschlägigen Anforderungen einzuhalten. Dazu gehören je nach Produktgruppe eine Risikobewertung, technische Unterlagen, klare Hersteller- und Importeurangaben, Produktidentifikation, gegebenenfalls Konformitätserklärung und Kennzeichen.

Sprach- und Informationspflichten

Verbraucherinformationen, Sicherheitshinweise und Anleitungen müssen in der im Zielmarkt erforderlichen Sprache vorliegen. Erreichbare Kontaktangaben und eindeutige Identifikatoren unterstützen die Rückverfolgbarkeit.

Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung

Wirtschaftsakteure müssen Lieferanten und Abnehmer identifizieren können. Behörden können Auskünfte und Unterlagen anfordern. Bei Risiken sind abgestufte Maßnahmen wie Bereitstellungsstopp, Rücknahme oder Rückruf möglich.

Nichtkonformität und Abhilfemaßnahmen

Wer ein nicht konformes Produkt in Verkehr bringt, kann verpflichtet sein, es vom Markt zu nehmen, zu korrigieren oder zurückzurufen. Zusätzlich kommen behördliche Anordnungen und belastende Maßnahmen in Betracht.

Sanktionen

Verstöße gegen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen können mit Bußgeldern, Untersagungen, Veröffentlichung von Warnmeldungen oder weiteren Maßnahmen belegt werden. Umfang und Art der Sanktionen richten sich nach Schwere und Gefährdungslage.

Besondere Themen

Unentgeltliche Abgabe und Werbeartikel

Auch die kostenlose Überlassung kann ein Inverkehrbringen darstellen, wenn sie auf den Markt gerichtet ist. Entscheidend ist die Marktbereitstellung, nicht die Entgeltlichkeit.

Digitale Elemente und Software in Produkten

Produkte mit digitalen Elementen können besondere Anforderungen auslösen, etwa bei sicherheitsrelevanten Funktionen, Aktualisierungen oder Vernetzung. Änderungen per Software-Update können im Einzelfall die Bewertung der Konformität beeinflussen.

Öffentliche Stellen und Eigengebrauch

Werden Produkte ausschließlich für den Eigengebrauch innerhalb einer Organisation beschafft und nicht an Dritte abgegeben, liegt kein Inverkehrbringen vor. Sobald Produkte an Dritte abgegeben werden, kann dies den Tatbestand erfüllen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Produkt als in Verkehr gebracht?

Ein Produkt gilt als in Verkehr gebracht, wenn es erstmals im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Marktgebiet einem anderen Akteur zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Nutzung bereitgestellt wird. Maßgeblich ist die erste Abgabe im Zielmarkt, nicht die interne Herstellung oder der bloße Versand.

Zählt eine kostenlose Abgabe als Inverkehrbringen?

Ja. Das Inverkehrbringen hängt nicht von einer Gegenleistung ab. Schenkungen, Werbeartikel oder Spenden können das Inverkehrbringen darstellen, sofern sie auf den Markt gelangen.

Ist der Verkauf gebrauchter Produkte ein Inverkehrbringen?

In der Regel nicht. Der Verkauf gebrauchter Produkte ist eine Bereitstellung. Ein erneutes Inverkehrbringen kann jedoch vorliegen, wenn ein Produkt so wesentlich verändert wurde, dass es rechtlich als neues Produkt gilt.

Wer ist verantwortlich, wenn ein außerhalb des Marktgebiets hergestelltes Produkt hier angeboten wird?

Der Importeur, der das Produkt erstmals im Zielmarkt bereitstellt, übernimmt die Verantwortung für das Inverkehrbringen mit entsprechenden Pflichten. Der Hersteller bleibt für die ursprüngliche Konformität verantwortlich.

Ist das bloße Anbieten im Internet bereits ein Inverkehrbringen?

Das bloße Online-Angebot ohne auf das Zielmarktgebiet gerichtete Lieferung genügt nicht. Erfolgt jedoch eine gezielte Ausrichtung auf den Zielmarkt mit tatsächlicher Bereitstellung dort, liegt ein Inverkehrbringen vor.

Wie unterscheidet sich Inbetriebnahme vom Inverkehrbringen?

Inverkehrbringen betrifft den ersten Marktzugang eines Produkts. Inbetriebnahme bezeichnet die erstmalige Verwendung für den vorgesehenen Zweck. Beides kann zeitlich auseinanderfallen.

Welche Folgen hat das Inverkehrbringen eines nichtkonformen Produkts?

Möglich sind behördliche Maßnahmen wie Bereitstellungsstopp, Rücknahme oder Rückruf sowie Sanktionen. Zudem bestehen Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden.

Gelten für Prototypen besondere Regeln?

Prototypen, die ausschließlich zu Prüf- oder Entwicklungszwecken unter kontrollierten Bedingungen eingesetzt werden und nicht an den Markt abgegeben werden, gelten typischerweise nicht als in Verkehr gebracht. Werden Prototypen regulär an Kunden abgegeben, kann ein Inverkehrbringen vorliegen.